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   BFH, 11.12.2012 - IX R 7/12   

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https://dejure.org/2012,45392
BFH, 11.12.2012 - IX R 7/12 (https://dejure.org/2012,45392)
BFH, Entscheidung vom 11.12.2012 - IX R 7/12 (https://dejure.org/2012,45392)
BFH, Entscheidung vom 11. Dezember 2012 - IX R 7/12 (https://dejure.org/2012,45392)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    Wesentliche Beteiligung innerhalb der letzten fünf Jahre i. S. des § 17 Abs. 1 EStG i. d. F. des StEntlG 1999/2000/2002

  • openjur.de

    Wesentliche Beteiligung innerhalb der letzten fünf Jahre i.S. des § 17 Abs. 1 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 17 Abs 1, EStG § 52 Abs 1
    Wesentliche Beteiligung innerhalb der letzten fünf Jahre i.S. des § 17 Abs. 1 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002

  • Bundesfinanzhof

    Wesentliche Beteiligung innerhalb der letzten fünf Jahre i.S. des § 17 Abs. 1 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 17 Abs 1 EStG 1997 vom 24.03.1999, § 52 Abs 1 EStG 1997 vom 24.03.1999
    Wesentliche Beteiligung innerhalb der letzten fünf Jahre i.S. des § 17 Abs. 1 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    EStG § 17 Abs. 1; EStG § 52 Abs. 1
    Zum Beteiligungsbegriff gem. § 17 Abs. 1 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002

  • cpm-steuerberater.de

    Wesentliche Beteiligung innerhalb der letzten fünf Jahre i.S. des § 17 Abs. 1 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002

  • Betriebs-Berater

    Wesentliche Beteiligung innerhalb der letzten f_nf Jahre i. S. d. § 17 Abs. 1 EStG i. d. F. des StEntlG 1999/2000/2002

  • rewis.io

    Wesentliche Beteiligung innerhalb der letzten fünf Jahre i.S. des § 17 Abs. 1 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 1999 § 17 Abs. 1; EStG § 1999 § 52 Abs. 1
    Begriff der wesentlichen Beteiligung innerhalb der letzten fünf Jahre i.S. des § 17 Abs. 1 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002

  • datenbank.nwb.de

    Wesentliche Beteiligung innerhalb der letzten fünf Jahre i.S. des § 17 Abs. 1 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Wesentliche Beteiligung innerhalb der letzten fünf Jahre i. S. des § 17 Abs. 1 EStG i. d. F. des StEntlG 1999/2000/2002

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Veranlagungszeitraumbezogener Begriff der wesentlichen Beteiligung i.S. von § 17 Abs. 1 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die wesentliche Beteiligung - ein veranlagungszeitraumbezogener Begriff?

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Begriff der wesentlichen Beteiligung innerhalb der letzten fünf Jahre i.S. des § 17 Abs. 1 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Veranlagungszeitraumbezogener Begriff der wesentlichen Beteiligung

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Veranlagungszeitraumbezogener Begriff der wesentlichen Beteiligung i.S. von § 17 Abs. 1 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Wesentliche Beteiligung innerhalb der letzten fünf Jahre i. S. d. § 17 Abs. 1 EStG i. d. F. des StEntlG 1999/2000/2002

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    Veranlagungszeitraumbezogener Begriff der wesentlichen Beteiligung i. S. von § 17 Abs. 1 EStG i. d. F. des StEntlG 1999/2000/2002

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Wesentlichkeitsgrenze für jeden Veranlagungszeitraum gesondert zu prüfen

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Grundsätze zur Wesentlichkeitsgrenze nicht auf geltende Rechtslage übertragbar

Besprechungen u.ä.

  • handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung)

    Der Begriff der wesentlichen Beteiligung (§ 17 EStG) wird veranlagungszeitraumbezogen betrachtet

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Beteiligungsveräußerung
    Veräußerungsgewinne nach § 17 EStG
    Wesentliche Beteiligung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 239, 449
  • BB 2013, 469
  • DB 2013, 375
  • BStBl II 2013, 372
  • NZG 2013, 520
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvR 748/05

    Beteiligungsquote

    Auszug aus BFH, 11.12.2012 - IX R 7/12
    Nachdem das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) dieses Urteil mit Beschluss vom 7. Juli 2010  2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05 (BVerfGE 127, 61 ff., BGBl I 2010, 1296, BStBl II 2011, 86) aufgehoben und § 17 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 52 Abs. 1 Satz 1 EStG i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 (StEntlG 1999/2000/2002) vom 24. März 1999 (BGBl I 1999, 402) teilweise als nichtig erkannt hatte, erließ das FA am 23. März 2011 einen geänderten Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr, indem es bezugnehmend auf das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 20. Dezember 2010 (BStBl I 2011, 16) für den Zeitraum vom 31. März 1999 bis zum 1. Dezember 1999 einen Veräußerungsgewinn von 8.312.278 DM erfasste.

    Das beigetretene BMF wendet sich gegen die Wortlautinterpretation des BFH im Beschluss in BFHE 236, 492, BStBl II 2012, 335; überdies werde die veranlagungsbezogene Wesentlichkeitsgrenze dem historischen Willen des Gesetzgebers nicht gerecht und vom BVerfG-Beschluss in BVerfGE 127, 61 ff., BStBl II 2011, 86 nicht gefordert.

    Das BVerfG hat dieses Urteil aber mit seinem Beschluss in BVerfGE 127, 61 ff., BStBl II 2011, 86 aufgehoben.

    c) Dem entspricht der vom BVerfG in BVerfGE 127, 61 ff., BStBl II 2011, 86 hervorgehobene Zweck der Veräußerungsgewinnbesteuerung: Die Besteuerung ist danach nicht deshalb auf die Realisation bezogen, weil erst zu diesem Zeitpunkt der Wertzuwachs entsteht, sondern obwohl er bereits vorher beim Steuerpflichtigen entstanden ist.

    Auf die bloß formale Zuordnung des Veräußerungsgewinns zu einem bestimmten Veranlagungszeitraum kommt es daher nicht an, sondern maßgeblich ist, dass sich die höhere Leistungsfähigkeit, auf die mit der steuerlichen Erfassung des Veräußerungsgewinns zugegriffen wird, materiell auf den gesamten Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung bezieht (so der Beschluss des BVerfG in BVerfGE 127, 61 ff., BStBl II 2011, 86, unter B.I.2.b bb).

    Diesen Zusammenhang verstärkt folgender Aspekt: Wenn das BVerfG im o.g. Beschluss mit Gesetzeskraft (BGBl I 2010, 1296) entschieden hat, dass § 17 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 52 Abs. 1 Satz 1 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 nichtig ist, soweit in einem Veräußerungsgewinn Wertsteigerungen steuerlich erfasst werden, die bis zur Verkündung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 am 31. März 1999 entstanden sind und die --so wie auch im Streitfall-- bei einer Veräußerung nach Verkündung des Gesetzes sowohl zum Zeitpunkt der Verkündung als auch zum Zeitpunkt der Veräußerung nach der zuvor geltenden Rechtslage steuerfrei hätten realisiert werden können, so kann es nicht rückwirkend auf eine Beteiligungsgrenze ankommen, die der Steuerpflichtige   allein in dem Zeitraum verwirklicht   hat, in dem   ein  Wertzuwachs nicht steuerbar war.

    d) Entgegen der Auffassung des FA und des BMF hat das BVerfG in seinem Beschluss in BVerfGE 127, 61 ff., BStBl II 2011, 86 keine Stellung zu dem Tatbestandsmerkmal des § 17 Abs. 1 EStG bezogen, um das es hier geht.

