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   BFH, 12.02.2020 - X R 28/18   

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https://dejure.org/2020,17828
BFH, 12.02.2020 - X R 28/18 (https://dejure.org/2020,17828)
BFH, Entscheidung vom 12.02.2020 - X R 28/18 (https://dejure.org/2020,17828)
BFH, Entscheidung vom 12. Februar 2020 - X R 28/18 (https://dejure.org/2020,17828)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 92a Abs 1 S 1 Nr 1, EStG § 92b Abs 1, EStG § 93 Abs 1, EStG § 94 Abs 2, AO § 120 Abs 1, AO § 120 Abs 2 Nr 2, GG Art 20 Abs 3, AltvVerbG, EStG § 52 Abs 23h, EStG § 96 Abs 1 S 1, EStG VZ 2013
    Verwendung von Altersvorsorgevermögen zur Entschuldung einer selbstgenutzten Wohnimmobilie

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 92a Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2009, § 92b Abs 1 EStG 2009, § 93 Abs 1 EStG 2009, § 94 Abs 2 EStG 2009, § 120 Abs 1 AO
    Verwendung von Altersvorsorgevermögen zur Entschuldung einer selbstgenutzten Wohnimmobilie

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Rechtsfolgen der Einzahlung von gefördertem Altersvorsorgevermögen auf einen nicht zertifizierten Bausparvertrag

  • rewis.io

    Verwendung von Altersvorsorgevermögen zur Entschuldung einer selbstgenutzten Wohnimmobilie

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsfolgen der Einzahlung von gefördertem Altersvorsorgevermögen auf einen nicht zertifizierten Bausparvertrag

  • datenbank.nwb.de

    Verwendung von Altersvorsorgevermögen zur Entschuldung einer selbstgenutzten Wohnimmobilie

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Grenzen der Nutzung von gefördertem Altersvorsorgevermögen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verwendung von Altersvorsorgevermögen zur Entschuldung einer selbstgenutzten Wohnimmobilie

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Verwendung von Altersvorsorgevermögen zur Entschuldung einer selbstgenutzten Wohnimmobilie

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge
    Begünstigte Verträge
    Private Altersvorsorge
    Verwendung für eine selbst genutzte Wohnung
    Rechtsprechung

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 92a Abs 1 S 1 Nr 2, EStG § 92b, EStG § 93 Abs 1 S 1, EStG § 94 Abs 2 S 1
    Altersvorsorge, Eigenheimzulage, Verwendung, Darlehen, Bausparkasse

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 92a Abs 1 S 1 Nr 2 ; EStG § 92b ; EStG § 93 Abs 1 S 1 ; EStG § 94 Abs 2 S 1

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 268, 218
  • NZM 2020, 680
  • DB 2020, 1548
  • BStBl II 2020, 496
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • FG Berlin-Brandenburg, 19.07.2018 - 10 K 10247/16

    Förderunschädliche Entnahme eines Altersvorsorge-Eigenheimbetrages: Keine

    Auszug aus BFH, 12.02.2020 - X R 28/18
    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 19.07.2018 - 10 K 10247/16 aufgehoben.

    Das FG hob die angefochtenen Feststellungsbescheide vom 13.04.2015 und 29.07.2016 mit in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2018, 1710 veröffentlichtem Urteil auf.

  • BVerwG, 24.10.2002 - 7 C 9.02

    Genehmigungsbedürftige Anlage; Aufhebung des Genehmigungserfordernisses;

    Auszug aus BFH, 12.02.2020 - X R 28/18
    Allerdings bedarf es insoweit nicht zwingend einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage; es genügt, wenn sich die Verwaltungsaktbefugnis dem Gesetz durch Auslegung entnehmen lässt (BVerwG-Urteil vom 24.10.2002 - 7 C 9/02, BVerwGE 117, 133, unter 1., m.w.N.).
  • BVerwG, 29.11.1985 - 8 C 105.83

    Ermächtigungsgrundlage - Feststellende Verwaltungsakte - Inhalt - Betroffener -

    Auszug aus BFH, 12.02.2020 - X R 28/18
    a) Feststellende Verwaltungsakte bedürfen im Hinblick auf den Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes --GG--) jedenfalls dann einer gesetzlichen Ermächtigung (sog. Verwaltungsaktbefugnis), wenn der Inhalt des Verwaltungsakts etwas als Rechtens feststellt, was erklärtermaßen im Widerspruch zur Auffassung des hiervon Betroffenen steht (vgl. etwa Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 10.10.1990 - 1 B 131/90, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 1991, 267) oder aber belastende Wirkung hat (BVerwG-Urteil vom 29.11.1985 - 8 C 105/83, BVerwGE 72, 265).
  • BFH, 23.05.2016 - X R 54/13

    Bis zum 31. Dezember 2013 keine förderunschädliche Verwendung von

    Auszug aus BFH, 12.02.2020 - X R 28/18
    Vielmehr erschöpft sich der Regelungsgehalt eines Bescheids nach § 92b EStG darin, dem Zulageberechtigten zu gestatten und dem Anbieter mitzuteilen, dass Altersvorsorgekapital für einen bestimmten Zweck förderunschädlich ausgezahlt und genutzt werden kann (Senatsbeschluss vom 23.05.2016 - X R 54/13, BFH/NV 2016, 1457, Rz 21 f.).
  • BVerwG, 10.10.1990 - 1 B 131.90

