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   BFH, 12.02.2019 - VIII B 53/18   

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https://dejure.org/2019,9620
BFH, 12.02.2019 - VIII B 53/18 (https://dejure.org/2019,9620)
BFH, Entscheidung vom 12.02.2019 - VIII B 53/18 (https://dejure.org/2019,9620)
BFH, Entscheidung vom 12. Februar 2019 - VIII B 53/18 (https://dejure.org/2019,9620)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 76 Abs 1 FGO, § 79b Abs 2 FGO, § 79b Abs 3 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO
    Bestimmtheitsanforderungen an eine Verfügung gemäß § 79b Abs. 2 FGO

  • IWW

    § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § ... 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO, § 76 Abs. 1 FGO, § 79b Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 FGO, § 79b Abs. 2 FGO, § 79b Abs. 3 FGO, § 79b Abs. 2 Nr. 1 FGO, § 79b Abs. 3 Satz 1 FGO, § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO, § 86 Abs. 1 FGO, § 86 FGO, § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO, § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, § 91a FGO, § 128 Abs. 2 FGO, Art. 103 des Grundgesetzes, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an den Inhalt einer Verfügung gemäß § 79b Abs. 2 FGO

  • rewis.io

    Bestimmtheitsanforderungen an eine Verfügung gemäß § 79b Abs. 2 FGO

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 76 Abs. 1, § 79b Abs. 2, Abs. 3
    Bestimmtheitsanforderungen an eine Verfügung gemäß § 79b Abs. 2 FGO

  • rechtsportal.de

    FGO § 76 Abs. 1, § 79b Abs. 2, Abs. 3
    Anforderungen an den Inhalt einer Verfügung gemäß § 79b Abs. 2 FGO

  • datenbank.nwb.de

    Bestimmtheitsanforderungen an eine Verfügung gemäß § 79b Abs. 2 FGO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 14.08.2008 - X B 212/07

    Anforderungen an die Bestimmtheit einer Fristsetzung gem. § 79b Abs. 2 FGO -

    Auszug aus BFH, 12.02.2019 - VIII B 53/18
    bb) Eine hinreichend genaue Bezeichnung von Beweismitteln gemäß § 79b Abs. 2 FGO kann nach diesem Maßstab zwar --worauf sich der Kläger maßgeblich stützt-- fehlen, wenn das FG dem Kläger vor der mündlichen Verhandlung allgemein aufgibt "die Tatsachen und Beweismittel zu bezeichnen, die über die bisher vorgetragenen Umstände hinaus nach Meinung des Klägers zur Aufhebung oder Herabsetzung" der streitigen Steuerfestsetzung führen (BFH-Beschluss vom 14. August 2008 X B 212/07, juris, unter II.2.b).

    Nach Auffassung des FG sollte die allgemein gehaltene Verfügung gemäß § 79b Abs. 2 FGO selbst eine Sachverhaltsaufklärung zu Tatsachen präkludieren, die auch aus Sicht des FG erst nach Ergehen der Verfügung entscheidungserheblich wurden (BFH-Beschluss vom 14. August 2008 X B 212/07, juris, unter II.3.).

  • BFH, 11.07.2012 - X B 41/11

    Nicht mit Gründen versehenes Urteil (§ 119 Nr. 6 FGO) - Rüge eines Verstoßes

    Auszug aus BFH, 12.02.2019 - VIII B 53/18
    Ein solcher ist nach der gefestigten BFH-Rechtsprechung nur gegeben, wenn die angefochtene Entscheidung objektiv willkürlich und unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist (z.B. BFH-Beschlüsse vom 1. September 2008 IV B 4/08, BFH/NV 2009, 35, und vom 25. März 2010 X B 176/08, BFH/NV 2010, 1455; vom 11. Juli 2012 X B 41/11, BFH/NV 2012, 1634).

    Ein schwerwiegender Mangel im Rahmen einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen verlangt, dass die Schätzung gegen das Willkürverbot verstößt, dass das Schätzungsergebnis schlechthin unvertretbar ist oder überhaupt nicht erkennbar ist, dass und ggf. welche Schätzungserwägungen das FG vorgenommen hat (BFH-Beschluss in BFH/NV 2012, 1634, Rz 10).

  • BFH, 25.04.1995 - IX R 6/94

    Inhaltliche Anforderungen an eine Fristsetzung gem. 79b Abs. 2 FGO

    Auszug aus BFH, 12.02.2019 - VIII B 53/18
    Es ist insoweit grundsätzlich Aufgabe des Richters, aufgrund des bisherigen Vorbringens der Beteiligten und seiner Einschätzung der Rechtslage die seiner Ansicht nach noch aufklärungs- und/oder beweisbedürftigen Punkte zu ermitteln und in der Aufklärungsverfügung gemäß § 79b Abs. 2 FGO genau anzugeben (BFH-Urteil vom 25. April 1995 IX R 6/94, BFHE 177, 233, BStBl II 1995, 545, unter 2.b).
  • BFH, 01.09.2006 - VIII B 81/05

