Rechtsprechung
BFH, 12.05.2016 - VII R 50/14 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- lexetius.com
Erstattungsberechtigter nach § 37 Abs. 2 Satz 1 AO
- IWW
- Bundesfinanzhof
AO § 37 Abs 2 S 1
Erstattungsberechtigter nach § 37 Abs. 2 Satz 1 AO
- Bundesfinanzhof
Erstattungsberechtigter nach § 37 Abs. 2 Satz 1 AO
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 37 Abs 2 S 1 AO
Erstattungsberechtigter nach § 37 Abs. 2 Satz 1 AO - Wolters Kluwer
Erstattungsansprüche eines Bordellbetreibers hinsichtlich für bei ihm tätige Prostituierte geleistete Einkommen- und Umsatzsteuervorauszahlungen
- Betriebs-Berater
Erstattungsberechtigter nach § 37 Abs. 2 Satz 1 AO
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
AO § 37 Abs. 2 Satz 1
Erstattungsberechtigter nach § 37 Abs. 2 Satz 1 AO - rechtsportal.de
AO § 37 Abs. 2 Satz 1
Erstattungsansprüche eines Bordellbetreibers hinsichtlich für bei ihm tätige Prostituierte geleistete Einkommen- und Umsatzsteuervorauszahlungen - datenbank.nwb.de
Erstattungsberechtigter nach § 37 Abs. 2 Satz 1 AO
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Steuerzahlungen im Bordell nach dem Düsseldorfer Verfahren - und die spätere Erstattung
- otto-schmidt.de (Kurzinformation)
Düsseldorfer Verfahren: Bordellbetreiber haben bei freiwillig Vorauszahlungen für Prostituierte keinen Erstattungsanspruch
- nwb.de (Kurzmitteilung)
Erstattungsberechtigter nach § 37 Abs. 2 Satz 1 AO
Sonstiges
Verfahrensgang
- FG Köln, 15.05.2014 - 3 K 2923/11
- BFH, 12.05.2016 - VII R 50/14
- BFH - X R 63/14 (anhängig)
Papierfundstellen
- BFHE 253, 222
- BB 2016, 1621
- BStBl II 2016, 730
Wird zitiert von ... (5)
- BFH, 20.02.2017 - VII R 22/15
Aufteilung eines Erstattungsbetrages auf zusammenveranlagte Ehegatten - …
Das ist nach der Rechtsprechung des BFH derjenige, dessen Steuerschuld nach dem Willen des Zahlenden, wie er im Zeitpunkt der Zahlung dem FA gegenüber erkennbar hervorgetreten ist, getilgt werden sollte (Senatsurteile vom 23. August 2001 VII R 94/99, BFHE 196, 18, BStBl II 2002, 330, und vom 25. Juli 1989 VII R 118/87, BFHE 157, 326, BStBl II 1990, 41), wobei es nicht darauf ankommt, von wem und mit wessen Mitteln gezahlt worden ist (Senatsentscheidungen vom 12. Mai 2016 VII R 50/14, BFHE 253, 222, BStBl II 2016, 730; vom 15. November 2005 VII R 16/05, BFHE 211, 396, BStBl II 2006, 453, und in BFHE 157, 326, BStBl II 1990, 41). - BGH, 17.09.2020 - 1 StR 576/18 (3) Dass das Finanzamt dem Angeklagten B. die Teilnahme am Düsseldorfer Verfahren anbot, welches ausdrücklich nur bei selbstständig tätigen Prostituierten zur Anwendung kommt (vgl. BFH, Beschluss vom 12. Mai 2016 - VII R 50/14 Rn. 11, BFHE 253, 222), und auch die Deutsche Rentenversicherung Bund in ihrem internen Schreiben vom 22. Oktober 2013 an das Hauptzollamt D. die Prostituierten nicht als abhängig Beschäftigte einordnete, lässt den Vorsatz des Angeklagten B. nicht entfallen, da er an der Täuschung der Behörden aktiv mitwirkte.
- LAG Köln, 16.09.2020 - 4 Sa 704/19
Arbeitsverhältnis; freies Dienstverhältnis; Abgrenzung; Arbeitnehmereigenschaft …
f) Ebenso wenig spricht die steuerrechtliche Handhabung in Form des sog. Düsseldorfer Verfahrens - hier handelt es sich um vereinfachtes Vorauszahlungsverfahren ohne gesetzliche Grundlage für die Umsatzsteuer, dessen Teilnahme freiwillig ist (vgl. BFH v. 12.05.2016 - VII R 50/14, juris) - für ein selbstständiges Dienstverhältnis zur Beklagten zu 1), weil durch eine Vereinbarung mit der Finanzverwaltung zur Pauschalbesteuerung im selbstständigen Prostitutionsgewerbe keine Bindungswirkung für die rechtliche Beurteilung eines Beschäftigungsverhältnisses erzeugt wird. - ArbG Köln, 26.05.2020 - 11 Ca 2859/19 Bei dieser Pauschale handelt es sich um eine Vorauszahlung, die weder von der Abgabe einer Steuererklärung noch von der Zahlung der tatsächlich angefallenen Steuern entbindet und die bei der individuellen Berechnung der Steuerschuld auf die tatsächlich zu zahlenden Steuern angerechnet wird (BFH, Beschluss vom 12. Mai 2016 - VII R 50/14 -, BFHE 253, 222, BStBl II 2016, 730, Rn. 14).
Leistungen aus dem Steuerschuldverhältnis gegenüber der Finanzbehörde können gemäß § 48 Abs. 1 AO auch durch Dritte bewirkt werden (BFH, Beschluss vom 12. Mai 2016 - VII R 50/14 -, BFHE 253, 222, BStBl II 2016, 730, Rn. 15).
Voraussetzung für die Teilnahme an dem Düsseldorfer Verfahren ist aber eine selbständige Tätigkeit, da es sich um Einkünfte handeln muss, die gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG der Einkommensteuer unterliegen und für die die Klägerin im Rahmen des § 1 EStG einkommensteuerpflichtig ist (BFH, Beschluss vom 12. Mai 2016 - VII R 50/14 -, BFHE 253, 222, BStBl II 2016, 730, Rn. 11).
- FG Baden-Württemberg, 07.12.2017 - 1 K 1921/17
Leistungsbündel und keine Steuerbefreiung bei Vermietung von Zimmern an …
Steuerschuldner der Einkommen- und Umsatzsteuer sind weiterhin die Prostituierten (vgl. BFH-Urteil vom 12. Mai 2016 VII R 50/14, BFHE 253, 222, BStBl II 2016, 730).