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   BFH, 12.07.1988 - IX B 28/88   

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BFH, 12.07.1988 - IX B 28/88 (https://dejure.org/1988,3780)
BFH, Entscheidung vom 12.07.1988 - IX B 28/88 (https://dejure.org/1988,3780)
BFH, Entscheidung vom 12. Juli 1988 - IX B 28/88 (https://dejure.org/1988,3780)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Zurechnung der negativen Einkünfte aus der Vermietung einer Eigentumswohnung zur Einkommensteuer

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 12.11.1985 - IX R 85/82

    Gesonderte und einheitliche Feststellung - Erforderlichkeit - Vorliegen von

    Auszug aus BFH, 12.07.1988 - IX B 28/88
    Die gesonderte und einheitliche Feststellung ist auch dann erforderlich, wenn zweifelhaft ist, ob einkommensteuerpflichtige Einkünfte vorliegen, an denen mehrere Personen beteiligt bzw. die mehreren Personen zuzurechnen sind, oder wenn zweifelhaft ist, ob für diese Personen eine Einkommensteuerveranlagung durchgeführt werden darf (Urteil des erkennenden Senats vom 12. November 1985 IX R 85/82, BFHE 145, 308, BStBl II 1986, 239).

    Ein Fall von geringer Bedeutung i. S. des § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 n. F. liegt nicht vor (vgl. dazu das Senatsurteil in BFHE 145, 308, BStBl II 1986, 239); denn es handelt sich nicht um einen Sachverhalt, bei dem die Ermittlung der Höhe der Einkünfte und ihre Zurechnung verhältnismäßig einfach ist.

  • BFH, 01.12.1987 - IX R 90/86

    Die VO zu § 180 Abs. 2 AO ist auch für Feststellungszeiträume vor ihrem

    Auszug aus BFH, 12.07.1988 - IX B 28/88
    Die Neuregelung gilt auch für Feststellungszeiträume vor Inkrafttreten des StBereinG 1986 (Art. 97 § 1 Abs. 2 Satz 1 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung - EGAO 1977 - i. d. F. des StBereinG 1986) und ist in anhängigen Verfahren auch von den Gerichten zu beachten (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 1. Dezember 1987 IX R 90/86, BFHE 152, 17, BStBl II 1988, 319 in Abschn. 2 b).
  • BFH, 07.10.1986 - IX R 167/83

    Gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und

    Auszug aus BFH, 12.07.1988 - IX B 28/88
    Das FG ist ferner ohne Rechtsverstoß davon ausgegangen, daß für die negativen Einkünfte aus der Vermietung der Eigentumswohnung grundsätzlich eine gesonderte und einheitliche Feststellung in Betracht kommt, weil an den Einkünften sowohl der Kläger als auch seine geschiedene Ehefrau - jedenfalls bis zum Abschluß des Vergleichs im Februar 1980 - beteiligt sein können, wenn sie den Tatbestand der Einkunftserzielung gemeinsam verwirklicht haben (vgl. hierzu Urteil des erkennenden Senats vom 7. Oktober 1986 IX R 167/83, BFHE 148, 501, BStBl II 1987, 322).
  • BFH, 20.01.1976 - VIII R 253/71

    In der Regel kein Feststellungsverfahren bei Miteigentum zusammenveranlagter

    Auszug aus BFH, 12.07.1988 - IX B 28/88
    Die an den Einkünften Beteiligten werden auch nicht zusammen zur Einkommensteuer veranlagt (vgl. für diesen Fall Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 20. Januar 1976 VIII R 253/71, BFHE 117, 437, BStBl II 1976, 305).
  • Drs-Bund, 19.03.1971 - BT-Drs VI/1982
    Auszug aus BFH, 12.07.1988 - IX B 28/88
    § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AO 1977 n. F. soll es gerade verhindern, daß gesonderte Feststellungen in solchen Fällen durchgeführt werden müssen, in denen sie nur für einen der Beteiligten von Bedeutung sind, weil nur er im Inland Einkommensteuer zu zahlen hat (Söhn in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, § 180 AO 1977 Anm. 221 unter Hinweis auf die amtliche Begründung zu § 161 des Entwurfs einer Abgabenordnung 1974, BTDrucks VI/1982 S. 157).
  • BFH, 14.03.2007 - XI R 15/05

    Gewerbliche Prägung durch ausländische Kapitalgesellschaft

    Darüber, ob die Voraussetzungen des § 180 Abs. 3 Satz 1 AO für ein Absehen von der gesonderten und einheitlichen Feststellung vorliegen, hat das für die gesonderte Feststellung zuständige FA regelmäßig durch Negativbescheid zu entscheiden (§ 180 Abs. 3 Satz 2 AO; vgl. BFH-Urteil vom 18. Juli 1990 I R 39/89, BFH/NV 1991, 498; BFH-Beschluss vom 12. Juli 1988 IX B 28/88, BFH/NV 1989, 87).
  • FG Niedersachsen, 22.02.2017 - 9 K 230/16

