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   BFH, 12.02.2015 - IV R 63/11   

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BFH, 12.02.2015 - IV R 63/11 (https://dejure.org/2015,6966)
BFH, Entscheidung vom 12.02.2015 - IV R 63/11 (https://dejure.org/2015,6966)
BFH, Entscheidung vom 12. Februar 2015 - IV R 63/11 (https://dejure.org/2015,6966)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Keine Pflicht zur Aktivierung eines Instandhaltungsanspruchs - Adressat der Prüfungsanordnung gegenüber Personengesellschaft - Keine Anschaffungskosten durch ersparte Aufwendungen - Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 12. 02. 2015 IV R 29/12

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 4 Abs 1, EStG § 5 Abs 1 S 1, EStG § 6 Abs 1 Nr 2, BGB § 581 Abs 2, BGB § 535 Abs 1 S 2, AO § 193 Abs 1, AO § 79 Abs 1 Nr 3, AO § 34 Abs 1, AO § 34 Abs 2, AO § 197 Abs 1 S 1, AO § 119
    Keine Pflicht zur Aktivierung eines Instandhaltungsanspruchs - Adressat der Prüfungsanordnung gegenüber Personengesellschaft - Keine Anschaffungskosten durch ersparte Aufwendungen - Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 12. 02.2015 IV R 29/12

  • Bundesfinanzhof

    Keine Pflicht zur Aktivierung eines Instandhaltungsanspruchs - Adressat der Prüfungsanordnung gegenüber Personengesellschaft - Keine Anschaffungskosten durch ersparte Aufwendungen - Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 12. 02.2015 IV R 29/12

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 4 Abs 1 EStG 1997, § 5 Abs 1 S 1 EStG 1997, § 6 Abs 1 Nr 2 EStG 1997, § 581 Abs 2 BGB, § 535 Abs 1 S 2 BGB
    Keine Pflicht zur Aktivierung eines Instandhaltungsanspruchs - Adressat der Prüfungsanordnung gegenüber Personengesellschaft - Keine Anschaffungskosten durch ersparte Aufwendungen - Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 12. 02.2015 IV R 29/12

  • IWW

    § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung, § ... 181 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO), § 181 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AO, § 181 Abs. 1 Satz 1 AO, § 122 AO, §§ 197 Abs. 1 Satz 1, 119 Abs. 1 AO, § 193 Abs. 1 AO, § 79 Abs. 1 Nr. 3 AO, § 34 Abs. 1 AO, § 34 Abs. 2 AO, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes, § 6 EStG, § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG, § 255 Abs. 1 Satz 1 HGB, § 581 BGB, § 581 Abs. 2, § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 535 Abs. 2 BGB, § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO, § 135 Abs. 1 FGO

  • Wolters Kluwer

    Ertragsteuerliche Behandlung von Ansprüchen des Verpächters eines Betriebsgrundstücks auf vom Pächter durchzuführende Instandhaltungsmaßnahmen

  • rewis.io

    Keine Pflicht zur Aktivierung eines Instandhaltungsanspruchs - Adressat der Prüfungsanordnung gegenüber Personengesellschaft - Keine Anschaffungskosten durch ersparte Aufwendungen - Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 12. 02.2015 IV R 29/12

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ertragsteuerliche Behandlung von Ansprüchen des Verpächters eines Betriebsgrundstücks auf vom Pächter durchzuführende Instandhaltungsmaßnahmen

  • datenbank.nwb.de

    Aktivierung eines Instandhaltungsanspruchs des Verpächters; Übertragung der Instandhaltungspflicht auf den Pächter; keine Anschaffungskosten durch ersparte Aufwendungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Adressierung der Prüfungsanordnung bei einer Personengesellschaft - und die Verjährungshemmung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betriebsaufspaltung - und die Aktivierung eines Instandhaltungsanspruchs

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine Pflicht zur Aktivierung eines Instandhaltungsanspruchs

Sonstiges

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • FG Niedersachsen, 23.11.2011 - 4 K 161/10

    Wirksame Bekanntgabe einer Betriebsprüfungsanordnung und Aktivierung eines

    Auszug aus BFH, 12.02.2015 - IV R 63/11
    Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 23. November 2011   4 K 161/10 aufgehoben und die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen 2001 und 2002, beide vom ..., dahin geändert, dass die Einkünfte der Klägerin aus Gewerbebetrieb jeweils in der Höhe festgestellt werden, die sich ergibt, wenn unter entsprechender Anpassung der Gewerbesteuerrückstellung die streitigen Instandhaltungsansprüche in Höhe von ... DM (zum 31. Dezember 2001) bzw. ... EUR (zum 31. Dezember 2002) nicht aktiviert werden.