    Regelungszweck des § 34c GewO

    Auszug aus BFH, 12.02.2020 - X R 28/18
    a) Feststellende Verwaltungsakte bedürfen im Hinblick auf den Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes --GG--) jedenfalls dann einer gesetzlichen Ermächtigung (sog. Verwaltungsaktbefugnis), wenn der Inhalt des Verwaltungsakts etwas als Rechtens feststellt, was erklärtermaßen im Widerspruch zur Auffassung des hiervon Betroffenen steht (vgl. etwa Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 10.10.1990 - 1 B 131/90, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 1991, 267) oder aber belastende Wirkung hat (BVerwG-Urteil vom 29.11.1985 - 8 C 105/83, BVerwGE 72, 265).
  • BFH, 05.08.2015 - II B 113/14

    Änderung eines Grundlagenbescheids während des Klageverfahrens gegen den

    Auszug aus BFH, 12.02.2020 - X R 28/18
    Der Erfolg im Anfechtungsprozess hängt somit davon ab, dass der Anspruch auf Aufhebung des Verwaltungsakts im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts --vorliegend im Jahr 2018-- nach dem jeweils einschlägigen materiellen und formellen Recht besteht (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16.04.2013 - VII R 44/12, BFHE 241, 291, BStBl II 2013, 778, Rz 9); maßgebend ist daher eine gegenwärtige Rechtswidrigkeit (BFH-Beschluss vom 05.08.2015 - II B 113/14, BFH/NV 2015, 1554, Rz 7; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 100 FGO Rz 39).
  • BFH, 16.04.2013 - VII R 44/12

    Maßgebliche Sach- und Rechtslage bei Anfechtungsklage; Rückforderung einer

    Auszug aus BFH, 12.02.2020 - X R 28/18
    Der Erfolg im Anfechtungsprozess hängt somit davon ab, dass der Anspruch auf Aufhebung des Verwaltungsakts im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts --vorliegend im Jahr 2018-- nach dem jeweils einschlägigen materiellen und formellen Recht besteht (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16.04.2013 - VII R 44/12, BFHE 241, 291, BStBl II 2013, 778, Rz 9); maßgebend ist daher eine gegenwärtige Rechtswidrigkeit (BFH-Beschluss vom 05.08.2015 - II B 113/14, BFH/NV 2015, 1554, Rz 7; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 100 FGO Rz 39).
  • BSG, 08.02.2023 - B 5 R 2/22 R

    Rückforderung einer überzahlten Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung von

    Es reicht vielmehr, wenn sich eine solche Berechtigung aus der Systematik des Gesetzes und der Eigenart des zwischen den Beteiligten bestehenden Rechtsverhältnisses ergibt (stRspr; vgl BSG Urteil vom 28.6.2022 - B 12 KR 5/20 R - BSGE und SozR 4-2400 § 28h Nr. 8 - juris RdNr 15 ff mwN; BSG Urteil vom 7.4.2022 - B 5 R 24/21 R - SozR 4-1300 § 31 Nr. 15 - juris RdNr 23 mwN; BSG Urteil vom 13.12.2005 - B 2 U 16/05 R - SozR 4-2700 § 150 Nr. 2 RdNr 12 mwN; vgl auch BFH Urteil vom 12.2.2020 - X R 28/18 - BFHE 268, 218 RdNr 17 mwN) .
  • BSG, 31.03.2022 - B 5 R 24/21 R

    Verwaltungsaktqualität einer Abrechnungsmitteilung über eine Rentennachzahlung

    Die hierfür erforderliche gesetzliche Ermächtigung lässt sich zwar weder dem Wortlaut des § 107 Abs. 1 SGB X noch demjenigen einer anderen Vorschrift entnehmen (vgl dazu, dass auch ein belastender feststellender Verwaltungsakt einer gesetzlichen Grundlage bedarf, zB BSG Urteil vom 17.12.1997 - 11 RAr 103/96 - SozR 3-4100 § 128 Nr. 4 S 35 f mwN; BSG Urteil vom 15.12.1999 - B 9 V 26/98 R - SozR 3-3100 § 62 Nr. 4 S 15 f; vgl auch BVerwG Urteil vom 29.11.1985 - 8 C 105.83 - BVerwGE 72, 265, 268 mwN; BFH Urteil vom 12.2.2020 - X R 28/18 - BFHE 268, 218 RdNr 17 mwN) .

    Es bedarf für ein Handeln durch Verwaltungsakt jedoch nicht stets einer ausdrücklichen Ermächtigungsgrundlage, weil sich die Befugnis zum Erlass eines Verwaltungsakts aus der Systematik des Gesetzes und der Eigenart des Rechtsverhältnisses ergeben kann (vgl BSG Beschluss vom 31.8.2011 - GS 2/10 - BSGE 109, 81 = SozR 4-1200 § 52 Nr. 4, RdNr 17; BSG Urteil vom 15.12.1999 - B 9 V 26/98 R - SozR 3-3100 § 62 Nr. 4 S 16 mwN; vgl auch BVerwG Urteil vom 3.3.2011 - 3 C 19.10 - BVerwGE 139, 125 RdNr 14; BFH Urteil vom 12.2.2020 - X R 28/18 - BFHE 268, 218 RdNr 17 mwN) .

