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   BFH, 12.03.2003 - X B 211/01   

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BFH, 12.03.2003 - X B 211/01 (https://dejure.org/2003,7769)
BFH, Entscheidung vom 12.03.2003 - X B 211/01 (https://dejure.org/2003,7769)
BFH, Entscheidung vom 12. März 2003 - X B 211/01 (https://dejure.org/2003,7769)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 74; ; FGO § 115 ... Abs. 2; ; FGO § 115 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 122 Abs. 2 Satz 3; ; EStG § 3 Nr. 62; ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; ; EStG § 10 Abs. 3; ; EStG § 22 Nr. 1 Buchst. a Satz 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorsorgeaufwendungen; Verfassungsmäßigkeit der Rechtslage für 1989

  • datenbank.nwb.de

    Stl. Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen im Jahr 1989

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (23)

  • BFH, 20.12.2000 - XI R 41/99

    Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung des Abzugs von Vorsorgeaufwendungen als SA

    Auszug aus BFH, 12.03.2003 - X B 211/01
    Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die BFH-Beschlüsse vom 23. Januar 2001 XI R 17/00 (BFHE 194, 416, BStBl II 2001, 346) und vom 20. Dezember 2000 XI R 41/99 (BFH/NV 2001, 770).

    Der Beschluss in BFH/NV 2001, 770 betraf, worauf die Kläger hinweisen, das Streitjahr 1987.

    Zwischenzeitlich hat der XI. Senat mit Urteil vom 16. Oktober 2002 XI R 41/99 (BStBl II 2003, 179, BFH/NV 2003, 381) entschieden, dass der Gesetzgeber nicht gezwungen ist, Vorsorgeaufwendungen wie Erwerbsaufwendungen in voller Höhe zum Abzug zuzulassen.

    Soweit sich aus dem Beschluss in BFH/NV 2001, 770 und dem Urteil vom 14. Juni 2000 XI R 57/99 (BFHE 192, 304, BStBl II 2001, 28) etwas anderes ergab, hat der XI. Senat hieran nicht festgehalten.

    b) Im Übrigen erörtert der XI. Senat in seinen Beschlüssen in BFHE 194, 416, BStBl II 2001, 346 und BFH/NV 2001, 770 --unter ausdrücklicher Bezugnahme auf den Beschluss des BVerfG in HFR 1998, 397-- die Frage, ob verheiratete selbständig Tätige durch die Begrenzung des Abzugs von Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben vor allem im Vergleich zu Arbeitnehmern gleichheitswidrig behandelt oder sonst in ihren Grundrechten verletzt werden.

  • BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99

    Pensionsbesteuerung

    Auszug aus BFH, 12.03.2003 - X B 211/01
    Sie verwiesen auf das beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anhängige Normenkontrollverfahren zur Besteuerung der Renten und Pensionen (Az. 2 BvL 17/99).

    Ein Verfahrensfehler ist nicht darin zu sehen, dass das FG den Rechtsstreit nicht bis zum Ergehen einer Entscheidung in dem beim BVerfG seinerzeit anhängigen Normenkontrollverfahren 2 BvL 17/99 ausgesetzt hat.

    Unter der Voraussetzung, dass nach dem Erkenntnisstand im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem FG infolge der zu erwartenden Entscheidung im Normenkontrollverfahren 2 BvL 17/99 auch die Abziehbarkeit von existentiell notwendigen Vorsorgeaufwendungen neu geregelt werden musste, bezog sich der diesbezügliche Regelungsauftrag jedenfalls nicht auf das Streitjahr 1989 (vgl. BVerfG-Beschluss vom 24. Juni 1992 1 BvR 459, 467/87, BVerfGE 86, 369, 380 f., BStBl II 1992, 774).

    Dies vorausgesetzt hat die Rechtssache auch nach Ergehen des Urteils des BVerfG vom 6. März 2002 2 BvL 17/99 (BStBl II 2002, 618) keine grundsätzliche Bedeutung.

    Das BVerfG ist auch in seinem Urteil in BStBl II 2002, 618 davon ausgegangen, dass die Steuerfreiheit der Arbeitgeberanteile nach § 3 Nr. 62 EStG im vorliegenden Zusammenhang ein hinsichtlich seiner Entlastungswirkung relevanter Faktor ist.

