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   BFH, 11.12.1996 - X R 262/93   

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BFH, 11.12.1996 - X R 262/93 (https://dejure.org/1996,917)
BFH, Entscheidung vom 11.12.1996 - X R 262/93 (https://dejure.org/1996,917)
BFH, Entscheidung vom 11. Dezember 1996 - X R 262/93 (https://dejure.org/1996,917)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 10e Abs. 1 und 2

  • Wolters Kluwer
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 10e Abs. 1, 2

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Steuervergünstigung nach § 10e EStG - Voraussetzung: Entgeltlicher oder teilentgeltlicher Erwerb einer Wohnung - Vorbehaltenes Nutzungsrecht bei Übertragung im Weg vorweggenommener Erfolge keine Gegenleistung - Nachträgliche Herstellungskosten nicht begünstigt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 10e Abs 1, EStG § 34f Abs 2, BGB § 951, BGB § 812
    Anschaffungskosten; Aufwendungsersatzanspruch; Rechtsnachfolge; Wohneigentumsförderung

Papierfundstellen

  • BFHE 182, 149
  • BB 1997, 671
  • BB 1997, 979
  • DB 1997, 709
  • BStBl II 1998, 100
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 05.07.1990 - GrS 4/89

    Bei vorweggenommener Erbfolge sind Gleichstellungsgelder, Abstandszahlungen und

    Auszug aus BFH, 11.12.1996 - X R 262/93
    Bei Vermögensübertragungen im Wege vorweggenommener Erbfolge soll der Übernehmer nach dem Willen der Beteiligten wenigstens teilweise eine unentgeltliche Zuwendung erhalten (BFH-Beschluß vom 5. Juli 1990 GrS 4-6/89, BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847).

    Nach neuerer Rechtsprechung werden Vermögensübertragungen im Wege vorweggenommener Erbfolge nicht mehr als Schenkungen unter Auflage, sondern je nach Art der Leistung als voll unentgeltliche oder teilentgeltliche Rechtsgeschäfte beurteilt (BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847).

    Dagegen entstehen dem Übernehmer Anschaffungskosten, wenn er Gleichstellungsgelder oder Abstandszahlungen zu erbringen hat oder wenn er Verbindlichkeiten übernimmt (so z.B. BFH in BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847, und in BFH/NV 1995, 506; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 13. Januar 1993, BStBl I 1993, 80, Rz. 7 bis 9).

  • BFH, 09.11.1994 - X R 97/91

    § 10 e EStG bei teilentgeltlichem Erwerb eines Rohbaus

    Auszug aus BFH, 11.12.1996 - X R 262/93
    Auch teilentgeltliche Erwerbe sind nach § 10e Abs. 1 EStG begünstigt (BFH-Urteil vom 9. November 1994 X R 97/91 BFH/NV 1995, 506).

    Dagegen entstehen dem Übernehmer Anschaffungskosten, wenn er Gleichstellungsgelder oder Abstandszahlungen zu erbringen hat oder wenn er Verbindlichkeiten übernimmt (so z.B. BFH in BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847, und in BFH/NV 1995, 506; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 13. Januar 1993, BStBl I 1993, 80, Rz. 7 bis 9).

  • BFH, 15.11.1995 - X R 59/95

    Instandsetzungsaufwendungen für eine unentgeltlich erworbene Wohnung weder nach §

    Auszug aus BFH, 11.12.1996 - X R 262/93
    Für nachträgliche Herstellungsmaßnahmen an einem unentgeltlich erworbenen bebauten Grundstück steht dem Eigentümer keine Grundförderung nach § 10e Abs. 1 oder Abs. 2 EStG zu (vgl. BFH-Urteil vom 15. November 1995 X R 59/95, BFHE 179, 286, BStBl II 1996, 356).
  • BGH, 12.07.1989 - VIII ZR 286/88

    Anforderungen an ein Grund- und Teilurteil; Verjährung eines

    Auszug aus BFH, 11.12.1996 - X R 262/93
    In einem solchen Fall entsteht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ein Aufwendungsersatzanspruch erst dann, wenn feststeht, daß der bezweckte Erfolg (die Eigentumsübertragung) nicht eintritt bzw. in dem Zeitpunkt, in dem feststeht, daß die Bereicherung (mangels Eigentumsübertragung) ungerechtfertigt ist (BGH-Urteil vom 12. Juli 1989 VIII ZR 286/88, BGHZ 108, 256, 261, m.w.N.).
  • BFH, 13.01.1993 - X R 53/91

