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   BFH, 12.03.2020 - V R 24/19   

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https://dejure.org/2020,21768
BFH, 12.03.2020 - V R 24/19 (https://dejure.org/2020,21768)
BFH, Entscheidung vom 12.03.2020 - V R 24/19 (https://dejure.org/2020,21768)
BFH, Entscheidung vom 12. März 2020 - V R 24/19 (https://dejure.org/2020,21768)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    UStG § 6a, UStG § 6 Abs 1 S 1 Nr 1, UStG § 6 Abs 1 S 1 Nr 2, EGRL 112/2006 Art 138, EGRL 112/2006 Art 146, UStG § 4 Nr 1 Buchst a, AEUV Art 267, UStG VZ 2010
    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 12.3.2020 V R 20/19 - Steuerhinterziehung bei Ausfuhrlieferung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 6a UStG 2005, § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 UStG 2005, § 6 Abs 1 S 1 Nr 2 UStG 2005, Art 138 EGRL 112/2006, Art 146 EGRL 112/2006
    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 12.3.2020 V R 20/19 - Steuerhinterziehung bei Ausfuhrlieferung

  • IWW

    § 6 des Umsatzsteuergesetzes (UStG), §§ ... 4 Nr. 1 Buchst. a, 6 UStG, Richtlinie 2006/112/EG, § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a der Finanzgerichtsordnung, § 126 Abs. 2 FGO, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 UStG, § 4 Nr. 1 Buchst. a UStG, § 6 UStG, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG, § 1 Abs. 3 UStG, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG, Art. 146 Abs. 1 Buchst. a und b MwStSystRL, § 6 Abs. 4 UStG, §§ 8 ff. der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung, § 8 Abs. 1 UStDV, § 9 Abs. 1 UStDV, § 10 Abs. 1 UStDV, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 2 UStDV, § 13 Abs. 2 Nr. 2 UStDV, Art. 131 MwStSystRL, Art. 146 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL, § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG, § 1a UStG, Art. 139 Abs. 1 Unterabs. 2 MwStSystRL, Art. 3 Abs. 1 MwStSystRL, Beschluss Nr. 1/95, § 6a UStG, § 118 Abs. 2 FGO, §§ 9, 10 UStDV, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Rechtsfolgen der Ausstellung einer gesplitteten Rechnung hinsichtlich der Steuerfreiheit einer Ausfuhrlieferung

  • rewis.io

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 12.3.2020 V R 20/19 - Steuerhinterziehung bei Ausfuhrlieferung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsfolgen der Ausstellung einer gesplitteten Rechnung hinsichtlich der Steuerfreiheit einer Ausfuhrlieferung

  • datenbank.nwb.de

    Steuerhinterziehung bei Ausfuhrlieferung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Steuerfreiheit für Ausfuhrlieferung aufgrund einer vom Abnehmer begangenen Steuerhinterziehung durch gesplittete Rechnung

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 4 Nr 1 Buchst a, UStG § 6
    Steuerbefreiung, Ausfuhrlieferung, Steuerhinterziehung

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 4 Nr 1 Buchst a ; UStG § 6

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 17.10.2019 - C-653/18

    Unitel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

    Auszug aus BFH, 12.03.2020 - V R 24/19
    a) Nach der EuGH-Rechtsprechung ist entsprechend dem Grundsatz der steuerrechtlichen Neutralität --ebenso wie bei anderen Steuerbefreiungen-- die Ausfuhrlieferung steuerfrei, wenn sie die materiellen Voraussetzungen hierfür erfüllt; dies gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Anforderungen nicht genügt hat (EuGH-Urteil Unitel vom 17.10.2019 - C-653/18, EU:C:2019:876, Rz 28, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2019, 1103).

    b) Ausnahmefälle, die dazu berechtigen, hiervon abzuweichen (vgl. EuGH-Urteil Unitel, EU:C:2019:876, Rz 29, HFR 2019, 1103), liegen nicht vor.

    aa) Die Ausfuhrlieferung ist zum einen steuerpflichtig, wenn der Verstoß gegen eine formelle Anforderung den sicheren Nachweis verhindert, dass die materiellen Anforderungen erfüllt sind (EuGH-Urteil Unitel, EU:C:2019:876, Rz 30, HFR 2019, 1103).

