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   BFH, 11.11.2010 - VI R 27/09   

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https://dejure.org/2010,569
BFH, 11.11.2010 - VI R 27/09 (https://dejure.org/2010,569)
BFH, Entscheidung vom 11.11.2010 - VI R 27/09 (https://dejure.org/2010,569)
BFH, Entscheidung vom 11. November 2010 - VI R 27/09 (https://dejure.org/2010,569)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Sachbezug i. S. des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG jede nicht in Geld bestehende Einnahme - Unterscheidung zwischen Sachbezügen und Barlohn

  • openjur.de

    Sachbezug i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG jede nicht in Geld bestehende Einnahme; Unterscheidung zwischen Sachbezügen und Barlohn

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 8 Abs 2 S 1, EStG § 8 Abs 2 S 9, EStG § 19 Abs 1, LStR R 31 Abs 1 S 7
    Sachbezug i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG jede nicht in Geld bestehende Einnahme - Unterscheidung zwischen Sachbezügen und Barlohn

  • Bundesfinanzhof

    Sachbezug i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG jede nicht in Geld bestehende Einnahme - Unterscheidung zwischen Sachbezügen und Barlohn

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 8 Abs 2 S 1 EStG 2002, § 8 Abs 2 S 9 EStG 2002, § 19 Abs 1 EStG 2002, R 31 Abs 1 S 7 LStR 2004
    Sachbezug i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG jede nicht in Geld bestehende Einnahme - Unterscheidung zwischen Sachbezügen und Barlohn

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Sachbezug i.S. des § 8 Abs. 2 S. 9 EStG jede nicht in Geld bestehende Einnahme - Unterscheidung zwischen Sachbezügen und Barlohn

  • Techniker Krankenkasse
  • rewis.io

    Sachbezug i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG jede nicht in Geld bestehende Einnahme - Unterscheidung zwischen Sachbezügen und Barlohn

  • ra.de
  • rewis.io

    Sachbezug i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG jede nicht in Geld bestehende Einnahme - Unterscheidung zwischen Sachbezügen und Barlohn

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unterscheidung von Barlöhnen und Sachbezügen nach dem Rechtsgrund des Zuflusses; Auswirkung der Art und Weise einer Anspruchserfüllung und Verschaffung eines zugesagten Vorteils durch einen Arbeitgeber auf die Qualifizierung als Barlohn oder Sachbezug; Vorliegen von ...

  • datenbank.nwb.de

    Sachbezug i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG jede nicht in Geld bestehende Einnahme

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (15)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Tank- und Geschenkgutscheine des Arbeitgebers können steuerbefreiter Sachlohn sein

  • meyer-koering.de (Ausführliche Zusammenfassung)

    Benzin-, Tank- und Geschenkgutscheine des Arbeitgebers als steuerbefreiter Sachlohn (Änderung der Rechtsprechung)

  • lto.de (Kurzinformation)

    Geschenkgutscheine des Arbeitgebers können lohnsteuerbefreit sein

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Unterscheidung von Barlöhnen und Sachbezügen nach dem Rechtsgrund des Zuflusses; Auswirkung der Art und Weise einer Anspruchserfüllung und Verschaffung eines zugesagten Vorteils durch einen Arbeitgeber auf die Qualifizierung als Barlohn oder Sachbezug; Vorliegen von ...

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Keine Lohnsteuer auf Tankgutschein

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Sachbezug i. S. d. § 8 Abs. 2 S. 9 EStG jede nicht in Geld bestehende Einnahme

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Tank- und Geschenkgutscheine des Arbeitgebers können steuerbefreiter Sachlohn sein

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Tankgutschein kann steuerbefreiter Sachlohn sein

  • steuer-schutzbrief.de (Kurzinformation)

    BFH vereinfacht Tankgutscheine und Geschenkgutscheine

  • cpm-steuerberater.de (Kurzinformation)

    Wenn der Chef die Tankkosten bezahlt

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Tank- und Geschenkgutscheine mit Wertangabe können Sachbezug sein

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Tank- und Geschenkgutscheine des Arbeitgebers können steuerbefreiter Sachlohn sein

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Tank- und Geschenkgutscheine als Sachbezug

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Neue Grundsätze zur Abgrenzung zwischen Barlohn und Sachbezügen

  • ecovis.com (Kurzinformation)

    Gutscheine als Sachbezug

Besprechungen u.ä.