  • BVerfG, 20.08.1997 - 1 BvR 1523/88

    Verfassungsrechtliche Überprüfung der Begrenzung des Sonderausgabenabzugs für

    Auszug aus BFH, 12.03.2003 - X B 211/01
    Die eingeschränkte steuerliche Berücksichtigung der Vorsorgeaufwendungen sei auch im Streitjahr verfassungsgemäß (Bezugnahme auf die BVerfG-Beschlüsse vom 24. Dezember 1984 1 BvR 1472/84, Höchstrichterliche Finanz-Rechtsprechung --HFR-- 1985, 337, betr. die Veranlagungszeiträume 1977 und 1980; vom 20. August 1997 1 BvR 1523/88, HFR 1998, 397 und 1 BvR 1300/89, HFR 1997, 937, betr. den Veranlagungszeitraum 1985).

    a) Das BVerfG hatte bereits in den Beschlüssen in HFR 1998, 397 und HFR 1997, 937 die ständige Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteil vom 27. Juni 1996 IV R 4/84, BFHE 181, 31) mit der Maßgabe bestätigt, dass Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG nur im Rahmen der Höchstbeträge nach § 10 Abs. 3 EStG abziehbar sind.

    Nach den Entscheidungen des BVerfG in HFR 1998, 397 und in HFR 1997, 937 umfasst der Auftrag des BVerfG an den Gesetzgeber zur Neuordnung der Besteuerung von Alterseinkünften auch die Neuregelung des steuerlichen Abzugs von Vorsorgeaufwendungen, soweit sie der Alterssicherung dienen.

    b) Im Übrigen erörtert der XI. Senat in seinen Beschlüssen in BFHE 194, 416, BStBl II 2001, 346 und BFH/NV 2001, 770 --unter ausdrücklicher Bezugnahme auf den Beschluss des BVerfG in HFR 1998, 397-- die Frage, ob verheiratete selbständig Tätige durch die Begrenzung des Abzugs von Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben vor allem im Vergleich zu Arbeitnehmern gleichheitswidrig behandelt oder sonst in ihren Grundrechten verletzt werden.

  • BVerfG, 20.08.1997 - 1 BvR 1300/89

    Verfassungsrechtliche Überprüfung der Begrenzung des Sonderausgabenabzugs für

    Auszug aus BFH, 12.03.2003 - X B 211/01
    Die eingeschränkte steuerliche Berücksichtigung der Vorsorgeaufwendungen sei auch im Streitjahr verfassungsgemäß (Bezugnahme auf die BVerfG-Beschlüsse vom 24. Dezember 1984 1 BvR 1472/84, Höchstrichterliche Finanz-Rechtsprechung --HFR-- 1985, 337, betr. die Veranlagungszeiträume 1977 und 1980; vom 20. August 1997 1 BvR 1523/88, HFR 1998, 397 und 1 BvR 1300/89, HFR 1997, 937, betr. den Veranlagungszeitraum 1985).

    a) Das BVerfG hatte bereits in den Beschlüssen in HFR 1998, 397 und HFR 1997, 937 die ständige Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteil vom 27. Juni 1996 IV R 4/84, BFHE 181, 31) mit der Maßgabe bestätigt, dass Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG nur im Rahmen der Höchstbeträge nach § 10 Abs. 3 EStG abziehbar sind.

    Nach den Entscheidungen des BVerfG in HFR 1998, 397 und in HFR 1997, 937 umfasst der Auftrag des BVerfG an den Gesetzgeber zur Neuordnung der Besteuerung von Alterseinkünften auch die Neuregelung des steuerlichen Abzugs von Vorsorgeaufwendungen, soweit sie der Alterssicherung dienen.

  • BFH, 23.01.2001 - XI R 17/00

    Verfassungsmäßigkeit des Abzugs von Vorsorgeaufwendungen

    Auszug aus BFH, 12.03.2003 - X B 211/01
    Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die BFH-Beschlüsse vom 23. Januar 2001 XI R 17/00 (BFHE 194, 416, BStBl II 2001, 346) und vom 20. Dezember 2000 XI R 41/99 (BFH/NV 2001, 770).

    b) Im Übrigen erörtert der XI. Senat in seinen Beschlüssen in BFHE 194, 416, BStBl II 2001, 346 und BFH/NV 2001, 770 --unter ausdrücklicher Bezugnahme auf den Beschluss des BVerfG in HFR 1998, 397-- die Frage, ob verheiratete selbständig Tätige durch die Begrenzung des Abzugs von Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben vor allem im Vergleich zu Arbeitnehmern gleichheitswidrig behandelt oder sonst in ihren Grundrechten verletzt werden.