    Das Finanzgericht (FG) wies die hiergegen gerichtete Sprungklage mit in Entscheidungen der Finanzgerichte 2012, 297 veröffentlichtem Urteil ab.

  • BFH, 26.06.2007 - IV R 75/05

    Betroffensein der Insolvenzmasse im Fall des gerichtlichen Streits über die

    Auszug aus BFH, 12.02.2015 - IV R 63/11
    Sie setzt damit nicht nur deren Bekanntgabe (§ 122 AO), sondern auch voraus, dass die Anordnung inhaltlich hinreichend bestimmt ist und damit zu erkennen gibt, welcher Steuerpflichtige die Außenprüfung zu dulden hat (§§ 197 Abs. 1 Satz 1, 119 Abs. 1 AO; Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. Juni 2007 IV R 75/05, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst --DStRE-- 2008, 341, m.w.N.).

    Da die Personengesellschaft --gleich einer juristischen Person-- nicht handlungsfähig ist (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 3 AO), muss die Prüfungsanordnung --mit Wirkung für die Gesellschaft-- den Geschäftsführern, die nach § 34 Abs. 1 AO die steuerlichen Pflichten der Personengesellschaft zu erfüllen haben, oder, sofern Geschäftsführer nicht vorhanden sind (§ 34 Abs. 2 AO), den Gesellschaftern bekannt gegeben werden (z.B. BFH-Urteil in DStRE 2008, 341).

  • BFH, 14.12.2011 - I R 108/10

    Bilanzierung von Ablösezahlungen im Profi-Fußball - Aktivierungspflicht - Keine

    Auszug aus BFH, 12.02.2015 - IV R 63/11
    a) Nach ständiger Rechtsprechung beinhaltet der Begriff des zu aktivierenden "Wirtschaftsguts" in Anlehnung an den Begriff "Vermögensgegenstand" im Handelsrecht nicht nur Sachen und Rechte im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), sondern auch tatsächliche Zustände und konkrete Möglichkeiten, d.h. sämtliche Vorteile für den Betrieb, deren Erlangung sich der Kaufmann etwas kosten lässt (z.B. BFH-Urteil vom 29. November 2012 IV R 47/09, BFHE 239, 428, BStBl II 2013, 324), die also aus der Sicht eines potentiellen Betriebserwerbers einen eigenständigen Wert haben (z.B. BFH-Urteil vom 14. Dezember 2011 I R 108/10, BFHE 236, 117, BStBl II 2012, 238).
  • BFH, 08.03.1989 - X R 9/86

    1. Zur korrespondierenden Bilanzierung von Besitz- und Betriebsunternehmen bei

    Auszug aus BFH, 12.02.2015 - IV R 63/11
    Im Rahmen der Bilanzierung sind allerdings die zwingenden handels- und steuerrechtlichen Bilanzierungsvorschriften zu beachten (BFH-Urteil vom 8. März 1989 X R 9/86, BFHE 156, 443, BStBl II 1989, 714).
  • BFH, 29.11.2012 - IV R 47/09

    Keine Feststellung eines Unterschiedsbetrags für nicht bilanzierbare

    Auszug aus BFH, 12.02.2015 - IV R 63/11
    a) Nach ständiger Rechtsprechung beinhaltet der Begriff des zu aktivierenden "Wirtschaftsguts" in Anlehnung an den Begriff "Vermögensgegenstand" im Handelsrecht nicht nur Sachen und Rechte im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), sondern auch tatsächliche Zustände und konkrete Möglichkeiten, d.h. sämtliche Vorteile für den Betrieb, deren Erlangung sich der Kaufmann etwas kosten lässt (z.B. BFH-Urteil vom 29. November 2012 IV R 47/09, BFHE 239, 428, BStBl II 2013, 324), die also aus der Sicht eines potentiellen Betriebserwerbers einen eigenständigen Wert haben (z.B. BFH-Urteil vom 14. Dezember 2011 I R 108/10, BFHE 236, 117, BStBl II 2012, 238).
  • BFH, 06.11.2003 - IV R 10/01

    Teilwertabschreibung im Falle einer Betriebsaufspaltung

    Auszug aus BFH, 12.02.2015 - IV R 63/11
    Denn es besteht im Fall einer Betriebsaufspaltung keine allgemeine Pflicht zur korrespondierenden Bilanzierung (z.B. BFH-Urteil vom 6. November 2003 IV R 10/01, BFHE 204, 438, BStBl II 2004, 416).
  • BFH, 08.06.2017 - IV R 6/14

    Fondsgesellschaften - Verklammerung der Teilakte zu einer einheitlichen Tätigkeit

    Die Hemmungswirkung setzt daher sowohl deren wirksame Bekanntgabe (§ 122 AO) als auch deren inhaltlich hinreichende Bestimmtheit (§ 197 Abs. 1 Satz 1, § 119 Abs. 1 AO) voraus (z.B. BFH-Urteil vom 12. Februar 2015 IV R 63/11, Rz 15, m.w.N.).