    Umgekehrt wird der sichere Nachweis, dass der gelieferte Gegenstand nach Orten außerhalb der Union versandt wurde und das Gebiet der Union physisch verlassen hat, nicht dadurch in Frage gestellt, dass der tatsächliche Empfänger nicht identifiziert wird (EuGH-Urteil Unitel, EU:C:2019:876, Rz 32, HFR 2019, 1103).

    Sollte der Steuerpflichtige gewusst haben oder hätte er wissen müssen, dass der von ihm bewirkte Umsatz mit einer Steuerhinterziehung des Erwerbers zu Lasten des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems verknüpft war, und hat er nicht alle ihm zur Verfügung stehenden zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um diese zu verhindern, müsste ihm der Anspruch auf Mehrwertsteuerbefreiung versagt werden (EuGH-Urteil Unitel, EU:C:2019:876, Rz 33, HFR 2019, 1103).

    Für den Fall, dass die Voraussetzungen der Steuerbefreiung bei der Ausfuhr nach Art. 146 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL und damit die Verbringung der Gegenstände aus dem Zollgebiet nachgewiesen sind, weist der EuGH aber darauf hin, dass für eine solche Lieferung keine Mehrwertsteuer geschuldet wird und grundsätzlich keine Gefahr eines Steuerbetrugs oder finanzieller Verluste mehr besteht, der die Besteuerung des Umsatzes rechtfertigen kann (EuGH-Urteil Unitel, EU:C:2019:876, Rz 35, HFR 2019, 1103, unter Bezugnahme auf das EuGH-Urteil BDV Hungary Trading vom 19.12.2013 - C-563/12, EU:C:2013:854, Rz 40, HFR 2014, 182).

    (2) In Übereinstimmung hiermit geht der EuGH davon aus, dass bei Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen für die Ausfuhrlieferung grundsätzlich keine Gefahr eines Steuerbetrugs oder finanzieller Verluste besteht, die eine Besteuerung rechtfertigen (EuGH-Urteil Unitel, EU:C:2019:876, Rz 35, HFR 2019, 1103).

    Soweit der EuGH zusätzlich darauf verweist, dass der Begehungsort einer betrügerischen Handlung in einem Drittstaat nicht ausreicht, um das Vorliegen irgendeines Betrugs zum Nachteil des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems auszuschließen (EuGH-Urteil Unitel, EU:C:2019:876, Rz 37, HFR 2019, 1103), folgt hieraus nicht, dass betrügerische Handlungen in einem Drittstaat zum Verlust der Steuerbefreiung für die Ausfuhrlieferung führen, sondern fordert nur dies eine Prüfung, ob sich aus Handlungen in einem Drittstaat eine Schädigung des unionalen Steueraufkommens ergibt.

    Insbesondere im Hinblick auf das EuGH-Urteil Unitel (EU:C:2019:876, HFR 2019, 1103) bestehen keine Zweifel an der zutreffenden Auslegung des Unionsrechts.

  • EuGH, 28.03.2019 - C-275/18

    Vins

    Auszug aus BFH, 12.03.2020 - V R 24/19
    b) Abweichendes ergibt sich auch nicht aus dem EuGH-Urteil Vin?. vom 28.03.2019 - C-275/18 (EU:C:2019:265, Rz 33 f., HFR 2019, 446).

    Danach kann "sich ein Steuerpflichtiger, der sich vorsätzlich an einer das Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems gefährdenden Steuerhinterziehung beteiligt hat, für die Zwecke der Mehrwertsteuerbefreiung nicht auf den Grundsatz der Steuerneutralität berufen (...)" (EuGH-Urteil Vin?., EU:C:2019:265, Rz 33, HFR 2019, 446).

