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   BFH, 11.09.2018 - I R 59/16   

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https://dejure.org/2018,48311
BFH, 11.09.2018 - I R 59/16 (https://dejure.org/2018,48311)
BFH, Entscheidung vom 11.09.2018 - I R 59/16 (https://dejure.org/2018,48311)
BFH, Entscheidung vom 11. September 2018 - I R 59/16 (https://dejure.org/2018,48311)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    KStG § 32a Abs 2, KStG § 31a Abs 1, KStG VZ 2005
    Bescheidänderung nach § 32a Abs. 2 KStG nur bei Berücksichtigung von verdeckten Einlagen

  • Bundesfinanzhof

    Bescheidänderung nach § 32a Abs. 2 KStG nur bei Berücksichtigung von verdeckten Einlagen

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Bescheidänderung nach § 32a Abs. 2 KStG nur bei Berücksichtigung von verdeckten Einlagen

  • Wolters Kluwer

    Änderung der Festsetzung der Körperschaftsteuer wegen Erfassung von Schwarzeinnahmen eines Gesellschafters

  • rewis.io

    Bescheidänderung nach § 32a Abs. 2 KStG nur bei Berücksichtigung von verdeckten Einlagen

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KStG § 32a Abs. 2
    Änderung der Festsetzung der Körperschaftsteuer wegen Erfassung von Schwarzeinnahmen eines Gesellschafters

  • datenbank.nwb.de

    Bescheidänderung nach § 32a Abs. 2 KStG nur bei Berücksichtigung von verdeckten Einlagen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Bescheidänderung nach § 32a Abs. 2 KStG nur bei Berücksichtigung von verdeckten Einlagen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Schwarzeinnahmen - und die Änderung der Körperschaftsteuerbescheide wegen verdeckter Einlagen

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Bescheidänderung nach § 32a Abs. 2 KStG nur bei Berücksichtigung von verdeckten Einlagen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Änderung der Festsetzung der Körperschaftsteuer

  • Jurion (Kurzinformation)

    Änderung der Festsetzung der Körperschaftsteuer

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Voraussetzung für eine Bescheidänderung nach § 32a Abs. 2 KStG

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    KStG § 32a Abs 2, KStG § 34 Abs 13b, KStG § 34 Abs 13c S 2
    Körperschaftsteuer, Bescheidänderung, Verdeckte Einlage

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 262, 519
  • DB 2019, 343
  • BStBl II 2019, 368
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • FG Rheinland-Pfalz, 06.07.2016 - 1 K 1303/16

    Keine analoge Anwendung des § 32a Abs. 2 KStG

    Auszug aus BFH, 11.09.2018 - I R 59/16
    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 6. Juli 2016 1 K 1303/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Die Klage blieb auch im zweiten Rechtsgang ohne Erfolg (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. Juli 2016 1 K 1303/16, EFG 2016, 1552), weil --so die Vorinstanz-- eine Änderung eines Steuerbescheids des Gesellschafters wegen der Erfassung von Schwarzeinnahmen keine Änderung des entsprechenden Körperschaftsteuerbescheids nach § 32a Abs. 2 KStG rechtfertige.

    Mit der Revision macht die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts geltend und beantragt, unter Aufhebung des Urteils des FG Rheinland-Pfalz vom 6. Juli 2016 1 K 1303/16 (EFG 2016, 1552) sowie der Einspruchsentscheidung des FA vom 13. September 2012.

  • BFH, 31.01.2018 - I R 25/16

    Änderung nach § 32a Abs. 2 KStG nur bei Vorliegen einer verdeckten Einlage -

    Auszug aus BFH, 11.09.2018 - I R 59/16
    Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 31. Januar 2018 I R 25/16 (BFH/NV 2018, 838) ausgeführt, dass § 32a Abs. 2 KStG verfahrensrechtlich sicherstellen soll, dass die Steuerbefreiung einer verdeckten Einlage (außerbilanzielle Korrektur) bei der Körperschaft auch dann erfolgen kann, wenn ihr Bescheid bereits bestandskräftig oder festsetzungsverjährt ist, soweit beim Anteilseigner nachträglich eine verdeckte Einlage festgestellt wird.

    Insoweit gibt § 32a Abs. 2 KStG die Möglichkeit zur Folgeänderung bei der Gesellschaft als Empfängerin einer verdeckten Einlage (Senatsurteil in BFH/NV 2018, 838).

  • BFH, 21.04.2009 - VIII B 18/08

    Keine Revisionszulassung zur Rechtsfortbildung bei eindeutiger Gesetzesnorm -

    Auszug aus BFH, 11.09.2018 - I R 59/16
    bb) Nichts anderes folgt aus dem BFH-Beschluss vom 21. April 2009 VIII B 18/08 (juris) sowie dem BFH-Urteil vom 6. September 2011 VIII R 55/10 (BFH/NV 2012, 269).
  • BFH, 06.09.2011 - VIII R 55/10

    Abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen - Zeitliche

    Auszug aus BFH, 11.09.2018 - I R 59/16
    bb) Nichts anderes folgt aus dem BFH-Beschluss vom 21. April 2009 VIII B 18/08 (juris) sowie dem BFH-Urteil vom 6. September 2011 VIII R 55/10 (BFH/NV 2012, 269).
  • FG Baden-Württemberg, 08.02.2012 - 4 K 4769/10

