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   BFH, 11.11.2010 - VI R 41/10   

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https://dejure.org/2010,976
BFH, 11.11.2010 - VI R 41/10 (https://dejure.org/2010,976)
BFH, Entscheidung vom 11.11.2010 - VI R 41/10 (https://dejure.org/2010,976)
BFH, Entscheidung vom 11. November 2010 - VI R 41/10 (https://dejure.org/2010,976)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    Sachbezug i. S. des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG auch bei Kostenerstattung nicht ausgeschlossen - Unterscheidung zwischen Sachbezügen und Barlohn

  • openjur.de

    Sachbezug i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG auch bei Kostenerstattung nicht ausgeschlossen; Unterscheidung zwischen Sachbezügen und Barlohn

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 8 Abs 2 S 1, EStG § 8 Abs 2 S 9, EStG § 19 Abs 1, LStR R 31 Abs 1 S 7
    Sachbezug i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG auch bei Kostenerstattung nicht ausgeschlossen - Unterscheidung zwischen Sachbezügen und Barlohn

  • Bundesfinanzhof

    Sachbezug i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG auch bei Kostenerstattung nicht ausgeschlossen - Unterscheidung zwischen Sachbezügen und Barlohn

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 8 Abs 2 S 1 EStG 2002, § 8 Abs 2 S 9 EStG 2002, § 19 Abs 1 EStG 2002, R 31 Abs 1 S 7 LStR 2004
    Sachbezug i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG auch bei Kostenerstattung nicht ausgeschlossen - Unterscheidung zwischen Sachbezügen und Barlohn

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Sachbezug i.S. des § 8 Abs. 2 S. 9 EStG auch bei Kostenerstattung nicht ausgeschlossen - Unterscheidung zwischen Sachbezügen und Barlohn

  • Techniker Krankenkasse
  • rewis.io

    Sachbezug i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG auch bei Kostenerstattung nicht ausgeschlossen - Unterscheidung zwischen Sachbezügen und Barlohn

  • ra.de
  • rewis.io

    Sachbezug i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG auch bei Kostenerstattung nicht ausgeschlossen - Unterscheidung zwischen Sachbezügen und Barlohn

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unterscheidung von Barlöhnen und Sachbezügen nach dem Rechtsgrund des Zuflusses; Auswirkung der Art und Weise einer Anspruchserfüllung und Verschaffung eines zugesagten Vorteils durch einen Arbeitgeber auf die Qualifizierung als Barlohn oder Sachbezug; Sachbezug i.S.v. § ...

  • datenbank.nwb.de

    Sachbezug i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG auch bei Kostenerstattung nicht ausgeschlossen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Sachbezug i. S. des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG auch bei Kostenerstattung nicht ausgeschlossen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (16)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Tank- und Geschenkgutscheine des Arbeitgebers können steuerbefreiter Sachlohn sein

  • meyer-koering.de (Ausführliche Zusammenfassung)

    Benzin-, Tank- und Geschenkgutscheine des Arbeitgebers als steuerbefreiter Sachlohn (Änderung der Rechtsprechung)

  • lto.de (Kurzinformation)

    Geschenkgutscheine des Arbeitgebers können lohnsteuerbefreit sein

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Unterscheidung von Barlöhnen und Sachbezügen nach dem Rechtsgrund des Zuflusses; Auswirkung der Art und Weise einer Anspruchserfüllung und Verschaffung eines zugesagten Vorteils durch den Arbeitgeber auf die Qualifizierung als Barlohn oder Sachbezug; Sachbezug i.S.v. § ...

