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   BFH, 12.01.2023 - VI R 39/19   

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https://dejure.org/2023,8577
BFH, 12.01.2023 - VI R 39/19 (https://dejure.org/2023,8577)
BFH, Entscheidung vom 12.01.2023 - VI R 39/19 (https://dejure.org/2023,8577)
BFH, Entscheidung vom 12. Januar 2023 - VI R 39/19 (https://dejure.org/2023,8577)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 5 S 1, EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 5 S 2, EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 5 S 3, EStG VZ 2015
    Beteiligung an den Kosten der Lebensführung im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 Abs 1 S 3 Nr 5 S 1 EStG 2009 vom 20.02.2013, § 9 Abs 1 S 3 Nr 5 S 2 EStG 2009 vom 20.02.2013, § 9 Abs 1 S 3 Nr 5 S 3 EStG 2009 vom 20.02.2013, EStG VZ 2015
    Beteiligung an den Kosten der Lebensführung im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung

  • IWW

    § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung, § ... 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 EStG, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 EStG, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG, § 118 Abs. 2 FGO, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen der doppelten Haushaltsführung

  • Betriebs-Berater

    Beteiligung an den Kosten der Lebensführung im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung

  • rewis.io

    Beteiligung an den Kosten der Lebensführung im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen der doppelten Haushaltsführung

  • datenbank.nwb.de

    Beteiligung an den Kosten der Lebensführung im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Beteiligung an den Kosten der Lebensführung - im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 5 S 3
    Doppelte Haushaltsführung, Eigener Hausstand, Finanzierung, Kosten der Lebensführung

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 5 S 3

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2023, 1606
  • NZM 2024, 50
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 05.10.1994 - VI R 62/90

    Doppelte Haushaltsführung eines nicht verheirateten Arbeitnehmers (§ 9 EStG )

    Auszug aus BFH, 12.01.2023 - VI R 39/19
    Allerdings kann auch ein abgeleitetes Recht im Sinne einer geschützten Rechtsposition ausreichen (Senatsurteil vom 05.10.1994 - VI R 62/90, BFHE 175, 430, BStBl II 1995, 180, unter 6.; ebenso BMF-Schreiben vom 25.11.2020, BStBl I 2020, 1228, Rz 101; s.a. Avvento in Gosch, AO § 8 Rz 22 und 33).

    Die elterliche Wohnung kann in einem dieser häufigen Fälle zwar, auch wenn das Kind am Beschäftigungsort eine Unterkunft bezogen hat, wie bisher der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen sein, sie ist aber nicht ein von dem Kind unterhaltener eigener Hausstand (vgl. Senatsurteil in BFHE 175, 430, BStBl II 1995, 180).

    Entspricht die Wohnsituation am Heimatort der Wohnung am Beschäftigungsort in Größe und Ausstattung oder übertrifft sie diese, ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Mittelpunkt der Lebensführung nicht an den Beschäftigungsort verlegt worden ist, sondern der Haupthausstand dort fortgeführt wird (Senatsurteil in BFHE 175, 430, BStBl II 1995, 180).

  • FG Niedersachsen, 18.09.2019 - 9 K 209/18

    Abzugsfähigkeit von beruflich veranlassten Aufwendungen für eine doppelte

    Auszug aus BFH, 12.01.2023 - VI R 39/19
    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 18.09.2019 - 9 K 209/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Der hiergegen gerichteten Klage gab das Finanzgericht (FG) mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2020, 262 veröffentlichten Gründen statt.

  • BFH, 16.01.2013 - VI R 46/12

    Doppelte Haushaltsführung - gemeinsamer Haushalt von Eltern und erwachsenen,

    Auszug aus BFH, 12.01.2023 - VI R 39/19
    Dieser hatte der Senat in seiner früheren Rechtsprechung lediglich eine --wenn auch gewichtige-- Indizfunktion für das Vorliegen eines eigenen Hausstands beigemessen (s. Senatsurteil vom 16.01.2013 - VI R 46/12, BFHE 240, 241, BStBl II 2013, 627, Rz 11, m.w.N.).

    Dies gilt umso mehr, wenn der Steuerpflichtige dort sein Privatleben führt, weil zum Heimatort die engeren persönlichen Beziehungen bestehen, beispielsweise wegen der --mit steigender Lebenserwartung immer häufiger-- alten, betreuungs- oder sogar pflegebedürftigen Eltern (Senatsurteile in BFHE 240, 241, BStBl II 2013, 627, Rz 9, m.w.N., und vom 05.06.2014 - VI R 76/13, Rz 10).

