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   BFH, 11.11.2015 - V R 68/14   

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https://dejure.org/2015,36834
BFH, 11.11.2015 - V R 68/14 (https://dejure.org/2015,36834)
BFH, Entscheidung vom 11.11.2015 - V R 68/14 (https://dejure.org/2015,36834)
BFH, Entscheidung vom 11. November 2015 - V R 68/14 (https://dejure.org/2015,36834)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Einfuhrumsatzsteuer und Vorsteuerabzug

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    UStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 2, UStG § ... 15 Abs 1 S 1 Nr 2, EWGRL 388/77 Art 17 Abs 2 Buchst b, EGRL 112/2006 Art 168 Buchst e, UStG § 21 Abs 2, UStG § 21 Abs 2, EWGV 2913/92 Art 203, ZK Art 203, UStG VZ 2005, UStG VZ 2006, UStG VZ 2007, UStG VZ 2008
    Einfuhrumsatzsteuer und Vorsteuerabzug

  • Bundesfinanzhof

    Einfuhrumsatzsteuer und Vorsteuerabzug

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 UStG 1999, § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 UStG 2005, Art 17 Abs 2 Buchst b EWGRL 388/77, Art 168 Buchst e EGRL 112/2006, § 21 Abs 2 UStG 1999
    Einfuhrumsatzsteuer und Vorsteuerabzug

  • IWW

    § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG), § ... 21 Abs. 2 UStG, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG, Richtlinie 77/388/EWG, § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 251 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 126 Abs. 2 FGO, Art. 17 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Abzugsfähigkeit der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer durch den Betreiber eines Zolllagers

  • Betriebs-Berater

    Einfuhrumsatzsteuer und Vorsteuerabzug

  • rewis.io

    Einfuhrumsatzsteuer und Vorsteuerabzug

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abzugsfähigkeit der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer durch den Betreiber eines Zolllagers

  • datenbank.nwb.de

    Einfuhrumsatzsteuer und Vorsteuerabzug

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Die Einfuhrumsatzsteuer und der Vorsteuerabzug

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Einfuhrumsatzsteuer - und der Vorsteuerabzug

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Einfuhrumsatzsteuer und Vorsteuerabzug

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Einfuhrumsatzsteuer und Vorsteuerabzug

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Abzug der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 251, 522
  • BB 2015, 3093
  • BB 2016, 103
  • BStBl II 2016, 720
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 25.06.2015 - C-187/14

    DSV Road - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollkodex der Gemeinschaften -

    Auszug aus BFH, 11.11.2015 - V R 68/14
    Der Senat hat mit Beschluss vom 16. Juni 2015 das Ruhen des Verfahrens gemäß § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 251 Satz 1 der Zivilprozessordnung bis zu einer Entscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache C-187/14 DSV Road A/S angeordnet.

    Mit Urteil vom 25. Juni 2015 C-187/14 (EU:C:2015:421) hat der EuGH in dieser Rechtssache entschieden, dass Art. 168 Buchst. e MwStSystRL.

    Aus dem EuGH-Urteil DSV Road A/S (EU:C:2015:421) ergebe sich, dass die Klägerin nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sei.

    a) Zum Unionsrecht hat der EuGH im Urteil DSV Road A/S (EU:C:2015:421) entschieden, dass Art. 168 Buchst. e MwStSystRL einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die den Abzug der vom Beförderer (der betreffenden Waren, der nicht deren Einführer oder Eigentümer ist, sondern sie lediglich befördert und die Zollabfertigung ihres Versands im Rahmen seiner mehrwertsteuerpflichtigen Beförderungstätigkeit vorgenommen hat) geschuldeten Einfuhrumsatzsteuer ausschließt.