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Sachbezug i. S. des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG auch bei Kostenerstattung nicht ausgeschlossen

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Tank- und Geschenkgutscheine des Arbeitgebers können steuerbefreiter Sachlohn sein

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Tankgutschein kann steuerbefreiter Sachlohn sein

  • steuer-schutzbrief.de (Kurzinformation)

    BFH vereinfacht Tankgutscheine und Geschenkgutscheine

  • cpm-steuerberater.de (Kurzinformation)

    Wenn der Chef die Tankkosten bezahlt

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Tank- und Geschenkgutscheine mit Wertangabe können Sachbezug sein

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Tank- und Geschenkgutscheine des Arbeitgebers können steuerbefreiter Sachlohn sein

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Tank- und Geschenkgutscheine als Sachbezug

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Neue Grundsätze zur Abgrenzung zwischen Barlohn und Sachbezügen

  • ecovis.com (Kurzinformation)

    Gutscheine als Sachbezug

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Gutscheine als steuerbefreiter Sachlohn

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Unausweichliche Prozesskosten nun insgesamt steuerlich absetzbar!

Besprechungen u.ä.

  • wps-de.com (Entscheidungsbesprechung)

    Tank- und Geschenkgutscheine des Arbeitgebers können steuerbefreiter Sachlohn sein

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 232, 62
  • NJ 2011, 525
  • BB 2011, 405
  • BB 2011, 806
  • BB 2011, 808
  • DB 2011, 331
  • BStBl II 2011, 389
  • NZA-RR 2011, 431
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 27.10.2004 - VI R 29/02

    Lohnzahlungen in ausländischer Währung kein Sachbezug

    Auszug aus BFH, 11.11.2010 - VI R 41/10
    aa) Der erkennende Senat hält an seiner Rechtsprechung fest (Urteil vom 27. Oktober 2004 VI R 29/02, BFHE 207, 309, BStBl II 2005, 135), dass Einnahmen in Geld i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG solche in Form der im Inland gültigen gesetzlichen Zahlungsmittel sind, daneben jedenfalls auch Zahlungen in einer gängigen, frei konvertiblen und im Inland handelbaren ausländischen Währung umfassen.

    Denn solchen Gutscheinen haftet zwar ein abstrakter Wert an, der erst durch eine unter Umständen mit erheblichen Schwierigkeiten verbundene Bewertung als Einnahme erfasst werden muss (Senatsurteil in BFHE 207, 309, BStBl II 2005, 135, unter II. 2. b bb).

  • BFH, 06.03.2008 - VI R 6/05

    Kein Steuerrabatt bei Barlohnumwandlung von Urlaubsgeld in Warengutschein

    Auszug aus BFH, 11.11.2010 - VI R 41/10
    Denn ein Zufluss von Geld kann auch dann vorliegen, wenn der Barlohn nicht an den Arbeitnehmer ausbezahlt, sondern auf seine Weisung anderweitig verwendet wird, z.B. zur Erfüllung einer Verbindlichkeit des Arbeitnehmers aus Kauf, Miete, Darlehen usw. Eine derartige Verwendung des (Bar-)Lohns stellt lediglich eine Abkürzung des Zahlungsweges dar und lässt den Charakter der Zahlung als Barlohnzuwendung unberührt (vgl. Senatsurteil vom 6. März 2008 VI R 6/05, BFHE 220, 478, BStBl II 2008, 530, mit Hinweis auf Senatsbeschluss vom 20. August 1997 VI B 83/97, BFHE 183, 568, BStBl II 1997, 667).

    Dementsprechend hatte der erkennende Senat auch schon Einkaufsgutscheine, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber statt der Barauszahlung des tarifvertraglichen Urlaubsgeldes wahlweise bezogen hatte, nach der ihnen zugrundeliegenden arbeitsrechtlichen Anspruchsgrundlage beurteilt und den Erwerb der entsprechenden Ware oder Dienstleistung nicht als Sachbezug, sondern als Barlohnverwendung qualifiziert, wenn der Arbeitnehmer statt des Gutscheins auch Geld beanspruchen konnte (Urteil in BFHE 220, 478, BStBl II 2008, 530).

