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   BFH, 11.10.2017 - IX R 15/17   

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https://dejure.org/2017,54301
BFH, 11.10.2017 - IX R 15/17 (https://dejure.org/2017,54301)
BFH, Entscheidung vom 11.10.2017 - IX R 15/17 (https://dejure.org/2017,54301)
BFH, Entscheidung vom 11. Oktober 2017 - IX R 15/17 (https://dejure.org/2017,54301)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 10d Abs 4 S 4, EStG § 10d Abs 4 S 5, EStG § 52 Abs 25 S 5, AO § 164, AO § 172, EStG VZ 2005, EStG VZ 2007, EStG VZ 2008
    Änderungsmöglichkeit des bestandskräftigen Einkommensteuerbescheides als Voraussetzung für den erstmaligen Erlass eines Verlustfeststellungsbescheides - Unterlassener Antrag auf Verlustfeststellung - Verfassungsmäßigkeit von § 52 Abs. 25 Satz 5 EStG i.d.F. des JStG 2010

  • Bundesfinanzhof

    Änderungsmöglichkeit des bestandskräftigen Einkommensteuerbescheides als Voraussetzung für den erstmaligen Erlass eines Verlustfeststellungsbescheides - Unterlassener Antrag auf Verlustfeststellung - Verfassungsmäßigkeit von § 52 Abs. 25 Satz 5 EStG i.d.F. des JStG 2010

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 10d Abs 4 S 4 EStG 2002 vom 08.12.2010, § 10d Abs 4 S 5 EStG 2002 vom 08.12.2010, § 52 Abs 25 S 5 EStG 2002 vom 08.12.2010, § 164 AO, § 172 AO
    Änderungsmöglichkeit des bestandskräftigen Einkommensteuerbescheides als Voraussetzung für den erstmaligen Erlass eines Verlustfeststellungsbescheides - Unterlassener Antrag auf Verlustfeststellung - Verfassungsmäßigkeit von § 52 Abs. 25 Satz 5 EStG i.d.F. des JStG 2010

  • IWW

    § 10 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § ... 10d EStG, § 10d Abs. 4 Sätze 4 und 5 EStG, § 52 Abs. 25 Satz 5 EStG, § 10d Abs. 4 Satz 1 EStG, § 10d Abs. 4 EStG, § 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung, § 126 Abs. 2 FGO, § 10d Abs. 4 Sätze 4 und 5, § 10d Abs. 4 Satz 2 EStG, § 171 Abs. 10, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 351 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO), § 42 FGO, § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG, § 10d Abs. 4 Satz 5 EStG, § 2 Abs. 3 EStG, § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG, § 2 Abs. 4 EStG, § 52 Abs. 25 Satz 5 i.d.F. des JStG 2010, Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit des erstmaligen Erlasses eines Feststellungsbescheides über den verbleibenden Verlustvortrag bei bestandskräftiger Einkommensteuerveranlagung ohne Verlust

  • rewis.io

    Änderungsmöglichkeit des bestandskräftigen Einkommensteuerbescheides als Voraussetzung für den erstmaligen Erlass eines Verlustfeststellungsbescheides - Unterlassener Antrag auf Verlustfeststellung - Verfassungsmäßigkeit von § 52 Abs. 25 Satz 5 EStG i.d.F. des JStG 2010

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Änderungsmöglichkeit des bestandskräftigen Einkommensteuerbescheides als Voraussetzung für den erstmaligen Erlass eines Verlustfeststellungsbescheides - Unterlassener Antrag auf Verlustfeststellung - Verfassungsmäßigkeit von § 52 Abs. 25 Satz 5 EStG i.d.F. des JStG 2010

  • rechtsportal.de

    Zulässigkeit des erstmaligen Erlasses eines Feststellungsbescheides über den verbleibenden Verlustvortrag bei bestandskräftiger Einkommensteuerveranlagung ohne Verlust

  • datenbank.nwb.de

    Änderungsmöglichkeit des bestandskräftigen Einkommensteuerbescheides als Voraussetzung für den erstmaligen Erlass eines Verlustfeststellungsbescheides - Unterlassener Antrag auf Verlustfeststellung - Verfassungsmäßigkeit von § 52 Abs. 25 Satz 5 EStG i.d.F. des JStG 2010