    Zur Begründung weist der EuGH in Rz 49 f. seines Urteils DSV Road A/S (EU:C:2015:421) darauf hin, dass nach dem Wortlaut von Art. 168 Buchst. e MwStSystRL ein Recht auf Vorsteuerabzug nur besteht, soweit die eingeführten Gegenstände für die Zwecke der besteuerten Umsätze des Steuerpflichtigen verwendet werden.

    Es ist lediglich unter Berücksichtigung des EuGH-Urteils DSV Road A/S (EU:C:2015:421) dahingehend zu präzisieren, dass die für den Vorsteuerabzug aus Einfuhrumsatzsteuer gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG maßgebliche Einfuhr für das Unternehmen des Abzugsberechtigten dann vorliegt, wenn die Einfuhrumsatzsteuer Eingang in den Preis der Ausgangsumsätze oder in den Preis der Gegenstände oder Dienstleistungen findet, die der Steuerpflichtige im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten liefert bzw. erbringt.

    Für sie gilt dasselbe wie für den Beförderer eingeführter Gegenstände, für den der EuGH im Urteil DSV Road A/S (EU:C:2015:421) den Vorsteuerabzug aus der Einfuhrumsatzsteuer verneint.

    Gegenteiliges ergibt sich unter Berücksichtigung des EuGH-Urteils DSV Road A/S (EU:C:2015:421) auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Weiterbelastung von Kosten durch den Beförderer oder Lagerhalter an den jeweiligen Auftraggeber.

    Allein das Entstehen der Einfuhrumsatzsteuer reicht für einen Vorsteuerabzug nach dem EuGH-Urteil DSV Road A/S (EU:C:2015:421) gerade nicht aus.

  • FG Schleswig-Holstein, 09.10.2014 - 4 K 67/13

    Kein Vorsteuerabzug des Lagerhalters für Einfuhrumsatzsteuer

    Auszug aus BFH, 11.11.2015 - V R 68/14
    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 9. Oktober 2014  4 K 67/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Nach dem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2015, 258 veröffentlichten Urteil des FG ist der Betreiber eines Zolllagers im Hinblick auf die ihm gegenüber gemäß Art. 203 Zollkodex i.V.m. § 21 Abs. 2 UStG festgesetzte EUSt nicht zum Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG berechtigt, wenn er keine Verfügungsbefugnis an den eingeführten Waren hatte.

  • BFH, 22.08.2013 - V R 30/12

    Konkurrenzverhältnis mehrerer Steuerbefreiungen für den Vorsteuerabzug

    Auszug aus BFH, 11.11.2015 - V R 68/14
    Soweit die Klägerin nunmehr geltend macht, dass ihr die nach der bisherigen BFH-Rechtsprechung maßgebliche Verfügungsmacht zugestanden habe, handelt es sich um neuen Sachvortrag, der im Revisionsverfahren nicht zu berücksichtigen ist (BFH-Urteil vom 22. August 2013 V R 30/12, BFHE 243, 35, BStBl II 2014, 133, unter II.2.c bb).
  • BFH, 16.03.1993 - V R 65/89

    Keine Berechtigung eines inländischen Unternehmers zum Abzug der

    Auszug aus BFH, 11.11.2015 - V R 68/14
    Daran fehlt es z.B., wenn ein ausländischer Unternehmer einem inländischen Unternehmer einen Gegenstand zur Nutzung überlässt, ohne ihm die Verfügungsmacht an dem Gegenstand zu verschaffen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 16. März 1993 V R 65/89, BFHE 170, 481, BStBl II 1993, 473).
  • BFH, 23.09.2004 - V R 58/03

    Erlass von USt

    Auszug aus BFH, 11.11.2015 - V R 68/14
    Der Senat hält an seiner ständigen Rechtsprechung --unter Aufgabe der im Urteil vom 23. September 2004 V R 58/03 (BFH/NV 2005, 825) geäußerten Zweifel-- auch unter Berücksichtigung der sich aus dem Unionsrecht ergebenden Vorgaben fest.
  • BFH, 20.07.2023 - V R 13/21