  • BFH, 27.10.2004 - VI R 51/03

    Sachbezugsfreigrenze nicht auf Geldleistungen anwendbar

    Auszug aus BFH, 11.11.2010 - VI R 41/10
    bb) Eine Ausdehnung der Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG auf Barlohnzahlungen scheidet zwar aus, weil die Freigrenze nicht bezweckt, dem Arbeitgeber zu ermöglichen, seinen Arbeitnehmern auf wie auch immer geartete Weise einen monatlichen Gegenwert von 50 DM (jetzt 44 EUR) steuerfrei zukommen zu lassen (Senatsurteil vom 27. Oktober 2004 VI R 51/03, BFHE 207, 314, BStBl II 2005, 137).

    d) Auf dieser Grundlage hält der erkennende Senat nicht mehr an seiner Auffassung fest, dass es für die Einordnung als Geldlohn unerheblich sei, ob der Arbeitgeber seine Zahlung an den Arbeitnehmer mit der Auflage verbunden hat, den empfangenen Geldbetrag nur in einer bestimmten Weise zu verwenden (Urteil in BFHE 207, 314, BStBl II 2005, 137).

  • BFH, 06.11.2001 - VI R 62/96

    Nach § 8 EStG zu bewertende Nutzungsüberlassung eines vom Arbeitnehmer geleasten

    Auszug aus BFH, 11.11.2010 - VI R 41/10
    Dem entspricht es, dass der Senat im Urteil vom 6. November 2001 VI R 62/96 (BFHE 197, 142, BStBl II 2002, 370) unter Hinweis auf die wirtschaftliche Betrachtungsweise entschieden hatte, dass vom Arbeitgeber erbrachte Geldzahlungen an ein Leasingunternehmen als Sachlohn in Form der Überlassung von Dienstwagen und nicht als Barlohn gelten, obwohl die Arbeitnehmer Leasingnehmer der Fahrzeuge gewesen waren.
  • BFH, 20.08.1997 - VI B 83/97

    1 %-Methode bei Barlohnumwandlung

    Auszug aus BFH, 11.11.2010 - VI R 41/10
    Denn ein Zufluss von Geld kann auch dann vorliegen, wenn der Barlohn nicht an den Arbeitnehmer ausbezahlt, sondern auf seine Weisung anderweitig verwendet wird, z.B. zur Erfüllung einer Verbindlichkeit des Arbeitnehmers aus Kauf, Miete, Darlehen usw. Eine derartige Verwendung des (Bar-)Lohns stellt lediglich eine Abkürzung des Zahlungsweges dar und lässt den Charakter der Zahlung als Barlohnzuwendung unberührt (vgl. Senatsurteil vom 6. März 2008 VI R 6/05, BFHE 220, 478, BStBl II 2008, 530, mit Hinweis auf Senatsbeschluss vom 20. August 1997 VI B 83/97, BFHE 183, 568, BStBl II 1997, 667).
  • FG Rheinland-Pfalz, 25.11.2009 - 2 K 1432/09

    Abgrenzung zwischen Sachbezug und Geldzuwendung bei Ausgabe von

    Auszug aus BFH, 11.11.2010 - VI R 41/10
    das Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 25. November 2009  2 K 1432/09 und den Nachforderungsbescheid vom 11. November 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12. März 2009 aufzuheben.
  • BSG, 23.02.2021 - B 12 R 21/18 R

    Tankgutscheine und Werbeeinnahmen statt Arbeitslohn sind beitragspflichtig

    Er liegt auch dann vor, wenn Gutscheine überlassen werden, die zum Bezug einer vom Arbeitnehmer selbst auszuwählenden Sach- oder Dienstleistung berechtigen und die bei einem Dritten einzulösen oder auf den Kaufpreis anzurechnen sind (vgl BFH Urteil vom 11.11.2010 - VI R 41/10 - BFHE 232, 62 zu Benzingutscheinen) .

