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   BFH, 12.03.2009 - X B 265/07   

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https://dejure.org/2009,9632
BFH, 12.03.2009 - X B 265/07 (https://dejure.org/2009,9632)
BFH, Entscheidung vom 12.03.2009 - X B 265/07 (https://dejure.org/2009,9632)
BFH, Entscheidung vom 12. März 2009 - X B 265/07 (https://dejure.org/2009,9632)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Entsprechende Anwendung des § 126 Abs. 4 FGO bei Abweisung einer unzulässigen Klage als unbegründet; Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage im Hinblick auf den Zinslauf gemäß § 233a Abs. 2a AO; Auflösung einer Rückstellung wegen Eintritts eines rückwirkenden ...

  • Judicialis

    FGO § 100 Abs. 1 S. 4; ; FGO § 126 Abs. 4; ; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; ; AO § 233a Abs. 2 Buchst. a; ; AO § 237 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Entsprechende Anwendung des § 126 Abs. 4 FGO bei Abweisung einer unzulässigen Klage als unbegründet; berechtigtes Interesse gemäß § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO; Auflösung einer Rückstellung wegen Eintritts eines rückwirkenden Ereignisses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 24.10.2006 - X B 197/00

    Fehlender Erfolgsaussicht einer Nichtzulassungsbeschwerde nach der jüngsten

    Auszug aus BFH, 12.03.2009 - X B 265/07
    Die Grundsatzfrage ist nicht klärungsfähig, wenn die Sachentscheidungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 32; zum Streitstand bei Verfahrensfehlern Senatsbeschlüsse vom 10. Dezember 2003 X B 134/02, BFH/NV 2004, 906; vom 24. Oktober 2006 X B 197/00, n.v.).
  • BFH, 13.02.2007 - XI B 90/06

    NZB: Verfahrensfehler, fehlerhafte FG-Belehrung

    Auszug aus BFH, 12.03.2009 - X B 265/07
    Das Urteil wurde durch Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 13. Februar 2007 XI B 90/06 (BFH/NV 2007, 1154) aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung an das FG zurückverwiesen.
  • BFH, 09.11.1994 - XI R 33/93

    Ablehnung des Antrags auf Durchführung der Betriebsprüfung in den Geschäftsräumen

    Auszug aus BFH, 12.03.2009 - X B 265/07
    "Berechtigtes Interesse" i.S. des § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO ist jedes konkrete, vernünftigerweise anzuerkennende Interesse rechtlicher, tatsächlicher oder wirtschaftlicher Art (BFH-Urteil vom 9. November 1994 XI R 33/93, BFH/NV 1995, 621).
  • BFH, 10.12.2003 - X B 134/02

    NZB: analoge Anwendung des § 126 Abs. 4 FGO; Hinterziehungszinsen bei

    Auszug aus BFH, 12.03.2009 - X B 265/07
    Die Grundsatzfrage ist nicht klärungsfähig, wenn die Sachentscheidungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 32; zum Streitstand bei Verfahrensfehlern Senatsbeschlüsse vom 10. Dezember 2003 X B 134/02, BFH/NV 2004, 906; vom 24. Oktober 2006 X B 197/00, n.v.).
  • BFH, 26.09.2007 - I R 43/06

    Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage - Berechtigtes Interesse an der

    Auszug aus BFH, 12.03.2009 - X B 265/07
    Die Kläger verkennen, dass für die Festsetzung von Aussetzungszinsen unmittelbar nur die Aussetzungsverfügung und die Bescheidlage zum Ende des Rechtsbehelfsverfahrens relevant sind, nicht aber die Rechtmäßigkeit des Steuerbescheids, der zu dem ausgesetzten Nachforderungsbetrag führt (vgl. zur "Tatbestandswirkung der Aussetzungsverfügung" eingehend BFH-Urteil vom 26. September 2007 I R 43/06, BFHE 219, 13, BStBl II 2008, 134).
  • BFH, 19.07.1993 - GrS 2/92