  • BFH, 16.02.2022 - X R 20/20

    Tilgung eines Darlehens i.S. des § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG

    Diese Form der wohnungswirtschaftlichen Verwendung soll dem Zulageberechtigten ermöglichen, die Zins- und Tilgungskosten aus der selbstgenutzten Wohnimmobilie zu senken (vgl. Senatsurteil vom 12.02.2020 - X R 28/18, BFHE 268, 218, BStBl II 2020, 496, Rz 30, m.w.N.).

    b) Die Tilgung eines Darlehens verlangt bereits von seinem Wortsinn und allgemeinen Sprachgebrauch ein zumindest teilweises Erlöschen des Rückzahlungsanspruchs des Gläubigers (Senatsurteil in BFHE 268, 218, BStBl II 2020, 496, Rz 33).

    Dass Sparleistungen --insbesondere auf einen Bausparvertrag-- nicht als "Tilgung eines Darlehens" i.S. des § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG angesehen werden können, hat der Senat bereits entschieden (Urteil in BFHE 268, 218, BStBl II 2020, 496, Rz 31 ff.).

    Sein Regelungsgehalt erschöpft sich vielmehr darin, dem Zulageberechtigten zu gestatten, sich das Altersvorsorgevermögen für einen bestimmten Zweck förderunschädlich auszahlen zu lassen und es entsprechend zu nutzen (so bereits Senatsurteil in BFHE 268, 218, BStBl II 2020, 496, Rz 19).

  • FG Berlin-Brandenburg, 18.12.2023 - 15 K 15045/23

    Erbfall und Altersvorsorgezulage - Tilgungsvariante des § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

    Durch die Umschuldung eines Darlehens wird der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Darlehen und Anschaffung nicht unterbrochen (vgl. BFH, Urteil vom 12. Februar 2020 X R 28/18, BFHE 268, 218).
  • BFH, 16.02.2022 - X R 26/20

    Altersvorsorge-Eigenheimbetrag: Unmittelbare Verwendung des geförderten

    a) Zwar ist die ZfA befugt, die Unwirksamkeit des gemäß § 92b Abs. 1 EStG ergangenen Bescheids über die Gestattung der wohnungswirtschaftlichen Verwendung geförderten Altersvorsorgekapitals durch Verwaltungsakt festzustellen, auch wenn hierfür keine ausdrückliche Ermächtigung im Gesetz zu finden ist und für den Senat auch (weiterhin) nicht erkennbar ist, welcher eigenständige Regelungszweck mit einem solchen Feststellungsbescheid verfolgt werden könnte (vgl. bereits Senatsurteil vom 12.02.2020 - X R 28/18, BFHE 268, 218, BStBl II 2020, 496, Rz 16 ff.).

    Diese Form der wohnungswirtschaftlichen Verwendung soll dem Zulageberechtigten ermöglichen, die Zins- und Tilgungskosten aus der selbstgenutzten Wohnimmobilie zu senken (vgl. Senatsurteil in BFHE 268, 218, BStBl II 2020, 496, Rz 30, m.w.N.).

  • BFH, 16.12.2020 - X R 21/19

    Schädliche Verwendung von Altersvorsorgevermögen aufgrund eines Fehlers des

    dd) Soweit der Senat in seinem Urteil vom 12.02.2020 - X R 28/18 (BFHE 268, 218, BStBl II 2020, 496, Rz 19) darauf verweist, dass dem Gestattungsbescheid der ZfA gemäß § 92b Abs. 1 Satz 3 EStG (ebenso wie einer entsprechenden Mitteilung an die Anbieterin) keine inhaltliche Bindungswirkung zukommt, sondern sein Regelungsgehalt sich darin erschöpft, dem Zulageberechtigten zu gestatten und dem Anbieter mitzuteilen, dass Altersvorsorgevermögen für einen bestimmten Zweck förderunschädlich ausgezahlt und genutzt werden kann, steht das bisher Gesagte dazu nicht in Widerspruch.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 31.08.2021 - L 15 U 585/19

    Anerkennung einer Berufskrankheit der Ziffer 4101 der Berufskrankheitenverordnung

    Eine solche gesetzliche Grundlage ergibt sich bereits aus der Systematik und dem Sinn und Zweck des § 48 Abs. 3 SGB X. Auch bedarf es für die Einhaltung des Gesetzesvorbehalts nicht zwingend einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage; es genügt, wenn sich die Verwaltungsaktbefugnis dem Gesetz durch Auslegung entnehmen lässt (BVerwG Urteil v.24.10.2002 - 7 C 9/02-, BVerwGE 117, 133, unter 1., m.w.N, juris; BFH, Urteil v. 12.02.2020 - X R 28/18 -,BStBl II 2020, 496, juris Rn.17).
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