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   BFH, 11.12.2012 - III B 89/12   

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https://dejure.org/2012,44342
BFH, 11.12.2012 - III B 89/12 (https://dejure.org/2012,44342)
BFH, Entscheidung vom 11.12.2012 - III B 89/12 (https://dejure.org/2012,44342)
BFH, Entscheidung vom 11. Dezember 2012 - III B 89/12 (https://dejure.org/2012,44342)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Ablehnung der Änderung der Lohnsteuerklasse eingetragener Lebenspartner und vorläufiger Rechtschutz

  • openjur.de

    Ablehnung der Änderung der Lohnsteuerklasse eingetragener Lebenspartner und vorläufiger Rechtschutz

  • Bundesfinanzhof

    FGO § 69 Abs 2 S 2, FGO § 69 Abs 3, EStG § 38b, LPartG, EStG § 52b Abs 3
    Ablehnung der Änderung der Lohnsteuerklasse eingetragener Lebenspartner und vorläufiger Rechtschutz

  • Bundesfinanzhof

    Ablehnung der Änderung der Lohnsteuerklasse eingetragener Lebenspartner und vorläufiger Rechtschutz

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 69 Abs 2 S 2 FGO, § 69 Abs 3 FGO, § 38b EStG 2009, LPartG, § 52b Abs 3 EStG 2009
    Ablehnung der Änderung der Lohnsteuerklasse eingetragener Lebenspartner und vorläufiger Rechtschutz

  • rewis.io

    Ablehnung der Änderung der Lohnsteuerklasse eingetragener Lebenspartner und vorläufiger Rechtschutz

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aussetzung der Vollziehung des Lohnsteuerabzugs der Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft

  • datenbank.nwb.de

    Antrag auf AdV bei Ablehnung der Änderung der Steuerklasse im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes statthaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ablehnung der Änderung der Lohnsteuerklasse und vorläufiger Rechtschutz

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Lohnsteuerklasse eingetragener Lebenspartner

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Aussetzung der Vollziehung des Lohnsteuerabzugs der Partner einer nicht eingetragenen Lebensgemeinschaft

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (20)

  • BFH, 05.03.2012 - III B 6/12

    Keine Zusammenveranlagung von eingetragenen Lebenspartnern - Verfassungsmäßigkeit

    Auszug aus BFH, 11.12.2012 - III B 89/12
    b) Zwar hält der Senat an seiner Auffassung fest, dass die Beschränkung des Rechts auf Wahl der Zusammenveranlagung auf Ehegatten verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. ausführlich Senatsbeschluss vom 5. März 2012 III B 6/12, BFH/NV 2012, 1144, unter II.2.b).

    An der Richtigkeit der Rechtsauffassung des Senats bestehen jedoch wegen des offenen Ausgangs der beim BVerfG anhängigen Verfassungsbeschwerden 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06 und 2 BvR 288/07 ernstliche Zweifel i.S. des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO (vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 2012, 1144, unter II.2.c).

    Dementsprechend hat der Senat bereits in einem Verfahren gegen einen Einkommensteuerbescheid, durch den ein Steuerpflichtiger entgegen seinem Antrag nicht zusammen mit seinem gleichgeschlechtlichen Lebenspartner, sondern einzeln zur Einkommensteuer veranlagt worden ist, vorläufigen Rechtsschutz gewährt (Senatsbeschluss in BFH/NV 2012, 1144).

    b) In seiner Entscheidung betreffend die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Hinblick auf die abgelehnte Zusammenveranlagung eingetragener Lebenspartner im Rahmen ihrer Einkommensteuerveranlagung hat sich der Senat insoweit davon leiten lassen, dass das BVerfG in seinem zum Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht ergangenen Beschluss vom 21. Juli 2010  1 BvR 611/07, 1 BvR 2464/07 (BVerfGE 126, 400, BGBl I 2010, 1295) die als verfassungswidrig beurteilten Regelungen mangels Gefährdung der geordneten Finanz- und Haushaltsplanung durch die rückwirkende Besserstellung eingetragener Lebenspartner in allen offenen Fällen --ohne dem Gesetzgeber eine Übergangsfrist zur Nachbesserung mit befristeter Fortgeltung einzuräumen-- für nicht mehr anwendbar erklärt hat und eine hiervon abweichende Beurteilung der haushaltsrechtlichen Auswirkungen der Ungleichbehandlung im Bereich der Einkommensteuer nicht ersichtlich war (vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 2012, 1144, unter II.3.b).

