Rechtsprechung
BFH, 12.06.2012 - I B 160/11 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- lexetius.com
Keine Gemeinnützigkeit bei Finanzierung einer Fernreise mit touristischem Einschlag
- openjur.de
Keine Gemeinnützigkeit bei Finanzierung einer Fernreise mit touristischem Einschlag
- Bundesfinanzhof
AO § 55 Nr 1, AO § 58 Nr 8, FGO § 115 Abs 2 Nr 1, FGO § 116 Abs 3 S 3
Keine Gemeinnützigkeit bei Finanzierung einer Fernreise mit touristischem Einschlag
- Bundesfinanzhof
Keine Gemeinnützigkeit bei Finanzierung einer Fernreise mit touristischem Einschlag
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 55 Nr 1 AO, § 58 Nr 8 AO, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO
Keine Gemeinnützigkeit bei Finanzierung einer Fernreise mit touristischem Einschlag - IWW
- rewis.io
Keine Gemeinnützigkeit bei Finanzierung einer Fernreise mit touristischem Einschlag
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
AO § 55 Abs. 1 Nr. 1
Erstattung von Reisekosten eines gemeinnützigen Vereins für Choraktivitäten und touristische Programmpunkte bei Vorliegen von Spenden - datenbank.nwb.de
Keine Gemeinnützigkeit bei Finanzierung einer Fernreise eines Chors mit touristischen Reiseabschnitten
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- nwb.de (Kurzmitteilung)
Widerruf der Gemeinnützigkeit bei Veranstaltung einer Fernreise
- tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
Verfahrensgang
- FG Thüringen, 31.08.2011 - 3 K 1046/10
- BFH, 12.06.2012 - I B 160/11
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- BFH, 21.09.2009 - GrS 1/06
Aufteilung der Aufwendungen für eine gemischt veranlasste Reise
Auszug aus BFH, 12.06.2012 - I B 160/11
Objektive und sachgerechte Kriterien, nach denen --entsprechend den Grundsätzen des Beschlusses des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21. September 2009 GrS 1/06 (BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672)-- die Gesamtkosten nach Reiseabschnitten aufgeteilt werden könnten, seien im Streitfall nicht in einem hinreichenden Maße gegeben.Unschlüssig ist ferner die Rüge, der Rechtssache komme deshalb grundsätzliche Bedeutung zu (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), weil es der Klärung bedürfe, ob die durch den Beschluss des Großen Senats in BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672 geänderte Rechtsprechung zur grundsätzlichen Aufteilung gemischt veranlasster Reisekosten auch im Bereich des Gemeinnützigkeitsrechts anwendbar sei.
Demgemäß kann die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage bereits deshalb die Revision nicht eröffnen, weil sie sich in einem Revisionsverfahren überhaupt nur dann als klärungsfähige Rechtsfrage stellen könnte, wenn man die hierfür maßgebliche Vorfrage zur Anwendbarkeit der Grundsätze des BFH-Beschlusses in BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672 abweichend von der Ansicht der Vorinstanz beantworten würde (…vgl. Gräber/ Ruban, a.a.O., § 115 Rz 30, m.w.N.).
Im Übrigen lässt es die Beschwerdeschrift an substantiierten Erläuterungen dazu vermissen, weshalb die Entscheidung des Großen Senats in BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672 zur Aufteilung von Reisekosten in privat veranlasste Aufwendungen und Werbungskosten oder Betriebsausgaben die Auslegung des § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO beeinflussen sollte, nach dem eine Körperschaft ihre Mittel --zur Wahrung des Merkmals der Selbstlosigkeit-- nur für satzungsmäßige Zwecke verwenden darf und die Mitglieder in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten dürfen (Satz 2).