  • BFH, 01.03.2005 - VIII R 25/02

    Wesentliche Beteiligung innerhalb der letzten fünf Jahre i.S. des § 17 Abs. 1

    Auszug aus BFH, 11.12.2012 - IX R 7/12
    Das Einspruchsverfahren ruhte zunächst bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Urteil vom 1. März 2005 VIII R 25/02 (BFHE 209, 275, BStBl II 2005, 436).

    Zur Auslegung des § 17 Abs. 1 EStG folgt das FG dem BFH-Urteil in BFHE 209, 275, BStBl II 2005, 436.

    Das BVerfG habe das BFH-Urteil in BFHE 209, 275, BStBl II 2005, 436 aufgehoben.

    Deshalb seien die Grundsätze des BFH-Urteils in BFHE 209, 275, BStBl II 2005, 436 anzuwenden.

    Der Veranlagungszeitraumbezug der Wesentlichkeitsgrenze entsprach überdies der überwiegenden Auffassung im Schrifttum, indes nicht der damaligen Rechtsprechung des BFH (vgl. zu den unterschiedlichen Auffassungen eingehend das BFH-Urteil in BFHE 209, 275, BStBl II 2005, 436).

  • BFH, 24.02.2012 - IX B 146/11

    Wesentliche Beteiligung innerhalb der letzten fünf Jahre i. S. des § 17 Abs. 1

    Auszug aus BFH, 11.12.2012 - IX R 7/12
    Ferner verweist der Kläger zur Begründung auf den Beschluss des erkennenden Senats vom 24. Februar 2012 IX B 146/11 (BFHE 236, 492, BStBl II 2012, 335) in der Aussetzungssache.

    Das beigetretene BMF wendet sich gegen die Wortlautinterpretation des BFH im Beschluss in BFHE 236, 492, BStBl II 2012, 335; überdies werde die veranlagungsbezogene Wesentlichkeitsgrenze dem historischen Willen des Gesetzgebers nicht gerecht und vom BVerfG-Beschluss in BVerfGE 127, 61 ff., BStBl II 2011, 86 nicht gefordert.

    Wenn es auf die "formale Zuordnung des Veräußerungsgewinns zu einem bestimmten Veranlagungszeitraum" nicht ankommt, so kann auch nicht entscheidend sein, ob der Steuerpflichtige allein aus der Retrospektive dieses Zeitraums früher einmal wesentlich und damit steuerbar beteiligt war, ohne es aber während des Zuwachses an Leistungsfähigkeit je gewesen zu sein (vgl. näher BFH-Beschluss in BFHE 236, 492, BStBl II 2012, 335; dem folgend Söffing/Bron, Der Betrieb 2012, 1585, 1590; Bode, FR 2012, 589, 591; Milatz/Herbst, GmbH-Rundschau 2012, 520 ff.; Paus, FR 2012, 959, 960).

    Es hat vielmehr allgemeine Maßstäbe zu den Grundsätzen des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzes entwickelt und hat das einfache Recht nicht ausgelegt (eingehend BFH-Beschluss in BFHE 236, 492, BStBl II 2012, 335).

  • BFH, 01.04.2009 - IX R 31/08

    Behaltefrist und Auflösungsverlust i.S. von § 17 EStG

    Auszug aus BFH, 11.12.2012 - IX R 7/12
    Durch diese im gesetzlichen Tatbestand angelegte Rückbezüglichkeit soll Gestaltungen entgegengewirkt werden, den Rechtsfolgen des § 17 EStG mittels Teilveräußerungen auszuweichen (vgl. zum Zweck Gosch in Kirchhof, EStG, 11. Aufl., § 17 Rz 30; s. auch BFH-Urteil vom 1. April 2009 IX R 31/08, BFHE 224, 530, BStBl II 2009, 810).
  • BFH, 29.05.2008 - IX R 62/05

