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   BFH, 12.05.2011 - V R 25/10   

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https://dejure.org/2011,6940
BFH, 12.05.2011 - V R 25/10 (https://dejure.org/2011,6940)
BFH, Entscheidung vom 12.05.2011 - V R 25/10 (https://dejure.org/2011,6940)
BFH, Entscheidung vom 12. Mai 2011 - V R 25/10 (https://dejure.org/2011,6940)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Leistungsbeziehungen des Strohmanns und des "Hintermanns" in einem Strohmannverhältnis - Nichtigkeit eines Steuerbescheids wegen fehlender hinreichender Bestimmtheit

  • openjur.de

    Leistungsbeziehungen des Strohmanns und des "Hintermanns" in einem Strohmannverhältnis; Nichtigkeit eines Steuerbescheids wegen fehlender hinreichender Bestimmtheit

  • Bundesfinanzhof

    UStG § 1 Abs 1 S 1 Nr 1, UStG § 2 Abs 1, UStG § 3 Abs 3, UStG § 3 Abs 11, AO § 119 Abs 1, AO § 125 Abs 1
    Leistungsbeziehungen des Strohmanns und des "Hintermanns" in einem Strohmannverhältnis - Nichtigkeit eines Steuerbescheids wegen fehlender hinreichender Bestimmtheit

  • Bundesfinanzhof

    Leistungsbeziehungen des Strohmanns und des "Hintermanns" in einem Strohmannverhältnis - Nichtigkeit eines Steuerbescheids wegen fehlender hinreichender Bestimmtheit

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 Abs 1 S 1 Nr 1 UStG 1993, § 2 Abs 1 UStG 1993, § 3 Abs 3 UStG 1993, § 3 Abs 11 UStG 1993, § 119 Abs 1 AO
    Leistungsbeziehungen des Strohmanns und des "Hintermanns" in einem Strohmannverhältnis - Nichtigkeit eines Steuerbescheids wegen fehlender hinreichender Bestimmtheit

  • rewis.io

    Leistungsbeziehungen des Strohmanns und des "Hintermanns" in einem Strohmannverhältnis - Nichtigkeit eines Steuerbescheids wegen fehlender hinreichender Bestimmtheit

  • ra.de
  • rewis.io

    Leistungsbeziehungen des Strohmanns und des "Hintermanns" in einem Strohmannverhältnis - Nichtigkeit eines Steuerbescheids wegen fehlender hinreichender Bestimmtheit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Qualifizierung als umsatzsteuerrechtlicher Unternehmer bei Leistungen als "Hintermann" an Hand der Kommissionsgrundsätze

  • rechtsportal.de

    Qualifizierung als umsatzsteuerrechtlicher Unternehmer bei Leistungen als "Hintermann" an Hand der Kommissionsgrundsätze

  • datenbank.nwb.de

    Umsatzsteuerliche Beurteilung des "Strohmann"-Geschäfts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Leistungsbeziehungen in einem "Strohmannverhältnis"

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Unternehmer
    Unternehmerbegriff
    »Strohmann« als Unternehmer
    Zurechnung der Umsätze im umsatzsteuerrechtlichen Sinne
    Der weisungsunabhängige Strohmann

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (46)Neu Zitiert selbst (26)

  • BFH, 31.01.2002 - V B 108/01

    Strohmann - Leistender Unternehmer - Hintermann - Subunternehmer - Vorgeschobenes

    Auszug aus BFH, 12.05.2011 - V R 25/10
    Ob eine Leistung dem Handelnden oder einem anderen zuzurechnen ist, hängt deshalb grundsätzlich davon ab, ob der Handelnde gegenüber dem Leistungsempfänger im eigenen Namen oder berechtigterweise im Namen eines anderen bei der Ausführung entgeltlicher Leistungen aufgetreten ist (ständige Rechtsprechung, z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. Juli 2005 V R 60/03, BFH/NV 2006, 139, und vom 26. Juni 2003 V R 22/02, BFH/NV 2004, 233, sowie BFH-Beschluss vom 31. Januar 2002 V B 108/01, BFHE 198, 208, BStBl II 2004, 622, jeweils m.w.N.).

