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   BFH, 12.05.2022 - V R 37/20   

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BFH, 12.05.2022 - V R 37/20 (https://dejure.org/2022,20331)
BFH, Entscheidung vom 12.05.2022 - V R 37/20 (https://dejure.org/2022,20331)
BFH, Entscheidung vom 12. Mai 2022 - V R 37/20 (https://dejure.org/2022,20331)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    AO § 52 Abs 2 S 1 Nr 1, AO § ... 55 Abs 1, AO § 56, AO § 57 Abs 1 S 1, AO § 65 Nr 3, KStG § 5 Abs 1 Nr 9, GewStG § 3 Nr 6, KStG VZ 2017, GewStG VZ 2017, AEUV Art 107, AEUV Art 108 Abs 3 S 3, FGO § 96 Abs 1
    Gemeinnütziges wissenschaftliches Editieren

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 52 Abs 2 S 1 Nr 1 AO, § 55 Abs 1 AO, § 56 AO, § 57 Abs 1 S 1 AO, § 65 Nr 3 AO
    Gemeinnütziges wissenschaftliches Editieren

  • IWW

    § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG), § ... 3 Nr. 6 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG), §§ 52 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 55 Abs. 1, 56, 57 Abs. 1, 65 der Abgabenordnung, § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO, § 56 AO, § 57 Abs. 1 AO, § 55 Abs. 1 AO, § 65 AO, § 65 Nr. 3 AO, § 57 Abs. 1 Satz 1 AO, § 65 Nr. 1 AO, § 65 Nr. 2 AO, § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, § 3 Nr. 6 GewStG, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 55 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 AO, § 52 Abs. 1 AO, § 51 Abs. 2 AO, §§ 55 bis 57 AO, Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV, §§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 65 AO, § 143 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit; Begriff der selbstlosen Tätigkeit; Ausschließliches Verfolgen steuerbegünstigter Zwecke

  • Betriebs-Berater

    Gemeinnütziges wissenschaftliches Editieren

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gemeinnütziges wissenschaftliches Editieren

  • rechtsportal.de

    Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit; Begriff der selbstlosen Tätigkeit; Ausschließliches Verfolgen steuerbegünstigter Zwecke

  • datenbank.nwb.de

    Gemeinnütziges wissenschaftliches Editieren

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gemeinnütziges wissenschaftliches Editieren

Sonstiges (2)

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    AO § 52 Abs 2 S 1 Nr 1 ; AO § 65 Nr 3 ; AO § 14 ; GewStG § 3 Nr 6 S 1 ; KStG § 5 Abs 1 Nr 9 S 1

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    AO § 52 Abs 2 S 1 Nr 1, AO § 65 Nr 3, KStG § 5 Abs 1 Nr 9 S 1, GewStG § 3 Nr 6 S 1, AO § 14
    Körperschaftsteuer, Steuerbefreiung, Gemeinnützigkeit, Editieren, Wissenschaft, Zweckbetrieb, Hilfsperson, Wettbewerb

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 27.11.2013 - I R 17/12

    Steuerbegünstigung einer kommunalen Eigengesellschaft (Rettungsdienst) als

    Auszug aus BFH, 12.05.2022 - V R 37/20
    An der Selbstlosigkeit fehlt es erst dann, wenn der Eigennutz der Mitglieder in den Vordergrund tritt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 27.11.2013 - I R 17/12, BFHE 244, 194, BStBl II 2016, 68, Rz 28).

    Bestehende Beihilfen sind insbesondere die Beihilferegelungen, die vor dem 01.01.1958 eingeführt wurden und auch danach noch anwendbar sind (BFH-Urteil in BFHE 244, 194, BStBl II 2016, 68, Rz 49 f.).

    Die hier in Rede stehende Steuerbefreiung bestand schon vor dem 01.01.1958 (zu § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG und § 3 Nr. 6 GewStG BFH-Urteil in BFHE 244, 194, BStBl II 2016, 68, Rz 50).