    Wesentlichkeit einer Beteiligung i.S. von § 17 Abs. 2 Satz 4 Buchst. b, Abs. 4

    Auszug aus BFH, 11.12.2012 - IX R 7/12
    b) Diesem sog. veranlagungszeitraumbezogenen Beteiligungsbegriff (so für Verlustfälle bereits BFH-Urteil vom 29. Mai 2008 IX R 62/05, BFHE 221, 227, BStBl II 2008, 856; vgl. zur nachfolgenden Rechtslage auch BFH-Urteil vom 24. Januar 2012 IX R 8/10, BFHE 237, 33 Rz 28), der sich --wie gezeigt-- aus dem Wortlaut der einschlägigen Normen erschließt (zweifelnd Paus, Finanz-Rundschau --FR-- 2012, 959, 960), widerspricht entgegen der Auffassung des beigetretenen BMF nicht die Entwurfsbegründung, ist doch danach "eine wesentliche Beteiligung" eben erst " künftig " bereits gegeben, wenn der Gesellschafter mindestens 10 % der Anteile an der Kapitalgesellschaft hält (so BTDrucks 14/265, S. 179).
  • BFH, 24.01.2012 - IX R 8/10

    Unentgeltliche Anteilsübertragung - Auslegung von § 17 Abs. 1 Satz 5 EStG a. F.

    Auszug aus BFH, 11.12.2012 - IX R 7/12
    b) Diesem sog. veranlagungszeitraumbezogenen Beteiligungsbegriff (so für Verlustfälle bereits BFH-Urteil vom 29. Mai 2008 IX R 62/05, BFHE 221, 227, BStBl II 2008, 856; vgl. zur nachfolgenden Rechtslage auch BFH-Urteil vom 24. Januar 2012 IX R 8/10, BFHE 237, 33 Rz 28), der sich --wie gezeigt-- aus dem Wortlaut der einschlägigen Normen erschließt (zweifelnd Paus, Finanz-Rundschau --FR-- 2012, 959, 960), widerspricht entgegen der Auffassung des beigetretenen BMF nicht die Entwurfsbegründung, ist doch danach "eine wesentliche Beteiligung" eben erst " künftig " bereits gegeben, wenn der Gesellschafter mindestens 10 % der Anteile an der Kapitalgesellschaft hält (so BTDrucks 14/265, S. 179).
  • BFH, 05.04.2022 - IX R 19/20

    Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen des Privatvermögens: Kein

    Für die zuvor dargestellte Auslegung des Begriffs der Anschaffungskosten i.S. des § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG ist der Aspekt des "steuerbaren Zuwachses an Leistungsfähigkeit" (Senatsbeschluss vom 24.02.2012 - IX B 146/11, BFHE 236, 492, BStBl II 2012, 335, Rz 16; Senatsurteil vom 11.12.2012 - IX R 7/12, BFHE 239, 449, BStBl II 2013, 372, Rz 15) --verstanden als Wertzuwachs während des Bestehens einer qualifizierten Kapitalgesellschaftsbeteiligung-- indes ohne Bedeutung.

    cc) Die Senatsrechtsprechung zum sog. veranlagungszeitraumbezogenen Beteiligungsbegriff (Beschluss in BFHE 236, 492, BStBl II 2012, 335; Urteil in BFHE 239, 449, BStBl 2013, 372; vgl. auch Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 27.05.2013, BStBl I 2013, 721) führt ebenfalls nicht zu einem anderen Ergebnis (a.A. Paus, FR 2012, 959, 961).

    Der Tenor des mit Gesetzeskraft (vgl. Senatsurteil in BFHE 239, 449, BStBl II 2013, 372, Rz 16) ausgestatteten Beschlusses des BVerfG trifft dazu keine Aussage.

  • FG Baden-Württemberg, 19.03.2015 - 13 K 4280/13

    Einheitliche --veranlagungszeitraumbezogene-- Auslegung des Begriffs der

    Die Grundsätze des BFH-Urteils vom 11. Dezember 2012 IX R 7/12 (BStBl II 2013, 372) seien auf die Bestimmung des Einlagewerts nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 2. Halbsatz Buchst. b EStG nicht entsprechend anwendbar.