    Vorkostenabzug nach § 10e Abs. 6 EStG nur bei entgeltlichem Erwerb der Wohnung

    Auszug aus BFH, 11.12.1996 - X R 262/93
    Eine Wohnung ist daher i.S. des § 10e Abs. 1 EStG angeschafft, wenn sie im Austausch mit einer Gegenleistung --also entgeltlich-- erworben worden ist (vgl. BFH-Urteil vom 13. Januar 1993 X R 53/91, BFHE 170, 186, BStBl II 1993, 346).
  • BFH, 01.07.2008 - II R 38/07

    Bereicherungsmindernder Ansatz des infolge Baumaßnahmen des Erwerbers

    Jedoch entsteht für denjenigen, der in der begründeten Erwartung künftigen Eigentumserwerbs auf einem fremden Grundstück Bauarbeiten vornimmt oder vornehmen lässt, ein Vergütungsanspruch erst dann, wenn feststeht, dass der bezweckte Erfolg (die Eigentumsübertragung) nicht eintritt, bzw. in dem Zeitpunkt, in dem feststeht, dass die Bereicherung (mangels Eigentumsübertragung) ungerechtfertigt ist (BGH-Urteil vom 12. Juli 1989 VIII ZR 286/88, BGHZ 108, 256, m.w.N.; BFH-Urteile vom 11. Dezember 1996 X R 262/93, BFHE 182, 149, BStBl II 1998, 100; vom 7. Juli 2004 X R 30/03, BFH/NV 2005, 33, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 05.11.2003 - X R 55/99

    Abgrenzung entgeltliches Übertragungsgeschäft - private Versorgungsrente

    Die Einräumung des Nutzungsrechts ist keine Gegenleistung (BFH-Urteile vom 10. April 1991 XI R 7, 8/84, BFHE 164, 343, BStBl II 1991, 791; vom 11. Dezember 1996 X R 262/93, BFHE 182, 149, BStBl II 1998, 100).

    Werden die Aufwendungen jedoch --wie nach dem Vorbringen der Kläger-- im Hinblick auf den künftigen Eigentumserwerb erbracht, entsteht ein Aufwendungsersatzanspruch erst dann, wenn feststeht, dass der bezweckte Erfolg (die Eigentumsübertragung) nicht eintritt bzw. in dem Zeitpunkt, in dem feststeht, dass die Bereicherung (mangels Eigentumsübertragung) ungerechtfertigt ist (BFH-Urteile in BFHE 182, 149, BStBl II 1998, 100; vom 30. September 1997 IX R 25/96, BFH/NV 1998, 167; jeweils unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs).

  • FG Münster, 25.09.1998 - 4 K 5180/97

    Entgeltlichkeit eines Erwerbvorgangs bei vorweggenommener Erbfolge

    Bei derartigen Aufwendungen für ein Bauobjekt auf fremdem Grundstück habe der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 11.12.1996 (BFH/NV 1997, 170 = BStBl II 1998, 100) klargestellt, daß keine Anschaffungskosten vorlägen.

    Die Einräumung des Nutzungsrechtes ist keine Gegenleistung zur Anschaffung des Grundstückes (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BFH-Urteile vom 11.12.1996 X R 262/93 BStBl II 1998, 100, 101 und vom 10.04.1991 XI R 7, 8/84, BStBl II 1991, 791).

    Hierzu hat der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 11.12.1996 (BStBl II 1998, 100, 101) u. a. folgendes ausgeführt:.

    Es wäre daher nicht gerechtfertigt, die Förderung für Umbaumaßnahmen zu gewähren, nur weil sie der Steuerpflichtige im Einverständnis mit dem Eigentümer vor der unentgeltlichen Übertragung durchgeführt hat (vgl. BFH-Urteil vom 11.12.1996 X R 262/93, BStBl. II 1998, 100, 101, r. Sp. unten).

