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   BFH, 12.07.1979 - IV R 13/79   

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BFH, 12.07.1979 - IV R 13/79 (https://dejure.org/1979,905)
BFH, Entscheidung vom 12.07.1979 - IV R 13/79 (https://dejure.org/1979,905)
BFH, Entscheidung vom 12. Juli 1979 - IV R 13/79 (https://dejure.org/1979,905)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BFHE 128, 324
  • BStBl II 1979, 705
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 05.03.1979 - GrS 4/78

    Erledigung der Hauptsache - Sachantrag - Klageabweisung - Verfahrenskosten

    Auszug aus BFH, 12.07.1979 - IV R 13/79
    Die Erklärung, der Rechtsstreit sei in der Hauptsache erledigt, kann auch durch schlüssiges Verhalten abgegeben werden (Anschluß an den Beschluß des Großen Senats des BFH vom 5. März 1979 GrS 4/78, BFHE 127, 147, BStBl II 1979, 375).

    Insoweit stimmt die Auffassung des FG mit der Entscheidung des Großen Senats des BFH vom 5. März 1979 GrS 4/78 (BFHE 127, 147, BStBl II 1979, 375) überein.

    Wie der Große Senat in seinem Beschluß GrS 4/78 ausgeführt hat, setzen die Annahme einer einseitigen Erledigungserklärung und die daraus folgende Kostenentscheidung nach § 135 Abs. 1 FGO eindeutige Erklärungen der Beteiligten, insbesondere eine Gewißheit des Gerichts darüber voraus, daß der Kläger seinen Sachantrag aufrechterhält.

  • BFH, 22.01.1976 - IV R 169/71

    Erledigung der Hauptsache - Erklärung durch beklagtes Finanzamt - Prüfung durch

    Auszug aus BFH, 12.07.1979 - IV R 13/79
    Die Revisionszulassung wurde damit begründet, daß das Urteil vom BFH-Urteil vom 22. Januar 1976 IV R 169/71 (BFHE 118, 521, BStBl II 1976, 495) abweiche und auf dieser Abweichung beruhe.

    Mit der Revision rügt die Klägerin, das FG sei durch die Abweisung der Klage als unzulässig und durch die Kostenentscheidung von dem BFH-Urteil IV R 169/71 abgewichen.

  • BVerwG, 30.07.1973 - VIII C 111.67

    Erklärung der Erledigung eines Rechtsstreits durch Schweigen - Abhängigkeit der

    Auszug aus BFH, 12.07.1979 - IV R 13/79
    Dabei ist zu beachten, daß in der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Auslegung der Beteiligtenerklärungen nach Erledigung der Hauptsache das Schweigen des Klägers nicht ohne weiteres als Aufrechterhalten des Sachantrages und das Schweigen des Gegners nicht immer als Widerspruch anzusehen ist (vgl. Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - vom 12. September 1967 III C 20.66, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Nr. 310 § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung, Nr. 20; vom 10. November 1972 VII ER 204.72, Buchholz, a. a. O., Nr. 38; vom 30. Juli 1973 VIII C 111.67, Buchholz, a. a. O., Nr. 39, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1974 S. 309).

    Das BVerwG hat im vorbezeichneten Beschluß VIII C 111.67 über einen im wesentlichen wie der Streitfall gelagerten Sachverhalt dahingehend entschieden, daß das Schweigen des Klägers auf die Erklärung des Beklagten gleichfalls als Erklärung anzusehen sei, daß der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt sei; dies entspreche den Interessen des Klägers (die Verwaltungsbehörde hatte den angefochtenen Verwaltungsakt aufgehoben, wodurch sich der Rechtsstreit materiell erledigt hatte).

  • BFH, 22.11.1968 - IV B 43/68

    Kostenentscheidung bei Erledigung des Klageverfahrens wegen Zurücknahme der

    Auszug aus BFH, 12.07.1979 - IV R 13/79
    Wie der erkennende Senat im Beschluß vom 22. November 1968 IV B 43/68 (BFHE 94, 182, BStBl II 1969, 113) entschieden hat, ist es dem BFH aber nicht verwehrt, die Erklärungen der Beteiligten auszulegen.
  • BFH, 14.04.1978 - VI R 88/75

    Erledigung der Hauptsache - Rechtsschutzinteresse - Abweisung der Klage -

    Auszug aus BFH, 12.07.1979 - IV R 13/79
    Außerdem habe die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (Hinweis auf den Vorlagebeschluß des VI. Senats des BFH vom 14. April 1978 VI R 88/75, BFHE 125, 331, BStBl II 1978, 545).
  • BFH, 22.11.1972 - I R 135/72

