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BFH, 12.06.2001 - VIII B 33/01 |
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Wird zitiert von ... (7)
- BFH, 29.04.2008 - VIII R 75/05
Kein Wahlrecht zwischen der Bildung einer "normalen" und einer …
Der Senat hat in einem AdV-Verfahren (Beschluss vom 12. Juni 2001 VIII B 33/01, BFH/NV 2001, 1398) ausgeführt, als frühestmöglicher Zeitpunkt der Eröffnung eines Betriebes i.S. des § 7g EStG komme eine objektiv erkennbar auf eine gewerbliche Tätigkeit gerichtete Vorbereitungshandlung in Betracht, was der allgemeinen Auslegung des Beginns eines Gewerbebetriebes im Einkommensteuerrecht entspreche. - BFH, 19.04.2007 - IV R 28/05
Zu den sachlichen und zeitlichen Voraussetzungen für die Bildung einer …
Bereits der Abschluss eines Gesellschaftsvertrags kann eine Vorbereitungshandlung sein, die den Schluss auf eine endgültig beabsichtigte gewerbliche oder landwirtschaftliche Tätigkeit zulässt (…vgl. u.a. BFH-Urteil vom 21. September 1995 IV R 117/94, BFH/NV 1996, 461; BFH-Beschluss vom 12. Juni 2001 VIII B 33/01, BFH/NV 2001, 1398). - BFH, 28.08.2001 - VIII B 54/01
Ansparrücklage - Neugründung des Betriebs durch vorweggenommene Erbfolge?
Die Vorschrift ist jedoch --wie der I. Senat des BFH in seinem Urteil in BFHE 190, 103, BStBl II 2001, 127 (dort unter B. I. der Gründe) zur früheren Fassung ausgeführt und der erkennende Senat in seinem Beschluss vom 12. Juni 2001 VIII B 33/01 (nicht veröffentlicht --NV--) für § 7g Abs. 3 n.F. bestätigt hat-- einschränkend auszulegen, wenn in dem Wirtschaftsjahr, für das die Rücklage gebildet wird, der Betrieb neu gegründet worden ist.
- FG Niedersachsen, 05.04.2005 - 11 K 286/04
Voraussetzungen für eine Ansparrücklage bei einem erst zu eröffnenden Betrieb
Der Betrieb im Sinne des § 7 g EStG der mit Wirkung vom 1. Juli 1996 gegründete GbR wurde mit diesen Vorbereitungshandlungen bereits eröffnet (vgl. BFH-Beschluss vom 12. Juni 2001 VIII B 33/01, BFH/NV 2001, 1398). - FG München, 12.11.2003 - 13 V 2161/03
Betriebseröffnung i.S. des § 7g Abs. 7 Satz 1 EStG; Aussetzung der Vollziehung in …
Die gewerbliche Betätigung einer natürlichen Person beginnt im Einkommensteuerrecht nicht erst mit der Aufnahme der eigentlichen werbenden Tätigkeit, sondern bereits mit den ersten Maßnahmen, die deren Vorbereitung dienen und mit dieser in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, vorausgesetzt, dass der Steuerpflichtige bereits endgültig entschlossen ist, einen Gewerbebetrieb zu eröffnen (vgl. BFH-Urteil vom 26.11.1993 III R 58/89, BStBl II 1994, 294, 295 m.w.H.) Frühestmöglicher Zeitpunkt der Eröffnung eines "Betriebs" i.S. des § 7 g EStG ist daher eine objektiv erkennbar auf eine gewerbliche Tätigkeit gerichtete Vorbereitungshandlung (vgl. BFH-Beschluss vom 12.6.2001 VIII B 33/01, BFH/NV 2001 1398, in dem schon der Abschluss eines Gesellschaftsvertrags als ausreichend angesehen wurde).Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier nach Aktenlage - keine Anzeichen für die Annahme vorliegen, dass der Unternehmensgründer die beabsichtigte Tätigkeit später nicht aufnehmen wird (vgl. dazu BFH-Urteil vom 6.10.1977 IV R 176/74, BStBl II 1978, 54 und BFH-Beschluss, BFH/NV 2001, 1398, 1399).
- BFH, 13.01.2004 - X B 114/03
Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung und einer Divergenz
b) Im Streitfall fehlt es bereits an der Herausarbeitung eines bestimmten abstrakten und entscheidungserheblichen Rechtssatzes aus der angegriffenen FG-Entscheidung, der von den vom Kläger zitierten Rechtssätzen aus dem BFH-Beschluss vom 12. Juni 2001 VIII B 33/01 (…BFH/NV 2000, 1398) abweichen soll. - FG Nürnberg, 30.09.2002 - VI 228/02
Eigenheimzulage: Eigenständige - vom Einkommensteuerveranlagungsverfahren …
Vorausgesetzt, dass der Steuerpflichtige bereits endgültig zur Eröffnung des Gewerbebetriebs entschlossen ist, kommt als frühest möglicher Zeitpunkt die Eröffnung eines "Betriebs" im Sinne von § 7g EStG eine objektiv erkennbar auf eine gewerbliche Tätigkeit gerichtete Vorbereitungshandlung in Betracht (BFH-Beschluss vom 12. Juni 2001 VIII B 33/01, BFH/NV 2001, 1398, unter Hinweis auf BFH-Urteil vom 26. November 1993 III R 58/89, BStBl II 1994, 293;… ferner: Schmidt / Weber-Grellet EStG , 21. Aufl. 2002, § 15 Rz. 129).