  • BFH, 13.05.2004 - IV R 1/02

    Aufwendungen für die Neueindeckung eines Daches

    Dieser Bereicherungsanspruch entsteht indes erst dann, wenn feststeht, dass der bezweckte Erfolg (die Eigentumsübertragung) nicht eintritt, bzw. in dem Zeitpunkt, in dem feststeht, dass die Bereicherung (mangels Eigentumsübertragung) ungerechtfertigt ist (BGH-Urteil in BGHZ 108, 256; BFH-Urteile vom 11. Dezember 1996 X R 262/93, BFHE 182, 149, BStBl II 1998, 100, und vom 18. Juli 2001 X R 23/99, BFHE 196, 145, BStBl II 2002, 281 zu II.2.c der Entscheidungsgründe).
  • FG München, 10.05.2004 - 15 K 5086/01

    Eigenheimzulage: Erwerb durch vorweggenommene Erbfolge

    Zum anderen ist nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 11. Dezember 1996 - X R 262/93, BFHE 182, 149, BStBl II 1998, 100 unter Bezug auf Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. Juli 1989 VIII ZR 286/88, BGHZ 108, 256) ein Aufwendungsersatzanspruch dann ausgeschlossen, wenn die Aufwendungen im Hinblick auf die erwartete spätere Eigentumsübertragung getätigt werden, weil ein Aufwendungsersatzanspruch in einem solchen Fall erst entsteht, wenn feststeht, dass die bezweckte Eigentumsübertragung nicht zustande kommt.

    Die im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge erfolgende Übernahme von Verbindlichkeiten des Übertragenden kann eine Gegenleistung darstellen (BFH-Urteil in BFHE 182, 149, BStBl II 1998, 100 m.w.N.).

    Die Einräumung des Nutzungsrechts ist keine Gegenleistung (BFH-Urteil in BFHE 182, 149, BStBl II 1998, 100 m.w.N.).

    Zu erbringende Gleichstellungsgelder oder Abstandszahlungen stellen Anschaffungskosten des Übernehmers dar (BFH-Urteil in BFHE 182, 149, BStBl II 1998, 100).

  • FG Saarland, 17.03.2004 - 1 K 215/00

    Unentgeltliche Grundstücksübertragung trotz vorheriger Bauaufwendungen des

    Denn die Einräumung eines solchen Rechts im Wege einer vorweggenommenen Erbfolge stellt nach nunmehr ständiger Steuerrechtsprechung keine Gegenleistung an den abgebenden Grundstückseigentümer, sondern eine von Vornherein um das Nutzungsrecht geminderte Vermögensübertragung dar (vgl. dazu BFH-Urteil vom 11. Dezember 1996 X R 262/93, BStBl II 1998, 100 m.w.N.).

    Auch der Aufwendungsersatzanspruch § 951 Abs. 1 Satz 1 BGB führt in diesen Fällen grundsätzlich nicht zu geldwerten Anschaffungskosten als Eigentumsübertragung gegen Verzicht auf Aufwendungsersatz für die bereits am Grundstücksgebäude durchgeführten Baumaßnahmen (BFH, BStBl II 1998, 100; Urteil vom 16. Mai 2001 X R 14/97, BStBl II 2001 578).

    Denn dieser nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung abzuwickelnde zivilrechtliche Ersatzanspruch entfällt mangels einer fortbestehenden Bereicherung des Grundstückseigentümers, wenn die Grundstücksübertragung später erwartungsgemäß unentgeltlich stattfindet (ständige Rechtsprechung des BFH im Anschluss an den BGH, vgl. BFH, BStBl II 1998, 100; BStBl II 2001, 578; Urteil vom 14. Mai 2002 VIII R 30/98, BStBl II 2002, 741), so dass dem Bauenden seine am bestehenden Wohnraum bereits durchgeführten baulichen Veränderungen ungeschmälert erhalten bleiben, ohne dass dem bisherigen Grundstückseigentümer dadurch ein finanzieller und folglich auch kein als Anschaffungskosten abzugeltender Vorteil im Sinne des § 10e Abs. 1 Satz 4 EStG erwächst.

  • FG Bremen, 21.07.1997 - 196059K 6

    Berücksichtigung von Aufwendungen als Herstellungskosten; Herstellung einer

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  • BFH, 07.07.2004 - X R 30/03

    Eigenheimzulage: Baumaßnahmen auf fremdem Grund und Boden

    Wer aufgrund der §§ 946 bis 950 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) einen Rechtsverlust erleidet, kann nach § 951 Abs. 1 Satz 1 BGB von demjenigen, zu dessen Gunsten die Rechtsänderung eintritt, Vergütung in Geld nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern (vgl. Senatsentscheidung vom 11. Dezember 1996 X R 262/93, BFHE 182, 149, BStBl II 1998, 100).