    Gewährt wurde mithin gerade nicht Kraftstoff oder ein Bezugsrecht für eine bestimmte Menge an Kraftstoff (vgl hierzu BFH Urteil vom 11.11.2010 - VI R 41/10 - BFHE 232, 62: "Gutschein über PKW-Treibstoff SUPER bleifrei - 29 Liter") .

  • BFH, 07.06.2018 - VI R 13/16

    Arbeitnehmerbesteuerung: Abgrenzung zwischen Bar- und Sachlohn

    Nach der Senatsrechtsprechung ist für die Abgrenzung von Bar- und Sachlohn der Rechtsgrund des Zuflusses entscheidend (grundlegend Senatsurteile vom 11. November 2010 VI R 21/09, BFHE 232, 50, BStBl II 2011, 383; VI R 27/09, BFHE 232, 56, BStBl II 2011, 386, und VI R 41/10, BFHE 232, 62, BStBl II 2011, 389).

    aa) Soweit FA und BMF sich allgemein gegen die "ausweitende Auslegung" des Sachlohnbegriffs durch die Senatsurteile in BFHE 232, 50, BStBl II 2011, 383, in BFHE 232, 56, BStBl II 2011, 386 und in BFHE 232, 62, BStBl II 2011, 389 wenden, lassen sie außer Acht, dass sich der Senat in diesen Urteilen mit der auch nun wieder angeführten Gesetzesbegründung als "Beitrag zur Steuervereinfachung" (BTDrucks 13/1686, S. 8) befasst und darauf hingewiesen hat, diese gehe gerade nicht auf die streitige Frage nach der Abgrenzung zwischen Barlohn und Sachbezug ein.

    Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen in den Senatsurteilen in BFHE 232, 50, BStBl II 2011, 383, in BFHE 232, 56, BStBl II 2011, 386 und in BFHE 232, 62, BStBl II 2011, 389 (jeweils unter II.1.c bb) verwiesen.

  • BFH, 04.07.2018 - VI R 16/17

    Arbeitnehmerbesteuerung: Abgrenzung zwischen Bar- und Sachlohn

    Nach der Senatsrechtsprechung ist für die Abgrenzung von Bar- und Sachlohn der Rechtsgrund des Zuflusses entscheidend (grundlegend Senatsurteile vom 11. November 2010 VI R 21/09, BFHE 232, 50, BStBl II 2011, 383; VI R 27/09, BFHE 232, 56, BStBl II 2011, 386, und VI R 41/10, BFHE 232, 62, BStBl II 2011, 389).

    Da die Klägerin ihren Arbeitnehmern --wie ausgeführt-- arbeitsvertraglich keinen Versicherungsschutz zugesagt hat, sondern lediglich einen Zuschuss in Geld zu einer von den Arbeitnehmern abgeschlossenen Versicherung, steht im Streitfall gerade nicht lediglich die Art und Weise der Erfüllung des arbeitsvertraglich zugesagten Anspruchs in Frage (s. hierzu Senatsurteile in BFHE 232, 56, BStBl II 2011, 386, Rz 19 ff., und in BFHE 232, 62, BStBl II 2011, 389, Rz 18 ff.).

    Aus diesem Grund ist auch nicht --wie das FG dies getan hat-- aus dem Senatsurteil in BFHE 232, 62, BStBl II 2011, 389 zu folgern, dass die Klägerin ihren Arbeitnehmern Sachlohn zugewandt hat.

  • BFH, 06.06.2018 - VI R 32/16

    Berechnung der 44 EUR-Freigrenze bei Sachbezügen

    Ein Sachbezug liegt auch vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Anspruch, eine Sach- und Dienstleistung beziehen zu können, einräumt (Senatsurteile vom 11. November 2010 VI R 41/10, BFHE 232, 62, BStBl II 2011, 389; VI R 27/09, BFHE 232, 56, BStBl II 2011, 386, sowie vom 14. April 2011 VI R 24/10, BFHE 233, 246, BStBl II 2011, 767).
  • FG Niedersachsen, 13.03.2018 - 14 K 204/16