    Sofern der Strohmann oder der Treuhänder Unternehmer i.S. des § 2 UStG ist und im Rahmen seines Unternehmens handelt (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG), steht es einer einem Strohmann oder dem Treuhänder zuzurechnenden Leistung oder einem Leistungsbezug nach § 3 Abs. 3 und Abs. 11 UStG nicht entgegen, dass sie (Strohmann und Treuhänder) auf fremde Rechnung tätig sind (BFH-Urteile vom 28. Januar 1999 V R 4/98, BFHE 188, 456, BStBl II 1999, 628; in BFH/NV 2004, 233, und in BFH/NV 2006, 139, und BFH-Beschluss in BFHE 198, 208, BStBl II 2004, 622).

    Die gegenteilige Rechtsprechung des XI. Senats des BFH hat der im Zeitpunkt der Entscheidung ausschließlich für die Umsatzsteuer zuständige V. Senat ausdrücklich aufgegeben (BFH-Beschluss in BFHE 198, 208, BStBl II 2004, 622, unter II.4.b für BFH-Urteil vom 13. Juli 1994 XI R 97/92, BFH/NV 1995, 168).

    c) Unbeachtlich ist das "vorgeschobene" Strohmanngeschäft aber, wenn es nur zum Schein abgeschlossen wird, d.h. wenn die Vertragsparteien einverständlich oder stillschweigend davon ausgehen, dass die Rechtswirkungen des Geschäfts gerade nicht zwischen ihnen, sondern zwischen dem Leistungsempfänger und dem "Hintermann" eintreten sollen (vgl. § 41 Abs. 2 der Abgabenordnung --AO--; ausführlich BFH-Beschluss in BFHE 198, 208, BStBl II 2004, 622, unter II.4.c; vgl. auch BFH-Beschluss vom 17. Oktober 2003 V B 111/02, BFH/NV 2004, 235).

    Letzteres ist insbesondere dann zu bejahen, wenn der Leistungsempfänger weiß oder davon ausgehen muss, dass derjenige, mit dem oder in dessen Namen das Rechtsgeschäft abgeschlossen wird (sog. Strohmann), selbst keine eigene --ggf. auch durch Subunternehmer auszuführende-- Verpflichtung aus dem Rechtsgeschäft übernehmen will (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 198, 208, BStBl II 2004, 622; BFH-Urteil vom 12. August 2009 XI R 48/07, BFH/NV 2010, 259).

  • BFH, 26.09.2006 - X R 21/04

    Nichtigkeit; Folgebescheid

    Auszug aus BFH, 12.05.2011 - V R 25/10
    Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, muss von Fall zu Fall anhand der einschlägigen materiell-rechtlichen oder verwaltungsverfahrensrechtlichen Rechtsvorschriften beurteilt werden (z.B. BFH-Urteile vom 26. September 2006 X R 21/04, BFH/NV 2007, 186; vom 31. August 1994 X R 2/93, BFH/NV 1995, 467).

    Die Frage, welche Anforderungen an die Bestimmtheit eines Änderungsbescheids zu richten sind, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (BFH-Urteile in BFH/NV 2007, 186; vom 12. Oktober 1983 II R 56/81, BFHE 139, 432, BStBl II 1984, 140).