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Erhöhung eines verbleibenden Verlustabzugs

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 10d Abs 4 S 5
    Verlust, Berufsausbildung, Werbungskosten, Verlustfeststellung, Verfassungsmäßigkeit, Beschwer

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 10.02.2015 - IX R 6/14

    Änderungsmöglichkeit des Steuerbescheides als Voraussetzung für den erstmaligen

    Auszug aus BFH, 11.10.2017 - IX R 15/17
    Wird der Einkommensteuerbescheid bestandskräftig und berücksichtigt er --wie im Streitfall der Einkommensteuerbescheid für 2005 vom 6. Juli 2006-- keinen Verlust, kommt eine Verlustfeststellung nur noch in Betracht, wenn und soweit der Steuerbescheid des Verlustentstehungsjahres nach den Vorschriften der Abgabenordnung änderbar ist (BFH-Urteil vom 10. Februar 2015 IX R 6/14, BFH/NV 2015, 812, Rz 13).

    Vielmehr konnte eine Änderung des Einkommensteuerbescheides 2005 nicht erfolgen, weil dieser bestandskräftig geworden war und eine Änderungsvorschrift nicht eingreift (s. bereits BFH-Urteil in BFH/NV 2015, 812, Rz 15).

    Der Senat verweist zur Begründung und zur Vermeidung von Wiederholungen auf sein Urteil in BFH/NV 2015, 812, Rz 17 bis 21.

    Dass er eine solche Antragstellung unterlassen hat, kann nicht mit einem Vertrauen in die geänderte Rechtsprechung des BFH (dazu BFH-Urteil in BFH/NV 2015, 812, Rz 18 und Rz 19, m.w.N.) zur Anwendung des § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG i.d.F. vor Inkrafttreten des JStG 2010 begründet werden.

  • BFH, 12.07.2016 - IX R 31/15

    Gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags - Bindungswirkung der

    Auszug aus BFH, 11.10.2017 - IX R 15/17
    Daraus folgt, dass im Feststellungsverfahren des verbleibenden Verlustvortrags die Einkünfte nicht eigenständig zu ermitteln sind (ständige Rechtsprechung, s. zuletzt BFH-Urteil vom 12. Juli 2016 IX R 31/15, BFHE 255, 1, Rz 17, m.w.N.).

    Der erstmalige Erlass eines Feststellungsbescheides über den verbleibenden Verlustvortrag nach § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG i.d.F. des JStG 2010 ist danach ebenso wie die Änderung der Verlustfeststellung von der Reichweite der verfahrensrechtlichen Änderungsmöglichkeit der Steuerfestsetzung --d.h. gemäß §§ 164 f., §§ 172 ff. AO-- im Verlustentstehungsjahr abhängig (BFH-Urteil in BFHE 255, 1, Rz 17).

  • BFH, 28.07.2011 - VI R 5/10

    Vorweggenommene Werbungskosten durch Berufsausbildungskosten bei später auch im

    Auszug aus BFH, 11.10.2017 - IX R 15/17
    Nach erfolglosem Einspruch und Abweisung der Klage durch das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg (Urteil vom 19. Januar 2010  11 K 4253/08, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2010, 788) hob der Bundesfinanzhof --BFH-- (Urteil vom 28. Juli 2011 VI R 5/10, BFHE 234, 262, BStBl II 2012, 553) die Entscheidung des FG mit der Begründung auf, die Ausbildungskosten des Klägers stellten Werbungskosten dar; infolge solcher Aufwendungen entstandene negative Einkünfte könnten zu einer Verlustfeststellung nach § 10d EStG führen.

    Diesem Begehren hätte das FA --wie insbesondere das für das Jahr 2004 zugunsten des Klägers ergangene Urteil des BFH in BFHE 234, 262, BStBl II 2012, 553 verdeutlicht-- entsprechen müssen.