  • wps-de.com (Entscheidungsbesprechung)

    Tank- und Geschenkgutscheine des Arbeitgebers können steuerbefreiter Sachlohn sein

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 232, 56
  • NJW 2011, 1472
  • NZA 2011, 396
  • BB 2011, 405
  • BB 2011, 804
  • BB 2011, 806
  • BStBl II 2011, 386
  • NZA-RR 2011, 253
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 27.10.2004 - VI R 51/03

    Sachbezugsfreigrenze nicht auf Geldleistungen anwendbar

    Auszug aus BFH, 11.11.2010 - VI R 27/09
    Sachbezüge i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG liegen auch dann vor, wenn der Arbeitgeber seine Zahlung an den Arbeitnehmer mit der Auflage verbindet, den empfangenen Geldbetrag nur in einer bestimmten Weise zu verwenden (Änderung der Rechtsprechung gegenüber Senatsurteil vom 27. Oktober 2004 VI R 51/03, BFHE 207, 314, BStBl II 2005, 137).

    bb) Eine Ausdehnung der Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG auf Barlohnzahlungen scheidet zwar aus, weil die Freigrenze nicht bezweckt, dem Arbeitgeber zu ermöglichen, seinen Arbeitnehmern auf wie auch immer geartete Weise einen monatlichen Gegenwert von 50 DM (jetzt 44 EUR) steuerfrei zukommen zu lassen (Senatsurteil vom 27. Oktober 2004 VI R 51/03, BFHE 207, 314, BStBl II 2005, 137).

    d) Auf dieser Grundlage hält der erkennende Senat nicht mehr an seiner Auffassung fest, dass es für die Einordnung als Geldlohn unerheblich sei, ob der Arbeitgeber seine Zahlung an den Arbeitnehmer mit der Auflage verbunden hat, den empfangenen Geldbetrag nur in einer bestimmten Weise zu verwenden (Urteil in BFHE 207, 314, BStBl II 2005, 137).

  • BFH, 27.10.2004 - VI R 29/02

    Lohnzahlungen in ausländischer Währung kein Sachbezug

    Auszug aus BFH, 11.11.2010 - VI R 27/09
    aa) Der erkennende Senat hält an seiner Rechtsprechung fest (Urteil vom 27. Oktober 2004 VI R 29/02, BFHE 207, 309, BStBl II 2005, 135), dass Einnahmen in Geld i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG solche in Form der im Inland gültigen gesetzlichen Zahlungsmittel sind, daneben jedenfalls auch Zahlungen in einer gängigen, frei konvertiblen und im Inland handelbaren ausländischen Währung umfassen.

    Denn solchen Gutscheinen haftet zwar ein abstrakter Wert an, der erst durch eine unter Umständen mit erheblichen Schwierigkeiten verbundene Bewertung als Einnahme erfasst werden muss (Senatsurteil in BFHE 207, 309, BStBl II 2005, 135, unter II. 2. b bb).

  • BFH, 06.03.2008 - VI R 6/05

    Kein Steuerrabatt bei Barlohnumwandlung von Urlaubsgeld in Warengutschein

    Auszug aus BFH, 11.11.2010 - VI R 27/09
    Denn ein Zufluss von Geld kann auch dann vorliegen, wenn der Barlohn nicht an den Arbeitnehmer ausbezahlt, sondern auf seine Weisung anderweitig verwendet wird, z.B. zur Erfüllung einer Verbindlichkeit des Arbeitnehmers aus Kauf, Miete, Darlehen usw. Eine derartige Verwendung des (Bar-)Lohns stellt lediglich eine Abkürzung des Zahlungsweges dar und lässt den Charakter der Zahlung als Barlohnzuwendung unberührt (vgl. Senatsurteil vom 6. März 2008 VI R 6/05, BFHE 220, 478, BStBl II 2008, 530, mit Hinweis auf Senatsbeschluss vom 20. August 1997 VI B 83/97, BFHE 183, 568, BStBl II 1997, 667).

    Dementsprechend hatte der erkennende Senat auch schon Einkaufsgutscheine, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber statt der Barauszahlung des tarifvertraglichen Urlaubsgeldes wahlweise bezogen hatte, nach der ihnen zugrundeliegenden arbeitsrechtlichen Anspruchsgrundlage beurteilt und den Erwerb der entsprechenden Ware oder Dienstleistung nicht als Sachbezug, sondern als Barlohnverwendung qualifiziert, wenn der Arbeitnehmer statt des Gutscheins auch Geld beanspruchen konnte (Urteil in BFHE 220, 478, BStBl II 2008, 530).