  • BFH, 01.04.2010 - II B 168/09

    AdV wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes

    Auszug aus BFH, 11.12.2012 - III B 89/12
    a) Nach der Rechtsprechung des BFH ist ein Antrag auf AdV, der mit ernstlichen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit einer dem angefochtenen Steuerbescheid zugrunde liegenden Gesetzesvorschrift begründet wird, abzulehnen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles dem Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht der Vorrang vor dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Gesetzes zukommt (vgl. BFH-Beschluss vom 1. April 2010 II B 168/09, BFHE 228, 149, BStBl II 2010, 558, m.w.N.).

    Das Gewicht der ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der betroffenen Vorschrift ist bei dieser Abwägung nicht von ausschlaggebender Bedeutung (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 228, 149, BStBl II 2010, 558).

  • BFH, 23.04.2012 - III B 183/11

    Statthaftigkeit eines Antrags auf Aussetzung/Aufhebung der Vollziehung - Zum

    Auszug aus BFH, 11.12.2012 - III B 89/12
    Ist die zutreffende Klageart die Anfechtungsklage, wird vorläufiger Rechtsschutz durch die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung gewährt (§ 69 FGO), bei Verpflichtungsklagen ist grundsätzlich eine einstweilige Anordnung (§ 114 FGO) zu beantragen (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsbeschluss vom 23. April 2012 III B 183/11, BFH/NV 2012, 1173, m.w.N.).

    Insbesondere wird eine AdV erst des Einkommensteuerbescheids oftmals an der gesetzlichen Vorschrift des § 69 Abs. 3 Satz 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 8 FGO scheitern (vgl. Senatsbeschlüsse in BFH/NV 2012, 1173, und vom 23. April 2012 III B 187/11, BFH/NV 2012, 1328).

  • BFH, 28.05.2008 - IX S 4/08

    Zugangsvoraussetzung für Antrag auf Aussetzung der Vollziehung - Behandlung der

    Auszug aus BFH, 11.12.2012 - III B 89/12
    Bei dieser Zugangsvoraussetzung ist eine nachträgliche Heilung nicht möglich (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 28. Mai 2008 IX S 4/08 (PKH), BFH/NV 2008, 1489, m.w.N.).
  • BFH, 25.08.2009 - VI B 69/09

    Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverbots für häusliche

    Auszug aus BFH, 11.12.2012 - III B 89/12
    Es ist eine Interessenabwägung zwischen den individuellen Interessen des Steuerpflichtigen und dem öffentlichen Interesse erforderlich (vgl. BFH-Beschluss vom 25. August 2009 VI B 69/09, BFHE 226, 85, BStBl II 2009, 826, m.w.N.).
  • BFH, 13.01.2011 - VI R 64/09

    Keine Bindungswirkung der Anrufungsauskunft für das Veranlagungsverfahren - keine

    Auszug aus BFH, 11.12.2012 - III B 89/12
    Im Falle einer Entscheidung zu Gunsten von eingetragenen Lebenspartnern durch das BVerfG wäre der Gesetzgeber aus Gründen der Folgerichtigkeit freilich gehalten, für die gesetzlich geregelte Steuerklasseneinteilung im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens als besonderes Vorauszahlungsverfahren (BFH-Urteil vom 13. Januar 2011 VI R 64/09, BFH/NV 2011, 753) die entsprechenden Konsequenzen zu ziehen.
  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 611/07