  • BVerfG, 24.06.1992 - 1 BvR 459/87

    Zur Besteuerung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und von

    Auszug aus BFH, 12.03.2003 - X B 211/01
    Unter der Voraussetzung, dass nach dem Erkenntnisstand im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem FG infolge der zu erwartenden Entscheidung im Normenkontrollverfahren 2 BvL 17/99 auch die Abziehbarkeit von existentiell notwendigen Vorsorgeaufwendungen neu geregelt werden musste, bezog sich der diesbezügliche Regelungsauftrag jedenfalls nicht auf das Streitjahr 1989 (vgl. BVerfG-Beschluss vom 24. Juni 1992 1 BvR 459, 467/87, BVerfGE 86, 369, 380 f., BStBl II 1992, 774).

    Im Beschluss in BVerfGE 86, 369, BStBl II 1992, 774 hat das BVerfG darauf hingewiesen, dass die dem Gesetzgeber für die Angleichung der Vorschriften über die steuerliche Behandlung von Renten und Ruhegehältern zur Verfügung stehende Zeit noch nicht abgelaufen war; "bisher" habe der Gesetzgeber unter den gegebenen Umständen dadurch, dass er die ihm aufgegebene Neuregelung noch nicht getroffen habe, das Grundgesetz nicht verletzt.

  • BFH, 14.06.2000 - XI R 57/99

    Gesellschafter-Geschäftsführer: Sonderausgaben-Vorwegabzug

    Auszug aus BFH, 12.03.2003 - X B 211/01
    Soweit sich aus dem Beschluss in BFH/NV 2001, 770 und dem Urteil vom 14. Juni 2000 XI R 57/99 (BFHE 192, 304, BStBl II 2001, 28) etwas anderes ergab, hat der XI. Senat hieran nicht festgehalten.
  • BFH, 01.03.2001 - IV R 90/99

    Einkommensteuer - Zusammenveranlagung - Ehegatten - Steuerberater -

    Auszug aus BFH, 12.03.2003 - X B 211/01
    a) Zwar haben der XI. Senat mit diesen Beschlüssen und ferner der IV. Senat des BFH mit Beschluss vom 1. März 2001 IV R 90/99 (BFH/NV 2001, 904, 905, unter II.) das Bundesministerium der Finanzen (BMF) zum Betritt gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 FGO in Verfahren aufgefordert, in denen die Begrenzung des Sonderausgabenabzugs verfassungsrechtlich überprüft werden sollte.
  • BVerfG, 16.07.1985 - 1 BvL 5/80

    Krankenversicherung der Rentner

    Auszug aus BFH, 12.03.2003 - X B 211/01
    Nach der Rechtsprechung des BVerfG ist die Steuerfreiheit des Arbeitgeberanteils zur gesetzlichen Sozialversicherung (§ 3 Nr. 62 EStG, im Streitfall in Höhe von 5 216 DM) der Abziehbarkeit der Vorsorgeaufwendungen des Arbeitnehmers gleichzustellen (BVerfG-Urteil vom 16. Juli 1985 1 BvL 5/80 u.a., BVerfGE 69, 272, 303 f.).
  • BFH, 06.06.2002 - VI R 178/97

    Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung

    Auszug aus BFH, 12.03.2003 - X B 211/01
    Dies gilt unabhängig davon, ob, wie der VI. Senat des BFH in seinem Urteil vom 6. Juni 2002 VI R 178/97 (BFHE 199, 524, BStBl II 2003, 34) unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 29. Juni 2000 B 4 RA 57/98 R (BSGE 86, 262) annimmt, die Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung kein Arbeitslohn des Arbeitnehmers sind und § 3 Nr. 62 EStG deswegen nur deklaratorische Bedeutung hat.
  • BSG, 29.06.2000 - B 4 RA 57/98 R

    Rechte auf Rente durch Erwerb von Rangstellen durch Beitr & auml; ge

  • BFH, 16.10.2002 - XI R 41/99

    Sonderausgabenvorwegabzug: Kürzung nicht verfassungswidrig

  • BFH, 04.09.2000 - III B 41/00

    Beschwerdeeinlegung durch Computerfax; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung

  • BFH, 27.06.1996 - IV R 4/84

    Alleinerziehende Eltern - Kinderbetreuungskosten - Kürzung - Zumutbare Belastung

  • BFH, 14.05.1998 - X R 38/93

    Beiträge eines Arbeitnehmers - Gesetzliche Rentenversicherung - Vorab entstandene

