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   BFH, 12.03.2020 - VI R 35/17   

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https://dejure.org/2020,17974
BFH, 12.03.2020 - VI R 35/17 (https://dejure.org/2020,17974)
BFH, Entscheidung vom 12.03.2020 - VI R 35/17 (https://dejure.org/2020,17974)
BFH, Entscheidung vom 12. März 2020 - VI R 35/17 (https://dejure.org/2020,17974)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    AO § 163, AO § 227, EStG § 14, EStG § 16, GG Art 20
    Kein Vertrauenstatbestand aufgrund der Verwaltungsanweisung im koordinierten Ländererlass vom 17.12.1965 (BStBl II 1966, 34)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 163 AO, § 227 AO, § 14 EStG 1997, § 16 EStG 1997, Art 20 GG
    (Kein Vertrauenstatbestand aufgrund der Verwaltungsanweisung im koordinierten Ländererlass vom 17.12.1965 (BStBl II 1966, 34))

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines Steuerpflichtigen auf eine Billigkeitsregelung aufgrund einer mit der Gesetzeslage nicht in Einklang stehenden Richtlinie

  • rewis.io

    (Kein Vertrauenstatbestand aufgrund der Verwaltungsanweisung im koordinierten Ländererlass vom 17.12.1965 (BStBl II 1966, 34))

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO §§ 163, 227 ; EStG §§ 14, 16
    Anspruch eines Steuerpflichtigen auf eine Billigkeitsregelung aufgrund einer mit der Gesetzeslage nicht in Einklang stehenden Richtlinie

  • datenbank.nwb.de

    Kein Vertrauenstatbestand aufgrund der Verwaltungsanweisung im koordinierten Ländererlass vom 17.12.1965 (BStBl II 1966, 34)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (4)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    Betriebsaufgabe; Billigkeitsmaßnahme; Festsetzungsfrist; Land- und Forstwirtschaft; Parzellierung; Vertrauensschutz

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    AO § 163, EStG § 13
    Land- und Forstwirtschaft, Betriebsaufgabe, Parzellierung, Billigkeitsmaßnahme, Vertrauensschutz, Festsetzungsfrist

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    AO § 163 ; EStG § 13

  • juris (Verfahrensmitteilung)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (14)

  • FG Schleswig-Holstein, 08.03.1991 - IV 385/90
    Auszug aus BFH, 12.03.2020 - VI R 35/17
    Auch aus der Verfügung der OFD Münster in DB 1991, 523 zur Anwendung des BFH-Urteils vom 15.10.1987 - IV R 66/86 (BFHE 152, 62, BStBl II 1988, 260) können die Klägerinnen keinen Billigkeitsanspruch herleiten.

    c) Die Verfügung der OFD Münster in DB 1991, 523 kann aus der für die Auslegung von Verwaltungsanweisungen maßgeblichen Sicht der Finanzverwaltung daher nicht dahin verstanden werden, dass die parzellenweise Verpachtung in Altfällen (vor Veröffentlichung des BFH-Urteils in BFHE 152, 62, BStBl II 1988, 260 im BStBl) unabhängig vom Einzelfall aus Billigkeitsgründen stets als Betriebsaufgabe gewertet werden soll, aus der jedoch keine steuerlichen Folgerungen zu ziehen seien.

    Darum kann die Besteuerung einer erst später tatsächlich gegebenen Gewinnrealisierung nicht mit dem Hinweis abgewehrt werden, aufgrund der Verfügung der OFD Münster in DB 1991, 523 müsse angenommen werden, dass es bereits in vergangener, rechtsverjährter Zeit zu einer solchen gekommen sei.

    Die Verfügung der OFD Münster in DB 1991, 523 kann vielmehr nur in jenen Fällen Wirkung entfalten, in denen die Finanzverwaltung bei Beginn einer parzellenweisen Verpachtung nachteilige steuerliche Folgen aus einer vermeintlichen Zwangsbetriebsaufgabe gezogen hatte (vgl. auch BFH-Urteile in BFHE 182, 56, BStBl II 1997, 245, und vom 15.05.1997 - IV R 46/96, BFH/NV 1997, 850, jeweils zu Billigkeitsmaßnahmen aufgrund des Schreibens des Bundesministers der Finanzen vom 15.03.1979 - IV B 2 -S 2135- 2/79, BStBl I 1979, 162).