    (1) Unterhält eine Personengesellschaft --wie hier die Beigeladene-- einen Gewerbebetrieb (§ 193 Abs. 1 AO), ist sie im Hinblick auf die gesondert und einheitlich festzustellenden Einkünfte ihrer Gesellschafter als Prüfungssubjekt selbst Inhaltsadressatin (BFH-Urteil vom 12. Februar 2015 IV R 63/11, Rz 16).

  • FG Köln, 27.06.2012 - 15 K 3929/10

    Aktivierung Instandhaltungsanspruch gegenüber Pächter

    Unter Hinweis auf das anhängige Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen IV R 63/11 begehrt die Klägerin nunmehr die Aussetzung des Verfahrens.

    Der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens vom 21.06.2012 wegen des anhängigen Revisionsverfahrens IV R 63/11 wird abgelehnt.

    Daraus folgt, dass er einen gewinnwirksamen Anspruch zu aktivieren hat, so als ob der Pächter den anteiligen Pachtzins für den eingetretenen Wertverzehr erst am Ende der Pachtzeit zu leisten hätte (ebenso im Ergebnis BFH-Urteile vom 17.02.1998 VIII R 28/95, BFHE 186, 29, BStBl II 1998, 505; vom 28.03.2000 VIII R 13/99 BFHE 191, 517, BStBl II 2000, 612; Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 23.11.2011 4 K 161/10, EFG 2012, 297, Rev. IV R 63/11).

    Zur gleichen Rechtsfrage ist bereits eine Revision beim BFH anhängig (IV R 63/11).

  • FG Münster, 23.07.2020 - 10 K 2222/19

    Körperschaftsteuer - Muss eine Verbindlichkeit einer GmbH gegenüber ihrer

    Es besteht keine allgemeine Pflicht zur korrespondierenden Bilanzierung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 6.11.2003 - IV R 10/01, BStBl. II 2004, 416 und vom 12.2.2015 - IV R 63/11, BFH/NV 2015, 832).
  • BFH, 27.10.2020 - IX R 16/19

    Bekanntgabe der Prüfungsanordnung - vermögensverwaltende Personengesellschaft -

    Unterhält eine Personengesellschaft einen Gewerbebetrieb, ist sie selbst Prüfungssubjekt und damit Inhaltsadressatin der Prüfungsanordnung nicht nur für die Steuern, die sie persönlich schuldet (Umsatzsteuer, Gewerbesteuer), sondern auch für die gesondert und einheitlich festzustellenden Einkünfte ihrer Gesellschafter (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 12.02.2015 - IV R 63/11, BFH/NV 2015, 832).
  • FG Baden-Württemberg, 08.03.2019 - 1 K 1423/17

    Umsatzsteuer: Rechtmäßige Schätzung für nicht erklärte bzw. zu niedrig erklärte

    Ergänzend sei auch darauf hingewiesen, dass auch der Beginn einer Außenprüfung eine Prüfungsanordnung (§ 196 AO) und deren --grundsätzlich vorherige-- Bekanntgabe (§ 197 AO) voraussetzt (BFH-Urteile vom 13. Oktober 2005 IV R 55/04, BFHE 211, 387, BStBl II 2006, 404; vom 12. Februar 2015 IV R 63/11, BFH/NV 2015, 832).
  • FG Baden-Württemberg, 08.03.2018 - 1 K 1423/17

    Umsatzsteuer: Rechtmäßige Schätzung für nicht erklärte bzw. zu niedrig erklärte

    Ergänzend sei auch darauf hingewiesen, dass auch der Beginn einer Außenprüfung eine Prüfungsanordnung (§ 196 AO) und deren --grundsätzlich vorherige-- Bekanntgabe (§ 197 AO) voraussetzt (BFH-Urteile vom 13. Oktober 2005 IV R 55/04, BFHE 211, 387, BStBl II 2006, 404; vom 12. Februar 2015 IV R 63/11, BFH/NV 2015, 832).
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