  • BFH, 20.08.1997 - VI B 83/97

    1 %-Methode bei Barlohnumwandlung

    Auszug aus BFH, 11.11.2010 - VI R 27/09
    Denn ein Zufluss von Geld kann auch dann vorliegen, wenn der Barlohn nicht an den Arbeitnehmer ausbezahlt, sondern auf seine Weisung anderweitig verwendet wird, z.B. zur Erfüllung einer Verbindlichkeit des Arbeitnehmers aus Kauf, Miete, Darlehen usw. Eine derartige Verwendung des (Bar-)Lohns stellt lediglich eine Abkürzung des Zahlungsweges dar und lässt den Charakter der Zahlung als Barlohnzuwendung unberührt (vgl. Senatsurteil vom 6. März 2008 VI R 6/05, BFHE 220, 478, BStBl II 2008, 530, mit Hinweis auf Senatsbeschluss vom 20. August 1997 VI B 83/97, BFHE 183, 568, BStBl II 1997, 667).
  • BFH, 06.11.2001 - VI R 62/96

    Nach § 8 EStG zu bewertende Nutzungsüberlassung eines vom Arbeitnehmer geleasten

    Auszug aus BFH, 11.11.2010 - VI R 27/09
    Dem entspricht es, dass der Senat im Urteil vom 6. November 2001 VI R 62/96 (BFHE 197, 142, BStBl II 2002, 370) unter Hinweis auf die wirtschaftliche Betrachtungsweise entschieden hatte, dass vom Arbeitgeber erbrachte Geldzahlungen an ein Leasingunternehmen als Sachlohn in Form der Überlassung von Dienstwagen und nicht als Barlohn gelten, obwohl die Arbeitnehmer Leasingnehmer der Fahrzeuge gewesen waren.
  • FG Baden-Württemberg, 18.12.2008 - 13 K 2626/07

    Überlassung von Tankkarten mit einem Höchstbetrag von 44 Euro an die Arbeitnehmer

    Auszug aus BFH, 11.11.2010 - VI R 27/09
    Das Finanzgericht (FG) wies die dagegen erhobene Klage aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 1373 veröffentlichten Gründen im Wesentlichen mit der Erwägung ab, dass Zuwendungen, die wirtschaftlich Bargeldersatz darstellten und ohne nennenswerten Aufwand in Geld umgerechnet werden könnten, unter § 8 Abs. 1 EStG fielen.
  • BFH, 07.06.2018 - VI R 13/16

    Arbeitnehmerbesteuerung: Abgrenzung zwischen Bar- und Sachlohn

    Nach der Senatsrechtsprechung ist für die Abgrenzung von Bar- und Sachlohn der Rechtsgrund des Zuflusses entscheidend (grundlegend Senatsurteile vom 11. November 2010 VI R 21/09, BFHE 232, 50, BStBl II 2011, 383; VI R 27/09, BFHE 232, 56, BStBl II 2011, 386, und VI R 41/10, BFHE 232, 62, BStBl II 2011, 389).

    Es kommt daher nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer selbst Vertragspartner des Dritten geworden ist oder der Arbeitgeber die Sachleistung beim Dritten bezieht (Senatsurteil in BFHE 232, 56, BStBl II 2011, 386, Rz 17).

    aa) Soweit FA und BMF sich allgemein gegen die "ausweitende Auslegung" des Sachlohnbegriffs durch die Senatsurteile in BFHE 232, 50, BStBl II 2011, 383, in BFHE 232, 56, BStBl II 2011, 386 und in BFHE 232, 62, BStBl II 2011, 389 wenden, lassen sie außer Acht, dass sich der Senat in diesen Urteilen mit der auch nun wieder angeführten Gesetzesbegründung als "Beitrag zur Steuervereinfachung" (BTDrucks 13/1686, S. 8) befasst und darauf hingewiesen hat, diese gehe gerade nicht auf die streitige Frage nach der Abgrenzung zwischen Barlohn und Sachbezug ein.

    Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen in den Senatsurteilen in BFHE 232, 50, BStBl II 2011, 383, in BFHE 232, 56, BStBl II 2011, 386 und in BFHE 232, 62, BStBl II 2011, 389 (jeweils unter II.1.c bb) verwiesen.

