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   BFH, 12.03.1985 - VII R 194/83   

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https://dejure.org/1985,4675
BFH, 12.03.1985 - VII R 194/83 (https://dejure.org/1985,4675)
BFH, Entscheidung vom 12.03.1985 - VII R 194/83 (https://dejure.org/1985,4675)
BFH, Entscheidung vom 12. März 1985 - VII R 194/83 (https://dejure.org/1985,4675)
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 26.03.1981 - VII R 3/79
    Auszug aus BFH, 12.03.1985 - VII R 194/83
    Er ist deshalb hinreichend bestimmt, weil für den Betroffenen Klarheit besteht, was von ihm in welcher Höhe verlangt wird, was er tun soll und was Gegenstand einer etwaigen Vollziehung des Bescheids sein würde (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 26. März 1981 VII R 3/79, BFHE 133, 163).

    Wie der erkennende Senat in seinen Urteilen in BFHE 133, 163 und vom 8. Dezember 1981 VII R 105/78 (BFHE 134, 532, BStBl II 1982, 226) ausgeführt hat, haben aber die Formvorschriften für Steuer- und Haftungsbescheide keinen Selbstzweck.

    Es genügt, wenn aus dem gesamten Inhalt des Bescheids, aus dem Zusammenhang, aus der von der Behörde gegebenen Begründung oder aus den den Beteiligten bekannten näheren Umständen des Erlasses im Wege einer am Grundsatz von Treu und Glauben orientierten Auslegung hinreichende Klarheit gewonnen werden kann (BFHE 133, 163).

  • BFH, 08.12.1981 - VII R 105/78

    Verjährung eines Haftungsanspruchs - Unterbrechung der Verjährung

    Auszug aus BFH, 12.03.1985 - VII R 194/83
    Wie der erkennende Senat in seinen Urteilen in BFHE 133, 163 und vom 8. Dezember 1981 VII R 105/78 (BFHE 134, 532, BStBl II 1982, 226) ausgeführt hat, haben aber die Formvorschriften für Steuer- und Haftungsbescheide keinen Selbstzweck.

    Können für den Haftungsschuldner keine Zweifel daran bestehen, für welchen Sachverhalt er mit einem in einer Summe ausgewiesenen Haftungsbetrag in Anspruch genommen wird, so kann auf eine genaue Angabe und die Aufgliederung nach Besteuerungszeiträumen im Bescheid selbst verzichtet werden (BFHE 134, 532, BStBl II 1982, 226).

  • BFH, 20.05.1980 - VI R 169/77

    Lohnsteuerhaftungsbescheid - Arbeitgeber - Angabe der Steuerschulden -

    Auszug aus BFH, 12.03.1985 - VII R 194/83
    Die Frage, inwieweit in einem Haftungsbescheid die Haftungsschuld selbst bestimmt sein muß, muß je nach Art des Haftungsbescheids unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles beantwortet werden (vgl. BFH-Urteil vom 20. Mai 1980 VI R 169/77, BFHE 130, 461, BStBl II 1980, 669).
  • BFH, 30.01.1980 - II R 90/75

    Bestimmtheit eines Gesellschaftsteuerbescheides - Rechtswidrigkeit eines

    Auszug aus BFH, 12.03.1985 - VII R 194/83
    Auch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) hat in den Fällen der Zusammenfassung mehrerer steuerlicher Verpflichtungen in einen Bescheid verlangt, daß die auf die einzelnen Veranlagungszeiträume und Steuertatbestände (so z. B. bei der Gesellschaftsteuer) entfallenden Steuern betragsmäßig gesondert ausgewiesen werden müssen (Urteile vom 23. Februar 1977 I R 243/74, BFHE 121, 307, BStBl II 1977, 366, und vom 30. Januar 1980 II R 90/75, BFHE 130, 74, BStBl II 1980, 316) und Steuer- und Haftungsbescheide, die diesen Anforderungen an die inhaltliche Bestimmtheit nicht entsprachen, aus formellen Gründen aufgehoben.
  • BFH, 05.07.1978 - II B 50/77

    Gesellschaftsteuer - Anforderungen an einen Verwaltungsakt - Mehere ungegliederte

    Auszug aus BFH, 12.03.1985 - VII R 194/83
    Unter diesen Umständen war für die notwendige Bestimmtheit des Haftungsbescheids die Bezugnahme auf die dem Kläger vor seinem Ergehen übersandte Aufstellung der Steuerrückstände ausreichend (vgl. BFH-Beschluß vom 5. Juli 1978 II B 50/77, BFHE 125, 312, BStBl II 1978, 542; ebenso: Förster in Koch, a.a.O., § 157 Anm. 7).
  • BFH, 23.02.1977 - I R 243/74