    Vorliegen eines Lohnzuflusses bei vom Arbeitgeber eingeräumter Möglichkeit der

    a) Ein geldwerter Vorteil durch Sachbezug im Sinne des § 8 EStG liegt auch vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Anspruch, eine Sach- und Dienstleistung beziehen zu können, einräumt (BFH-Urteil vom 11. November 2010, VI R 41/10, BFHE 232, 62, BStBl II 2011, 389).
  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 16.03.2017 - 1 K 215/16

    Berücksichtigung der Freigrenze des § 8 Abs. 2 S. 11 EStG in Bezug auf einen als

    Er ist der Ansicht, dass der mit der Freigrenze von 44, 00 EUR in § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG verfolge Vereinfachungszweck durch die mit den BFH-Urteilen vom 11.11.2010 (VI R 27/09, BStBl II 2011, 386 und VI R 41/10, BStBl II 2011, 389) aufgestellten Rechtsgrundsätze überdehnt werde.

    Denn für die streitbefangenen Zuschüsse sind keine Lohnsteuern und sonstigen Lohnabzugsbeträge nachzufordern, weil es sich bei ihnen um Sachbezüge handelt, die nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG außer Ansatz bleiben (vgl. zur Nachforderung von Lohnsteuer in Fällen des § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG allgemein auch BFH-Urteil vom 11.11.2010 VI R 27/09 BStBl II 2011, 386; BFH-Urteil vom 11.11.2010 VI R 41/10, BStBl II 2011, 389; BFH-Urteil vom 14.04.2011 VI R 24/10, BStBl II 2011, 767).

    Denn nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes - der auch das erkennende Gericht folgt - ist für die Abgrenzung von Bar- und Sachlohn der Rechtsgrund des Zuflusses entscheidend (vgl. BFH-Urteil vom 11.11.2011, VI R 27/09, BStBl II 2011, 386; BFH-Urteil vom 11.11.2010 VI R 41/00, BStBl II 2011, 389; BFH-Urteil vom 14.04.2011 VI R 24/10, BStBl II 2011, 767).

    Denn auch wenn ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer unmittelbar einen Geldbetrag überlässt, ist dies eine Sachlohnzuwendung, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber - wie im Streitfall - lediglich die Übernahme der Kosten für einen Sach- oder Dienstleistungsbezug oder dessen Bezuschussung beanspruchen kann, der arbeitsrechtliche Anspruch also nicht lediglich auf eine reine Geldleistung gerichtet ist (vgl. BFH-Urteil vom 11.11.2010 VI R 41/10, BStBl II 2011, 389).

  • BFH, 14.11.2012 - VI R 56/11

    Geldwerter Vorteil beim Erwerb einer vergünstigten Jahresnetzkarte (Jobticket)

    Ein Sachbezug liegt auch vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Anspruch, eine Sach- und Dienstleistung beziehen zu können, einräumt (BFH-Urteil vom 11. November 2010 VI R 41/10, BFHE 232, 63, BStBl II 2011, 389).
  • LAG Hamburg, 09.02.2016 - 4 Sa 47/15

    Tarifvertragsauslegung - Begriff des Sachbezugs

    Diese Sachbezüge bleiben nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte ergebenen Vorteile insgesamt EUR 44, 00 (ab 2004) im Kalendermonat nicht übersteigen (BFH Urteil vom 11. November 2010 - VI R 41/10 - Rn. 9, Juris).

    Ein Sachbezug unterscheidet sich vom Barlohn durch die Art des arbeitgeberseitig zugesagten und daher arbeitnehmerseitig zu beanspruchenden Vorteils selbst und nicht durch die Art und Weise der Erfüllung des Anspruchs auf den Vorteil (vgl. BFH Urteil vom 11. November 2010 - VI R 41/10 - Rn. 10, Juris).