  • BFH, 05.06.2014 - VI R 76/13

    Doppelte Haushaltsführung - Mehrgenerationenhaushalt - Entscheidung nach § 139

    Auszug aus BFH, 12.01.2023 - VI R 39/19
    Allerdings kann der Steuerpflichtige einen eigenen Hausstand auch dann unterhalten, wenn der Erst- oder Haupthausstand gemeinsam mit den Eltern oder einem Elternteil geführt wird (Senatsurteile vom 26.07.2012 - VI R 10/12, BFHE 238, 413, BStBl II 2013, 208, und vom 05.06.2014 - VI R 76/13, Rz 11).

    Dies gilt umso mehr, wenn der Steuerpflichtige dort sein Privatleben führt, weil zum Heimatort die engeren persönlichen Beziehungen bestehen, beispielsweise wegen der --mit steigender Lebenserwartung immer häufiger-- alten, betreuungs- oder sogar pflegebedürftigen Eltern (Senatsurteile in BFHE 240, 241, BStBl II 2013, 627, Rz 9, m.w.N., und vom 05.06.2014 - VI R 76/13, Rz 10).

  • BFH, 14.10.2004 - VI R 82/02

    Eigener Hausstand eines Alleinstehenden nicht nach bewertungsrechtlichen

    Auszug aus BFH, 12.01.2023 - VI R 39/19
    Den bewertungsrechtlichen Anforderungen an eine Wohnung müssen diese Räumlichkeiten jedoch nicht genügen (Senatsurteile vom 14.10.2004 - VI R 82/02, BFHE 207, 292, BStBl II 2005, 98, und vom 14.11.2013 - VI R 10/13, Rz 15).

    Einem Haupthausstand steht es bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen dann auch nicht entgegen, wenn die Wohnverhältnisse des Steuerpflichtigen am Ort seines Lebensmittelpunkts vergleichsweise einfach oder beengt sein sollten (Senatsurteil in BFHE 207, 292, BStBl II 2005, 98, m.w.N.).

  • BFH, 26.07.2012 - VI R 10/12

    Doppelte Haushaltsführung - Mehrgenerationenhaushalt

    Auszug aus BFH, 12.01.2023 - VI R 39/19
    Allerdings kann der Steuerpflichtige einen eigenen Hausstand auch dann unterhalten, wenn der Erst- oder Haupthausstand gemeinsam mit den Eltern oder einem Elternteil geführt wird (Senatsurteile vom 26.07.2012 - VI R 10/12, BFHE 238, 413, BStBl II 2013, 208, und vom 05.06.2014 - VI R 76/13, Rz 11).
  • BFH, 14.11.2013 - VI R 10/13

    Doppelte Haushaltsführung - gemeinsamer Haushalt von Eltern und erwachsenen,

    Auszug aus BFH, 12.01.2023 - VI R 39/19
    Den bewertungsrechtlichen Anforderungen an eine Wohnung müssen diese Räumlichkeiten jedoch nicht genügen (Senatsurteile vom 14.10.2004 - VI R 82/02, BFHE 207, 292, BStBl II 2005, 98, und vom 14.11.2013 - VI R 10/13, Rz 15).
  • BFH, 16.12.1983 - VI R 3/81

    Zu den Anforderungen an den Nachweis einer maßgeblichen finanziellen Beteiligung

    Auszug aus BFH, 12.01.2023 - VI R 39/19
    Deshalb kann sich der Steuerpflichtige dem Grunde nach auch durch Einmalzahlungen --einschließlich solcher am Jahresende-- an den Kosten der Haushaltsführung finanziell beteiligen (so bereits Senatsurteil vom 16.12.1983 - VI R 3/81, BFHE 140, 241, BStBl II 1984, 521).
  • BFH, 02.09.1977 - VI R 114/76

    Doppelte Haushaltsführung; Voraussetzungen und Umfang für die steuerliche

    Auszug aus BFH, 12.01.2023 - VI R 39/19
    Auch darf die finanzielle Beteiligung des Steuerpflichtigen an den Kosten des (Haupt-)Hausstands nicht erkennbar unzureichend sein (Senatsurteil vom 02.09.1977 - VI R 114/76, BFHE 123, 444, BStBl II 1978, 26; Geserich in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 9 Rz G 54).
  • BFH, 27.07.1990 - VI R 5/88

