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   BFH, 12.06.1986 - VII B 112/85   

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BFH, 12.06.1986 - VII B 112/85 (https://dejure.org/1986,1753)
BFH, Entscheidung vom 12.06.1986 - VII B 112/85 (https://dejure.org/1986,1753)
BFH, Entscheidung vom 12. Juni 1986 - VII B 112/85 (https://dejure.org/1986,1753)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • BFHE 146, 514
  • BB 1986, 1703
  • BStBl II 1986, 717
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 28.06.1967 - VII B 12/66

    Aussetzung der Vollziehung von Eingangsabgabenbescheiden

    Auszug aus BFH, 12.06.1986 - VII B 112/85
    Diese Auffassung hat der Senat darauf gestützt, daß die Sollvorschrift des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO Ausnahmen von der Regel (der Aussetzung) zuläßt und daß bei Abwägung der gegenseitigen Interessen solche Ausnahmen im Falle der Erhebung von Eingangsabgaben grundsätzlich geboten sind, weil ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Erhebung dieser auf den Waren ruhenden Abgaben - vgl. auch § 76 AO 1977 - besteht (Beschlüsse vom 6. Februar 1967 VII B 46/66, BFHE 87, 414, 417, BStBl III 1967, 123; vom 28. Juni 1967 VII B 12/66, BFHE 89, 82, 88, BStBl III 1967, 513, und vom 30. April 1969 VII B 16 usw./68, BFHE 96, 8, 10, BStBl II 1969, 528).

    Der Senat hat auch anerkannt, daß außerdem besondere Umstände im Einzelfall eine Aussetzung der Vollziehung von Bescheiden über bei der Abfertigung erhobene Eingangsabgaben rechtfertigen können (BFHE 89, 82, 88, BStBl III 1967, 513, 515).

    Mit den vom FG aufgegriffenen Einwendungen von Tipke (Betriebs-Berater - BB - 1967, 365, 367; vgl. auch Tipke/Kruse, a. a. O., § 69 FGO Tz. 4 b, mit einer Übersicht über den Streitstand) hat sich der Senat bereits in seinem Beschluß in BFHE 89, 82, 84, BStBl III 1967, 513 auseinandergesetzt.

    Es trifft demnach auch nicht zu, daß - wie das FG anzunehmen scheint - die Entscheidung über die Aussetzung oder Aufhebung davon abhängig gemacht werde, ob dem Steuerpflichtigen die Überwälzung der Abgaben im Preis gelingt oder nicht (vgl. insbesondere BFHE 89, 82, 88, BStBl III 1967, 513, 515; BFHE 96, 8, 13, BStBl II 1969, 528, 530).

  • BFH, 06.02.1967 - VII B 46/66

    Aussetzung der Vollziehung eines angefochtenen Steuerbescheids

    Auszug aus BFH, 12.06.1986 - VII B 112/85
    Diese Auffassung hat der Senat darauf gestützt, daß die Sollvorschrift des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO Ausnahmen von der Regel (der Aussetzung) zuläßt und daß bei Abwägung der gegenseitigen Interessen solche Ausnahmen im Falle der Erhebung von Eingangsabgaben grundsätzlich geboten sind, weil ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Erhebung dieser auf den Waren ruhenden Abgaben - vgl. auch § 76 AO 1977 - besteht (Beschlüsse vom 6. Februar 1967 VII B 46/66, BFHE 87, 414, 417, BStBl III 1967, 123; vom 28. Juni 1967 VII B 12/66, BFHE 89, 82, 88, BStBl III 1967, 513, und vom 30. April 1969 VII B 16 usw./68, BFHE 96, 8, 10, BStBl II 1969, 528).

    Er hat ausgeführt, der Hinweis auf § 100 Abs. 1 FGO (im Beschluß in BFHE 87, 414, 416, BStBl III 1967, 123) bedeute nur, daß für die Aussetzung der Vollziehung neben ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts ein "berechtigtes Interesse" an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegeben sein müsse, so, wie § 100 Abs. 1 FGO nicht nur die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts voraussetzt, sondern auch verlangt, daß der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist; damit sei nicht etwa ausgesprochen, daß der Abgabenschuldner, der die Eingangsabgaben im Preis abgewälzt habe, durch einen rechtswidrigen Eingangsabgabenbescheid nicht in seinen Rechten verletzt werde.