  • BFH, 15.10.1987 - IV R 66/86

    Betriebsaufgabe eines verpachteten land- und forstwirtschafltlichen Betriebes

    Auszug aus BFH, 12.03.2020 - VI R 35/17
    Auch aus der Verfügung der OFD Münster in DB 1991, 523 zur Anwendung des BFH-Urteils vom 15.10.1987 - IV R 66/86 (BFHE 152, 62, BStBl II 1988, 260) können die Klägerinnen keinen Billigkeitsanspruch herleiten.

    a) Gemäß dieser Verfügung soll das BFH-Urteil in BFHE 152, 62, BStBl II 1988, 260 nach einem Beschluss der Einkommensteuerreferenten des Bundes und der Länder nicht dazu führen, dass Betriebe, die nach der alten Verwaltungsauffassung mangels Abgabe einer Fortführungserklärung bei der parzellenweisen Verpachtung als aufgegeben zu behandeln waren, nachträglich wieder zu bestehenden Betrieben werden, wenn die parzellenweise Verpachtung des Betriebs vor Veröffentlichung des BFH-Urteils im BStBl am 15.04.1988 erfolgt ist (Altfälle).

    c) Die Verfügung der OFD Münster in DB 1991, 523 kann aus der für die Auslegung von Verwaltungsanweisungen maßgeblichen Sicht der Finanzverwaltung daher nicht dahin verstanden werden, dass die parzellenweise Verpachtung in Altfällen (vor Veröffentlichung des BFH-Urteils in BFHE 152, 62, BStBl II 1988, 260 im BStBl) unabhängig vom Einzelfall aus Billigkeitsgründen stets als Betriebsaufgabe gewertet werden soll, aus der jedoch keine steuerlichen Folgerungen zu ziehen seien.

  • BFH, 07.11.1996 - IV R 69/95

    Nutzungsänderung zu gewillkürtem Betriebsvermögen ist keine Entnahme, keine

    Auszug aus BFH, 12.03.2020 - VI R 35/17
    Denn anderenfalls würde das aus Art. 20 des Grundgesetzes abzuleitende verfassungsmäßige Recht der Rechtsprechung auf Kontrolle der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung beeinträchtigt (s. BFH-Urteil vom 07.11.1996 - IV R 69/95, BFHE 182, 56, BStBl II 1997, 245, unter 2.b, m.w.N.).

    Die Verfügung der OFD Münster in DB 1991, 523 kann vielmehr nur in jenen Fällen Wirkung entfalten, in denen die Finanzverwaltung bei Beginn einer parzellenweisen Verpachtung nachteilige steuerliche Folgen aus einer vermeintlichen Zwangsbetriebsaufgabe gezogen hatte (vgl. auch BFH-Urteile in BFHE 182, 56, BStBl II 1997, 245, und vom 15.05.1997 - IV R 46/96, BFH/NV 1997, 850, jeweils zu Billigkeitsmaßnahmen aufgrund des Schreibens des Bundesministers der Finanzen vom 15.03.1979 - IV B 2 -S 2135- 2/79, BStBl I 1979, 162).

  • BFH, 23.08.2017 - I R 52/14

    Keine Anwendung des sog. Sanierungserlasses auf Altfälle

    Auszug aus BFH, 12.03.2020 - VI R 35/17
    b) Zwar kann die Finanzverwaltung gehalten sein, allgemeine Übergangsregelungen bzw. Anpassungsregelungen zu erlassen oder entsprechende Einzelmaßnahmen zu treffen, um den Steuerpflichtigen im Hinblick auf seine im Vertrauen auf die bisherige Rechtslage getroffenen Dispositionen nicht zu enttäuschen, wenn sich die bisherige Rechtsprechung verschärft oder eine höchstrichterliche Entscheidung von einer bisher allgemein geübten Verwaltungsauffassung abweicht (BFH-Urteil vom 23.08.2017 - I R 52/14, BFHE 259, 20, BStBl II 2018, 232, Rz 19, m.w.N.).
  • BVerfG, 28.06.1993 - 1 BvR 390/89

    Verfassungsmäßigkeit der Steuerfreiheit von Nebentätigkeitsvergütungen Beamter

    Auszug aus BFH, 12.03.2020 - VI R 35/17
    Der Verwaltung ist es insbesondere verwehrt, Steuerbefreiungen nach eigenen Vorstellungen zu bewirken (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28.06.1993 - 1 BvR 390/89, BB 1993, 2068).
  • BFH, 28.11.2016 - GrS 1/15