  • BFH, 04.07.2018 - VI R 16/17

    Arbeitnehmerbesteuerung: Abgrenzung zwischen Bar- und Sachlohn

    Nach der Senatsrechtsprechung ist für die Abgrenzung von Bar- und Sachlohn der Rechtsgrund des Zuflusses entscheidend (grundlegend Senatsurteile vom 11. November 2010 VI R 21/09, BFHE 232, 50, BStBl II 2011, 383; VI R 27/09, BFHE 232, 56, BStBl II 2011, 386, und VI R 41/10, BFHE 232, 62, BStBl II 2011, 389).

    Es kommt daher nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer selbst Vertragspartner des Dritten geworden ist oder der Arbeitgeber die Sachleistung beim Dritten bezieht (Senatsurteil in BFHE 232, 56, BStBl II 2011, 386, Rz 17).

    c) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist das Senatsurteil in BFHE 232, 56, BStBl II 2011, 386 nicht so zu verstehen, dass ein unter einer Bedingung gezahlter Zuschuss stets zu Sachlohn führt.

    Da die Klägerin ihren Arbeitnehmern --wie ausgeführt-- arbeitsvertraglich keinen Versicherungsschutz zugesagt hat, sondern lediglich einen Zuschuss in Geld zu einer von den Arbeitnehmern abgeschlossenen Versicherung, steht im Streitfall gerade nicht lediglich die Art und Weise der Erfüllung des arbeitsvertraglich zugesagten Anspruchs in Frage (s. hierzu Senatsurteile in BFHE 232, 56, BStBl II 2011, 386, Rz 19 ff., und in BFHE 232, 62, BStBl II 2011, 389, Rz 18 ff.).

  • LSG Baden-Württemberg, 10.05.2016 - L 11 R 4048/15

    Betriebsprüfung - Beitragsnachforderung - beitragsrechtliche Berücksichtigung

    Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Arbeitnehmern lediglich Gutscheine überlassen werden, die sie zum Bezug einer von ihnen selbst auszuwählenden Sach- oder Dienstleistung berechtigen und die bei einem Dritten einzulösen oder auf den Kaufpreis anzurechnen sind (BFH 11.11.2010, VI R 27/09, BFHE 232, 56).

    Für die Anwendung der Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG kommt es nur auf die Frage an, ob ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer Barlohn oder Sachlohn zuwendet (BFH 11.11.2010, aaO).

    Denn trotz einer gewissen Handelbarkeit oder Tauschfähigkeit besteht ein solcher Gutschein nicht in Geld iS der Negativabgrenzung in § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG und bleibt daher Sachbezug (BFH 11.11.2010, VI R 27/09 R, BFHE 232, 56).

  • BFH, 06.06.2018 - VI R 32/16

    Berechnung der 44 EUR-Freigrenze bei Sachbezügen

    Ein Sachbezug liegt auch vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Anspruch, eine Sach- und Dienstleistung beziehen zu können, einräumt (Senatsurteile vom 11. November 2010 VI R 41/10, BFHE 232, 62, BStBl II 2011, 389; VI R 27/09, BFHE 232, 56, BStBl II 2011, 386, sowie vom 14. April 2011 VI R 24/10, BFHE 233, 246, BStBl II 2011, 767).
  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 16.03.2017 - 1 K 215/16

    Berücksichtigung der Freigrenze des § 8 Abs. 2 S. 11 EStG in Bezug auf einen als

    Hierzu berief sich die Klägerin auf die Urteile des Bundesfinanzhofes - BFH - vom 11.11.2010 (VI R 27/09, BStBl. II 2011, 386) und vom 14.04.2011 (VI R 24/10, BStBl. II 2011, 767).

    Auf das BFH-Urteil vom 11.11.2010 (VI R 27/09, BStBl II 2011, 386) könne sich die Klägerin nicht berufen, weil dort der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern das Recht eingeräumt habe, bei einer Vertragstankstelle auf seine Kosten zu tanken und dort eine Vertragsbeziehung zwischen dem Arbeitgeber und dem Tankstellenbetreiber bestanden habe.

    Aus den Gründen der von ihr bereits zitierten BFH-Urteile vom 11.11.2010 (VI R 27/09, BStBl. II 2011, 386) und 14.04.2011 (VI R 24/10, BStBl. II 2011, 767) folge, dass es sich bei den streitbefangenen Zuschüssen um Sachlohn handele.

    Er ist der Ansicht, dass der mit der Freigrenze von 44, 00 EUR in § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG verfolge Vereinfachungszweck durch die mit den BFH-Urteilen vom 11.11.2010 (VI R 27/09, BStBl II 2011, 386 und VI R 41/10, BStBl II 2011, 389) aufgestellten Rechtsgrundsätze überdehnt werde.