    Dass der EuGH dann in dieser die Steuerfreiheit einer Ausfuhrlieferung betreffenden Rechtssache hierzu ergänzt, dass "nichts in den Akten des Gerichtshofs darauf hin[weist], dass die Versagung der im Ausgangsverfahren fraglichen Steuerbefreiung auf dem Vorliegen einer solchen Steuerhinterziehung beruht" (EuGH-Urteil Vin?., EU:C:2019:265, Rz 34, HFR 2019, 446), beschränkt sich auf die bloße Verneinung einer Steuerhinterziehung für den Streitfall, ohne dass hieraus weitergehend abzuleiten ist, dass eine das Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems gefährdende Steuerhinterziehung hier überhaupt gegeben sein kann.

  • EuGH, 21.02.2008 - C-271/06

    Netto Supermarkt - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 15 Nr. 2 -

    Auszug aus BFH, 12.03.2020 - V R 24/19
    a) Das FA verweist für die von ihm angenommenen Steuerpflicht der Ausfuhrlieferung auf das EuGH-Urteil Netto Supermarkt vom 21.02.2008 - C-271/06 (EU:C:2008:105, Rz 22 f., HFR 2008, 408), berücksichtigt dabei aber nicht, dass der EuGH hier lediglich seine zur innergemeinschaftlichen Lieferung ergangene Rechtsprechung wiedergibt und hieraus für die in dieser Rechtssache streitige Ausfuhrlieferung ableitet, dass es gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstieße, "wenn ein Mitgliedstaat, der die Voraussetzungen für die Befreiung einer Ausfuhrlieferung nach einem Ort außerhalb der Gemeinschaft festgelegt hat (...), den Lieferer später zur Zahlung der auf diese Lieferung entfallenden Mehrwertsteuer verpflichten könnte, wenn sich herausstellt, dass infolge eines vom Abnehmer begangenen Betrugs, von dem der Lieferer weder Kenntnis hatte noch haben konnte, die Befreiungsvoraussetzungen tatsächlich nicht vorlagen" (EuGH-Urteil Netto Supermarkt, EU:C:2008:105, Rz 26, HFR 2008, 408).

    Hieraus folgert der EuGH, dass der Lieferer auf die Rechtmäßigkeit des Umsatzes, den er tätigt, vertrauen können muss, ohne Gefahr zu laufen, sein Recht auf Befreiung von der Mehrwertsteuer zu verlieren, wenn er, wie im Ausgangsverfahren, selbst bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns außerstande ist, zu erkennen, dass die Voraussetzungen für die Befreiung in Wirklichkeit nicht gegeben waren, weil die vom Abnehmer vorgelegten Ausfuhrnachweise gefälscht waren (EuGH-Urteil Netto Supermarkt, EU:C:2008:105, Rz 27, HFR 2008, 408).

    Aus dem EuGH-Urteil Netto Supermarkt (EU:C:2008:105, HFR 2008, 408) ergibt sich somit nur, dass dem gutgläubigen Lieferer, der --wie in dieser Rechtssache entscheidungserheblich-- die Steuerfreiheit der Ausfuhrlieferung in Anspruch nimmt, ohne erkennen zu können, dass die hierfür nach dem Befreiungstatbestand erforderliche Beförderung in das Drittlandsgebiet aufgrund einer Täuschung durch den Abnehmer nicht vorliegt, die Steuerfreiheit gleichwohl zu gewähren ist.

  • BFH, 28.05.2009 - V R 23/08

    Buchnachweis bei Ausfuhrlieferungen - Ergänzung und Berichtigung -

    Auszug aus BFH, 12.03.2020 - V R 24/19
    c) Zudem beruft sich das FA zu Unrecht auf das Senatsurteil vom 28.05.2009 - V R 23/08 (BFHE 226, 177, BStBl II 2010, 517).

