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   BFH, 12.04.2016 - VIII R 24/13   

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https://dejure.org/2016,27326
BFH, 12.04.2016 - VIII R 24/13 (https://dejure.org/2016,27326)
BFH, Entscheidung vom 12.04.2016 - VIII R 24/13 (https://dejure.org/2016,27326)
BFH, Entscheidung vom 12. April 2016 - VIII R 24/13 (https://dejure.org/2016,27326)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Geringe Bedeutung einer gesonderten und einheitlichen Feststellung bei drohender Festsetzungsverjährung der Folgebescheide

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    AO § 180 Abs 1 Nr 2 Buchst a, AO § 180 Abs 3 S 1 Nr 2 S 1, AO § 370 Abs 1 Nr 2, AO § 370 Abs 4 S 1, AO § 169, AO § 170, AO § 175 Abs 1 S 1 Nr 1
    Geringe Bedeutung einer gesonderten und einheitlichen Feststellung bei drohender Festsetzungsverjährung der Folgebescheide

  • Bundesfinanzhof

    Geringe Bedeutung einer gesonderten und einheitlichen Feststellung bei drohender Festsetzungsverjährung der Folgebescheide

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 180 Abs 1 Nr 2 Buchst a AO, § 180 Abs 3 S 1 Nr 2 S 1 AO, § 370 Abs 1 Nr 2 AO, § 370 Abs 1 Nr 2 AO, § 370 Abs 4 S 1 AO
    Geringe Bedeutung einer gesonderten und einheitlichen Feststellung bei drohender Festsetzungsverjährung der Folgebescheide

  • IWW

    § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO),... § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO, § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 AO, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO, § 180 Abs. 3 AO, § 180 Abs. 3 Satz 3 AO, § 181 Abs. 1 Satz 1 AO, § 169 Abs. 2 Satz 2 AO, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO, §§ 179 Abs. 2 Satz 2, 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO, § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO, §§ 181 Abs. 1 Satz 1, 169 Abs. 2 Satz 2 AO, §§ 169 bis 172 AO, § 370 AO, § 169 AO, § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO, § 182 Abs. 1 AO, § 370 Abs. 1 AO, § 370 Abs. 4 Satz 1 AO, § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO, § 171 Abs. 10 Satz 1 AO, § 34 Abs. 2 Satz 1 AO, § 143 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Begriff der geringen Bedeutung i.S. von § 180 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 S. 1 AO

  • rewis.io

    Geringe Bedeutung einer gesonderten und einheitlichen Feststellung bei drohender Festsetzungsverjährung der Folgebescheide

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Begriff der geringen Bedeutung i.S. von § 180 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 S. 1 AO

  • datenbank.nwb.de

    Gesonderte und einheitliche Feststellung bei drohender Festsetzungsverjährung der Folgebescheide als Fall von geringer Bedeutung i.S. des § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO; Steuerhinterziehung durch Unterlassen einer Erklärungsabgabe (hier: Feststellungserklärung)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Geringe Bedeutung einer gesonderten Feststellung - und die drohende Festsetzungsverjährung der Folgebescheide

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Feststellungsbescheid - und die Festsetzungsverjährung bei Steuerhinterziehung durch Unterlassen

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    AO § 180 Abs 3 S 1 Nr 2, AO § 180 Abs 1 Nr 2a
    Einheitliche und gesonderte Feststellung, Geringe Bedeutung, Einkünfte aus Kapitalvermögen, Schätzung

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 10.12.2008 - 1 StR 322/08

    Urteil gegen Geschäftsführer der Film- und Entertainment VIP 3 Medienfonds GmbH &

    Auszug aus BFH, 12.04.2016 - VIII R 24/13
    c) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) liegt eine vollendete Steuerhinterziehung (durch Tun) gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO aufgrund der Abgabe einer inhaltlich nicht zutreffenden Feststellungserklärung vor, wenn ein unrichtiger Feststellungsbescheid ergeht, da dieser dem Täter aufgrund der Bindungswirkung als Grundlagenbescheid gemäß § 182 Abs. 1 AO einen nicht gerechtfertigten Steuervorteil gemäß § 370 Abs. 1 AO verschafft (BGH-Beschlüsse vom 10. Dezember 2008  1 StR 322/08, BGHSt 53, 99; vom 22. November 2012  1 StR 537/12, BGHSt 58, 50).