    Liquidator einer GmbH - Haftungsbescheid - Anforderung von Körperschaftsteuern -

    Auszug aus BFH, 12.03.1985 - VII R 194/83
    Auch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) hat in den Fällen der Zusammenfassung mehrerer steuerlicher Verpflichtungen in einen Bescheid verlangt, daß die auf die einzelnen Veranlagungszeiträume und Steuertatbestände (so z. B. bei der Gesellschaftsteuer) entfallenden Steuern betragsmäßig gesondert ausgewiesen werden müssen (Urteile vom 23. Februar 1977 I R 243/74, BFHE 121, 307, BStBl II 1977, 366, und vom 30. Januar 1980 II R 90/75, BFHE 130, 74, BStBl II 1980, 316) und Steuer- und Haftungsbescheide, die diesen Anforderungen an die inhaltliche Bestimmtheit nicht entsprachen, aus formellen Gründen aufgehoben.
  • BFH, 07.04.2005 - I B 140/04

    Erlass von Kapitalertragsteuer-Haftungsbescheiden wegen fortlaufender Verletzung

    Insbesondere durfte das FG zur Auslegung des Bescheids den voraufgegangenen Betriebsprüfungsbericht heranziehen (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 12. März 1985 VII R 194/83, BFH/NV 1986, 317; Güroff in Beermann/Gosch, Steuerliches Verfahrensrecht, § 119 AO 1977 Rz. 5, m.w.N.), auf den nach seinen Feststellungen im Haftungsbescheid verwiesen wurde.
  • FG Düsseldorf, 13.07.2004 - 6 K 3238/02

    Kapitalertragsteuerhaftung; Haftungsbescheid; Kalenderjahr - Erlass eines

    In der mündlichen Verhandlung wurde die Frage der inhaltlichen Bestimmtheit eines Haftungsbescheids auf der Grundlage des Urteils des Bundesfinanzhofs - BFH - VII R 194/83 vom 12.03.1985, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFH/NV- 1986, 317 erörtert.

    Dass sich zur Frage der inhaltlichen Bestimmtheit eines Haftungsbescheids die erforderlichen Angaben auch aus der Begründung des Bescheids und aus Anlagen (auf die Bezug genommen wurde) ableiten lassen, entspricht ständiger Rechtsprechung (siehe z.B. BFH VI R 28/79 vom 01.08.1985, BStBl II 1985, 664; BFH VII R 194/83 vom 12.03.1985, BFH/NV 1986, 317; siehe auch Kruse in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 191 AO Tz. 95 und Boeker in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 191 AO Tz. 57 f. - je mit weiteren Nachweisen).

  • BFH, 08.03.1988 - VII R 6/87

    Anforderungen an die inhaltliche Bestimmtheit von Lohnsteuerhaftungsbescheiden

    Die Frage, inwieweit in einem Haftungsbescheid die Haftungsschuld selbst bestimmt und insbesondere auf die einzelnen Haftungszeiträume aufgegliedert sein muß, muß vielmehr je nach Art des Haftungsbescheids unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls beantwortet werden (vgl. die Urteile des Senats vom 8. Dezember 1981 VII R 105/78, BFHE 134, 532, BStBl II 1982, 226; vom 12. März 1985 VII R 194/83, BFH/NV 1986, 317, und VII R 22/84, BFH/NV 1987, 227; BFH/NV 1986, 313, und das Urteil des VI. Senats vom 20. Mai 1980 VI R 169/77, BFHE 130, 461, BStBl II 1980, 669).

    c) Der Senat hat sich in seinen Urteilen in BFH/NV 1986, 317 und 1987, 227, 228 mit der im Schrifttum und in der BFH-Rechtsprechung vertretenen Meinung auseinandergesetzt, wonach zur Bezeichnung der "Steuer", die für die inhaltliche Bestimmtheit von Steuer- und Haftungsbescheiden verlangt wird (§§ 157 Abs. 1 Satz 2 AO 1977, 211 Abs. 1 Satz 1 AO), in den Fällen der Abschnittsbesteuerung auch die Angabe des Besteuerungszeitraums gehört und folglich die auf die einzelnen Veranlagungszeiträume und Steuertatbestände (so z.B. bei der Gesellschaftsteuer) entfallenden Steuern betragsmäßig gesondert ausgewiesen werden müssen (vgl. BFH-Urteile vom 23. Februar 1977 I R 243/74, BFHE 121, 307, BStBl II 1977, 366, und vom 30. Januar 1980 II R 90/75, BFHE 130, 74, BStBl II 1980, 316; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 12. Aufl., § 157 AO 1977 Tz. 4; v .Wallis in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zu Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 157 AO 1977 Anm. 6 und 7; Förster in Koch, Abgabenordnung, 3. Aufl., § 157 Anm. 6).