    Die Auslegung des Begriffs der Beteiligung i.S. des § 17 Abs. 1 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 ist indes zwischenzeitlich durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) geklärt (s. BFH-Urteile vom 11. Dezember 2012 IX R 7/12 BStBl II 2013, 372, BFHE 239, 449, und IX R 34/11, BFH/NV 2013, 539; s. ferner BFH-Urteil vom 16. April 2013 IX R 47/12, BFH/NV 2013, 1915 sowie bereits den BFH-Beschluss vom 24. Februar 2012 IX B 146/11, BStBl II 2012, 335).

    d) Das Gericht folgt nicht der Auffassung des Beklagten, die durch das BFH-Urteil in BFH/NV 2013, 1915 nochmals bestätigte Rechtsprechung des BFH in BStBl II 2013, 372 zur veranlagungszeitraumbezogenen Auslegung des Begriffs der Beteiligung i. S. d. § 17 Abs. 1 EStG i. d. F. des StEntlG 1999/2000/2002 gelte nur in Fällen der Veräußerung von Anteilen und sei auf die Einlagenbewertung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG i.V.m. § 17 Abs. 1 EStG nicht übertragbar.

    Der BFH hat jedoch ausdrücklich festgestellt, dass das BVerfG zu dem maßgeblichen Tatbestandsmerkmal des § 17 Abs. 1 EStG keine Stellung bezogen und das einfache Recht nicht ausgelegt hat (s. BFH in BStBl II 2013, 372, unter II. 1. d).

  • FG Köln, 28.08.2013 - 5 K 2072/11

    Veräußerung/Übertragung: Wesentliche Beteiligung innerhalb der letzten fünf Jahre

    Nach Hinweis des Gerichts auf das Verfahren des BFH unter Az. IX R 7/12 sah sich der Beklagte nur dann zur Zustimmung zum Ruhen des Verfahrens in der Lage, wenn zuvor geklärt worden sei, ob die Klägerin im Streitjahr unter Berücksichtigung einer Eigenbeteiligung der AG nicht mit mindestens 1% am Kapital der Gesellschaft beteiligt gewesen sei.

    Nach Ergehen der Entscheidung des BFH am 11.12.2012 in der Sache IX R 7/12 wies das Gericht darauf hin, bei Anwendung dieser Rechtsprechung sei davon auszugehen, dass die Klägerin weder im Jahr der Veräußerung 2002 noch in den Jahren vorher im Sinne des § 17 EStG wesentlich beteiligt gewesen sei.

    Der BFH vertritt jedoch inzwischen die Auffassung, dass das Tatbestandsmerkmal "innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital wesentlich beteiligt" veranlagungszeitraumbezogen auszulegen ist (Urteil des BFH vom 11.12.2012 , IX R 7/12, BFHE 239, 449, BStBl II 2013, 372).

    Im Hinblick darauf, dass sich die Finanzverwaltung für die Nichtanwendung des Urteils des BFH IX R 7/12 auf Fälle wie den vorliegenden, in denen es um die Absenkung der Beteiligungsgrenze von 10% auf 1% geht, entschieden hat und dies durch BMF-Erlass vom 27.05.2013 (GZ IV C 6-S 2244/12/10001, DOK 2013/0463063) verbindlich für alle Finanzämter geregelt hat, hat der Senat die Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

  • BFH, 16.04.2013 - IX R 47/12

    Beteiligungsbegriff gemäß § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG i. d. F. des StEntlG

    NV: Der Beteiligungsbegriff gemäß § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 ist veranlagungszeitraumbezogen auszulegen, indem das Tatbestandsmerkmal "innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft wesentlich beteiligt" in § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG für jeden abgeschlossenen Veranlagungszeitraum nach der in diesem Veranlagungszeitraum jeweils geltenden Beteiligungsgrenze zu bestimmen ist (Bestätigung des BFH-Urteils vom 11. Dezember 2012 IX R 7/12, BFHE 239, 449, BStBl II 2013, 372).