  • BFH, 17.09.2008 - IX R 69/06

    Erstmalige Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags gemäß § 10d EStG

    Auszug aus BFH, 11.10.2017 - IX R 15/17
    Denn die Rechtsprechungsänderung, die die Möglichkeit einer Verlustfeststellung trotz bereits bestandskräftigen und verfahrensrechtlich nicht mehr änderbaren Einkommensteuerbescheides einräumte, erfolgte erst mit den Urteilen des BFH vom 17. September 2008 IX R 70/06 (BFHE 223, 50, BStBl II 2009, 897), IX R 69/06 (BFH/NV 2009, 555), IX R 65/06 (BFH/NV 2009, 385), IX R 81/07 (BFH/NV 2009, 386), IX R 92/07 (juris) und damit mehr als zwei Jahre nach dem Eintritt der Bestandskraft des Einkommensteuerbescheides 2005 vom 6. Juli 2006.
  • BFH, 17.09.2008 - IX R 92/07

    Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs gemäß § 10d EStG -

    Auszug aus BFH, 11.10.2017 - IX R 15/17
    Denn die Rechtsprechungsänderung, die die Möglichkeit einer Verlustfeststellung trotz bereits bestandskräftigen und verfahrensrechtlich nicht mehr änderbaren Einkommensteuerbescheides einräumte, erfolgte erst mit den Urteilen des BFH vom 17. September 2008 IX R 70/06 (BFHE 223, 50, BStBl II 2009, 897), IX R 69/06 (BFH/NV 2009, 555), IX R 65/06 (BFH/NV 2009, 385), IX R 81/07 (BFH/NV 2009, 386), IX R 92/07 (juris) und damit mehr als zwei Jahre nach dem Eintritt der Bestandskraft des Einkommensteuerbescheides 2005 vom 6. Juli 2006.
  • BFH, 17.09.2008 - IX R 65/06

    Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs gemäß § 10d EStG -

    Auszug aus BFH, 11.10.2017 - IX R 15/17
    Denn die Rechtsprechungsänderung, die die Möglichkeit einer Verlustfeststellung trotz bereits bestandskräftigen und verfahrensrechtlich nicht mehr änderbaren Einkommensteuerbescheides einräumte, erfolgte erst mit den Urteilen des BFH vom 17. September 2008 IX R 70/06 (BFHE 223, 50, BStBl II 2009, 897), IX R 69/06 (BFH/NV 2009, 555), IX R 65/06 (BFH/NV 2009, 385), IX R 81/07 (BFH/NV 2009, 386), IX R 92/07 (juris) und damit mehr als zwei Jahre nach dem Eintritt der Bestandskraft des Einkommensteuerbescheides 2005 vom 6. Juli 2006.
  • BFH, 17.09.2008 - IX R 81/07

    Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs gemäß § 10d EStG -

    Auszug aus BFH, 11.10.2017 - IX R 15/17
    Denn die Rechtsprechungsänderung, die die Möglichkeit einer Verlustfeststellung trotz bereits bestandskräftigen und verfahrensrechtlich nicht mehr änderbaren Einkommensteuerbescheides einräumte, erfolgte erst mit den Urteilen des BFH vom 17. September 2008 IX R 70/06 (BFHE 223, 50, BStBl II 2009, 897), IX R 69/06 (BFH/NV 2009, 555), IX R 65/06 (BFH/NV 2009, 385), IX R 81/07 (BFH/NV 2009, 386), IX R 92/07 (juris) und damit mehr als zwei Jahre nach dem Eintritt der Bestandskraft des Einkommensteuerbescheides 2005 vom 6. Juli 2006.
  • BFH, 17.09.2008 - IX R 70/06

    Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags gemäß § 10d EStG

    Auszug aus BFH, 11.10.2017 - IX R 15/17
    Denn die Rechtsprechungsänderung, die die Möglichkeit einer Verlustfeststellung trotz bereits bestandskräftigen und verfahrensrechtlich nicht mehr änderbaren Einkommensteuerbescheides einräumte, erfolgte erst mit den Urteilen des BFH vom 17. September 2008 IX R 70/06 (BFHE 223, 50, BStBl II 2009, 897), IX R 69/06 (BFH/NV 2009, 555), IX R 65/06 (BFH/NV 2009, 385), IX R 81/07 (BFH/NV 2009, 386), IX R 92/07 (juris) und damit mehr als zwei Jahre nach dem Eintritt der Bestandskraft des Einkommensteuerbescheides 2005 vom 6. Juli 2006.
  • FG Baden-Württemberg, 17.01.2017 - 11 K 1669/13