  • OVG Niedersachsen, 26.11.2012 - 9 LB 51/12

    Heranziehung zur Vergnügungssteuer bei Vermieten von Wohnmobilen zum Zwecke der

    In den Fällen der Zusammenfassung mehrerer Steuerfestsetzungen in einem Bescheid müssen daher die auf die einzelnen Veranlagungszeiträume entfallenden Steuerbeträge gesondert ausgewiesen werden (BFH, Urteil vom 12.3.1985 - VII R 194/83 - BFH/NV 1986, 317 m. w. Nachw.; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25.7.2008 - 4 L 19/05 - NVwZ-RR 2009, 77 = KStZ 2009, 157; VG Göttingen, Urteil vom 29.4.2010 - 2 A 54/10 -).
  • BFH, 24.04.1990 - VII R 114/88

    Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheids an einer Geschäftsführer einer

    Die Frage, inwieweit in einem Haftungsbescheid die Haftungsschuld selbst bestimmt und insbesondere auf die einzelnen Haftungszeiträume aufgegliedert sein muß, muß vielmehr je nach der Art des Haftungsbescheids unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls beantwortet werden (vgl. die Urteile des Senats vom 8. Dezember 1981 VII R 105/78, BFHE 134, 532, BStBl II 1982, 226; vom 12. März 1985 VII R 194/83, BFH/NV 1986, 317, und VII R 22/84, BFH/NV 1987, 227; BFH/NV 1986, 313, und das Urteil des VI. Senats vom 20. Mai 1980 VI R 169/77, BFHE 130, 461, BStBl II 1980, 669).

    Dabei genügt es, wenn aus dem gesamten Inhalt des Bescheids, aus dem Zusammenhang, aus der von der Behörde gegebenen Begründung oder aus den den Beteiligten bekannten näheren Umständen des Erlasses im Wege einer am Grundsatz von Treu und Glauben orientierten Auslegung hinreichende Klarheit gewonnen werden kann (vgl. BFH-Urteile vom 26. März 1981 VII R 3/79, BFHE 133, 163, und in BFH/NV 1986, 317).

  • BFH, 28.11.1990 - VI R 115/87

    Ein Lohnsteuer-Pauschalierungsbescheid ist dann inhaltlich hinreichend bestimmt,

    Soweit nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12. März 1985 VII R 194/83 (BFH/NV 1986, 317) auf die Aufgliederung nach Besteuerungszeiträumen im Bescheid selbst verzichtet werden könne, wenn der Adressat aus den ihm bekannten näheren Umständen hinreichend Klarheit gewinnen könne, führe dies ebenfalls zu keiner anderen Beurteilung, weil vorliegend keine Umstände erkennbar seien, die eine Aufteilung der Steuerbeträge zuließen.
  • FG Köln, 06.11.2019 - 2 K 2692/18

    Rechtsstreit um die Rechtmäßigkeit eines

    Es genügt, wenn aus dem gesamten Inhalt des Bescheides, aus dem Zusammenhang, aus der von der Behörde gegebenen Begründung oder aus den den Beteiligten bekannten näheren Umständen des Bescheiderlasses im Wege einer am Grundsatz von Treu und Glauben orientierten Auslegung hinreichende Klarheit gewonnen werden kann (vgl. BFH-Urteile vom 30. Januar 2018 - VIII R 75/13, BStBl. II 2019, 91; vom 12. März 1985 - VII R 194/83, BFH/NV 1986, 317; vom 26. März 1981 - VII R 3/79, HFR 1981, 360).
  • BFH, 28.11.1990 - VI R 121/87

    Anforderungen an die inhaltliche Bestimmtheit von

    Soweit nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12. März 1985 VII R 194/83 (BFH/NV 1986, 317) auf die Aufgliederung nach Besteuerungszeiträumen im Bescheid selbst verzichtet werden könne, wenn der Adressat aus den ihm bekannten näheren Umständen hinreichend Klarheit gewinnen könne, führe dies ebenfalls zu keiner anderen Beurteilung, weil vorliegend keine Umstände erkennbar seien, die eine Aufteilung der Steuerbeträge zuließen.
  • BFH, 28.04.1992 - VII B 100/91

    Ersetzung von notwendigen Angaben eines Steuerbescheids durch Bezugnahme auf sich

    Schließlich ist auch das erforderliche Mindestmaß an zeitlicher Nähe zwischen den vorab übermittelten Besteuerungsgrundlagen und dem nachfolgenden Steuerbescheid im Streitfall nicht zu beanstanden (vgl. auch Senatsurteil vom 12. März 1985 VII R 194/83, BFH/NV 1986, 317).
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