    Denn für die streitbefangenen Zuschüsse sind keine Lohnsteuern und sonstigen Lohnabzugsbeträge nachzufordern, weil es sich bei ihnen um Sachbezüge handelt, die nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG außer Ansatz bleiben (vgl. zur Nachforderung von Lohnsteuer in Fällen des § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG allgemein auch BFH-Urteil vom 11.11.2010 VI R 27/09 BStBl II 2011, 386; BFH-Urteil vom 11.11.2010 VI R 41/10, BStBl II 2011, 389; BFH-Urteil vom 14.04.2011 VI R 24/10, BStBl II 2011, 767).

    Denn nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes - der auch das erkennende Gericht folgt - ist für die Abgrenzung von Bar- und Sachlohn der Rechtsgrund des Zuflusses entscheidend (vgl. BFH-Urteil vom 11.11.2011, VI R 27/09, BStBl II 2011, 386; BFH-Urteil vom 11.11.2010 VI R 41/00, BStBl II 2011, 389; BFH-Urteil vom 14.04.2011 VI R 24/10, BStBl II 2011, 767).

    Es kommt nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer selbst Vertragspartner des Dritten geworden ist oder der Arbeitgeber die Sachleistung beim Dritten bezieht (vgl. BFH-Urteil vom 11.11.2010 VI R 27/09, BStBl II 2011, 386; BFH-Urteil vom 14.04.2011 VI R 24/10, BStBl II 2011, 767).

  • FG Baden-Württemberg, 08.04.2016 - 10 K 2128/14

    Einbeziehung von Versand- und Handlingskosten in die Bewertung von Sachbezügen -

    Hat der Arbeitnehmer auch einen Anspruch darauf, dass sein Arbeitgeber ihm anstelle der Sache den Barlohn in Höhe des Werts der Sachbezüge ausbezahlt, liegt auch dann eine Barlohnzuwendung vor, wenn der Arbeitgeber die Sache zuwendet (BFH-Urteil vom 11. November 2010 VI R 27/09, BFHE 232, 56, BStBl II 2011, 386).

    Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Arbeitnehmern lediglich Gutscheine überlassen werden, die sie zum Bezug einer von ihnen selbst auszuwählenden Sach- oder Dienstleistung berechtigen und die bei einem Dritten einzulösen oder auf den Kaufpreis anzurechnen sind (BFH-Urteil vom 11. November 2010 VI R 27/09, BFHE 232, 56, BStBl II 2011, 3).

    Da es für die Anwendung der Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG a.F. nach der Rechtsprechung des BFH (BFH-Urteile vom 11. November 2010 VI R 26/08, BFH/NV 2011, 589 und VI R 27/09, BFHE 232, 56, BStBl II 2011, 386) nur auf die Frage ankommt, ob ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer Barlohn oder Sachlohn zuwendet (vgl. a. Urteil des Niedersächsischen FG vom 16. Juni 2011 11 K 192/10, EFG 2012, 556, JURIS-Datenbank), hat der Beklagte unter Anwendung der vorstehenden Grundsätze die von der Klägerin ihren Arbeitnehmern gewährten Sachzuwendungen wegen Überschreitens der gesetzlichen Grenze von 44 EUR zu Recht der Pauschalversteuerung unterworfen.(Zum Vorstehenden: Urteil des FG des Landes Sachsen-Anhalt vom 15.8.2013 6 K 739/08, Juris-Datenbank).

  • LSG Bayern, 14.09.2017 - L 14 R 586/14

    Beitragsrechtliche Relevanz einer Gehaltsumwandlung

    Diese Regelung finde auf Tankgutscheine Anwendung (Hinweis auf BFH, Urteil vom 11.11.2010, VI R 27/09, Rn. 19 f).

    Denn trotz einer gewissen Handelbarkeit oder Tauschfähigkeit besteht ein solcher Gutschein nicht in Geld i.S. der Negativabgrenzung in § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG und bleibt daher Sachbezug (vgl. BFH, Urteil vom 11.11.2010, VI R 27/09 R).