    Erlaß eines neuen Bescheides - Klagebegehren des Klägers - Erledigung der

    Auszug aus BFH, 12.07.1979 - IV R 13/79
    Das FG wies nunmehr die Klagen ab: Die Klage der Klägerin sah es als unzulässig an mit der Begründung, die Klägerin sei - nach Aufhebung der Einspruchsentscheidung - durch keinen Verwaltungsakt mehr in ihren Rechten beeinträchtigt (BFH-Beschluß vom 25. Oktober 1968 III 142/65, BFHE 94, 302, BStBl II 1969, 167; und Urteil vom 22. November 1972 I R 135/72, BFHE 108, 7, BStBl II 1973, 189).
  • BVerwG, 12.09.1967 - III C 20.66

    Rechtsmittel

    Auszug aus BFH, 12.07.1979 - IV R 13/79
    Dabei ist zu beachten, daß in der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Auslegung der Beteiligtenerklärungen nach Erledigung der Hauptsache das Schweigen des Klägers nicht ohne weiteres als Aufrechterhalten des Sachantrages und das Schweigen des Gegners nicht immer als Widerspruch anzusehen ist (vgl. Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - vom 12. September 1967 III C 20.66, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Nr. 310 § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung, Nr. 20; vom 10. November 1972 VII ER 204.72, Buchholz, a. a. O., Nr. 38; vom 30. Juli 1973 VIII C 111.67, Buchholz, a. a. O., Nr. 39, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1974 S. 309).
  • BFH, 25.10.1968 - III 142/65

    Erklärung der Erledigung der Hauptsache durch nur einen Prozessbeteiligten in der

    Auszug aus BFH, 12.07.1979 - IV R 13/79
    Das FG wies nunmehr die Klagen ab: Die Klage der Klägerin sah es als unzulässig an mit der Begründung, die Klägerin sei - nach Aufhebung der Einspruchsentscheidung - durch keinen Verwaltungsakt mehr in ihren Rechten beeinträchtigt (BFH-Beschluß vom 25. Oktober 1968 III 142/65, BFHE 94, 302, BStBl II 1969, 167; und Urteil vom 22. November 1972 I R 135/72, BFHE 108, 7, BStBl II 1973, 189).
  • BVerwG, 10.11.1972 - VII ER 204.72

    Rechtsmittel

    Auszug aus BFH, 12.07.1979 - IV R 13/79
    Dabei ist zu beachten, daß in der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Auslegung der Beteiligtenerklärungen nach Erledigung der Hauptsache das Schweigen des Klägers nicht ohne weiteres als Aufrechterhalten des Sachantrages und das Schweigen des Gegners nicht immer als Widerspruch anzusehen ist (vgl. Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - vom 12. September 1967 III C 20.66, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Nr. 310 § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung, Nr. 20; vom 10. November 1972 VII ER 204.72, Buchholz, a. a. O., Nr. 38; vom 30. Juli 1973 VIII C 111.67, Buchholz, a. a. O., Nr. 39, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1974 S. 309).
  • BFH, 21.05.1987 - IV R 101/86

    Prüfung der Statthaftigkeit eines eingelegten Rechtsmittels - Anforderungen an

    Gleichzeitig wies es die Kläger auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) hin, nach der Schweigen als Erledigungserklärung gewerten werden könne (Urteil vom 12. Juli 1979 IV R 13/79, BFHE 128, 324, BStBl II 1979, 705), sowie darauf, daß im Falle einer Klagerücknahme keine Gerichtsgebühr anfalle.

    Zwar hat die Rechtsprechung des BFH dem klägerischen Schweigen nach dem Erlaß eines Änderungsbescheids, mit dem er sein Klageziel erreicht hatte, eine solche Bedeutung beigemessen, wenn nach Erledigung der Hauptsache das Schweigen des Klägers nicht ohne weiteres als Aufrechterhalten des bisherigen Sachantrags angesehen werden konnte (Urteil in BFHE 128, 324, BStBl II 1979, 705).

    So sind auch in den bisher entschiedenen Fällen, in denen das klägerische Schweigen als Erledigungserklärung behandelt worden ist, die Kosten nach § 138 FGO dem beklagten FA auferlegt worden (Urteil in BFHE 128, 324, BStBl II 1979, 705).

  • BFH, 17.10.1990 - I R 36/88

    Erledigung eines Rechtsstreits in der Hauptsache bei Erledigung eines

    Zwar kann eine Erledigungserklärung auch durch schlüssiges Verhalten, unter Umständen auch durch Schweigen eines Beteiligten abgegeben werden (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 12. Juli 1979 IV R 13/79, BFHE 128, 324, BStBl II 1979, 705).