    Wie der BGH in BGHSt 53, 99 ausgeführt hat, stellt die durch den unrichtigen Einkommensteuerbescheid als Folgebescheid bewirkte Steuerverkürzung einen weitergehenden Taterfolg dar, der die Erlangung eines nicht gerechtfertigten Steuervorteils durch einen inhaltlich unzutreffenden Grundlagenbescheid nicht in Frage stellt.

    Zwar ist beim Nichtergehen eines Grundlagenbescheids nicht die vom BGH in BGHSt 53, 99 betonte verfahrensrechtliche Konsequenz der Bindungswirkung gemäß § 182 Abs. 1 AO zu befürchten, dass das für die Einkommensbesteuerung der Anteilseigner zuständige Wohnsitzfinanzamt keine Möglichkeit hat, den Inhalt des Feststellungsbescheids eigenständig zu überprüfen und der unrichtige Feststellungsbescheid durch die Bindungswirkung den Steueranspruch konkret gefährdet.

  • FG Köln, 29.01.2013 - 1 K 1585/10

    Feststellungsverfahren, Absehen wegen geringer Bedeutung

    Auszug aus BFH, 12.04.2016 - VIII R 24/13
    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 29. Januar 2013  1 K 1585/10 aufgehoben.

    Seine Entscheidung vom 29. Januar 2013  1 K 1585/10 ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2013, 1287 veröffentlicht.

    Nach der nicht näher begründeten Würdigung des FG unter I. des Urteils in EFG 2013, 1287 waren die Einkünfte der Kläger aus dem Gemeinschaftsdepot gemeinschaftlich erzielte Einkünfte i.S. des § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO.

  • BFH, 11.12.2013 - I B 174/12

    Bestimmtheit der Zinsfestsetzung - Zusammenfassung mehrerer Zinsansprüche in

    Auszug aus BFH, 12.04.2016 - VIII R 24/13
    Diese eigenständige Feststellungsfrist ist unabhängig von der Festsetzungsverjährung der Folgesteuern zu ermitteln (BFH-Urteil vom 12. Dezember 2013 IV R 33/10, BFH/NV 2014, 665, unter Rz 38, m.w.N.).

    b) Aus dieser "sinngemäßen" Geltung des § 169 Abs. 2 Satz 2 AO für Feststellungsbescheide ergibt sich, dass sich die Verkürzungshandlung bzw. die Hinterziehungshandlung unmittelbar auf die festgestellten --oder wie hier festzustellenden-- Besteuerungsgrundlagen beziehen muss (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2014, 665, unter Rz 38; ebenso Söhn in HHSp, § 181 AO Rz 83; Brandis in Tipke/Kruse, a.a.O., § 181 AO Rz 7).

  • BFH, 16.03.2004 - IX R 58/02

    VuV: keine gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünften

    Auszug aus BFH, 12.04.2016 - VIII R 24/13
    Sind die Voraussetzungen des § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO nicht erfüllt, ist der Erlass eines Feststellungsbescheids zwingend, ohne dass der Finanzbehörde ein Ermessen zusteht (BFH-Urteile vom 1. Juli 2003 VIII R 61/02, BFH/NV 2004, 27; vom 16. März 2004 IX R 58/02, BFH/NV 2004, 1211; vom 9. Juni 2015 X R 38/12, BFH/NV 2015, 1588).

    Der Gesetzgeber will durch die Regelung sicherstellen, dass ein Feststellungsverfahren nur in verfahrensmäßig bedeutsamen Fällen durchgeführt wird und von der Einleitung eines Feststellungsverfahrens abgesehen werden kann, wenn es zur einheitlichen Rechtsanwendung und zur Erleichterung des Besteuerungsverfahrens nicht erforderlich ist (BFH-Urteil in BFH/NV 2004, 1211, unter Bezugnahme auf BTDrucks 10/1636, S. 46).