    Einfuhrumsatzsteuer und Vorsteuerabzug

    Der BFH legt § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG entsprechend Art. 168 Buchst. e MwStSystRL richtlinienkonform aus (BFH-Urteil vom 11.11.2015 - V R 68/14, BFHE 251, 522, BStBl II 2016, 720, Rz 13).

    c) Keine andere Bedeutung kommt der ständigen Rechtsprechung des BFH zu, nach der der Vorsteuerabzug gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG voraussetzt, dass dem Unternehmer die Verfügungsmacht an dem eingeführten Gegenstand zusteht (z.B. BFH-Urteile vom 16.03.1993 - V R 65/89, BFHE 170, 481, BStBl II 1993, 473, unter II. zum fehlenden Abzugsrecht des am eingeführten Gegenstand lediglich Nutzungsberechtigten; vom 11.11.2015 - V R 68/14, BFHE 251, 522, BStBl II 2016, 720, Rz 20 zum fehlenden Abzugsrecht einer Zolllagerbetreiberin), wie der Senat bereits unter Berücksichtigung des EuGH-Urteils DSV Road (EU:C:2015:421) entschieden hat (BFH-Urteil vom 11.11.2015 - V R 68/14, BFHE 251, 522, BStBl II 2016, 720, Rz 19).

    Für die Klägerin gilt dasselbe wie für den Hauptverpflichteten, der Gegenstände in einem externen Versandverfahren befördert, dabei --wie die Klägerin-- die Zollabfertigung übernimmt und wegen eines Verstoßes gegen die zollrechtlichen Versandverfahrensvorschriften zum Schuldner der EUSt wird (EuGH-Urteil DSV Road, EU:C:2015:421, Rz 15 ff.), für den Betreiber eines Zolllagers, der wegen Unregelmäßigkeiten bei der Lagerhaltung die EUSt schuldet (BFH-Urteil vom 11.11.2015 - V R 68/14, BFHE 251, 522, BStBl II 2016, 720, Rz 20), und den Dienstleister, der Nicht-Unionswaren in den zollrechtlich freien Verkehr überführt, umverpackt und wieder ausführt (EuGH-Beschluss Weindel Logistik Service, EU:C:2020:814, Rz 16).

  • FG Köln, 23.09.2020 - 9 K 327/17

    Berechtigung eines Kommissionärs zum Vorsteuerabzug der gezahlten

    Diese Voraussetzung ist nach der ständigen BFH-Rechtsprechung nur bei einem Unternehmer gegeben, der im Zeitpunkt der Einfuhr die Verfügungsmacht über den Gegenstand besitzt (vgl. zuletzt BFH-Urteil vom 11. November 2015, V R 68/14, BStBl II 2016, 720, Rn. 14ff., 19; vom 23. September 2004, V R 58/03, BFH/NV 2005, 825, Rn. 19; vom 24. April 1980, V R 52/73, BStBl II 1980, 615, Rn. 14; vom 18. Juli 1985, V B 8/85, BFH/NV 1986, 243, Rn. 5; vom 12. September 1991, V R 118/87, BStBl II 1991, 937, Rn. 11).

    Nach Auffassung des Senats bestimmt sich die Verfügungsmacht für den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG im Einklang mit der neueren Rechtsprechung des EuGH DSV Road A/S vom 25.06.2015, C 187/14, ECLI:EU:C:2015:421, und des BFH 11.11.2015, V R 68/14, BStBl. II 2016, 720, danach, ob die Kosten der Eingangsleistungen Eingang in den Preis der Ausgangsumsätze finden, die der Steuerpflichtige im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit erbringt.

    Dieser hatte mit Urteil vom 11.11.2015, V R 68/14, BStBl. II 2016, 720, bezüglich des Betreibers eines Zolllagers und dessen Preisgestaltung festgestellt, dass es nach der EuGH-Rechtsprechung keinen Anlass gebe, auf das Auslegungsmerkmal der Verfügungsmacht zu verzichten.