    Nachträgliche Änderungen des Veräußerungspreises für die Veräußerung eines

    Auszug aus BFH, 12.03.2009 - X B 265/07
    Im Hinblick auf die tragenden Grundsätze der BFH-Entscheidungen vom 22. Februar 1978 I R 137/74 (BFHE 125, 42, BStBl II 1978, 430), vom 23. November 2000 IV R 85/99 (BFHE 193, 75, BStBl II 2001, 122) und vom 19. Juli 1993 GrS 2/92 (BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897) sei die Rechtsfrage zu klären, ob bei Auflösung einer Rückstellung für Rekultivierungsverpflichtungen in einer Aufgabebilanz aufgrund eines rückwirkenden Ereignisses im Umfang des Auflösungsbetrags eine andere Rückstellung für Rekultivierungspflichten erhöht werden dürfe, wenn sich zeige, dass der ursprünglich zum Aufgabestichtag angesetzte Rekultivierungsaufwand zu niedrig bemessen sei.
  • BFH, 23.11.2000 - IV R 85/99

    Rechtsfehlerkorrektur bei rückwirkendem Ereignis

    Auszug aus BFH, 12.03.2009 - X B 265/07
    Im Hinblick auf die tragenden Grundsätze der BFH-Entscheidungen vom 22. Februar 1978 I R 137/74 (BFHE 125, 42, BStBl II 1978, 430), vom 23. November 2000 IV R 85/99 (BFHE 193, 75, BStBl II 2001, 122) und vom 19. Juli 1993 GrS 2/92 (BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897) sei die Rechtsfrage zu klären, ob bei Auflösung einer Rückstellung für Rekultivierungsverpflichtungen in einer Aufgabebilanz aufgrund eines rückwirkenden Ereignisses im Umfang des Auflösungsbetrags eine andere Rückstellung für Rekultivierungspflichten erhöht werden dürfe, wenn sich zeige, dass der ursprünglich zum Aufgabestichtag angesetzte Rekultivierungsaufwand zu niedrig bemessen sei.
  • BFH, 22.02.1978 - I R 137/74

    Keine Rückstellung für künftige Betriebsausgaben nach Betriebsveräußerung oder

    Auszug aus BFH, 12.03.2009 - X B 265/07
    Im Hinblick auf die tragenden Grundsätze der BFH-Entscheidungen vom 22. Februar 1978 I R 137/74 (BFHE 125, 42, BStBl II 1978, 430), vom 23. November 2000 IV R 85/99 (BFHE 193, 75, BStBl II 2001, 122) und vom 19. Juli 1993 GrS 2/92 (BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897) sei die Rechtsfrage zu klären, ob bei Auflösung einer Rückstellung für Rekultivierungsverpflichtungen in einer Aufgabebilanz aufgrund eines rückwirkenden Ereignisses im Umfang des Auflösungsbetrags eine andere Rückstellung für Rekultivierungspflichten erhöht werden dürfe, wenn sich zeige, dass der ursprünglich zum Aufgabestichtag angesetzte Rekultivierungsaufwand zu niedrig bemessen sei.
  • BFH, 24.11.2016 - IV R 46/13

    Überentnahmen wegen der Entnahme von Wirtschaftsgütern, die bereits vor dem 1.

    Voraussetzung für eine solche Lückenfüllung ist aber das Vorliegen einer "planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes" (vgl. BFH-Urteil vom 11. Juli 2013 IV R 9/12, BFHE 242, 14, BStBl II 2014, 609, Rz 25; Beschluss des Großen Senats des BFH vom 14. April 2015 GrS 2/12, BFHE 250, 338, BStBl II 2015, 1007, Rz 62).
  • FG Münster, 07.03.2014 - 11 K 1725/12

    Fortsetzungsfeststellungsklage -- Erledigungseintritt durch rückwirkende

    Zunächst sei die Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrages im Jahr 2012 - anders als die Nichtgewährung des Investitionsabzugsbetrages in 2009 von vornherein - ein rückwirkendes Ereignis im Jahr 2012, was nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 12. März 2009 X B 265/07, BFHE 242, 14, BFH/NV 2013, 1666) Auswirkungen auf den Zinslauf nach § 233a Abgabenordnung (AO) habe.