  • BGH, 20.05.1981 - 2 StR 666/80

    Strafbarkeit wegen Hinterziehung von Umsatzsteuer - Anforderungen an die

    Auszug aus BFH, 12.04.2016 - VIII R 24/13
    aa) Nach der Rechtsprechung des BGH wird der Tatbestand des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO verwirklicht, wenn das Verschweigen des Täters --wie hier-- bewirkt, dass dem Finanzamt die Möglichkeit genommen wird, durch Aufforderung an die erklärungspflichtigen Gesellschafter, notfalls durch Schätzungen, eine erforderliche gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung herbeizuführen (s. BGH-Urteil vom 20. Mai 1981  2 StR 666/80, BGHSt 30, 122).
  • BGH, 28.10.1998 - 5 StR 500/98

    Vollendung der Steuerhinterziehung

    Auszug aus BFH, 12.04.2016 - VIII R 24/13
    bb) Eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen in Form der Nichtabgabe einer Steuererklärung (hier: Feststellungserklärung) ist in dem Zeitpunkt vollendet, zu dem im Veranlagungsbezirk die regelmäßigen Veranlagungsarbeiten der betreffenden Steuerart im Großen und Ganzen abgeschlossen sind (BGH-Beschluss vom 28. Oktober 1998  5 StR 500/98, HFR 1999, 669; BFH-Urteil vom 17. Mai 2011 VIII R 31/08, BFH/NV 2011, 1477, unter Rz 15).
  • BFH, 17.05.2011 - VIII R 31/08

    Keine wirksame Strafbefreiungserklärung bei nur versuchter Hinterziehung -

    Auszug aus BFH, 12.04.2016 - VIII R 24/13
    bb) Eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen in Form der Nichtabgabe einer Steuererklärung (hier: Feststellungserklärung) ist in dem Zeitpunkt vollendet, zu dem im Veranlagungsbezirk die regelmäßigen Veranlagungsarbeiten der betreffenden Steuerart im Großen und Ganzen abgeschlossen sind (BGH-Beschluss vom 28. Oktober 1998  5 StR 500/98, HFR 1999, 669; BFH-Urteil vom 17. Mai 2011 VIII R 31/08, BFH/NV 2011, 1477, unter Rz 15).
  • BFH, 12.12.2013 - IV R 33/10

    Feststellungsverjährung bei Abgabe einer formal "unrichtigen"

    Auszug aus BFH, 12.04.2016 - VIII R 24/13
    Diese eigenständige Feststellungsfrist ist unabhängig von der Festsetzungsverjährung der Folgesteuern zu ermitteln (BFH-Urteil vom 12. Dezember 2013 IV R 33/10, BFH/NV 2014, 665, unter Rz 38, m.w.N.).
  • BFH, 09.06.2015 - X R 38/12

    Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens wegen fehlender Aussetzung des

    Auszug aus BFH, 12.04.2016 - VIII R 24/13
    Sind die Voraussetzungen des § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO nicht erfüllt, ist der Erlass eines Feststellungsbescheids zwingend, ohne dass der Finanzbehörde ein Ermessen zusteht (BFH-Urteile vom 1. Juli 2003 VIII R 61/02, BFH/NV 2004, 27; vom 16. März 2004 IX R 58/02, BFH/NV 2004, 1211; vom 9. Juni 2015 X R 38/12, BFH/NV 2015, 1588).
  • BFH, 29.10.2013 - VIII R 27/10

    Festsetzungsverjährung bei leichtfertig unrichtiger Gewinnermittlung durch

    Auszug aus BFH, 12.04.2016 - VIII R 24/13
    Hängt die Rechtmäßigkeit eines Steuerbescheids (hier: Feststellungsbescheids) von der Verlängerung der Festsetzungsfrist (hier: Feststellungsfrist) auf zehn Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO) und somit vom Vorliegen einer vollendeten Steuerhinterziehung ab, müssen zur Rechtmäßigkeit des Bescheids die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale des § 370 AO erfüllt sein (BFH-Urteil vom 29. Oktober 2013 VIII R 27/10, BFHE 243, 116, BStBl II 2014, 295, unter Rz 15).
  • BFH, 07.07.1987 - IX R 116/82