    Unter Zugrundelegung der weiteren Ausführungen des BFH zur ständigen Rechtsprechung des EuGH versteht der Senat die Ausführungen des BFH dahingehend, dass es für die Frage der Abzugsfähigkeit der Einfuhrumsatzsteuer auf den Wert der eingeführten Gegenstände und damit die Kosten für die Eingangsleistung - und nicht der Einfuhrumsatzsteuer selbst - in den Preis der vom Schuldner getätigten Ausgangsumsätze ankommt (vgl. Looks/Menzel, MwStR 2016, 167, 169; Stadie in Rau/Dürrwächter, UStG, § 15 Rn. 1141).

  • FG Hamburg, 18.12.2020 - 5 K 175/18

    Zum Vorsteuerabzugsrecht hinsichtlich der Einfuhrumsatzsteuer eines

    Der BFH hat dieses Merkmal unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH dahingehend präzisiert, dass die für den Vorsteuerabzug aus Einfuhrumsatzsteuer gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG maßgebliche Einfuhr für das Unternehmen des Abzugsberechtigten dann vorliegt, wenn die Einfuhrumsatzsteuer Eingang in den Preis der Ausgangsumsätze oder in den Preis der Gegenstände oder Dienstleistungen findet, die der Steuerpflichtige im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten liefert bzw. erbringt (BFH, Urteil vom 11. November 2015, V R 68/14, BFHE 251, 522, BStBl II 2016, 720, juris Rn. 14 und 19 m. w. N.).

    Der BFH hat mit Urteil vom 11. November 2015 (V R 68/14, BFHE 251, 522, BStBl II 2016, 720, juris Rn. 14 und 19 m. w. N.) zwar bereits entschieden, unter welchen Voraussetzungen seiner Ansicht nach die Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abgezogen werden kann und das Merkmal der Verfügungsmacht unter Berücksichtigung der sogenannten "Kostenformel" präzisiert.

  • FG Thüringen, 15.12.2022 - 4 K 78/21

    Ein für den Vorsteuerabzug nicht berechtigter Unternehmer wurde Schuldner der

    Zwar sei ihr und C AG bei der Behandlung des Vorgangs rückwirkend betrachtet möglicherweise eine Fehleinschätzung unterlaufen, jedoch sei die Situation schwer zu beurteilen und seinerzeit die Erkenntnisse späterer BFH-Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteile vom 13.02.2014 V R 8/13, BFHE 245, 263, BStBl II 2014, 595 und vom 11.11.2015 V R 68/14, BFHE 251, 522, BStBl II 2016, 720) noch nicht bekannt gewesen.

    So habe der EuGH in der Rechtssache Senatex klargestellt, dass allein die fehlende Angabe der Umsatzsteuer-ldentifikationsnummer für die Versagung des Vorsteuerabzugs nicht ausreiche, obwohl diese Angabe gesetzlich vorgeschrieben sei (vgl. EuGH-Urteil vom 15.09.2016 Senatex, C-518/14, UR 2016, 800, Rn. 38; vgl. auch BFH-Urteil vom 11.11.2015 V R 68/14, BFHE 251, 522, BStBI II 2016, 720).

    Gleiches gilt, soweit die Klägerin anführt, dass der Sachverhalt zwar von ihr möglicherweise zunächst falsch eingeschätzt worden sei, dass dies aber darauf zurückzuführen sei, dass die komplexe Rechtslage schwer zu beurteilen gewesen sei und einschlägige Rechtsprechung des BFH zur der Problematik (vgl. BFH-Urteile vom 13.02.2014 V R 8/13, BFHE 245, 263, BStBl II 2014, 595 und vom 11.11.2015 V R 68/14, BFHE 251, 522, BStBl II 2016, 720) erst später ergangen sei.

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