    Divergenz; Zeuge im Ausland

    Auszug aus BFH, 12.02.2019 - VIII B 53/18
    Umfang und Nachdruck der vom FG anzustellenden Ermittlungen hängen grundsätzlich auch vom Vorbringen der Beteiligten ab (BFH-Beschluss vom 1. September 2006 VIII B 81/05, BFH/NV 2006, 2297, unter II.3.e).
  • BFH, 01.09.2008 - IV B 4/08

    Übergehen eines Beweisantrag - Rügeverlust - Revisionszulassung wegen greifbarer

    Auszug aus BFH, 12.02.2019 - VIII B 53/18
    Ein solcher ist nach der gefestigten BFH-Rechtsprechung nur gegeben, wenn die angefochtene Entscheidung objektiv willkürlich und unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist (z.B. BFH-Beschlüsse vom 1. September 2008 IV B 4/08, BFH/NV 2009, 35, und vom 25. März 2010 X B 176/08, BFH/NV 2010, 1455; vom 11. Juli 2012 X B 41/11, BFH/NV 2012, 1634).
  • BFH, 25.03.2010 - X B 176/08

    Greifbare Gesetzwidrigkeit i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO - Verletzung

    Auszug aus BFH, 12.02.2019 - VIII B 53/18
    Ein solcher ist nach der gefestigten BFH-Rechtsprechung nur gegeben, wenn die angefochtene Entscheidung objektiv willkürlich und unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist (z.B. BFH-Beschlüsse vom 1. September 2008 IV B 4/08, BFH/NV 2009, 35, und vom 25. März 2010 X B 176/08, BFH/NV 2010, 1455; vom 11. Juli 2012 X B 41/11, BFH/NV 2012, 1634).
  • BFH, 05.02.2014 - X B 138/13

    Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren durch Nichtberücksichtigung

    Auszug aus BFH, 12.02.2019 - VIII B 53/18
    Werden entscheidungserhebliche beschlagnahmte Originalunterlagen des Steuerpflichtigen im Bereich der Finanzverwaltung irrtümlich während des laufenden Verfahrens vernichtet, darf das FG z.B. eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen der Höhe nach nicht auf --ersichtlich überprüfungsbedürftige, aber nicht mehr überprüfbare-- pauschale Angaben in einem Betriebsprüfungs- oder Steuerfahndungsbericht stützen, die der Steuerpflichtige bestreitet (BFH-Beschlüsse vom 5. Februar 2014 X B 138/13, BFH/NV 2014, 720; vom 13. Februar 2014 X B 168-170/13, BFH/NV 2014, 876).
  • BFH, 14.02.2017 - VIII B 43/16

    Verpflichtung zur Übermittlung einer Einkommensteuererklärung nach amtlich

    Auszug aus BFH, 12.02.2019 - VIII B 53/18
    Es wird vom Kläger entgegen der Vorgabe des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO diesbezüglich schon nicht substantiiert dargelegt, warum die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den näher benannten Tatsachen nach dem insoweit allein maßgeblichen rechtlichen Standpunkt des FG (BFH-Beschluss vom 14. Februar 2017 VIII B 43/16, BFH/NV 2017, 729, Rz 23), es handele sich bei den Verträgen des Klägers mit den A-Gesellschaften um Scheinverträge, aus Sicht des FG entscheidungserheblich gewesen sein soll.
  • BFH, 09.07.2018 - VI B 113/17

    Anforderungen an eine wirksame Fristsetzung gemäß § 79b Abs. 1 und Abs. 2 FGO

    Auszug aus BFH, 12.02.2019 - VIII B 53/18
    aa) Die Verfügung gemäß § 79b Abs. 2 Nr. 1 FGO muss sich auf "bestimmte Vorgänge" beziehen und die Beweismittel "möglichst genau" bezeichnen, um es dem Beteiligten zu ermöglichen, die Anordnung ohne weiteres zu befolgen und so eine Präklusion zu vermeiden (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. Juli 2018 VI B 113/17, BFH/NV 2018, 1153, Rz 12).
  • BFH, 13.03.2024 - VIII B 4/23

    Ablehnung einer Terminsaufhebung im Anschluss an eine Mandatsniederlegung

    Eine Gehörsverletzung im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO kann aufgrund der Ablehnung jedoch vorliegen, wenn das Erscheinen am Gericht für den Kläger unzumutbar ist, die technischen Voraussetzungen für eine Videokonferenz vorliegen und auch sonst keine wesentlichen Belange gegen die Durchführung der Videokonferenz sprechen (BFH-Beschluss vom 12.02.2019 - VIII B 53/18, BFH/NV 2019, 568, Rz 16).
  • BFH, 12.05.2021 - IV R 31/18

    Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Rahmen einer Videokonferenz

    Hierbei ist insbesondere die Zumutbarkeit des Erscheinens vor Gericht für die Beteiligten zu berücksichtigen, ebenso das Vorliegen der technischen Voraussetzungen für die Durchführung einer Videokonferenz, und es ist zu würdigen, ob wesentliche Belange gegen die Durchführung der Videokonferenz sprechen (vgl. BFH-Beschluss vom 12.02.2019 - VIII B 53/18, Rz 16, m.w.N.).
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