    Hat der Arbeitnehmer dagegen auch einen Anspruch darauf, dass sein Arbeitgeber ihm anstelle der Sache den Barlohn in Höhe des Werts der Sachbezüge ausbezahlt, liegen auch dann keine Sachbezüge, sondern Lohn vor, wenn der Arbeitgeber die Sache zuwendet (vgl. BFH Urteil vom 11. November 2010 - VI R 41/10 - Rn. 12, Juris).

    Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer indes unmittelbar einen Geldbetrag, ist dies dann eine Sachlohnzuwendung im Wege der abgekürzten Leistungserbringung, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber lediglich die Übernahme der Kosten für einen Sach- oder Dienstleistungsbezug oder dessen Bezuschussung beanspruchen kann, der arbeitsrechtliche Anspruch also nicht auf eine reine Geldleistung gerichtet ist (vgl. BFH Urteil vom 11. November 2010 - VI R 41/10 - Rn. 14, Juris).

  • BFH, 14.04.2011 - VI R 24/10

    Beiträge für eine Gruppenkrankenversicherung als Arbeitslohn

    Nach der neuesten Senatsrechtsprechung ist für die Abgrenzung von Bar- und Sachlohn der Rechtsgrund des Zuflusses entscheidend (grundlegend Senatsurteil vom 11. November 2010 VI R 41/10, BFHE 232, 62, BStBl II 2011, 389).
  • ArbG Hamburg, 18.08.2015 - 14 Ca 240/14
    Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unmittelbar einen Geldbetrag, ist dies nur dann eine Sachlohnzuwendung im Wege der abgekürzten Leistungserbringung, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber lediglich die Übernahme der Kosten für einen Sachbezug oder dessen Bezuschussung beanspruchen kann, der arbeitsrechtliche Anspruch also nicht auf eine reine Geldleistung gerichtet ist [ BFH, Urteil vom 11.11.2010 - VI R 41/10 -, zit. nach Juris ].

    Ob die vom Arbeitgeber zugewandten Vorteile Sachbezüge i.S.d. § 8 Abs. 2 Sätze 1 und 11 EStG oder bare Löhne darstellen, entscheidet sich allerdings nicht allein danach, ob der Arbeitnehmer tatsächlich entweder eine Sach- oder Dienstleistung oder Geld erlangt [ BFH, Urteil vom 11.11.2010 - VI R 41/10 -, zit. nach Juris ].

    Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unmittelbar einen Geldbetrag, ist dies nur dann eine Sachlohnzuwendung im Wege der abgekürzten Leistungserbringung, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber lediglich die Übernahme der Kosten für einen Sachbezug oder dessen Bezuschussung beanspruchen kann, der arbeitsrechtliche Anspruch also nicht auf eine reine Geldleistung gerichtet ist [ BFH, Urteil vom 11.11.2010, a.a.O. ].

  • FG Hessen, 25.11.2020 - 12 K 2283/17

    Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheids über Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und

  • BFH, 21.08.2012 - IX R 55/10

    Zufluss von Pachtzahlungen in Geldeswert

  • BFH, 11.11.2010 - VI R 40/10

    Sachbezug i. S. des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG auch bei Kostenerstattung nicht

  • FG Münster, 02.07.2013 - 11 K 4508/11

    Ungünstige Gesetzesänderung für Nutzer von Wohnrechten

  • BAG, 22.06.2016 - 10 AZR 260/15

    Tarifliche Prämienleistung - Anrechnung von Fahrgeld

  • FG Köln, 14.02.2013 - 13 K 2940/12

    Einkommensteuer: Geldwerte Vorteile aus der unentgeltlichen Spielberechtigung für

  • FG Baden-Württemberg, 21.10.2022 - 10 K 262/22

    Zufluss der vom Arbeitgeber bezahlten Beiträge zu einer

  • LAG Hamburg, 11.02.2016 - 7 Sa 54/15

    Prämie - Fahrtkostenpauschale - Steuerfreiheit - Sachbezüge - tarifliche

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