    (1) Soweit die Kl. ihr Feststellungsinteresse damit begründen, dass ein Erfolg der Klage Auswirkungen auf den Zinslauf nach § 233a AO hätte, da die Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrages nach Ablauf des 31. Dezember 2012 nach dem Urteil des BFH vom 12. März 2009 (10 B 265/07, BFHE 242, 14, BFH/NV 2013, 1666) ein rückwirkendes Ereignis sei, so haben die Kl. jedenfalls nicht hinreichend substantiiert dargelegt, gegenüber welchem Steuerpflichtigen welche Zinsfestsetzung erfolgt ist oder noch erfolgen wird.

    Im Zweifel ist da her ein Rechtsbehelf, mit dem eine Ergänzung des Feststellungsbescheides geltend gemacht wird, in einen Antrag auf Erlass eines Ergänzungsbescheides umzudeuten (BFH-Urteil vom 11. Juli 2013, IV R 9/12, BFHE 242, 14, BFH/NV 2013, 1666).

  • BFH, 27.04.2016 - X R 16/15

    Rückgängigmachung eines Investitionsabzugsbetrags infolge Betriebsaufgabe -

    Die steuerliche Rückwirkung ist eine Frage des materiellen Rechts (BFH-Urteil vom 11. Juli 2013 IV R 9/12, BFHE 242, 14, BStBl II 2014, 609, unter III.2.b cc (1)).
  • FG München, 23.01.2018 - 12 K 3389/14

    Gewerbesteuermessbetrag, Rückwirkendes Ereignis, Gesonderte Feststellung,

    Das ... hat aber in den bestandskräftigen Änderungsbescheiden vom 13. November 2013 über die Gewerbesteuermessbeträge 2007 und 2008 fehlerhaft als Begründung für die Änderung die Korrekturvorschrift des § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO angegeben, obwohl die Änderung auf einem rückwirkenden Ereignis beruht (Bundesfinanzhof -Urteil vom 11. Juli 2013 IV R 9/12, BFHE 242, 14, BStBl II 2014, 609).

    In den Streitjahren kommt wegen der Rückgängigmachung des gewinnmindernden Abzugs des Investitionsabzugsbetrags grundsätzlich ein Beginn des Zinslaufs nach § 233a Abs. 2a AO in Betracht (BFH-Urteil in BFHE 242, 14, BStBl II 2014, 609).

    § 7g Abs. 3 Satz 4 EStG (angefügt durch Art. 2 Nr. 7 Amtshilfsrichtlinie-Umsatzungsgesetz vom 26. Juni 2013, BGBl I 2013, 1809), wonach § 233a Abs. 2a AO nicht anzuwenden ist, wenn die Rückgängigmachung der Gewinnminderung aufgrund der unterbliebenen Anschaffung erfolgt, gilt erst ab dem Veranlagungszeitraum 2013 und ist daher für den Streitzeitraum ohne Bedeutung (BFH-Urteil in BFHE 242, 14, BStBl II 2014, 609).

  • FG Köln, 25.10.2016 - 3 K 887/16

    Feststellungsbegehren betreffend die Rechtswidrigkeit der Ablehnung des

    Die begehrte Feststellung muss zu einer Positionsverbesserung der Klägerin führen können (vgl. BFH 10.02.2010 - XI R 3/09, BFH/NV 2010, 1450; BFH 12.03.2009 - X B 265/07, BFH/NV 2009, 1083; Schmidt-Troje, in: Beermann/Gosch, AO/FGO, § 100 FGO, Rn. 45, Stand Februar 2013).
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