    Verjährungsfristen eines Einkommensteueranspruchs gegenüber einem

  • BFH, 21.02.1969 - VI R 113/66

    Rückstellung für Schadensersatzverpflichtung - Betrieblich bedingte Fahrt -

  • BFH, 12.07.1988 - IX B 28/88

    Zurechnung der negativen Einkünfte aus der Vermietung einer Eigentumswohnung zur

  • BFH, 07.07.1987 - IX R 117/82
  • BGH, 22.11.2012 - 1 StR 537/12

    Steuerverkürzung und Steuervorteil der Steuerhinterziehung (Bezifferung

  • BFH, 21.02.2013 - V R 27/11

    Zur Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist bei ressortfremden Grundlagenbescheiden -

  • BFH, 01.07.2003 - VIII R 61/02

    Mitunternehmerschaft, Gewinnfeststellung

  • BFH, 11.04.2005 - GrS 2/02

    Gesonderte und einheitliche Feststellung bei Beteiligung an einer sog.

  • BFH, 20.09.2018 - IV R 6/16

    Betrieb eines Blockheizkraftwerks durch Wohnungseigentümergemeinschaft

    Bei einem Fall von geringer Bedeutung hat das Feststellungsverfahren zu unterbleiben (BFH-Urteil vom 12. April 2016 VIII R 24/13, Rz 15).
  • BFH, 06.02.2020 - IV R 6/17

    Einkünfte aus Photovoltaikanlage bei Ehegatten regelmäßig ohne gesonderte

    Eine Gewinnfeststellung war danach nicht durchzuführen, denn die Entscheidung darüber, ob ein Fall von geringer Bedeutung i.S. von § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 1 AO vorliegt, ist nicht in das Ermessen der Behörde gestellt, sondern stellt eine gebundene Entscheidung dar (BFH-Urteile in BFH/NV 2004, 1211, unter II.2.b [Rz 11], und vom 12.04.2016 - VIII R 24/13, Rz 15).
  • FG Köln, 16.01.2019 - 11 K 2194/16

    Abgabenordnung: Steuerhinterziehung durch Unterlassen einer Erklärungsabgabe

    Auf die vom FG zugelassene Revision hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Vorentscheidung mit Urteil vom 12.4.2016 VIII R 24/13 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen.

    Erst mit seinem die Vorinstanz aufhebenden Urteil vom 12.4.2016 VIII R 24/13 habe der BFH erstmals entschieden, dass auch bei schon eingetretener Festsetzungsverjährung einzelner Folgesteuern eine die Feststellung ausschließende "geringe Bedeutung" zu verneinen sei.

    aa) Dass vorliegend kein Fall von geringer Bedeutung i.S. des § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO gegeben ist, hat der BFH bereits mit seinem die - anderslautende - Vorentscheidung aufhebenden Urteil vom 12.4.2016 VIII R 24/13 für den Senat und die Beteiligten verbindlich entschieden.

    (d) Der BFH hat sich - soweit ersichtlich - noch gar nicht mit dieser Rechtsfrage befasst; allerdings legt die Formulierung in den Gründen seines zurückverweisenden Urteils vom 12.4.2016 VIII R 24/13, zufolge derer der subjektive Tatbestand einer Steuerhinterziehung (u.a.) voraussetzt, dass der Täter "die Tatsachen" kannte, die eine Verpflichtung zur Abgabe einer Feststellungserklärung begründet haben, die Vermutung nahe, dass der BFH nur die der Pflicht zugrunde liegenden tatsächlichen Umstände, nicht hingegen die daraus erwachsende Verpflichtung als solche, als notwendiges Element des objektiven Tatbestands ansieht, das vom Vorsatz des Unterlassungstäters (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) umfasst sein muss.

  • BFH, 28.08.2019 - II R 7/17

    Beginn des Laufs von Hinterziehungszinsen bei einer durch Unterlassen der Anzeige