    Hierzu genügt es jedoch, dass aus dem gesamten Inhalt des Bescheids, aus dem Zusammenhang, aus der von der Behörde gegebenen Begründung oder aus den --dem Empfänger bekannten-- näheren Umständen des Bescheiderlasses im Wege einer am Grundsatz von Treu und Glauben orientierten Auslegung hinreichende Klarheit gewonnen werden kann (BFH-Urteile in BFH/NV 2007, 186; vom 26. März 1981 VII R 3/79, BFHE 133, 163; BFH-Beschluss vom 29. Juni 2006 VII B 328/04, juris; vgl. auch BFH-Urteile vom 18. Juli 1994 X R 33/91, BFHE 175, 294, BStBl II 1995, 4; vom 27. November 1996 X R 20/95, BFHE 183, 348, BStBl II 1997, 791; vom 6. Juli 1994 II R 126/91, BFH/NV 1995, 178; BFH-Beschlüsse vom 8. Februar 2001 VII B 82/00, BFH/NV 2001, 1003, sowie Beschluss vom 11. August 2006 V B 205/04, BFH/NV 2007, 5).

  • BFH, 07.07.2005 - V R 60/03

    Vorsteuerabzug: Leistender bei Bauleistungen

    Auszug aus BFH, 12.05.2011 - V R 25/10
    Ob eine Leistung dem Handelnden oder einem anderen zuzurechnen ist, hängt deshalb grundsätzlich davon ab, ob der Handelnde gegenüber dem Leistungsempfänger im eigenen Namen oder berechtigterweise im Namen eines anderen bei der Ausführung entgeltlicher Leistungen aufgetreten ist (ständige Rechtsprechung, z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. Juli 2005 V R 60/03, BFH/NV 2006, 139, und vom 26. Juni 2003 V R 22/02, BFH/NV 2004, 233, sowie BFH-Beschluss vom 31. Januar 2002 V B 108/01, BFHE 198, 208, BStBl II 2004, 622, jeweils m.w.N.).

    Sofern der Strohmann oder der Treuhänder Unternehmer i.S. des § 2 UStG ist und im Rahmen seines Unternehmens handelt (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG), steht es einer einem Strohmann oder dem Treuhänder zuzurechnenden Leistung oder einem Leistungsbezug nach § 3 Abs. 3 und Abs. 11 UStG nicht entgegen, dass sie (Strohmann und Treuhänder) auf fremde Rechnung tätig sind (BFH-Urteile vom 28. Januar 1999 V R 4/98, BFHE 188, 456, BStBl II 1999, 628; in BFH/NV 2004, 233, und in BFH/NV 2006, 139, und BFH-Beschluss in BFHE 198, 208, BStBl II 2004, 622).

  • BGH, 09.04.2013 - 1 StR 586/12

    Pflichtwidrigkeit und Täterschaft bei der Steuerhinterziehung durch Unterlassen

    Ob eine Leistung dem Handelnden oder einem anderen zuzurechnen ist, hängt deshalb grundsätzlich davon ab, ob der Handelnde gegenüber dem Leistungsempfänger im eigenen Namen oder berechtigterweise im Namen eines anderen bei Ausführung entgeltlicher Leistungen aufgetreten ist (st. Rspr.; vgl. nur BFH, Urteil vom 12. Mai 2011 - V R 25/10, DStRE 2011, 1326 mwN).

    Ohne Bedeutung für die Beurteilung der Leistungsbeziehungen im Verhältnis zu Dritten ist grundsätzlich, aus welchen Gründen der "Hintermann" gegenüber dem Vertragspartner des "Strohmanns" und Leistungsempfänger (einem Dritten), als Leistender nicht in Erscheinung treten will (BFH aaO; zu den Leistungsbeziehungen zwischen Stroh- und Hintermann vgl. auch BFH, Urteil vom 12. Mai 2011 - V R 25/10, DStRE 2011, 1326).

