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   BFH, 12.05.2021 - IX B 73/20   

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https://dejure.org/2021,18512
BFH, 12.05.2021 - IX B 73/20 (https://dejure.org/2021,18512)
BFH, Entscheidung vom 12.05.2021 - IX B 73/20 (https://dejure.org/2021,18512)
BFH, Entscheidung vom 12. Mai 2021 - IX B 73/20 (https://dejure.org/2021,18512)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    GVG § 21e Abs 1, GVG § 21e Abs 9, GVG § 21e Abs 3, GVG § 21e Abs 4, FGO § 4, GG Art 101 Abs 1 S 2, FGO § 119 Nr 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 3
    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 12.05.2021 IX B 72/20 - Verfahrensmangel: Verstoß gegen den gerichtlichen Geschäftsverteilungsplan

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 21e Abs 1 GVG, § 21e Abs 9 GVG, § 21e Abs 3 GVG, § 21e Abs 4 GVG, § 4 FGO
    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 12.05.2021 IX B 72/20 - Verfahrensmangel: Verstoß gegen den gerichtlichen Geschäftsverteilungsplan

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen der Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter durch Verstoß gegen den Geschäftsverteilungsplan; Zulässigkeit unterjähriger Änderungen des Geschäftsverteilungsplans; Zulässigkeit von Einzelzuweisungen einzelner Verfahren

  • rewis.io

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 12.05.2021 IX B 72/20 - Verfahrensmangel: Verstoß gegen den gerichtlichen Geschäftsverteilungsplan

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen der Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter durch Verstoß gegen den Geschäftsverteilungsplan; Zulässigkeit unterjähriger Änderungen des Geschäftsverteilungsplans; Zulässigkeit von Einzelzuweisungen einzelner Verfahren

  • rechtsportal.de

    Voraussetzungen der Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter durch Verstoß gegen den Geschäftsverteilungsplan; Zulässigkeit unterjähriger Änderungen des Geschäftsverteilungsplans; Zulässigkeit von Einzelzuweisungen einzelner Verfahren

  • datenbank.nwb.de

    Verfahrensmangel: Verstoß gegen den gerichtlichen Geschäftsverteilungsplan

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 23.11.2011 - IV B 30/10

    Verfahrensfehler bei Verstoß gegen den gerichtlichen Geschäftsverteilungsplan -

    Auszug aus BFH, 12.05.2021 - IX B 73/20
    a) Ein Verstoß gegen den gerichtlichen Geschäftsverteilungsplan führt nur dann zu einem Verfahrensfehler i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO und § 119 Nr. 1 FGO, wenn er sich zugleich als Verletzung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) darstellt (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23.11.2011 - IV B 30/10, BFH/NV 2012, 431).

    Denn der Geschäftsverteilungsplan einschließlich etwaiger Änderungen wirkt nur für die Dauer eines Geschäftsjahres (Jährlichkeitsprinzip) und tritt an dessen Ende ohne weiteres Zutun außer Kraft (vgl. BFH-Beschlüsse vom 11.07.2006 - IX B 179/05, BFH/NV 2006, 1873, unter II.1.a, Rz 5; in BFH/NV 2012, 431, Rz 5; jeweils m.w.N. aus der Rechtsprechung).

    Geschieht dies dennoch --wenn auch in dem anerkennenswerten Bemühen, bestimmte Verfahren zu beschleunigen--, wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2006, 1873, unter II.1.b, Rz 6; in BFH/NV 2012, 431, Rz 6; jeweils m.w.N. aus der Rechtsprechung).

  • FG Nürnberg, 05.11.2020 - 8 K 566/19

    Kein Wahlrecht zwischen Rechtsstreitigkeiten mit Finanzamt

    Auszug aus BFH, 12.05.2021 - IX B 73/20
    Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 05.11.2020 - 8 K 566/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Der erkennende Senat des Finanzgerichts (FG) war nach dem vom Kläger vorgelegten --im Zeitpunkt der abschließenden Entscheidung geltenden-- Geschäftsverteilungsplan u.a. für das Verfahren 8 K 566/19 zuständig.

  • BFH, 11.07.2006 - IX B 179/05

    Zurückverweisung einer Rechtssache an FG bei Verstoß der Vorinstanz gegen die

    Auszug aus BFH, 12.05.2021 - IX B 73/20
    Denn der Geschäftsverteilungsplan einschließlich etwaiger Änderungen wirkt nur für die Dauer eines Geschäftsjahres (Jährlichkeitsprinzip) und tritt an dessen Ende ohne weiteres Zutun außer Kraft (vgl. BFH-Beschlüsse vom 11.07.2006 - IX B 179/05, BFH/NV 2006, 1873, unter II.1.a, Rz 5; in BFH/NV 2012, 431, Rz 5; jeweils m.w.N. aus der Rechtsprechung).

    Geschieht dies dennoch --wenn auch in dem anerkennenswerten Bemühen, bestimmte Verfahren zu beschleunigen--, wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2006, 1873, unter II.1.b, Rz 6; in BFH/NV 2012, 431, Rz 6; jeweils m.w.N. aus der Rechtsprechung).

  • BFH, 14.11.1995 - VIII R 84/93
    Auszug aus BFH, 12.05.2021 - IX B 73/20
    Hingegen bestehen keine Hinweise auf eine Manipulation durch gezielte und willkürliche Zuweisung einzelner Sachen, etwa im Hinblick auf die Person des Prozessbevollmächtigten (dazu BFH-Beschluss vom 14.11.1995 - VIII R 84/93, VIII R 1/94, BFH/NV 1996, 416, unter II.1., Rz 21).
  • BFH, 19.02.2014 - I B 14/13

    Verstoß gegen den gerichtlichen Geschäftsverteilungsplan als Verfahrensmangel

    Auszug aus BFH, 12.05.2021 - IX B 73/20
    Von Willkür kann nur dann die Rede sein, wenn die Entscheidung sich so weit von dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt hat, dass sie nicht mehr zu rechtfertigen ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 19.02.2014 - I B 14/13, BFH/NV 2014, 880, Rz 4; vom 13.01.2016 - IX B 94/15, BFH/NV 2016, 581, Rz 5; Gräber/Herbert, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 4 Rz 27, m.w.N.).
  • BFH, 13.01.2016 - IX B 94/15

    Verfahrensmangel: Verstoß gegen den Geschäftsverteilungsplan

    Auszug aus BFH, 12.05.2021 - IX B 73/20
    Von Willkür kann nur dann die Rede sein, wenn die Entscheidung sich so weit von dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt hat, dass sie nicht mehr zu rechtfertigen ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 19.02.2014 - I B 14/13, BFH/NV 2014, 880, Rz 4; vom 13.01.2016 - IX B 94/15, BFH/NV 2016, 581, Rz 5; Gräber/Herbert, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 4 Rz 27, m.w.N.).
  • BFH, 29.05.1996 - IV R 26/95

    Übertragung eines Rechtsstreits von einem Einzelrichter auf den Senat -

    Auszug aus BFH, 12.05.2021 - IX B 73/20
    § 21e Abs. 4 GVG sieht diese Möglichkeit der Zuständigkeitsperpetuierung ausdrücklich vor (vgl. BFH-Beschluss vom 29.05.1996 - IV R 26/95, BFH/NV 1996, 908, unter 3., Rz 18; Sunder-Plassmann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 4 FGO Rz 94 ff.; Gräber/Herbert, a.a.O., § 4 Rz 27).
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