    Steuererlass aus Billigkeitsgründen nach dem sog. Sanierungserlass des BMF -

    Auszug aus BFH, 12.03.2020 - VI R 35/17
    Insoweit hat der Große Senat des BFH in seinem Beschluss vom 28.11.2016 - GrS 1/15 (BFHE 255, 482, BStBl II 2017, 393, Rz 112 ff.) klargestellt, dass eine sachliche Billigkeitsmaßnahme immer auf den Einzelfall abstellen muss und atypischen Ausnahmefällen vorbehalten ist.
  • BFH, 17.04.2013 - X R 6/11

    Keine Billigkeitsmaßnahme bei einer auf einem Kirchensteuer-Erstattungsüberhang

    Auszug aus BFH, 12.03.2020 - VI R 35/17
    In diesem Zusammenhang verlangt der Grundsatz von Treu und Glauben einen Vertrauenstatbestand, aufgrund dessen der Steuerpflichtige disponiert hat (z.B. BFH-Urteil vom 17.04.2013 - X R 6/11, Rz 22, m.w.N.).
  • BFH, 15.05.1997 - IV R 46/96
    Auszug aus BFH, 12.03.2020 - VI R 35/17
    Die Verfügung der OFD Münster in DB 1991, 523 kann vielmehr nur in jenen Fällen Wirkung entfalten, in denen die Finanzverwaltung bei Beginn einer parzellenweisen Verpachtung nachteilige steuerliche Folgen aus einer vermeintlichen Zwangsbetriebsaufgabe gezogen hatte (vgl. auch BFH-Urteile in BFHE 182, 56, BStBl II 1997, 245, und vom 15.05.1997 - IV R 46/96, BFH/NV 1997, 850, jeweils zu Billigkeitsmaßnahmen aufgrund des Schreibens des Bundesministers der Finanzen vom 15.03.1979 - IV B 2 -S 2135- 2/79, BStBl I 1979, 162).
  • BFH, 17.05.2018 - VI R 73/15

    Aufgabe eines landwirtschaftlichen Betriebs - Verpächterwahlrecht bei Realteilung

    Auszug aus BFH, 12.03.2020 - VI R 35/17
    Zwischen den Beteiligten steht zu Recht nicht (mehr) im Streit, dass allein durch den Beginn der parzellenweisen Verpachtung des zumindest bis zum Wirtschaftsjahr 1976/1977 von E eigenbewirtschafteten landwirtschaftlichen Betriebs nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) keine (zwangsweise) Betriebsaufgabe erfolgt ist (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 17.05.2018 - VI R 73/15, Rz 26 f., m.w.N.).
  • FG Niedersachsen, 27.11.2014 - 1 K 161/12

    Zurechnung der Einkünfte aus der Verpachtung landwirtschaftlicher Flächen zu den

    Auszug aus BFH, 12.03.2020 - VI R 35/17
    Die Entscheidung des FG geht schon deshalb fehl, weil es sich bei der Verwaltungsanweisung im koordinierten Ländererlass in BStBl II 1966, 34 --entgegen der Auffassung des FG-- nicht um eine Billigkeitsregelung, sondern vielmehr um eine norminterpretierende Richtlinie zur Auslegung des Anwendungsbereichs der §§ 14, 16 des Einkommensteuergesetzes (EStG) handelt (s. BFH-Beschluss vom 13.03.2009 - IV B 17/08; FG Hamburg, Urteil vom 27.01.2012 - 2 K 4/12; Niedersächsisches FG, Urteil vom 27.11.2014 - 1 K 161/12).
  • FG Münster, 22.11.2016 - 12 K 1519/14

    Parzellenweise Verpachtung eines ruhenden landwirtschaftlichen Betriebs

  • BFH, 08.03.2007 - IV R 57/04

    Betriebsaufgabe eines landwirtschaftlichen Betriebs; Verpächterwahlrecht auch für

  • FG Hamburg, 27.01.2012 - 2 K 4/12

    Kein Anspruch auf abweichende Festsetzung nach § 163 AO aus

  • BFH, 13.03.2009 - IV B 17/08

    Darlegung der Rechtsfortbildung -Vorliegen einer Divergenz - Verfahrensfehler:

  • FG Münster, 06.11.2020 - 4 K 1326/17

    Steuerbarkeit eines Veräußerungs-/Entnahmegewinns in Ansehung von veräußertem

    Denn der Sachverhalt falle unter die vom BFH in seinem Urteil vom 12.03.2020 VI R 35/17 (BFH/NV 2020, 849) als gesetzeskonform anerkannte Fallgruppe.