    Denn für den Übergeber entsteht in diesem Fall ein als Gegenleistung zu wertender Vorteil, weil er von Ausgaben befreit wird, die er sonst zu tragen hätte (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 5. Juli 1990 GrS 4-6/89, BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847; BFH-Urteile vom 7. August 1991 X R 116/89, BFHE 165, 267, BStBl II 1992, 736; in BFHE 182, 149, BStBl II 1998, 100).

  • BFH, 18.01.1999 - VIII B 80/98

    Wesentliche Beteiligung durch Erbfallerwerb

    Dem steht sowohl die dargelegte Zuordnung des Erbfallerwerbs zur privaten Sphäre als auch --hiermit korrespondierend-- der Umstand entgegen, daß der eingetretene Rechtsverlust die Folge des Erbfalls war und der Antragsteller damit keine Aufwendungen tätigte, um die Geschäftsanteile der Mutter zu erwerben (vgl. allgemein BFH-Urteil vom 11. Dezember 1996 X R 262/93, BFHE 182, 149, BStBl II 1998, 100).
  • FG Köln, 20.12.2000 - 4 K 6707/94

    Gebäudeerrichtung auf fremdem Grund und Boden

    Der Aufwendungsersatzanspruch entsteht in diesen Fällen erst dann, wenn feststeht, daß der bezweckte Erfolg - die Eigentumsübertragung - nicht eintritt bzw. in dem Zeitpunkt, in dem feststeht, daß die Bereicherung - mangels Eigentumsübertragung - ungerechtfertigt ist (Urteil des BFH vom 11. Dezember 1996 X R 262/93, BStBl II 1998, 100; vgl. auch Soergel- Mühl, Bürgerliches Gesetzbuch, 12. Aufl., § 951 Rz. 17; Hefermehl, in: Ermann, Handkommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, § 951 Rdnr. 4; Bassenge, in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 56. Aufl., § 951 Rdnr. 16).

    Der erkennende Senat hat sich jedoch an der Übertragung der Grundsätze auf den vorliegenden Fall gehindert gesehen, weil nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sogar der spätere - die Nutzungsvereinbarung bestätigende - abredegemäße Vollrechtserwerb (z.B. Schenkung, gemischte Schenkung oder Erbgang) nicht mehr zur späteren Anerkennung von Herstellungskosten des Nutzungsberechtigten führen können soll (vgl. z.B. Urteile des BFH vom 11. Dezember 1996 X R 262/93, BStBl II 1998, 100; vom 20. September 1995 X R 94/92, BStBl II 1996, 186 und vom 30. September 1997 IX R 25/96, BFH/NV 1998, 167 ).

  • BFH, 16.05.2001 - X R 14/97

    Vorkostenabzug nach § 10 e Abs. 6 EStG a.F.

  • BFH, 30.09.1997 - IX R 25/96

    Anschaffungskosten bei Verzicht auf Aufwendungsersatzanspruch

  • BFH, 29.03.2007 - IX R 21/05

    Berücksichtigung der Übernahme einer Schuld durch den Anspruchsberechtigten

  • BFH, 18.07.2001 - X R 111/96

    Einkommensteuer - Ehegatten - Grundstück - Anschaffung - Anschaffungskosten -

  • FG Köln, 27.10.2011 - 14 K 1612/10

    Keine Eigenheimzulage für eine gegen Pflege- und Unterhaltsleistungen und ein

  • FG Köln, 04.05.1998 - 6 K 1239/97

    Wirtschaftliche Zurechnung unter (Schwieger-)Eltern und Kindern bei

  • FG Saarland, 30.08.2000 - 1 K 191/98

    Aufwendungsersatzanspruch und Anschaffungskosten (§ 10 e EStG)

  • FG München, 20.06.2000 - 13 K 557/95

    "Verzicht" auf den Aufwendungsersatzanspruch durch den Erwerber eines

  • FG Münster, 27.02.1998 - 11 K 6189/96
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