    Ein eigener Hausstand eines Steuerpflichtigen kann auch dann vorliegen, wenn

    Auszug aus BFH, 12.01.2023 - VI R 39/19
    Erforderlich, aber auch ausreichend ist ein räumlicher Bereich, in dem der Lebensmittelpunkt des Steuerpflichtigen verortet werden kann (s. Senatsurteil vom 27.07.1990 - VI R 5/88, BFHE 161, 521, BStBl II 1990, 985).
  • FG Köln, 22.06.2023 - 11 K 3123/18

    Einkommensteuer: Nachweis eines Haupthausstands/Lebensmittelpunkts bei einer

    Erforderlich und ausreichend ist ein räumlicher Bereich, in dem der Lebensmittelpunkt des Steuerpflichtigen verortet werden kann, wobei die bewertungsrechtlichen Anforderungen an eine Wohnung nicht erfüllt sein brauchen (vgl. BFH-Urteil vom 12.1.2023 - VI R 39/19, BFH/NV 2023, 759 m.w.N.).

    Hiervon ist insbesondere dann auszugehen, wenn der Ehepartner, Lebensgefährte oder ein sonstiger Familienangehöriger Eigentümer oder Mieter der Wohnung ist und diese dem Steuerpflichtigen zur Nutzung überlässt (vgl. BFH-Urteil vom 12.1.2023 - VI R 39/19, BFH/NV 2023, 759 m.w.N.).

    Dies gilt umso mehr, wenn der Steuerpflichtige dort sein Privatleben führt, weil zum Heimatort die engeren persönlichen Beziehungen bestehen, beispielsweise wegen der mit steigender Lebenserwartung immer häufiger alten, betreuungs- oder sogar pflegebedürftigen Eltern (vgl. BFH-Urteil vom 12.1.2023 - VI R 39/19, BFH/NV 2023, 759 m.w.N.).

    Einem Haupthausstand steht es bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen dann auch nicht entgegen, wenn die Wohnverhältnisse des Steuerpflichtigen am Ort seines Lebensmittelpunkts vergleichsweise einfach oder beengt sein sollten (vgl. BFH-Urteil vom 12.1.2023 - VI R 39/19, BFH/NV 2023, 759 m.w.N.).

    Unter Kosten der Lebensführung im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 EStG sind die Kosten des Haushalts und der sonstigen Lebenshaltung des Haupthausstands zu verstehen (vgl. BFH-Urteil vom 12.1.2023 - VI R 39/19, BFH/NV 2023, 759 m.w.N.).

    Nicht umfasst sind dagegen insbesondere Aufwendungen für Kleidung, Urlaub, Freizeitgestaltung, PKW und Gesundheitsvorsorge (vgl. BFH-Urteil vom 12.1.2023 - VI R 39/19, BFH/NV 2023, 759 m.w.N.).

    Deshalb kann sich der Steuerpflichtige dem Grunde nach auch durch Einmalzahlungen an den Kosten der Haushaltsführung finanziell beteiligen (vgl. BFH-Urteil vom 12.1.2023 - VI R 39/19, BFH/NV 2023, 759 m.w.N.).

    Eine Haushaltsbeteiligung in sonstiger Form (z.B. durch die Übernahme von Arbeiten im Haushalt oder Dienstleistungen für den Haushalt) genügt hingegen nicht (vgl. BFH-Urteil vom 12.1.2023 - VI R 39/19, BFH/NV 2023, 759 m.w.N.).

    Die finanzielle Beteiligung des Steuerpflichtigen an den Kosten des (Haupt-)Hausstands darf zudem nicht erkennbar unzureichend sein, was im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen ist (vgl. BFH-Urteil vom 12.1.2023 - VI R 39/19, BFH/NV 2023, 759 m.w.N.).

    Regelmäßig in schwankender Höhe anfallende Kosten (wie insbesondere für Lebensmittel und sonstigen Haushaltsbedarf) können dagegen grundsätzlich unter Rückgriff auf statistische Erfahrungswerte geschätzt werden (vgl. dazu insgesamt BFH-Urteil vom 12.1.2023 - VI R 39/19, BFH/NV 2023, 759).

    Wird eine Wohnung dem Steuerpflichtigen unentgeltlich überlassen, entstehen ihm insoweit keine Kosten, an denen er sich beteiligen könnte (vgl. BFH-Urteil vom 12.1.2023 - VI R 39/19, BFH/NV 2023, 759).

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