  • BFH, 28.05.1999 - X B 186/98

    Besteuerung von Altersruhegeld; freiwillig Versicherte

  • BFH, 14.06.2000 - X B 38/00

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache

  • BVerfG, 21.07.1992 - 1 BvR 959/85

    Anforderungen an die Erfüllung verfassungsgerichtlicher Zeitvorgaben zur

  • BFH, 30.10.2001 - VIII R 29/00

    Sofort beginnende Rentenversicherung gegen bankfinanzierte Einmalzahlung

  • BFH, 29.07.1986 - IX R 206/84

    Rentenversicherung - Arbeitnehmer - Werbungskosten - Sonderausgaben -

  • BFH, 21.07.1981 - VIII R 32/80

    Schuldzinsen - Kredit - Angestelltenversicherung - Wiederkehrende Bezüge -

  • BFH, 07.08.1996 - X R 147/94

    Voraussetzungen für die Aussetzung des Verfahrens

  • BVerfG, 28.12.1984 - 1 BvR 1472/84
  • FG Hamburg, 31.07.2009 - 1 K 4/09

    Berechtigtes Interesse an der isolierten Aufhebung einer Einspruchsentscheidung

    Dies betrifft zunächst die von den Klägern konkret benannten Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) mit den Aktenzeichen VIII R 80/97 (nach Auffassung der Kläger zur Berücksichtigung angemessener Kinderfreibeträge und Kinderbetreuungskosten), entschieden mit Urteil vom 13.08.2002 (die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde wurde mit Beschluss vom 04.08.2003, Az. 2 BvR 1537/02, nicht zur Entscheidung angenommen), IV R 95/99 (zur Höhe des Grundfreibetrags 1978-1991), entschieden mit Beschluss vom 08.05.2003 (die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde wurde mit Beschluss vom 25.02.2008, Az. 2 BvR 937/03, nicht zur Entscheidung angenommen), XI R 41/99 und XI R 17/00 (zur Begrenzung des Abzugs von Vorsorgeaufwendungen), entschieden mit Urteilen vom 16.10.2002 beziehungsweise 11.12.2002 (die hiergegen erhobenen Verfassungsbeschwerden wurden mit Beschlüssen vom 25.02.2008, Az. 2 BvR 274/03 und 2 BvR 912/03, nicht zur Entscheidung angenommen), X B 211/01 (zur Umqualifizierung von Rentenversicherungsbeiträgen als Werbungskosten), entschieden mit Beschluss vom 12.03.2003 und XI R 19/02 und X R 45/02 (Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung vor 2005) entschieden mit Beschluss vom 29.10.2002 bzw. mit Urteil vom 08.11.2006 (die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde wurde mit Beschluss vom 25.02.2008, Az. 2 BvR 325/07, nicht zur Entscheidung angenommen), sowie die Verfahren vor dem BVerfG mit den Aktenzeichen 2 BvR 2194/99 (zur Struktur der Einkommensteuer bzw. zum "Halbteilungsgrundsatz") und 2 BvL 616/01 (u.a. zum beschränkten Sonderausgabenabzug, gegen das Urteil des BFH vom 01.03.2001 IV R 90/99), entschieden mit Beschlüssen vom 18.01.2006 beziehungsweise vom 27.11.2002.
  • FG Hamburg, 31.07.2009 - 1 K 8/09

    Kein Anspruch auf isolierte Aufhebung der Einspruchsentscheidung, falls sich im

    Dies betrifft die von den Klägern konkret benannten Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) mit den Aktenzeichen VIII R 80/97 (nach Auffassung der Kläger zur Berücksichtigung angemessener Kinderfreibeträge und Kinderbetreuungskosten), entschieden mit Urteil vom 13.08.2002 (die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde wurde mit Beschluss vom 04.08.2003, Az. 2 BvR 1537/02, nicht zur Entscheidung angenommen), XI R 41/99 und XI R 17/00 (zur Begrenzung des Abzugs von Vorsorgeaufwendungen), entschieden mit Urteilen vom 16.10.2002 beziehungsweise 11.12.2002 (die hiergegen erhobenen Verfassungsbeschwerden wurden mit Beschlüssen vom 25.02.2008, Az. 2 BvR 274/03 und 2 BvR 912/03, nicht zur Entscheidung angenommen), X B 211/01 (zur Umqualifizierung von Rentenversicherungsbeiträgen als Werbungskosten), entschieden mit Beschluss vom 12.03.2003 und IVR 95/99 (zur Höhe des Grundfreibetrags), entschieden mit Beschluss vom 08.05.2003 (die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde wurde mit Beschluss vom 25.02.2008, Az. 2 BvR 937/03, nicht zur Entscheidung angenommen) sowie die Verfahren vor dem BVerfG mit den Aktenzeichen 2 BvR 2194/99 (zur Struktur der Einkommensteuer bzw. zum "Halbteilungsgrundsatz") und 2 BvL 7/00 (zur Berücksichtigung der zumutbaren Belastung bei Kinderbetreuungskosten Alleinstehender), entschieden mit Beschlüssen vom 18.01.2006 beziehungsweise vom 16.03.2005.
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