  • BFH, 19.09.2012 - VI R 54/11

    Zuschüsse zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn - Steuerbefreiung von

    Das Finanzgericht (FG) hob aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2012, 556 veröffentlichten Gründen den streitigen Haftungs- und Festsetzungsbescheid über Lohnsteuer auf Grundlage der Rechtsprechung des erkennenden Senats vom 11. November 2010 VI R 26/08 (BFH/NV 2011, 589) und VI R 27/09 (BFHE 232, 56, BStBl II 2011, 386) insoweit auf, als die Zusatzleistungen für die Verwendung von Tankkarten besteuert worden waren.
  • FG Sachsen-Anhalt, 14.11.2019 - 2 K 768/16

    Mitarbeiterverpflegung durch Restaurantschecks - Bewertung der Sachbezüge

    Ein Sachbezug liegt deshalb auch dann vor, wenn Arbeitnehmern - wie hier - lediglich Gutscheine überlassen werden, die sie zum Bezug einer von ihnen selbst auszuwählenden Sach- oder Dienstleistung berechtigen und die bei einem Dritten einzulösen oder auf den Kaufpreis anzurechnen sind (vgl. BFH-Urteile vom 11. November 2010 Vl R 21/09, BFHE 232, 50, BStBl 11 2011; Vl R 27/09, BFHE 232, 56, BStBl 11 2011, 386; R 41/10, BStBl 11 2011, 389; Kirchhof in: Kirchhof, Einkommensteuergesetz, 16. Aufl. 2017, § 8 EStG; Krüger in Schmidt, EStG § 8 Rdn. 30.

    Der Qualifikation als Sachbezug steht dabei nicht entgegen, dass Arbeitnehmer keine konkreten Sachen oder konkreten Dienstleistungen erhalten (BFH-Urteile vom 11. November 2010 Vl R 21/09, BFHE 232, 50, BStBl 11 2011; Vl R 27/09, BFHE 232, 56, BStBl 11 2011, 386; R 41/10, BStBl 11 2011, 389).

    Ebenfalls unschädlich ist schließlich die Angabe einer Wertobergrenze auf den einzelnen Schecks (vgl. BFH-Urteil vom 11. November 2010 VI R 27/09, BFHE 232, 56, BStBl 11 2011, 386).

    Denn die Festlegung der Wertobergrenze in Form einer Währungseinheit folgt aus der Notwendigkeit, für steuerliche Zwecke auch eine nicht in Geld bestehende Zuwendung in Geld bewerten zu müssen; dies gilt indessen für alle Formen einer Sachzuwendung (BFH-Urteil vom 11. November 2010 Vl R 27/09, BFHE 232, 56, BStBl 2011, 386).

  • FG Sachsen, 09.01.2018 - 3 K 511/17

    Zufluss von Arbeitslohn bei Ausgabe von Tankgutscheinen hinsichtlich

    Bei Tankgutscheinen handelt es sich - zwischen den Beteiligten unstreitig - um Sachbezüge in diesem Sinne (vgl. BFH-Urteil vom 11. November 2010 VI R 26/08, BFH/NV 2011, 589 ; vom 11. November 2010 VI R 27/09, BStBl. II 2011, 386).
  • BFH, 14.04.2011 - VI R 24/10

    Beiträge für eine Gruppenkrankenversicherung als Arbeitslohn

  • BFH, 19.09.2012 - VI R 55/11

    Zuschüsse zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn - Erholungsbeihilfen - Mindestmaß

  • BFH, 11.11.2010 - VI R 26/08

    Sachbezug i. S. des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG auch bei Warenbezug aus allen

  • SG München, 03.06.2014 - S 56 R 1478/12

    Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen bzgl. Neuberechnung unter

  • FG Sachsen-Anhalt, 15.08.2013 - 6 K 739/08

    Lohnsteuerhaftung: nach Abschluss neuer Arbeitsverträge Aushändigung von

  • BAG, 22.06.2016 - 10 AZR 260/15

    Tarifliche Prämienleistung - Anrechnung von Fahrgeld

  • BFH, 21.08.2012 - IX R 55/10

    Zufluss von Pachtzahlungen in Geldeswert

  • SG Regensburg, 20.05.2021 - S 3 BA 30/18

    Nettolohnoptimierung: Internetzuschuss

  • BFH, 11.11.2010 - VI R 40/10

    Sachbezug i. S. des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG auch bei Kostenerstattung nicht

  • FG Niedersachsen, 16.06.2011 - 11 K 81/10

    Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Pauschalversteuerung bei

  • FG Niedersachsen, 16.06.2011 - 11 K 192/10

    Lohnsteuerliche Behandlung der in geänderten Arbeitsverträgen aufgeführten

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.10.2013 - L 8 R 121/11

    Beitragsrecht; Einmalige Gratifikation; Jubiläumszuwendung; "Krügerrand"-Münze

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