    Der Änderungsbescheid entsprach nicht der Rechtsauffassung der Klägerin, sondern der des FA, so daß ein Einverständnis der Klägerin mit diesem Bescheid nicht unterstellt werden kann (vgl. BFH in BFHE 128, 324, BStBl II 1979, 705; BFH-Beschluß vom 21. Mai 1987 IV R 101/86, BFH/NV 1988, 258).

  • BFH, 04.11.1981 - II R 119/79

    Einspruch - Steuerbescheid

    Es ist zwar anerkannt, daß für eine Erledigungserklärung eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben ist und daß unter Umständen auch ein Schweigen als Abgabe der Erledigungserklärung gedeutet werden kann (vgl. das BFH-Urteil vom 12. Juli 1979 IV R 13/79, BFHE 128, 324, BStBl II 1979, 705; Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - vom 30. Juli 1973 VIII C 111/67, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1974 S. 309 - HFR 1974, 309 -).
  • BFH, 25.08.2004 - IX B 94/04

    Kostenstreitigkeit: Beschwerde

    Zwar kann eine Erledigungserklärung auch durch schlüssiges Verhalten, unter Umständen auch durch Schweigen eines Beteiligten, abgegeben werden (vgl. BFH-Urteile vom 12. Juli 1979 IV R 13/79, BFHE 128, 324, BStBl II 1979, 705; vom 27. April 1982 VIII R 36/70, BFHE 135, 264, BStBl II 1982, 406).
  • BFH, 27.04.1982 - VIII R 36/70

    Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache - Erklärung der Erledigung -

    Wie im BFH-Beschluß des Großen Senats vom 5. März 1979 GrS 4/78 (BFHE 127, 147, BStBl II 1979, 375) und im Anschluß daran im BFH-Urteil vom 12. Juli 1979 IV R 13/79 (BFHE 128, 324, BStBl II 1979, 705) ausgesprochen wurde, kann die Erklärung, der Rechtsstreit sei in der Hauptsache erledigt, auch durch schlüssiges Verhalten abgegeben werden.
  • FG Baden-Württemberg, 09.03.1995 - 6 K 74/91

    Erledigung des Einspruchs durch Erlass eines Änderungsbescheides; Telefonische

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  • FG Münster, 05.09.2007 - 9 V 2141/07

    Ansehung bloßen Schweigens als Erledigungserklärung; Notwendigkeit der klaren und

    Denn damit gebe er zu erkennen, an der Fortsetzung des Rechtsstreits kein Interesse mehr zu haben (BFH-Urteil vom 12. Juli 1979 IV R 13/79, BStBl. II 1979, 505, unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts).
  • BFH, 09.12.1988 - VI R 152/84

    Voraussetzungen für eine Erledigung der Hauptsache

    Zur Frage der Erledigung der Hauptsache ist der Kläger der Auffassung, die Entscheidung des FG decke sich mit der ständigen Rechtsprechung des BFH (Hinweis auf den Beschluß des Großen Senats vom 5. März 1979 GrS 4/78, BFHE 127, 147, BStBl II 1979, 375; BFH-Urteile vom 12. Juli 1979 IV R 13/79, BFHE 128, 324, BStBl II 1979, 705, und vom 27. April 1982 VIII R 36/70, BFHE 135, 264, BStBl II 1982, 407).
  • BFH, 24.06.1986 - III R 293/84

    Erledigung des Rechtsstreits durch Schweigen des Klägers

    Dem Schweigen der Kläger ist im Streitfall ebenfalls die Bedeutung einer Erklärung über die Erledigung des Rechtsstreits beizumessen (siehe hierzu die Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 12. Juli 1979 IV R 13/79, BFHE 128, 324, BStBl II 1979, 705, und vom 27. April 1982 VIII R 36/70, BFHE 135, 264, BStBl II 1982, 406).
  • BFH, 05.02.1985 - VIII S 11/84

    Entscheidung über die Prozeßkosten nach übereinstimmender Erledigterklärung

    Das FA hat jedoch dadurch, daß es sich im Schriftsatz vom 22. August 1984 auf einen Antrag zur Kostenentscheidung beschränkte, schlüssig zum Ausdruck gebracht, daß es ebenfalls den Rechtsstreit als in der Hauptsache für erledigt ansieht (vgl. BFH-Beschluß vom 12. Juli 1979 IV R 13/79, BFHE 128, 324, BStBl II 1979, 705).
  • BFH, 11.05.1982 - VIII S 25/80
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