    Änderung der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags § 52 Abs. 25 Satz 5

    Auszug aus BFH, 11.10.2017 - IX R 15/17
    Im Übrigen wird die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 17. Januar 2017  11 K 1669/13 als unbegründet zurückgewiesen.
  • BFH, 12.07.2016 - IX R 33/15

    Entschädigungen als Ersatz für entgangene Gehalts- und Rentenansprüche bei

    Auszug aus BFH, 11.10.2017 - IX R 15/17
    Da die Revision im Übrigen zulässig ist, ist über das Rechtsmittel einheitlich durch Urteil zu entscheiden (BFH-Urteil vom 12. Juli 2016 IX R 33/15, BFHE 254, 568, BStBl II 2017, 158, Rz 11, m.w.N.).
  • BFH, 13.01.2015 - IX R 22/14

    Gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags - Bindungswirkung der

  • FG Baden-Württemberg, 19.01.2010 - 11 K 4253/08

    Abzugsfähigkeit der Kosten der im Rahmen einer erstmaligen Berufsausbildung

  • BFH, 16.05.2018 - XI R 50/17

    Verhältnis der Verlustfeststellung zur Steuerfestsetzung

    Daraus folgt, dass im Feststellungsverfahren des verbleibenden Verlustvortrags die Einkünfte nicht eigenständig zu ermitteln sind (ständige Rechtsprechung, s. zuletzt BFH-Urteile vom 12. Juli 2016 IX R 31/15, BFHE 255, 1, BFH/NV 2017, 100, Rz 17, m.w.N.; vom 11. Oktober 2017 IX R 15/17, BFH/NV 2018, 433, Rz 14).

    Wird der Steuerbescheid bestandskräftig und berücksichtigt er keinen Verlust, kommt eine Verlustfeststellung nur noch in Betracht, wenn und soweit der Steuerbescheid des Verlustentstehungsjahres nach den Vorschriften der AO änderbar ist; nichts anderes gilt für die Änderung einer Verlustfeststellung, wenn der bestandskräftige Steuerbescheid zwar einen Verlust berücksichtigt, der Steuerpflichtige jedoch einen höheren Verlust begehrt (BFH-Urteile in BFHE 255, 1, BFH/NV 2017, 100, Rz 17; in BFH/NV 2018, 433, Rz 14).

    Der erstmalige Erlass wie auch die Änderung eines Feststellungsbescheides über den verbleibenden Verlustvortrag sind danach von der Reichweite der verfahrensrechtlichen Änderungsmöglichkeit der Steuerfestsetzung --d.h. gemäß §§ 164 f., §§ 172 ff. AO-- im Verlustentstehungsjahr abhängig (BFH-Urteile in BFHE 255, 1, BFH/NV 2017, 100, Rz 17; in BFH/NV 2018, 433, Rz 14).

  • FG Niedersachsen, 09.09.2019 - 3 K 52/17

    Gewerbesteuermessbetrag bei Wechsel der Gesellschafter einer Personengesellschaft

    Daraus folgt, dass im Feststellungsverfahren des vortragsfähigen Gewerbeverlustes der Gewerbeertrag nicht eigenständig zu ermitteln sind; eine abweichende Berücksichtigung der Besteuerungsgrundlagen allein im Bescheid über den vortragsfähigen Gewerbeverlust ist grundsätzlich nicht möglich (vgl. BFH-Urteile vom 19. Dezember 2018 I R 71/16, BFH/NV 2019, 883 und vom 16. Mai 2018 XI R 50/17, BStBl. II 2018, 752 sowie zur gleichlautenden Regelung des § 10d Abs. 4 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG): BFH-Urteile vom 11. Oktober 2017 IX R 15/17 und vom 10. Februar 2015 IX R 6/14 BFH/NV 2015, 812).
  • FG Niedersachsen, 17.09.2020 - 11 K 109/18

    Verlustverrechnungbeschränkungen bei negativen Einkünften aus Gewerbebetrieb

    Diese Steuererklärung kann aber nicht als Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustes angesehen werden, weil sie als Wissenserklärung nur die für die Einkommensteuerveranlagung wesentlichen Besteuerungsgrundlagen beinhaltet hat (vgl. dazu BFH, Urteil vom 11. Oktober 2017 IX R 15/17, BFH/NV 2018, 433 = Juris Rdnr. 13 a. E.).