    Denn dann wäre mit der Auslegung der Sollvorschrift durch den Senat - mangels schutzwürdigen Interesses des Betroffenen in der Regel keine Aussetzung der Vollziehung in den typischen Fällen der Erhebung von Eingangsabgaben bei der Abfertigung - der vom Gesetz gezogene Rahmen überschritten (in diesem Sinne Kraft zum Senatsbeschluß VII B 46/66, Steuerrechtsprechung in Karteiform - Anmerkungen, § 69 FGO, R. 12-13, II Nr. 1; vgl. auch Tipke, BB 1967, 365, 367).

    Der Senat vermag indessen weder dem Wortlaut noch, wie bereits in dem Beschluß in BFHE 87, 414, insbesondere S. 417, BStBl III 1967, 123 begründet, dem Sinn des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO zu entnehmen, daß Ausnahmen von der Soll-Regel der Aussetzung der Vollziehung bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht typischer Art sein dürften.

  • BFH, 30.04.1969 - VII B 16/68

    Ernstliche Zweifel - Steuerlicher Verwaltungsakt - Aussetzung der Vollziehung -

    Auszug aus BFH, 12.06.1986 - VII B 112/85
    Diese Auffassung hat der Senat darauf gestützt, daß die Sollvorschrift des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO Ausnahmen von der Regel (der Aussetzung) zuläßt und daß bei Abwägung der gegenseitigen Interessen solche Ausnahmen im Falle der Erhebung von Eingangsabgaben grundsätzlich geboten sind, weil ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Erhebung dieser auf den Waren ruhenden Abgaben - vgl. auch § 76 AO 1977 - besteht (Beschlüsse vom 6. Februar 1967 VII B 46/66, BFHE 87, 414, 417, BStBl III 1967, 123; vom 28. Juni 1967 VII B 12/66, BFHE 89, 82, 88, BStBl III 1967, 513, und vom 30. April 1969 VII B 16 usw./68, BFHE 96, 8, 10, BStBl II 1969, 528).

    Es trifft demnach auch nicht zu, daß - wie das FG anzunehmen scheint - die Entscheidung über die Aussetzung oder Aufhebung davon abhängig gemacht werde, ob dem Steuerpflichtigen die Überwälzung der Abgaben im Preis gelingt oder nicht (vgl. insbesondere BFHE 89, 82, 88, BStBl III 1967, 513, 515; BFHE 96, 8, 13, BStBl II 1969, 528, 530).

  • BVerfG, 14.01.1986 - 1 BvR 209/79

    Verfassungsmäßigkeit; Einkünfte aus wissenschaftlicher Arbeit; Einkünfte aus

    Auszug aus BFH, 12.06.1986 - VII B 112/85
    Insoweit läge es nicht anders als in dem vom Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 14. Januar 1986 1 BvR 209/79, 1 BvR 221/79, BStBl II 1986, 376, 379, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1986, 257) entschiedenen Fall, in dem durch eine die Grenzen zulässiger Rechtsfortbildung überschreitende Auslegung eine gesetzlich vorgesehene Steuervergünstigung einer Personengruppe allgemein verweigert wird, und zwar mit Gründen, die das Gericht nach dem Gesetz nur im Einzelfall zur Verweigerung berechtigen.
  • BFH, 21.04.1970 - VII B 66/69

    Erhebung von Eingangsabgaben - Berechtigtes Interesse - Vorläufiger Rechtsschutz

    Auszug aus BFH, 12.06.1986 - VII B 112/85
    Dieser Grundsatz gilt nach der Rechtsprechung des Senats allerdings nicht, soweit Eingangsabgaben nach der Abfertigung der Waren nachgefordert werden (Beschluß vom 21. April 1970 VII B 66, 67/69, BFHE 99, 104, 106, BStBl II 1970, 572), es sei denn, es werden Eingangsabgaben nachgefordert, die bereits abgewälzt und dann erstattet wurden (Beschluß vom 28. November 1972 VII B 86/71, BFHE 107, 412).
  • BFH, 27.09.1979 - IV R 70/72