    (2) Unbeachtlich ist ein "vorgeschobenes" Strohmanngeschäft allerdings dann, wenn es nur zum Schein abgeschlossen wird, d.h. wenn beide Vertragsparteien einverständlich oder stillschweigend davon ausgehen, dass die Rechtswirkungen des Geschäfts gerade nicht zwischen ihnen, sondern zwischen dem Leistungsempfänger und dem "Hintermann" eintreten sollen (vgl. § 41 Abs. 2 AO; BFH, Urteil vom 12. Mai 2011 - V R 25/10, DStRE 2011, 1326 unter II.1.c; BFH, Beschluss vom 31. Januar 2002 - V B 108/01, BFHE 198, 208 = BStBl II 2004, 622, unter II.4.c; BFH, Beschluss vom 17. Oktober 2003 V B 111/02, BFH/NV 2004, 235; vgl. auch BGH, Urteil vom 22. Mai 2003 - 1 StR 520/02, BGHR AO § 370 Abs. 1 Nr. 1 Täter 4 = wistra 2003, 344).

    Letzteres ist insbesondere dann zu bejahen, wenn der Leistungsempfänger weiß oder davon ausgehen muss, dass derjenige, mit dem (als "Strohmann") oder in dessen Namen das Rechtsgeschäft abgeschlossen wird, selbst keine eigene - ggf. auch durch Subunternehmer auszuführende - Verpflichtung aus dem Rechtsgeschäft übernehmen will (vgl. BFH, Urteil vom 12. Mai 2011 - V R 25/10, DStRE 2011, 1326 unter II.1.c; BFH, Beschluss vom 31. Januar 2002 - V B 108/01, BFHE 198, 208; BFH, Urteil vom 12. August 2009 - XI R 48/07, BFH/NV 2010, 259).

  • BGH, 16.01.2020 - 1 StR 113/19

    Betrug (Täuschung durch Verlangen einer überhöhten Gegenleistung: nur bei

    Ob eine Leistung dem Handelnden oder einem anderen zuzurechnen ist, hängt deshalb grundsätzlich davon ab, ob der Handelnde gegenüber dem Leistungsempfänger im eigenen Namen oder berechtigterweise im Namen eines anderen bei Ausführung entgeltlicher Leistungen aufgetreten ist (BFH, Beschlüsse vom 31. Januar 2002 - V B 108/01 Rn. 19, BFHE 198, 208, 212 und vom 2. Januar 2018 - XI B 81/17 Rn. 18; Urteile vom 12. Mai 2011 - V R 25/10 Rn. 16; vom 7. Juli 2005 - V R 60/03 Rn. 20 und vom 26. Juni 2003 - V R 22/02 Rn. 20; BGH, Beschluss vom 5. Februar 2014 - 1 StR 422/13 Rn. 19).

    (c) Es handelt sich deswegen auch nicht um Strohmanngeschäfte, die dadurch gekennzeichnet sind, dass der Strohmann im eigenen Namen, aber auf fremde Rechnung handelt (dazu BFH, Beschluss vom 31. Januar 2002 - V B 108/01 Rn. 21, BFHE 198, 208, 213; Urteile vom 12. Mai 2011 - V R 25/10 Rn. 20; vom 7. Juli 2005 - V R 60/03 Rn. 21 und vom 26. Juni 2003 - V R 22/02 Rn. 21; BGH, Beschlüsse vom 5. Februar 2014 - 1 StR 422/13 Rn. 20 und vom 8. Juli 2014 - 1 StR 29/14 Rn. 10).

  • BFH, 26.04.2012 - V R 2/11

    Zur Unternehmereigenschaft beim Verkauf von Gegenständen über "ebay" - Auslegung

    Ob eine Leistung dem Handelnden oder einem anderen zuzurechnen ist, hängt deshalb grundsätzlich davon ab, ob der Handelnde gegenüber dem Leistungsempfänger im eigenen Namen oder berechtigterweise im Namen eines anderen bei der Ausführung entgeltlicher Leistungen aufgetreten ist (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 12. Mai 2011 V R 25/10, BFH/NV 2011, 1541; vom 12. August 2009 XI R 48/07, BFH/NV 2010, 259, jeweils m.w.N.).
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