    Anwendbarkeit der Korrespondenzregelung des § 32a KStG bei in Folge gleicher

    Auszug aus BFH, 11.09.2018 - I R 59/16
    cc) Nichts anderes gilt schließlich, soweit das FG Baden-Württemberg mit Urteil vom 8. Februar 2012 4 K 4769/10 (juris) ausgeführt hat, es halte den Erlass eines Körperschaftsteuerbescheids auch in den Fällen für zulässig und für erforderlich, in denen die Berücksichtigung einer vGA nicht zu einer Änderung der Körperschaftsteuer führe, um auf diese Weise die Berücksichtigung der vGA zu dokumentieren, weil so dem Sinn und Zweck des § 32a Abs. 1 KStG Rechnung getragen, zum anderen aber --durch den Erlass eines Steuerbescheids-- auch ein Anknüpfungspunkt für die Änderung der Einkommensteuerfestsetzung geschaffen werde.
  • BFH, 21.10.2014 - VIII R 31/12

    Folgeänderungen nach § 32a KStG - nachträglich bekannt gewordene Tatsache -

    Auszug aus BFH, 11.09.2018 - I R 59/16
    Entsprechendes gilt auch, soweit der BFH im Urteil vom 21. Oktober 2014 VIII R 31/12 (GmbH-Rundschau 2015, 772) von der "Schaffung der Korrespondenzregelungen in § 32a, § 8b Abs. 1 Sätze 2 bis 4 KStG, § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. d Sätze 2 und 3 EStG, jeweils i.d.F. des JStG 2007" gesprochen hat.
  • BFH, 20.03.2009 - VIII B 170/08

    Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheides des Gesellschafters

    Auszug aus BFH, 11.09.2018 - I R 59/16
    aa) Soweit sich die Klägerin auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. März 2009 VIII B 170/08 (BFHE 224, 439) berufen hat, hat der BFH dort in einem Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung (AdV) zu § 32a Abs. 1 KStG lediglich ausgeführt, dass in einem Fall, in dem sich die Beteiligten im Insolvenz-Feststellungsverfahren über eine Verminderung der ursprünglich angesetzten verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) einigen, das FA seine Anmeldungen zur Insolvenztabelle entsprechend vermindert und die Beteiligten den Rechtsstreit in der Körperschaftsteuersache dann in der Hauptsache für erledigt erklären, einiges dafür spreche, dass die geänderten Körperschaftsteuerberechnungen, die zu einer Verminderung der angemeldeten Körperschaftsteuerforderungen geführt haben, im Ergebnis einer Änderung der Körperschaftsteuerbescheide gleichkommen.
  • BFH, 24.06.2014 - VIII R 54/10

    Feststellungslast bei vGA - Sinngemäße Anwendung des § 32a KStG bei Herabsetzung

    Auszug aus BFH, 11.09.2018 - I R 59/16
    Der BFH hat in diesem Fall und lediglich im AdV-Verfahren (offen gelassen hingegen in der Hauptsache, vgl. BFH-Urteil vom 24. Juni 2014 VIII R 54/10, BFH/NV 2014, 1501) eine sinngemäße Anwendung des § 32a Abs. 1 KStG erwogen, weil jedenfalls eine vGA im Rahmen geänderter Steuerberechnungen vermindert worden ist.
  • FG Rheinland-Pfalz, 19.11.2014 - 1 K 2416/12

    Keine analoge Anwendung des § 32a Abs. 2 KStG

    Auszug aus BFH, 11.09.2018 - I R 59/16
    Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage wurde vom Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 19. November 2014 1 K 2416/12 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2015, 331) abgewiesen.
  • BFH, 02.12.2015 - I R 3/15

    Kein Wechsel des beklagten Finanzamts infolge der Sitzverlegung der klagenden

    Auszug aus BFH, 11.09.2018 - I R 59/16
    Der Senat hat dieses Urteil jedoch wegen eines Verfahrensmangels aufgehoben (Urteil vom 2. Dezember 2015 I R 3/15, BFH/NV 2016, 939).
  • BFH, 10.12.2019 - VIII R 2/17

    Nachträgliche Beseitigung der Rechtswidrigkeit eines wegen einer vGA geänderten

    aa) Die Änderung der Veranlagung des Gesellschafters gemäß § 32a Abs. 1 Satz 1 KStG setzt voraus, dass zunächst der Körperschaftsteuerbescheid hinsichtlich einer vGA tatsächlich erlassen, aufgehoben oder geändert wird (zur notwendigen Bescheidänderung bei der Körperschaft wegen einer vGA s. sinngemäß das zu § 32a Abs. 2 KStG ergangene BFH-Urteil vom 11.09.2018 - I R 59/16, BFHE 262, 519, BStBl II 2019, 368; Senatsbeschluss vom 05.06.2015 - VIII B 20/15, GmbH-Rundschau --GmbHR-- 2015, 1053, Rz 23), bevor der Steuerbescheid oder der Feststellungsbescheid (hier: Einkommensteuerbescheid) des Gesellschafters erlassen oder angepasst wird.

    Zwar stehen der Körperschaftsteuerbescheid der Gesellschaft und der Einkommensteuerbescheid des Anteilseigners auch nach Einführung des § 32a Abs. 1 KStG nicht im Verhältnis von Grundlagen- und Folgebescheid (Senatsurteil in BFH/NV 2012, 269, Rz 12; Senatsbeschluss in GmbHR 2015, 1053, Rz 22; zur verdeckten Einlage BFH-Urteil in BFHE 262, 519, BStBl II 2019, 368).

  • BFH, 29.11.2022 - X B 59/22

    Beiladung und Ablauf der für den Beigeladenen geltenden Festsetzungsfrist

    Deshalb greift --für Zwecke des Beschwerdeverfahrens-- auch der Einwand des Klägers nicht durch, der unter Berufung auf das BFH-Urteil vom 11.09.2018 - I R 59/16 (BFHE 262, 519, BStBl II 2019, 368) die Auffassung vertritt, vorliegend sei der Einkommensteuerbescheid 2012 nicht hinsichtlich der Berücksichtigung einer verdeckten Einlage, sondern aus anderen Gründen geändert worden.
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