  • BFH, 07.03.2007 - I R 90/04

    Gemeinnützigkeit einer zur Entwicklung eines den Maßgaben des § 17b Abs. 2 KHG

    Auszug aus BFH, 12.05.2022 - V R 37/20
    Letzteres liegt z.B. dann vor, wenn die Körperschaft mit ihrer Tätigkeit primär auf eine Förderung und Unterstützung ihrer Gesellschafter bei einer diesen obliegenden Aufgabe zielt und damit in ihrer Gesamtrichtung nicht darauf angelegt ist, einen steuerbegünstigten Satzungszweck für die Allgemeinheit, sondern für ihre Gesellschafter zu fördern (BFH-Urteil vom 07.03.2007 - I R 90/04, BFHE 217, 413, BStBl II 2007, 628, unter II.3.).

    Das FG hat unter weiterer Bezugnahme auf das BFH-Urteil in BFHE 217, 413, BStBl II 2007, 628 zu Unrecht allein auf das Verhältnis zwischen der A gGmbH und B abgestellt, um eine Förderung der Allgemeinheit durch die A gGmbH zu verneinen.

    Damit verschaffte sie Wissenschaftlern eine Veröffentlichungsmöglichkeit, um den wissenschaftlichen Austausch zu intensivieren (vgl. zum Wissenschaftsbegriff BFH-Urteil in BFHE 217, 413, BStBl II 2007, 628, unter II.3.; Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 29.05.1973 - 1 BvR 424/71, BVerfGE 35, 79, unter C.II.1.).

  • BFH, 06.02.2013 - I R 59/11

    Keine Gemeinnützigkeit eines ausgegliederten Krankenhauslabors - Steuerbefreiung

    Auszug aus BFH, 12.05.2022 - V R 37/20
    Davon kann auch dann auszugehen sein, wenn die Körperschaft eine Leistung erbringt, die in einem zivilrechtlichen Vertragsverhältnis einem Dritten geschuldet ist, die aber "zumindest faktisch unmittelbar" dem steuerbegünstigten Satzungszweck dient (BFH-Urteil vom 06.02.2013 - I R 59/11, BFHE 241, 101, BStBl II 2013, 603, Rz 20 f.).

    Damit hat das FG die Rechtsgrundsätze des BFH-Urteils in BFHE 241, 101, BStBl II 2013, 603 rechtsfehlerhaft auf den Streitfall übertragen.

    Im Hinblick auf die Auslandsansässigkeit der B weist der Senat darauf hin, dass das Zusammenwirken mit einer derartigen Person unter den Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 AO dem Zusammenwirken mit einer steuerbegünstigten Körperschaft i.S. des BFH-Urteils in BFHE 241, 101, BStBl II 2013, 603 gleichzustellen sein kann.

  • BFH, 04.04.2007 - I R 76/05

    Steuerbefreiung von Forschungseinrichtungen - Vertragsauslegung durch das FG

    Auszug aus BFH, 12.05.2022 - V R 37/20
    Wirtschaftliche Tätigkeiten zur Erhöhung der Einkünfte mit dem Ziel, den gemeinnützigen Satzungszweck durch Zuwendungen von Mitteln zu fördern, sind nicht schädlich (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 04.04.2007 - I R 76/05, BFHE 217, 1, BStBl II 2007, 631, unter II.3.c aa).

    Ist der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb dagegen nicht dem gemeinnützigen Zweck untergeordnet, sondern ein davon losgelöster Zweck oder gar der Hauptzweck der Betätigung der Körperschaft, so scheitert deren Gemeinnützigkeit an § 56 AO (BFH-Urteil in BFHE 217, 1, BStBl II 2007, 631, unter II.3.c bb).

    bb) Im Streitfall geht das FG unter Berufung auf das BFH-Urteil in BFHE 217, 1, BStBl II 2007, 631 rechtsfehlerhaft davon aus, das sog. wissenschaftliche Editieren sei als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Selbstzweck der A gGmbH.

  • FG Baden-Württemberg, 14.10.2019 - 10 K 1033/19

    Keine Gemeinnützigkeit bei einem Betrieb zur fachlichen Prüfung und Freigabe von

    Auszug aus BFH, 12.05.2022 - V R 37/20
    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 14.10.2019 - 10 K 1033/19 aufgehoben.

    Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 14.10.2019 - 10 K 1033/19 aufzuheben, den Bescheid vom 15.03.2019 über Körperschaftsteuer 2017 dahingehend abzuändern, dass die Klägerin aufgrund der Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftsteuer befreit ist, den Bescheid vom 15.03.2019 über den Gewerbesteuermessbetrag für 2017 dahingehend abzuändern, dass die Klägerin aufgrund der Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke nach § 3 Nr. 6 GewStG von der Gewerbesteuer befreit ist.

  • BFH, 26.08.2021 - V R 5/19

    Individueller Verbraucherschutz als Zweckbetrieb und ermäßigter Umsatzsteuersatz

    Auszug aus BFH, 12.05.2022 - V R 37/20
    d) Schließlich erweist sich das FG-Urteil auch insoweit als unzutreffend, als es einen unvermeidbaren Wettbewerb i.S. von § 65 Nr. 3 AO bejaht hat, ohne die hierfür erforderliche Interessenabwägung als sog. zweite Stufe der Wettbewerbsprüfung (vgl. hierzu Senatsurteil vom 26.08.2021 - V R 5/19, BFHE 274, 284, Deutsches Steuerrecht 2021, 2895, Rz 36 und 39) vorzunehmen.
  • BFH, 30.03.2000 - V R 30/99

    Zweckbetrieb bei Eislaufverein

    Auszug aus BFH, 12.05.2022 - V R 37/20
    Das FG hat die Voraussetzungen der §§ 55 bis 57 AO erneut zu prüfen und bei ihrer Bejahung im Rahmen von § 65 AO insbesondere konkrete Feststellungen dazu zu treffen, ob gemäß § 65 Nr. 3 AO ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist (Senatsurteil vom 30.03.2000 - V R 30/99, BFHE 191, 434, BStBl II 2000, 705, unter II.2.c bb).
  • BFH, 27.10.1993 - I R 60/91

    Gemeinnützigkeit; Müllheizkraftwerk ist kein Zweckbetrieb

    Auszug aus BFH, 12.05.2022 - V R 37/20
    Das Wirtschaften nach dem Kostendeckungsprinzip stellt sich als solches schon als vermeidbare Wettbewerbsbeeinträchtigung dar, sofern nicht ein vorrangiges Allgemeininteresse besteht (BFH-Urteil vom 27.10.1993 - I R 60/91, BFHE 174, 97, BStBl II 1994, 573, unter II.1.c).
  • BFH, 10.02.2021 - IV R 35/19

    Bindungswirkung von sog. Von-bis-Werten in einer Zulassungsbescheinigung;

    Auszug aus BFH, 12.05.2022 - V R 37/20
    Der Senat hat die Entscheidung in einer Videokonferenz unter den hierfür von der BFH-Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen getroffen (vgl. BFH-Urteil vom 10.02.2021 - IV R 35/19, BFHE 272, 152).
  • BVerfG, 29.05.1973 - 1 BvR 424/71

    Hochschul-Urteil

    Auszug aus BFH, 12.05.2022 - V R 37/20
    Damit verschaffte sie Wissenschaftlern eine Veröffentlichungsmöglichkeit, um den wissenschaftlichen Austausch zu intensivieren (vgl. zum Wissenschaftsbegriff BFH-Urteil in BFHE 217, 413, BStBl II 2007, 628, unter II.3.; Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 29.05.1973 - 1 BvR 424/71, BVerfGE 35, 79, unter C.II.1.).
  • BFH, 22.08.2019 - V R 67/16

    Fehlende Selbstlosigkeit einer zu steuerbegünstigten Finanzierungszwecken

  • BFH, 17.11.2022 - V R 33/21

    Umsätze eines Vereins für Verkehrserziehung

    Vielmehr treten die strengeren Anforderungen des § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 3 Alternative 1 UStG im Ergebnis an die Stelle der nach § 65 Nr. 3 AO zur Wettbewerbsprüfung vorzunehmenden Interessenabwägung (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 12.05.2022 - V R 37/20, BFHE 275, 560, BStBl II 2022, 603, Rz 35 zur sog. zweiten Stufe der Wettbewerbsprüfung bei § 65 Nr. 3 AO), die dem Erfordernis einer einfachen Steuersatzbestimmung zuwiderläuft.
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