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   BFH, 11.11.2013 - VI B 140/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,36566
BFH, 11.11.2013 - VI B 140/12 (https://dejure.org/2013,36566)
BFH, Entscheidung vom 11.11.2013 - VI B 140/12 (https://dejure.org/2013,36566)
BFH, Entscheidung vom 11. November 2013 - VI B 140/12 (https://dejure.org/2013,36566)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Nichtzulassungsbeschwerde; Zurückverweisung entsprechend § 127 FGO

  • openjur.de

    Nichtzulassungsbeschwerde; Zurückverweisung entsprechend § 127 FGO

  • Bundesfinanzhof

    FGO § 68, FGO § 127
    Nichtzulassungsbeschwerde; Zurückverweisung entsprechend § 127 FGO

  • Bundesfinanzhof

    Nichtzulassungsbeschwerde; Zurückverweisung entsprechend § 127 FGO

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 68 FGO, § 127 FGO
    Nichtzulassungsbeschwerde; Zurückverweisung entsprechend § 127 FGO

  • rewis.io

    Nichtzulassungsbeschwerde; Zurückverweisung entsprechend § 127 FGO

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 68; FGO § 127; EStG § 19
    Aufhebung und Zurückverweisung des klageabweisenden finanzgerichtlichen Urteils, da das Finanzamt nach dessen Erlass einen verbösernden Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr erlassen hat.

  • datenbank.nwb.de

    Aufhebung der Vorentscheidung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren und Zurückverweisung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 27.03.2013 - IV B 81/11

    Geänderter Gewinnfeststellungsbescheid während des Verfahrens der

    Auszug aus BFH, 11.11.2013 - VI B 140/12
    Der am 29. August 2012 geänderte Einkommensteuerbescheid ist gemäß § 68 FGO Gegenstand des Beschwerdeverfahrens geworden (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Dezember 2003 II B 31/00, BFHE 204, 35, BStBl II 2004, 237; vom 27. März 2013 IV B 81/11, BFH/NV 2013, 1108).

    Eine Aufhebung und Zurückverweisung kommt dann nicht in Betracht, wenn die geänderte Festsetzung keine verbösernde Entscheidung enthält oder die geänderte Entscheidung nicht streitig ist (BFH-Beschluss in BFH/NV 2013, 1108).

  • BFH, 18.12.2003 - II B 31/00

    Änderungsbescheid bei anhängiger Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BFH, 11.11.2013 - VI B 140/12
    Der am 29. August 2012 geänderte Einkommensteuerbescheid ist gemäß § 68 FGO Gegenstand des Beschwerdeverfahrens geworden (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Dezember 2003 II B 31/00, BFHE 204, 35, BStBl II 2004, 237; vom 27. März 2013 IV B 81/11, BFH/NV 2013, 1108).
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