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   BFH, 12.04.2011 - X B 132/10   

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https://dejure.org/2011,16770
BFH, 12.04.2011 - X B 132/10 (https://dejure.org/2011,16770)
BFH, Entscheidung vom 12.04.2011 - X B 132/10 (https://dejure.org/2011,16770)
BFH, Entscheidung vom 12. April 2011 - X B 132/10 (https://dejure.org/2011,16770)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Rente aus einer privaten Unfallversicherung ist steuerbar

  • openjur.de

    Rente aus einer privaten Unfallversicherung ist steuerbar

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 22 Nr 1 S 3, BGB § 843 Abs 1 Alt 2
    Rente aus einer privaten Unfallversicherung ist steuerbar

  • Bundesfinanzhof

    Rente aus einer privaten Unfallversicherung ist steuerbar

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 22 Nr 1 S 3 EStG 2002, § 843 Abs 1 Alt 2 BGB
    Rente aus einer privaten Unfallversicherung ist steuerbar

  • rewis.io

    Rente aus einer privaten Unfallversicherung ist steuerbar

  • ra.de
  • rewis.io

    Rente aus einer privaten Unfallversicherung ist steuerbar

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Grundsätzliche Bedeutung der Frage nach der Steuerbarkeit von Rentenzahlungen aus einem privaten Versicherungsvertrag zur ausschließlichen Abdeckung eines krankheitsbedingten Mehrbedarfs

  • datenbank.nwb.de

    Renten aus einer privaten Unfallversicherung einkommensteuerbar

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 25.10.1994 - VIII R 79/91

    1. Schadensersatzrenten zum Ausgleich vermehrter Bedürfnisse (sog.

    Auszug aus BFH, 12.04.2011 - X B 132/10
    NV: Der Umstand, dass Schadensersatz-Mehrbedarfsrenten i.S.d. § 843 Abs. 1 Alt. 2 BGB nicht einkommensteuerbar sind (BFH-Urteil vom 25. Oktober 1994 VIII R 79/91, BFHE 157, 439, BStBl II 1995, 121), rechtfertigt es nicht, auch Renten aus einer privaten Unfallversicherung, deren Gewährung nach den Versicherungsbedingungen zwar eine bestimmte Minderung der Erwerbsfähigkeit, nicht aber einen konkreten Mehrbedarf voraussetzt, als nicht steuerbar anzusehen.

    Ihrer --nach Art einer Revisionsbegründung gehaltenen-- Beschwerdebegründung lässt sich aber sinngemäß die Rechtsfrage entnehmen, ob Rentenzahlungen, die auf einem privaten Versicherungsvertragsverhältnis beruhen und ausschließlich einen krankheits- oder behinderungsbedingten Mehrbedarf abdecken sollen, in Anwendung der für private Schadensersatz-Mehrbedarfsrenten i.S. des § 843 Abs. 1 Alternative 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) entwickelten Grundsätze (hierzu BFH-Urteil vom 25. Oktober 1994 VIII R 79/91, BFHE 175, 439, BStBl II 1995, 121) nicht steuerbar sind.

    Ob der Versicherte die Leistungen als Einkommensersatz --der auch in Gestalt von Schadensersatzrenten steuerbar wäre (vgl. BFH-Urteil in BFHE 175, 439, BStBl II 1995, 121, unter II.1.c vor aa; Senatsurteil vom 26. November 2008 X R 31/07, BFHE 223, 471, BStBl II 2009, 651, unter II.2.b vor aa)--, zum Ausgleich eines Mehrbedarfs oder zur Erhöhung seines Lebensstandards verwendet, ist von seiner persönlichen Lebenssituation abhängig, nicht aber bereits im Rechtsgrund der Rentenzahlungen selbst angelegt.

  • BFH, 14.11.2005 - II B 51/05

    ErbSt: keine Begünstigung des Erwerbs einzelner Wirtschaftgüter

    Auszug aus BFH, 12.04.2011 - X B 132/10
    Außerdem muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig sein (BFH-Beschlüsse vom 10. September 2003 X B 132/02, BFH/NV 2004, 495, unter 1., und vom 14. November 2005 II B 51/05, BFH/NV 2006, 305, unter II.1.).

    Die Klärungsfähigkeit setzt voraus, dass die Rechtsfrage in einem künftigen Revisionsverfahren für die Entscheidung des Streitfalls rechtserheblich ist (BFH-Beschluss vom 14. November 2005 II B 51/05, BFH/NV 2006, 305, unter II.1.).

  • BFH, 26.11.2008 - X R 31/07

    Schadensersatzrente wegen Tötung des Ehegatten unterliegt nicht der

    Auszug aus BFH, 12.04.2011 - X B 132/10
    Ob der Versicherte die Leistungen als Einkommensersatz --der auch in Gestalt von Schadensersatzrenten steuerbar wäre (vgl. BFH-Urteil in BFHE 175, 439, BStBl II 1995, 121, unter II.1.c vor aa; Senatsurteil vom 26. November 2008 X R 31/07, BFHE 223, 471, BStBl II 2009, 651, unter II.2.b vor aa)--, zum Ausgleich eines Mehrbedarfs oder zur Erhöhung seines Lebensstandards verwendet, ist von seiner persönlichen Lebenssituation abhängig, nicht aber bereits im Rechtsgrund der Rentenzahlungen selbst angelegt.
  • BFH, 30.11.2010 - VI B 100/10

    Beibehaltung eines inländischen Wohnsitzes trotz mehrjähriger Auslandstätigkeit -

    Auszug aus BFH, 12.04.2011 - X B 132/10
    Bei dem Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) handelt es sich um einen speziellen Unterfall des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache; für seine Darlegung gelten daher regelmäßig die an eine auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO gestützte Beschwerdebegründung zu stellenden Anforderungen (BFH-Beschluss vom 30. November 2010 VI B 100/10, BFH/NV 2011, 574, unter 2.).
  • BFH, 10.09.2003 - X B 132/02

    NZB: Hinweispflicht, Urkundenbeweis

    Auszug aus BFH, 12.04.2011 - X B 132/10
    Außerdem muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig sein (BFH-Beschlüsse vom 10. September 2003 X B 132/02, BFH/NV 2004, 495, unter 1., und vom 14. November 2005 II B 51/05, BFH/NV 2006, 305, unter II.1.).
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