Rechtsprechung
BFH, 11.10.2012 - VIII S 21/12 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- lexetius.com
Antrag auf Beiordnung eines Anwalts beim Bundesfinanzhof - Vertretungszwang weiterhin ungeklärt - Keine Kostenentscheidung im Verfahren über die Beiladung
- openjur.de
Antrag auf Beiordnung eines Anwalts beim Bundesfinanzhof; Vertretungszwang weiterhin ungeklärt; Keine Kostenentscheidung im Verfahren über die Beiladung
- Bundesfinanzhof
FGO § 62a, FGO § 62 Abs 4, FGO § 155, ZPO § 78b, ZPO § 78c, GKG § 3 Abs 2
Antrag auf Beiordnung eines Anwalts beim Bundesfinanzhof - Vertretungszwang weiterhin ungeklärt - Keine Kostenentscheidung im Verfahren über die Beiladung
- Bundesfinanzhof
Antrag auf Beiordnung eines Anwalts beim Bundesfinanzhof - Vertretungszwang weiterhin ungeklärt - Keine Kostenentscheidung im Verfahren über die Beiladung
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 62a FGO, § 62 Abs 4 FGO vom 12.12.2007, § 155 FGO, § 78b ZPO, § 78c ZPO
Antrag auf Beiordnung eines Anwalts beim Bundesfinanzhof - Vertretungszwang weiterhin ungeklärt - Keine Kostenentscheidung im Verfahren über die Beiladung - rewis.io
Antrag auf Beiordnung eines Anwalts beim Bundesfinanzhof - Vertretungszwang weiterhin ungeklärt - Keine Kostenentscheidung im Verfahren über die Beiladung
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 78b; FGO § 155
Anforderungen an den Antrag auf Bestellung eines Notanwalts - datenbank.nwb.de
Voraussetzung für die Beiordnung eines Notanwalts
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Anforderungen an den Antrag auf Bestellung eines Notanwalts für ein Verfahren vor einem Bundesgericht
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (6)
- BFH, 19.02.1997 - X S 29/96
Witwenrente aus der gesetzlichen Sozialversicherung
Auszug aus BFH, 11.10.2012 - VIII S 21/12
Das Verfahren zur Beiordnung eines Bevollmächtigten ist ein unselbständiges Zwischenverfahren, für das Gerichtsgebühren gesetzlich nicht vorgesehen sind und deshalb nicht entstehen (§ 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes --GKG-- und Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG; s. z.B. BFH-Beschluss vom 19. Februar 1997 X S 29/96, BFH/NV 1997, 489;… Gräber/Stapperfend, a.a.O., § 62 Rz 72). - BFH, 17.01.2005 - V S 15/04
Notanwalt
Auszug aus BFH, 11.10.2012 - VIII S 21/12
Die zuerst genannte Voraussetzung setzt bei einem Verfahren vor einem Bundesgericht voraus, dass der Beteiligte substantiiert vorträgt, welche zur Vertretung berechtigten Personen er um die Übernahme des Mandats gebeten hat und dass diese aus anderen Gründen als der Nichtzahlung eines Vorschusses das Mandat abgelehnt haben (BFH-Beschluss vom 17. Januar 2005 V S 15/04 (PKH), V S 16/04 (PKH), BFH/NV 2005, 1107). - BFH, 17.01.2005 - V S 16/04
Beantragung der Beiordnung eines bezeichneten Anwalts ausdrücklich nur für den …
Auszug aus BFH, 11.10.2012 - VIII S 21/12
Die zuerst genannte Voraussetzung setzt bei einem Verfahren vor einem Bundesgericht voraus, dass der Beteiligte substantiiert vorträgt, welche zur Vertretung berechtigten Personen er um die Übernahme des Mandats gebeten hat und dass diese aus anderen Gründen als der Nichtzahlung eines Vorschusses das Mandat abgelehnt haben (BFH-Beschluss vom 17. Januar 2005 V S 15/04 (PKH), V S 16/04 (PKH), BFH/NV 2005, 1107).
- BFH, 23.06.2008 - VIII S 16/08
Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Vertretung vor dem BFH
Auszug aus BFH, 11.10.2012 - VIII S 21/12
Nach § 78b ZPO kann einem Beteiligten eine zur Vertretung berechtigte Person beigeordnet werden, wenn dieser eine solche, zu seiner Vertretung bereite Person nicht findet und zudem die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint (Senatsbeschluss vom 23. Juni 2008 VIII S 16/08, juris). - BFH, 04.05.2010 - VI B 41/10
Beiordnung eines Bevollmächtigen durch den BFH
Auszug aus BFH, 11.10.2012 - VIII S 21/12
Der Kreis der hier zur Vertretung berechtigten Personen ist um ein Vielfaches größer als die Anzahl der vor dem BGH vertretungsberechtigten Rechtsanwälte (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 4. Mai 2010 VI B 41/10, BFH/NV 2010, 1476). - BGH, 25.01.2007 - IX ZB 186/06
Beiordnung eines Notanwalts für das Revisionsverfahren
Auszug aus BFH, 11.10.2012 - VIII S 21/12
Für ein Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof (BGH) müssen jedenfalls mehr als vier der dort zugelassenen Rechtsanwälte erfolglos um die Mandatsübernahme ersucht worden sein (BGH-Beschluss vom 25. Januar 2007 IX ZB 186/06, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht 2007, 635).