    Im Hinblick hierauf kommt es auf die weiteren Einzelheiten zur Anwendung von §§ 9, 10 UStDV nicht an (vgl. zur entsprechenden Sachbehandlung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen Senatsurteil vom 26.09.2019 - V R 38/18, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, BStBl II 2020, 112, Rz 17, und zur übereinstimmenden Bedeutung des Beleg- und Buchnachweises bei Ausfuhrlieferungen und bei innergemeinschaftlichen Lieferungen Senatsurteil vom 28.05.2009 - V R 23/08, BFHE 226, 177, BStBl II 2010, 517, Rz 20).

  • BFH, 12.03.2020 - V R 20/19

    Steuerhinterziehung bei Ausfuhrlieferung

    Auszug aus BFH, 12.03.2020 - V R 24/19
    Dabei hat der erkennende Senat nicht zu entscheiden, ob der im Streitfall gegebene Fall des Rechnungssplittings dem Fall der Erteilung einer unterfakturierten Zweitrechnung (s. hierzu Senatsurteil vom 12.03.2020 - V R 20/19, BFHE 268, 452) überhaupt gleichzustellen sein kann.
  • EuGH, 02.05.2018 - C-574/15

    Scialdone - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Schutz der

    Auszug aus BFH, 12.03.2020 - V R 24/19
    (3) Bestätigt wird dies dadurch, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 325 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Betrügereien und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete rechtswidrige Handlungen mit Maßnahmen zu bekämpfen haben, die wirksam und abschreckend sind, wobei die finanziellen Interessen der Union auch die Einnahmen aus der Mehrwertsteuer umfassen (EuGH-Urteil Scialdone vom 02.05.2018 - C-574/15, EU:C:2018:295, Rz 27, HFR 2018, 591).
  • BFH, 26.09.2019 - V R 38/18

    Innergemeinschaftliche Lieferungen

    Auszug aus BFH, 12.03.2020 - V R 24/19
    Im Hinblick hierauf kommt es auf die weiteren Einzelheiten zur Anwendung von §§ 9, 10 UStDV nicht an (vgl. zur entsprechenden Sachbehandlung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen Senatsurteil vom 26.09.2019 - V R 38/18, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, BStBl II 2020, 112, Rz 17, und zur übereinstimmenden Bedeutung des Beleg- und Buchnachweises bei Ausfuhrlieferungen und bei innergemeinschaftlichen Lieferungen Senatsurteil vom 28.05.2009 - V R 23/08, BFHE 226, 177, BStBl II 2010, 517, Rz 20).
  • EuGH, 19.12.2018 - C-414/17

    AREX CZ - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    Auszug aus BFH, 12.03.2020 - V R 24/19
    Die Bestimmungen zum innergemeinschaftlichen Erwerb und zur innergemeinschaftlichen Lieferung haben daher dieselbe Bedeutung und dieselbe Reichweite" (EuGH-Urteil AREX CZ vom 19.12.2018 - C-414/17, EU:C:2018:1027, Rz 45, HFR 2019, 230).
  • EuGH, 19.12.2013 - C-563/12

    BDV Hungary Trading Kft. - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 146 -

    Auszug aus BFH, 12.03.2020 - V R 24/19
    Für den Fall, dass die Voraussetzungen der Steuerbefreiung bei der Ausfuhr nach Art. 146 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL und damit die Verbringung der Gegenstände aus dem Zollgebiet nachgewiesen sind, weist der EuGH aber darauf hin, dass für eine solche Lieferung keine Mehrwertsteuer geschuldet wird und grundsätzlich keine Gefahr eines Steuerbetrugs oder finanzieller Verluste mehr besteht, der die Besteuerung des Umsatzes rechtfertigen kann (EuGH-Urteil Unitel, EU:C:2019:876, Rz 35, HFR 2019, 1103, unter Bezugnahme auf das EuGH-Urteil BDV Hungary Trading vom 19.12.2013 - C-563/12, EU:C:2013:854, Rz 40, HFR 2014, 182).
  • FG Rheinland-Pfalz, 28.05.2019 - 3 K 1391/17

    Steuerfreiheit von Ausfuhrlieferungen bei möglicher Steuerhinterziehung in einem

    Auszug aus BFH, 12.03.2020 - V R 24/19
    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 28.05.2019 - 3 K 1391/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.
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