    Entscheidend ist dabei der Zeitpunkt, zu dem bei ordnungsgemäßer Abgabe der Steuererklärung auch der unterlassende Täter spätestens veranlagt worden wäre (vgl. Beschlüsse des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 28.10.1998 - 5 StR 500/98, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1999, 669, m.w.N.; vom 13.05.2009 - 1 StR 704/08, juris, und vom 02.11.2010 - 1 StR 544/09, Neue Zeitschrift für Strafrecht 2011, 294, Rz 77; BFH-Urteil vom 12.04.2016 - VIII R 24/13, BFH/NV 2016, 1537, Rz 27; Rolletschke, Steuerstrafrecht, 4. Aufl., Rz 138; Meyer in Gosch, AO § 370 Rz 189; Ransiek in Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 370 AO, Rz 413, jeweils m.w.N.; differenzierend die --in erster Linie den Zeitpunkt der Beendigung der Tat betreffenden-- BGH-Beschlüsse vom 07.11.2001 - 5 StR 395/01, BGHSt 47, 138, BStBl II 2002, 259, unter II.1.a aa, und vom 19.01.2011 - 1 StR 640/10, Zeitschrift für Wirtschafts- und Steuerstrafrecht --wistra-- 2012, 484, Rz 8, 9).
  • FG Niedersachsen, 22.02.2017 - 9 K 230/16

    Rechtsstreit um die einheitliche oder gesonderte Feststellung der Einkünfte von

    Die Prüfung und Entscheidung, ob die Voraussetzungen des § 180 Abs. 3 AO vorliegen und sich deshalb eine gesonderte und einheitliche Feststellung erübrigt, ist nicht im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung, sondern von dem für die gesonderte Feststellung zuständigen Finanzamt im Feststellungsverfahren zu treffen, indem es einen gesonderten und einheitlichen Feststellungsbescheid erlässt oder durch sog. Negativbescheid gemäß § 180 Abs. 3 Satz 3 AO entscheidet (BFH, Urteil vom 12. April 2016 VIII R 24/13, BFH/NV 2016, 1537, DStR 2016, 2222; BFH, Beschluss vom 12. Juli 1988 IX B 28/88, BFH/NV 1989, 87).
  • FG Baden-Württemberg, 16.12.2019 - 1 K 135/19

    Aufgabe eines landwirtschaftlichen Verpachtungsbetriebs - Voraussetzungen der

    Liegt hingegen ein Fall von geringer Bedeutung vor, muss die gesonderte und einheitliche Feststellung unterbleiben, denn der Gesetzgeber will sicherstellen, dass ein Feststellungsverfahren nur in verfahrensmäßig bedeutsamen Fällen durchgeführt und von der Einleitung eines Feststellungsverfahrens abgesehen wird, wenn es zur einheitlichen Rechtsanwendung und zur Erleichterung des Besteuerungsverfahrens nicht erforderlich ist (BFH-Urteil vom 12. April 2016 VIII R 24/13, BFH/NV 2016, 1537 Rn. 15).

    Vielmehr ist die Feststellungsfrist unabhängig von der Festsetzungsfrist der Folgesteuern zu ermitteln (BFH-Urteil vom 12. April 2016 VIII R 24/13, BFH/NV 2016, 1537 Rn. 22 m.w.N.).

    Der Erlass der gesonderten und einheitlichen Feststellung vor Ablauf der Feststellungsfrist erfüllt nämlich den Zweck der Vorschriften in § 179 Abs. 2 Satz 2 und § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO, in verfahrensrechtlich gestufter und abschichtender Weise die notwendigen Entscheidungen verbindlich vorzugeben, um auf dieser Grundlage die Folgebescheide erlassen oder anpassen zu können (BFH-Urteil vom 12. April 2016 VIII R 24/13, BFH/NV 2016, 1537 Rn. 19).

    Insbesondere hat auch eine gesonderte und einheitliche Feststellung dann nicht wegen geringer Bedeutung nach § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO zu unterbleiben, wenn aus der Sicht des für das Feststellungsverfahren zuständigen Bearbeiters die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen besteht, weil nicht zu übersehen ist, ob der Einkommensteueranspruch aufgrund der nur teilweisen Wirksamkeit der PA gegenüber den beiden Feststellungsbeteiligten (hier AZ und BZ) bereits festsetzungsverjährt ist (BFH-Urteil vom 12. April 2016 VIII R 24/13, BFH/NV 2016, 1537 Rn. 18).

  • FG Münster, 09.03.2021 - 1 K 2028/17

    Vorliegen eines Falls von geringer Bedeutung i.m Sinne der § 180 Abs. 3 Satz 1

    Die Festsetzungsverjährung auf Ebene der Folgebescheide für die Streitjahre sei jedoch offensichtlich bereits eingetreten, sodass durch den Erlass der Bescheide zur gesonderten und einheitlichen Feststellung eine einheitliche Steuerfestsetzung gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO in den Folgebescheiden der Feststellungsbeteiligten gewährleistet werde (vgl. insbesondere BFH-Urteil vom 12.04.2016, VIII R 24/13, BFH/NV 2016, 1537).