    Der erstmalige Erlass eines Feststellungsbescheids über den verbleibenden Verlustvortrag nach § 10 d Abs. 4 Satz 4 EStG 2010 ist danach ebenso wie die Änderung der Verlustfeststellung von der Reichweite der verfahrensrechtlichen Änderungsmöglichkeiten der Steuerfestsetzung im Verlustentstehungsjahr abhängig (BFH, Urteil vom 11. Oktober 2017 IX R 15/17, BFH/NV 2018, 433 = Juris Rdnr. 14).

  • FG Köln, 17.05.2018 - 13 K 3342/12

    Rechtsstreit um die Behandlung von mit ausländischer Quellensteuer belegter

    Daraus folgt, dass im Feststellungsverfahren des verbleibenden Verlustvortrags die Einkünfte nicht eigenständig zu ermitteln sind (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 11.10.2017 - IX R 15/17, BFH/NV 2018, 433, Rn. 14, m.w.N.).
  • FG Köln, 04.07.2019 - 10 K 1962/15

    Rechtsstreit um die Bewertung des Betriebs einer Flugzeug-Vercharterung als vGA

    Der erstmalige Erlass wie auch die Änderung eines Feststellungsbescheides über den verbleibenden Verlustvortrag sind danach von der Reichweite der verfahrensrechtlichen Änderungsmöglichkeit der Steuerfestsetzung gemäß §§ 164 f., §§ 172 ff. AO im Verlustentstehungsjahr abhängig (BFH v. 16.05.2018 - XI R 50/17, BFHE 261, 342, BStBl II 2018, 752 m.w.N.: Verhältnis der Verlustfeststellung zur Steuerfestsetzung; vgl. ferner BFH v. 12.7.2016 - IX R 31/15, BFHE 255, 1, BFH/NV 2017, 100, v. 11.10.2017 - IX R 15/17, BFH/NV 2018, 433).
  • FG Düsseldorf, 24.09.2020 - 14 K 3796/13

    Erstausbildung: Rettungshelferkurs während des Zivildienstes ist keine

    Daraus folgt, dass im Feststellungsverfahren des verbleibenden Verlustvortrags die Einkünfte nicht eigenständig zu ermitteln sind (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt BFH, Urteile vom 11.10.2017 IX R 15/17, BFH/NV 2018, 433 und vom 16.05.2018 XI R 50/17, BStBl II 2018, 752).
  • FG Münster, 14.03.2018 - 3 K 2271/16

    Finanz- und Abgaberecht

    Daraus folgt, dass im Feststellungsverfahren des verbleibenden Verlustvortrags die Einkünfte nicht eigenständig zu ermitteln sind (BFH, Urteil vom 11.10.2017 IX R 15/17, Rn. 14, juris).
  • FG Düsseldorf, 30.03.2022 - 7 K 905/19

    Nichtberücksichtigung eines Verlustes im Streitjahr 2010 durch Anwendung von § 14

    Die mit dem Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) erfolgte Neuregelung des Verhältnisses zwischen Festsetzungsbescheid und Feststellungsbescheid in § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG findet im Streitfall auch Anwendung, weil nach der für die Neuregelung geltenden Anwendungsvorschrift in § 52 Abs. 25 Satz 5 EStG i.d.F. des JStG 2010 die Neuregelung erstmals für Verluste anwendbar ist, für die nach dem 13.12.2010 - auch für zurückliegende Veranlagungszeiträume - eine Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags abgegeben wird (vgl. zur Verfassungsmäßigkeit des zeitlichen Anwendungsbereichs BFH-Urteile vom 10.02.2015 IX R 6/14, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2015, 812; vom 11.10.2017 IX R 15/17, BFH/NV 2018, 433).
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