Rechtsprechung
BFH, 11.07.2018 - XI R 26/17 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- IWW
§ 42 der Abgabenordnung (AO), § ... 42 AO, § 42 Abs. 2 Satz 1 AO, § 19 UStG, § 19 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes, § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 19 Abs. 1 UStG, Art. 281 ff. der Richtlinie 2006/112/EG, Richtlinie 77/388/EWG, § 2 UStG, § 19 Abs. 3 UStG, § 118 Abs. 2 FGO, § 705 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, § 143 Abs. 2 FGO
- Bundesfinanzhof
UStG § 19, AO § 42, UStG § 2 Abs 1 S 1, UStG § 1 Abs 1 Nr 1 S 1, EGRL 112/2006 Art 281, UStG VZ 2009, UStG VZ 2010, UStG VZ 2011
Aufspaltung einer unternehmerischen Tätigkeit zur mehrfachen Inanspruchnahme des § 19 UStG - Bundesfinanzhof
Aufspaltung einer unternehmerischen Tätigkeit zur mehrfachen Inanspruchnahme des § 19 UStG
- Wolters Kluwer
- Betriebs-Berater
Aufspaltung einer unternehmerischen Tätigkeit zur mehrfachen Inanspruchnahme des § 19 UStG
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
UStG § 19 ; AO § 42
Aufspaltung einer unternehmerischen Tätigkeit zur mehrfachen Inanspruchnahme des § 19 UStG - rechtsportal.de
UStG § 19 ; AO § 42
Rechtsmissbräuchlichkeit der mehrfachen Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung für inhaltsgleiche Buchführungsleistungen - datenbank.nwb.de
Aufspaltung einer unternehmerischen Tätigkeit zur mehrfachen Inanspruchnahme des § 19 UStG
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (6)
- IWW (Kurzinformation)
Umsatzsteuer | Missbrauch der Kleinunternehmerregelung durch Aufspaltung der Umsätze
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Kleinunternehmer - durch Aufspaltung einer unternehmerischen Tätigkeit?
- Betriebs-Berater (Leitsatz)
Aufspaltung einer unternehmerischen Tätigkeit zur mehrfachen Inanspruchnahme des § 19 UStG
- nwb.de (Kurzmitteilung)
Mehrfache Inanspruchnahme des § 19 UStG
- wittich-hamburg.de (Kurzinformation)
Kleinunternehmerregelung: Künstliche Aufspaltung unternehmerischer Tätigkeit rechtsmissbräuchlich
- pwc.de (Kurzinformation)
Keine mehrfache Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung durch Tochtergesellschaften
Besprechungen u.ä.
- nwb-experten-blog.de (Entscheidungsbesprechung)
Zur mehrfachen Inanspruchnahme des § 19 UStG
Sonstiges (2)
- IWW (Verfahrensmitteilung)
UStG § 1 Abs 1 Nr 1 S 1, AO § 42 Abs 1 S 1, AO § 42 Abs 2 S 1, UStG § 19
Umsatz, Zurechnung, Gestaltungsmissbrauch, Kleinunternehmer, Kommanditgesellschaft - wolterskluwer-online.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Kurznachricht zu "Aufspaltung einer unternehmerischen Tätigkeit zur zweckwidrigen Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung führt zu deren Versagung" von Dr. Stefanie Becker, original erschienen in: NWB 2019, 8 - 9.
Verfahrensgang
- FG Berlin-Brandenburg, 21.06.2017 - 7 K 7096/15
- BFH, 11.07.2018 - XI R 26/17
Papierfundstellen
- BB 2018, 2965
- DB 2018, 3029
Wird zitiert von ... (4)
- BFH, 23.09.2020 - XI R 34/19
Zum Widerruf des Verzichts auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung
Unionsrechtliche Grundlage dieser Regelungen sind die Art. 281 bis 292 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL; vormals Art. 24 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern --Richtlinie 77/388/EWG--, s. Senatsurteil vom 11.07.2018 - XI R 26/17, BFHE 262, 535, Rz 46 f.). - BFH, 12.02.2020 - XI R 24/18
Zum Vorsteuerabzug einer Holding (Konzeptionskosten einer Holdingstruktur) bei …
aa) Die umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Leistungen der Gesellschafter an die Gesellschaft richtet sich danach, ob es sich um Leistungen handelt, die als Gesellschafterbeitrag (§ 705 BGB) durch die Beteiligung am Gewinn und Verlust der Gesellschaft abgegolten werden, oder um Leistungen, die gegen (Sonder-)Entgelt ausgeführt werden und damit auf einen Leistungsaustausch i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG gerichtet sind (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 242, 280, BStBl II 2013, 937, Rz 16; Senatsurteil vom 11.07.2018 - XI R 26/17, BFHE 262, 535, Rz 74, m.w.N.;… Friedrich-Vache in Reiß/Kraeusel/Langer, a.a.O., § 1 Rz 375). - BFH, 11.07.2018 - XI R 36/17
Aufspaltung einer unternehmerischen Tätigkeit zur Inanspruchnahme des § 19 UStG - …
Ziel der Befreiung der Kleinunternehmen ist eine Verwaltungsvereinfachung für kleine Unternehmen und die Steuerverwaltung (vgl. ausführlich dazu BFH-Urteil vom 11. Juli 2018 XI R 26/17, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2018, 2575, Rz 47 ff.).bb) Mit der planmäßigen Aufspaltung und künstlichen Verlagerung von Umsätzen zwischen der Klägerin und der Beigeladenen mit dem Ziel, so die Kleinunternehmergrenze jeweils nicht zu überschreiten, wird der Vereinfachungszweck des § 19 UStG verfehlt und die Kleinunternehmerregelung missbräuchlich in Anspruch genommen (vgl. ausführlich dazu BFH-Urteil in DStR 2018, 2575, Rz 54 ff.).
Eine durch Aufspaltung erzielte mehrfache Inanspruchnahme der Kleinunternehmervergünstigung stellt zudem eine Verletzung des Neutralitätsprinzips dar (BFH-Urteil in DStR 2018, 2575, Rz 59 ff.).
Nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des FG erfolgte die Verlagerung von Umsätzen zwischen der Klägerin und der Beigeladenen allein zu dem Zweck, jeweils die Umsatzgrenzen der Kleinunternehmerregelung in Anspruch zu nehmen und war nicht durch außersteuerliche Gründe gerechtfertigt (vgl. dazu auch BFH-Urteil in DStR 2018, 2575, Rz 62 ff.).
dd) Da die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung durch die Klägerin (und die Beigeladene) folglich zweckwidrig und missbräuchlich wäre, ist sie vorliegend in Übereinstimmung mit den unionsrechtlichen Vorgaben zu versagen (BFH-Urteil in DStR 2018, 2575, Rz 70 ff.) und die Umsatzsteuer --unter Außerachtlassung des § 19 UStG-- auf die klägerischen Umsätze zu erheben.
- FG Hessen, 22.01.2019 - 6 K 812/18
§ 2 Abs. 1 UStG, § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, Haubergordnung für den Dillkreis, § 41 AO
Die Rechtsprechung des BFH zur Umgehung der Kleinunternehmerregelung (BFH vom 11.07.2018 - XI R 26/17, n. v. Juris) sei auf den Streitfall nicht übertragbar.