    Der subjektive Tatbestand der Steuerhinterziehung durch Unterlassen erfordere, dass der Steuerpflichtige es zumindest ernsthaft für möglich gehalten und gebilligt habe, das Finanzamt über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen zu haben, er die Tatsachen kannte, die eine Verpflichtung zur Abgabe einer gesonderten und einheitlichen Feststellung für das betreffende Jahr begründet haben und er auch billigend in Kauf genommen habe, durch sein Verhalten einen nicht gerechtfertigten Steuervorteil zu erlangen (BFH-Urteil vom 12.04.2016 VIII R 24/13, BFH/NV 2016, 1537).

    Ein Fall von geringer Bedeutung ist daher zu verneinen, wenn eine gesonderte und einheitliche Feststellung noch innerhalb der für sie gemäß § 181 Abs. 1 Satz 1 geltenden (ggf. gemäß § 169 Abs. 2 Satz 2 AO verlängerten) Feststellungsfrist ergehen kann, aber die Festsetzungsverjährung auf Ebene der Folgebescheide bereits eingetreten ist und somit durch den Erlass der gesonderten und einheitlichen Feststellung eine einheitliche Steuerfestsetzung gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO in den Folgebescheiden der Feststellungsbeteiligten gewährleistet wird (BFH-Urteil vom 12.04.2016 VIII R 24/13, BFH/NV 2016, 1537 Rz. 17 f. m. w. N.).

    Ein solcher Umstand kann nach dieser Rechtsprechung des BFH vorliegen, wenn die Gefahr unterschiedlich laufender Festsetzungsverjährungen auf Ebene der Folgebescheide gegeben ist (vgl. Levedag, HFR 2016, 1037).

    Im hier zu entscheidenden Fall bestand - im Gegensatz zu dem vom BFH mit Urteil vom 12.04.2016 VIII R 24/13, BFH/NV 2016, 1537 entschiedenen Fall - keine Gefahr unterschiedlich laufender Festsetzungsverjährungen auf Ebene der Folgebescheide.

  • BFH, 27.10.2020 - IX R 16/19

    Bekanntgabe der Prüfungsanordnung - vermögensverwaltende Personengesellschaft -

    Für die Teilverjährung kann jedoch nichts anderes gelten (vgl. auch BFH-Urteile vom 12.12.2013 - IV R 33/10, BFH/NV 2014, 665, Rz 38, und vom 12.04.2016 - VIII R 24/13, BFH/NV 2016, 1537, Rz 23).
  • BFH, 28.08.2019 - II R 8/17

    Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 28.08.2019 II R 7/17 - Beginn des Laufs von

    Entscheidend ist dabei der Zeitpunkt, zu dem bei ordnungsgemäßer Abgabe der Steuererklärung auch der unterlassende Täter spätestens veranlagt worden wäre (vgl. Beschlüsse des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 28.10.1998 - 5 StR 500/98, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1999, 669, m.w.N.; vom 13.05.2009 - 1 StR 704/08, juris, und vom 02.11.2010 - 1 StR 544/09, Neue Zeitschrift für Strafrecht 2011, 294, Rz 77; BFH-Urteil vom 12.04.2016 - VIII R 24/13, BFH/NV 2016, 1537, Rz 27; Rolletschke, Steuerstrafrecht, 4. Aufl., Rz 138; Meyer in Gosch, AO § 370 Rz 189; Ransiek in Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 370 AO, Rz 413, jeweils m.w.N.; differenzierend die --in erster Linie den Zeitpunkt der Beendigung der Tat betreffenden-- BGH-Beschlüsse vom 07.11.2001 - 5 StR 395/01, BGHSt 47, 138, BStBl II 2002, 259, unter II.1.a aa, und vom 19.01.2011 - 1 StR 640/10, Zeitschrift für Wirtschafts- und Steuerstrafrecht --wistra-- 2012, 484, Rz 8, 9).
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