    Steuerliche Diskriminierung eingetragener Lebenspartnerschaften

    Auszug aus BFH, 11.12.2012 - III B 89/12
    b) In seiner Entscheidung betreffend die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Hinblick auf die abgelehnte Zusammenveranlagung eingetragener Lebenspartner im Rahmen ihrer Einkommensteuerveranlagung hat sich der Senat insoweit davon leiten lassen, dass das BVerfG in seinem zum Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht ergangenen Beschluss vom 21. Juli 2010  1 BvR 611/07, 1 BvR 2464/07 (BVerfGE 126, 400, BGBl I 2010, 1295) die als verfassungswidrig beurteilten Regelungen mangels Gefährdung der geordneten Finanz- und Haushaltsplanung durch die rückwirkende Besserstellung eingetragener Lebenspartner in allen offenen Fällen --ohne dem Gesetzgeber eine Übergangsfrist zur Nachbesserung mit befristeter Fortgeltung einzuräumen-- für nicht mehr anwendbar erklärt hat und eine hiervon abweichende Beurteilung der haushaltsrechtlichen Auswirkungen der Ungleichbehandlung im Bereich der Einkommensteuer nicht ersichtlich war (vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 2012, 1144, unter II.3.b).
  • BFH, 08.12.1972 - VI B 39/72

    Einstweilige Anordnung - Beschwerde - Mündliche Verhandlung - Verfahren der

    Auszug aus BFH, 11.12.2012 - III B 89/12
    Soweit es um die Eintragung von Freibeträgen auf der Lohnsteuerkarte geht, ist die Rechtsprechung bislang der Auffassung, durch eine nur vorläufige Eintragung werde keine Entscheidung in der Sache selbst getroffen (BFH-Beschluss vom 8. Dezember 1972 VI B 39/72, BFHE 107, 492, BStBl II 1973, 245) und das Ergebnis der Hauptsache deshalb rechtlich nicht vorweggenommen (BFH-Beschlüsse vom 24. Februar 1987 IX B 106/86, BFHE 148, 533, BStBl II 1987, 344; vom 29. April 1992 VI B 152/91, BFHE 167, 152, BStBl II 1992, 752).
  • BFH, 24.09.1982 - VI R 64/79

    Nachforderung der Lohnsteuer beim Arbeitnehmer nach rückwirkender Änderung eines

    Auszug aus BFH, 11.12.2012 - III B 89/12
    Denn kommt es nicht zu einer Einkommensteuerveranlagung, weil kein Fall des § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 EStG vorliegt und auch kein Antrag auf Veranlagung gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG gestellt wird, wäre die zu wenig einbehaltene Lohnsteuer von der Finanzbehörde vom Arbeitnehmer nachzufordern (§ 41c Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 4 Satz 2 EStG; vgl. BFH-Urteil vom 24. September 1982 VI R 64/79, BFHE 136, 484, BStBl II 1983, 60).
  • BFH, 24.02.1987 - IX B 106/86

    Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung der Vollziehung - Eintragung eines

    Auszug aus BFH, 11.12.2012 - III B 89/12
    Soweit es um die Eintragung von Freibeträgen auf der Lohnsteuerkarte geht, ist die Rechtsprechung bislang der Auffassung, durch eine nur vorläufige Eintragung werde keine Entscheidung in der Sache selbst getroffen (BFH-Beschluss vom 8. Dezember 1972 VI B 39/72, BFHE 107, 492, BStBl II 1973, 245) und das Ergebnis der Hauptsache deshalb rechtlich nicht vorweggenommen (BFH-Beschlüsse vom 24. Februar 1987 IX B 106/86, BFHE 148, 533, BStBl II 1987, 344; vom 29. April 1992 VI B 152/91, BFHE 167, 152, BStBl II 1992, 752).
  • BFH, 29.04.1992 - VI B 152/91

    Vorläufiger Rechtsschutz im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren

  • BFH, 02.11.2000 - X R 156/97

    Fortsetzungsfeststellungsklage; LSt-Ermäßigungsverfahren

  • BFH, 11.06.2003 - IX B 16/03

    Vollziehungsaussetzung bei Wertpapiergeschäften

  • BFH, 19.10.2006 - III R 29/06

    Eingetragene Lebenspartner - kein Splitting

  • BFH, 23.04.2012 - III B 187/11

    Keine Aufhebung der Vollziehung bei abgelehnter Zusammenveranlagung von Partnern

  • BFH, 25.05.2012 - III B 166/11

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Ablehnung der Änderung der Lohnsteuerklasse

  • BVerfG, 07.05.2013 - 2 BvR 909/06

    Ehegattensplitting

  • FG Düsseldorf, 27.10.2011 - 14 K 1890/11

    Anspruch einer in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden Person auf

  • FG Düsseldorf, 27.10.2011 - 14 K 2269/11

    Anspruch von Lebenspartnern auf Einreihung in eine Eheleuten gleiche

  • BFH, 21.01.1983 - VI B 98/82
  • FG Münster, 31.08.2018 - 9 V 2360/18

    Abgabenordnung: Zinssatz bereits seit 2014 verfassungswidrig?