    Widerspruch - Erledigung der Hauptsache - Erledigungsfrage

    Auszug aus BFH, 12.06.1986 - VII B 112/85
    Zwar bewirkt diese Erklärung, die nicht der Zustimmung des Gegners bedarf, daß sich der Rechtsstreit nunmehr auf die Erledigungsfrage beschränkt, doch muß das Gericht prüfen, ob die Erledigung tatsächlich eingetreten ist, und verneinendenfalls in der Sache entscheiden (vgl. Tipke/Kruse, Abgabenordnung - Finanzgerichtsordnung, Kommentar, 11. Aufl., § 138 FGO Tz. 41; Gräber, Finanzgerichtsordnung, 1977, § 138 Anm. 2, C I = S. 459; BFH-Urteil vom 27. September 1979 IV R 70/72, BFHE 128, 492, BStBl II 1979, 779, mit weiteren Nachweisen).
  • BFH, 03.06.1980 - VII B 57/79
    Auszug aus BFH, 12.06.1986 - VII B 112/85
    Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß eine Aussetzung der Vollziehung wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Bescheides nicht geboten ist, wenn ein berechtigtes Interesse an einem vorläufigen Rechtsschutz nicht anerkannt werden kann, und ein solches Interesse in der Regel verneint bei Abgaben, die - wie Eingangsabgaben - eine bestimmte Ware als solche belasten und die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, in deren Preis einzugehen (zuletzt Beschluß vom 3. Juni 1980 VII B 57/79, BFHE 131, 145, 147, mit Nachweisen).
  • BFH, 28.11.1972 - VII B 86/71
    Auszug aus BFH, 12.06.1986 - VII B 112/85
    Dieser Grundsatz gilt nach der Rechtsprechung des Senats allerdings nicht, soweit Eingangsabgaben nach der Abfertigung der Waren nachgefordert werden (Beschluß vom 21. April 1970 VII B 66, 67/69, BFHE 99, 104, 106, BStBl II 1970, 572), es sei denn, es werden Eingangsabgaben nachgefordert, die bereits abgewälzt und dann erstattet wurden (Beschluß vom 28. November 1972 VII B 86/71, BFHE 107, 412).
  • BFH, 17.04.1996 - I R 82/95

    Freistellungsbescheinigung nach § 50 d Abs. 3 EStG

    Dieses hat nunmehr unter Beachtung des § 76 Abs. 2 Satz 1 FGO zu klären, ob der Kläger durch seine Erledigungserklärung seinen ursprünglichen Klageantrag nicht mehr aufrechterhalten und durch einen Antrag auf Feststellung der Hauptsacheerledigung ersetzen wollte (so BFH-Urteil vom 27. September 1979 IV R 70/72, BFHE 128, 492, BStBl II 1979, 779) oder ob er sich nur durch die aus seiner Sicht eingetretene Hauptsacheerledigung gezwungen sah "vorsorglich" die Hauptsache für erledigt zu erklären, d. h. er seinen Hauptantrag für den Fall der Nichterledigung hilfsweise aufrechterhalten wollte (so z. B. BFH-Beschluß vom 12. Juni 1986 VII B 112/85, BFHE 146, 514, BStBl II 1986, 717).
  • BFH, 09.01.1996 - VII B 225/95

    Bananenmarktordnug

    Die Einschränkungen, die nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluß vom 12. Juni 1986 VII B 112/85, BFHE 146, 514, 517, BStBl II 1986, 717) bei der Anwendung von § 69 Abs. 2 S. 2 FGO in bezug auf Eingangsabgabenbescheide zu berücksichtigen waren, sind für die Vollziehungsaussetzung nach Art. 244 Unterabs.2 ZK ohne Bedeutung (vgl. auch Witte/Alexander, aaO., Rz. 17).
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