    Es entspricht ständiger Rechtsprechung des BFH, dass (auch) die parzellenweise Verpachtung land- und forstwirtschaftlich genutzter Flächen nicht zu einer Betriebsaufgabe führt, wenn die wesentlichen Betriebsgrundlagen erhalten bleiben, so dass die Möglichkeit besteht, den Betrieb selbst oder durch einen Nachfolger wiederaufzunehmen (grundlegend BFH-Urteil vom 15.10.1987 IV R 91/85, BStBl. II 1988, 257; zuletzt z. B. BFH-Urteile vom 17.05.2018VI R 73/15, BFH/NV 2018, 1249 und vom 12.03.2020 VI R 35/17, BFH/NV 2020, 849).

    In diesem Zusammenhang verlangt der Grundsatz von Treu und Glauben einen Vertrauenstatbestand, aufgrund dessen der Steuerpflichtige disponiert hat (BFH-Urteil vom 12.03.2020 VI R 35/17, BFH/NV 2020, 849 Rz. 22; ferner Loose in Tipke/Kruse, § 227 AO Rz. 53 ff. mit umfangreichen Nachweisen).

    Nur in dieser Fallgruppe könne die Verfügung der OFD Münster vom 07.01.1991 eine gesetzmäßige Billigkeitsregelung abbilden und damit als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften unter dem Gesichtspunkt der Selbstbindung der Verwaltung dem Steuerpflichtigen einen Anspruch auf Billigkeitserlass begründen (BFH-Urteil vom 12.03.2020 VI R 35/17, BFH/NV 2020, 849 Rz. 16 ff.).

    Wenn der Kläger hingegen im Anschluss an das BFH-Urteil vom 12.03.2020 VI R 35/17, BFH/NV 2020, 849 nunmehr erstmals vorträgt, dass der Beklagte durchaus steuerliche Folgen aus der Betriebsaufgabe des Jahres 1965 gezogen habe, es aber mangels Aufgabegewinns nicht zu einer Steuerlast gekommen sei, wird dies ins Blaue hinein behauptet.

    Abgesehen davon enthielt die Auskunft selbst keine - vom BFH im Urteil vom 12.03.2020 VI R 35/17, BFH/NV 2020, 849 (unter Rz. 23) für einen konkret-individuellen Vertrauensschutz geforderte - "Entscheidung" über das Vorliegen einer zwangsweisen Betriebsaufgabe und die Auskunft einer Sachbearbeiterin erfüllt auch erkennbar nicht die - seinerzeit zu beachtenden - Voraussetzungen einer verbindlichen Auskunft oder Zusage auf der Grundlage von Treu und Glauben.

    Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass auch hierin keine "Entscheidung" über das Vorliegen einer zwangsweisen Betriebsaufgabe gesehen werden kann und es kein Vertrauen in eine Steuerfreiheit von stillen Reserven bei einer tatsächlich nicht erfolgten (zwangsweisen) Betriebsaufgabe gibt und kein Vertrauen darauf, dass eine überkommene fehlerhafte Rechtsansicht der Verwaltung dem Steuerpflichtigen gegenüber immerwährend Bestand hat (vgl. BFH-Urteil vom 12.03.2020VI R 35/17, BFH/NV 2020, 849).

    Im Anschluss an das BFH-Urteil vom 12.03.2020 VI R 35/17, BFH/NV 2020, 849 ist noch die Frage klärungsbedürftig, ob konkret-individueller Vertrauensschutz zu gewähren sein kann, wenn durch konkrete Auskünfte eine für sich betrachtet keinen Vertrauensschutz gewährende abstrakt-generelle Verwaltungsvorschrift lediglich auf den Einzelfall angewendet wird.

  • BFH, 31.03.2021 - VI R 30/18

    Grundstücksentnahme bei Bestellung von Erbbaurechten

    Die mit der Gesetzeslage nicht in Einklang stehenden, norminterpretierenden Erlasse der Finanzverwaltung (koordinierter Erlass der Finanzminister der Länder vom 28.12.1964, BStBl II 1965, 5; koordinierter Ländererlass vom 17.12.1965, BStBl II 1966, 34) vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern; sie sind insbesondere nicht geeignet, einen Vertrauenstatbestand zu begründen (BFH-Urteil vom 08.03.2007 - IV R 57/04, BFH/NV 2007, 1640, unter II.5., und Senatsurteil vom 12.03.2020 - VI R 35/17, Rz 14 und 15, m.w.N.).