    Bei der Prüfung, ob ein solches berechtigtes Interesse des Steuerpflichtigen besteht, ist dieses mit den gegen die Gewährung einer Aussetzung der Vollziehung sprechenden öffentlichen Belangen abzuwägen (nachfolgend ebenso oder ähnlich BFH-Beschlüsse vom 01.04.2010 II B 168/09, BStBl II 2010, 558; vom 11.12.2012 III B 89/12, BFH/NV 2013, 582; vom 21.12.2012 III B 41/12, BFH/NV 2013, 549; vom 09.03.2012 VII B 171/11, BFH/NV 2012, 874; vom 15.04.2014 II B 71/13 vom 15.04.2014, BFH/NV 2015, 7; vom 21.07.2016 V B 37/16, BStBl II 2017, 28, unter Bildung von Fallgruppen; vom 02.03.2017 II B 33/16, BStBl II 2017, 646; vom 19.02.2018 II B 75/16, BFH/NV 2018, 706).
  • FG Münster, 29.04.2013 - 9 V 2400/12

    Keine Aussetzung der Vollziehung trotz ernstlicher Zweifel an der

    Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (ständige BFH-Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 11.12.2012 III B 89/12, BFH/NV 2013, 582).

    Dabei kommt es maßgeblich einerseits auf die Bedeutung und die Schwere des durch die Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheids eintretenden Eingriffs beim Steuerpflichtigen und andererseits auf die Auswirkungen einer AdV hinsichtlich des Gesetzesvollzuges und des öffentlichen Interesses an einer geordneten Haushaltsführung an; das Gewicht der ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der betroffenen Vorschrift soll bei dieser Abwägung hingegen nicht von ausschlaggebender Bedeutung sein (BFH-Beschlüsse vom 01.04.2010 II B 168/09, BFHE 228, 149, BStBl II 2010, 558 m.w.N.; ähnlich BFH-Beschlüsse vom 11.12.012 III B 89/12, BFH/NV 2013, 582; vom 21.12.2012 III B 41/12, BFH/NV 2013, 549; vom 09.03.2012 VII B 171/11, BFH/NV 2012, 874).

  • BFH, 21.12.2012 - III B 41/12

    Lohnsteuerklassen III/V für eingetragene Lebenspartner im Wege der AdV

    c) Die Gewährung der AdV nimmt das Ergebnis des schwebenden Verfahrens in der Hauptsache nicht in unzulässiger Weise (Birkenfeld in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 69 FGO Rz 354) vorweg, da durch eine nur vorläufige Eintragung keine Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird (BFH-Beschlüsse vom 24. Februar 1987 IX B 106/86, BFHE 148, 533, BStBl II 1987, 344; vom 29. April 1992 VI B 152/91, BFHE 167, 152, BStBl II 1992, 752; vom 11. Dezember 2012 III B 89/12).
  • BFH, 17.07.2013 - III B 30/13

    Vorläufiger Rechtschutz gegen die Ablehnung der Änderung der Lohnsteuerklasse

    Zur Begründung ihrer vom FG zugelassenen Beschwerde tragen die Antragstellerinnen im Wesentlichen vor, dass die Rechtsansicht des FG den durch den beschließenden Senat in den Beschlüssen vom 5. März 2012 III B 6/12 (BFH/NV 2012, 1144), vom 11. Dezember 2012 III B 89/12 (BFH/NV 2013, 582) und vom 21. Dezember 2012 III B 41/12 (BFH/NV 2013, 549) aufgestellten Grundsätzen widerspreche, wonach das öffentliche Interesse einer AdV nicht entgegenstehe.
  • FG Thüringen, 02.11.2021 - 2 V 361/21
    a) Eine einstweilige Anordnung darf die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorwegnehmen, d.h. den angestrebten Zustand nicht bereits herstellen und vorwegnehmen (BFH-Beschluss vom 11.12.2012 III B 89/12, BFH/NV 2013, 582 , Stapperfend in Gräber, FGO , 9. Auflage, § 114 FGO Rn. 88 m.w.N).
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