    Sie verweist insbesondere auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11. Dezember 2012 IX R 7/12 (BFHE 239, 449).

    Es gilt ein sog. veranlagungszeitraumbezogener Beteiligungsbegriff (zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf das BFH-Urteil in BFHE 239, 449) verwiesen.

  • BFH, 12.12.2012 - VI B 50/12

    Schlüssige Darlegung eines Verfahrensmangels wegen Nichtaussetzung bzw. Ruhen des

    Der erkennende Senat hat --wie oben schon ausgeführt-- in dem Revisionsverfahren zur Frage des Wohnens am Beschäftigungsort mittlerweile mit Urteil in BFHE 239, 449, BStBl II 2012, 835 entschieden.
  • FG Rheinland-Pfalz, 28.11.2012 - 2 K 2379/11

    Veranlagungszeitraumbezogener Beteiligungsbegriff des § 17 Abs. 1 Satz 1 und 4

    Es gebe keinen Grund daran zu zweifeln, dass der BFH in dem noch anhängigen Hauptsacheverfahren (Az.: IX R 7/12) in gleicher Weise entscheiden werde.

    Die Revision war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), da der BFH über die Rechtsfrage, ob das Tatbestandsmerkmal der wesentlichen Beteiligung "innerhalb der letzten fünf Jahre" in § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG i.d. Fassung des StEntlG 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 veranlagungszeitraumbezogen oder retrospektiv auszulegen ist, noch nicht abschließend entschieden hat (vgl. auch das anhängige Revisionsverfahren IX R 7/12).

  • BFH, 02.06.2016 - IX B 10/16

    Steuerbarkeit des Gewinns aus der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung

    Die Frage, ob der Gewinn aus der Veräußerung einer Beteiligung i.S. des § 17 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu erfassen ist, wenn der Gesellschafter innerhalb der letzten fünf Jahre zu irgendeinem Zeitpunkt nach Maßgabe der im jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden Beteiligungsgrenze beteiligt war, ist in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) und auch im Schrifttum geklärt (vgl. u.a. BFH-Urteile vom 7. Juli 1992 VIII R 54/88, BFHE 169, 49, BStBl II 1993, 331, unter 1.; vom 20. April 1999 VIII R 58/97, BFHE 188, 362, BStBl II 1999, 650; vom 11. Dezember 2012 IX R 7/12, BFHE 239, 449, BStBl II 2013, 372; Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 35. Aufl., § 17 Rz 75, m.w.N.).
  • LG Stuttgart, 29.07.2013 - 27 O 128/12

    Steuerberaterhaftung: Unterlassener Hinweis auf eine anhängige

    Die Kammer schließt sich insofern der überzeugenden Wortlautargumentation des Bundesfinanzhofs im Urteil vom 11.12.2012 - IX R 7/12 zur Auslegung des einfachen Rechts an.
  • BFH, 11.12.2012 - IX R 34/11

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11. 12. 2012 IX R 7/12 -

    Zur weiteren Begründung und, um Wiederholungen zu vermeiden, verweist der Senat auf seine Entscheidung vom 11. Dezember 2012 IX R 7/12.
  • FG Niedersachsen, 14.04.2015 - 13 K 255/12
    b) Diesem Ergebnis steht nicht die zu § 17 Abs. 1 Satz 1 und Satz 4 EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24.03.1999 (BGBl. I 1999, 402) entwickelte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zum veranlagungszeitraumbezogenen Beteiligungsbegriff entgegen (vgl. dazu BFH, Urteil vom 11.12.2012 - IX R 7/12 , BStBl. II 2013, 372; BFH, Urteil vom 16.04.2013 - IX R 47/12 , BFH/NV 2013, 1915).
  • FG Niedersachsen, 14.04.2015 - 13 K 254/12
  • BFH, 24.02.2012 - IX B 146/11
  • BFH - IX R 37/13 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)
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