    Ob der Streitfall unter den Anwendungsbereich dieser Verfügung fällt, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Festsetzungsverfahrens, sondern ist --wie das FG zutreffend entschieden hat-- in einem gesonderten Billigkeitsverfahren nach Maßgabe der §§ 163, 227 der Abgabenordnung zu klären (s. BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 1640, unter II.1.c, und Senatsurteil vom 12.03.2020 - VI R 35/17, Rz 16 ff.).

  • BFH, 12.04.2022 - VI R 22/20

    Einwurf von Grundstücken des Privat- und Betriebsvermögens in ein

    Die mit der Gesetzeslage nicht in Einklang stehenden, norminterpretierenden Erlasse der Finanzverwaltung (koordinierter Erlass der Finanzminister der Länder vom 28.12.1964, BStBl II 1965, 5; koordinierter Ländererlass vom 17.12.1965, BStBl II 1966, 34) vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern; sie sind insbesondere nicht geeignet, einen Vertrauenstatbestand zu begründen (BFH-Urteil vom 08.03.2007 - IV R 57/04, BFH/NV 2007, 1640, unter II.5., und Senatsurteil vom 12.03.2020 - VI R 35/17, Rz 14 und 15, m.w.N.).

    Soweit die Finanzverwaltung aus Gründen des Vertrauensschutzes in den Fällen, in denen die parzellenweise Verpachtung vor der Veröffentlichung der BFH-Urteile vom 15.10.1987 - IV R 91/85 (BFHE 151, 392, BStBl II 1988, 257) und IV R 66/86 (BFHE 152, 62, BStBl II 1988, 260) im Bundessteuerblatt Teil II (am 15.04.1988) erfolgte, unter bestimmten Voraussetzungen vom Vorliegen einer Betriebsaufgabe ausgeht bzw. ausgegangen ist (s. z.B. Verfügung der Oberfinanzdirektion Münster vom 07.01.1991 - S 2239 -70 - St 12-21, Der Betrieb 1991, 523), handelt es sich um eine Billigkeitsmaßnahme, über die nicht im Festsetzungsverfahren, sondern ggf. in einem gesonderten Billigkeitsverfahren nach Maßgabe der §§ 163, 227 der Abgabenordnung (AO) zu entscheiden ist (s. BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 1640, unter II.1.c, und Senatsurteil vom 12.03.2020 - VI R 35/17, Rz 16 ff.).

  • FG München, 25.09.2018 - 12 K 3314/16

    Besteuerungsgrundlage - Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

    Gegen das hiervon abweichende Urteil des FG Münster vom 22. Dezember 2016 12 K 1519/14 E sei beim BFH das Revisionsverfahren VI R 35/17 anhängig.
  • FG Münster, 30.12.2021 - 4 K 1512/15

    Steuerpflichtigkeit von Einbringungsgewinn II durch qualifizierten

    Das ist im Billigkeitswege unzulässig (vgl. BFH-Beschluss vom 28.11.2016 GrS 1/15, a.a.O., vgl. auch BFH-Urteile vom 16.01.2020 VI R 49/17, a.a.O. und vom 12.03.2020 VI R 35/17, BFH/NV 2020, 849).
  • FG München, 27.10.2022 - 14 K 69/19

    Fernwärmelieferung an US-Streitkräfte

    Hierzu verlangt der Grundsatz von Treu und Glauben einen Vertrauenstatbestand, aufgrund dessen der Steuerpflichtige disponiert hat (BFH-Urteile vom 6. Juli 2016 - X R 57/13, BFHE 256, 1, BStBl II 2017, 334, Rn. 17, und vom 12. März 2020 - VI R 35/17, BFH/NV 2020, 849, Rn. 22).
  • FG Baden-Württemberg, 25.07.2022 - 10 K 2679/21

    Bestimmung der Einkunftsart bei parzellenweiser Verpachtung bisher selbst

    Sie können somit keinen Vertrauenstatbestand dahingehend begründen, dass die parzellenweise Verpachtung in Altfällen stets zu einer Betriebsaufgabe in vergangener Zeit geführt habe (BFH, Urteile vom 8. März 2007 IV R 57/04, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2007, 1640; vom 12. März 2020 VI R 35/17, BFH/NV 2020, 849; sowie vom 31. März 2021 VI R 30/18, BFHE 273, 6).
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