    Rechtsstreit um die einheitliche oder gesonderte Feststellung der Einkünfte von

    Die Prüfung und Entscheidung, ob die Voraussetzungen des § 180 Abs. 3 AO vorliegen und sich deshalb eine gesonderte und einheitliche Feststellung erübrigt, ist nicht im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung, sondern von dem für die gesonderte Feststellung zuständigen Finanzamt im Feststellungsverfahren zu treffen, indem es einen gesonderten und einheitlichen Feststellungsbescheid erlässt oder durch sog. Negativbescheid gemäß § 180 Abs. 3 Satz 3 AO entscheidet (BFH, Urteil vom 12. April 2016 VIII R 24/13, BFH/NV 2016, 1537, DStR 2016, 2222; BFH, Beschluss vom 12. Juli 1988 IX B 28/88, BFH/NV 1989, 87).
  • FG Köln, 16.01.2019 - 11 K 2194/16

    Abgabenordnung: Steuerhinterziehung durch Unterlassen einer Erklärungsabgabe

    Die danach - objektiv - bestehende Erklärungspflicht der Kläger in ihrer Eigenschaft als Feststellungsbeteiligte i.S. der §§ 181 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, 180 Abs. 1 Nr. 2a AO wird durch den Umstand, dass das FG Köln in seinem erstinstanzlichen Urteil vom 29.1.2013 (1 K 1585/10) einen Fall von geringer Bedeutung i.S. von § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO angenommen hat, schon deswegen weder beseitigt noch in Frage gestellt, weil die Verpflichtung zur Abgabe einer Feststellungserklärung auch dann besteht, wenn wegen des Vorliegens der - allein vom zuständigen Finanzamt zu prüfenden - Voraussetzungen des § 180 Abs. 3 AO (vgl. hierzu z.B. BFH-Beschluss vom 12.7.1988 IX B 28/88, BFH/NV 1989, 87) im Ergebnis keine gesonderte und einheitliche Feststellung durchzuführen ist.

    Soweit die Kläger demgegenüber einwenden, dass ein Steuerberater - ebenso wie der 1. Senat des FG Köln im ersten Rechtsgang - ihnen die Auskunft erteilt hätte, die Abgabe einer Feststellungserklärung könne wegen der geringen Bedeutung des Falles vorliegend unterbleiben, übersehen sie, dass die spezifische Erklärungspflicht gemäß §§ 181 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AO ungeachtet der - allein von dem zuständigen Feststellungsfinanzamts zu entscheidenden - Frage besteht, ob eine gesonderte und einheitliche Feststellung durchzuführen oder ob gemäß § 180 Abs. 3 AO von ihrer Durchführung abzusehen ist (vgl. hierzu BFH in BFH/NV 1989, 87).

  • BFH, 15.03.2017 - I R 41/16

    Ergänzungsbilanz eines persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA bei die

    Ob eine gesonderte Feststellung gemäß der Ausnahmevorschrift des § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AO nicht erforderlich ist, kann bei Zweifeln ebenfalls nur durch das für die gesonderte Feststellung zuständige Finanzamt entschieden werden (Senatsurteil vom 18. Juli 1990 I R 39/89, BFH/NV 1991, 498; BFH-Beschluss vom 12. Juli 1988 IX B 28/88, BFH/NV 1989, 87; s.a. BFH-Urteil in BFHE 145, 308, BStBl II 1986, 239).
  • BFH, 12.04.2016 - VIII R 24/13

    Geringe Bedeutung einer gesonderten und einheitlichen Feststellung bei drohender

    Die Prüfung und Entscheidung, ob die Voraussetzungen des § 180 Abs. 3 AO vorliegen und sich deshalb eine gesonderte und einheitliche Feststellung erübrigt, ist nicht im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung, sondern von dem für die gesonderte Feststellung zuständigen Finanzamt im Feststellungsverfahren zu treffen, indem es --wie hier-- einen gesonderten und einheitlichen Feststellungsbescheid erlässt oder durch sog. Negativbescheid gemäß § 180 Abs. 3 Satz 3 AO entscheidet (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. Juli 1988 IX B 28/88, BFH/NV 1989, 87).
  • BFH, 08.03.1994 - IX R 37/90

    Übertragung eines Mietwohngrundstücks auf minderjährige Kinder

    Einkommensteuerpflichtige Einkünfte sind grundsätzlich u.a. dann nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, § 179 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung (AO 1977) gesondert und einheitlich festzustellen, wenn streitig ist, ob an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind oder welchen Personen die Einkünfte steuerrechtlich zuzurechnen sind (BFH-Urteile in BFHE 145, 308, BStBl II 1986, 239; vom 29. September 1987 IX R 83/83, BFH/NV 1988, 205; vom 28. März 1990 X R 166/87, BFH/NV 1991, 11; BFH-Beschlüsse vom 12. Juli 1988 IX B 28/88, BFH/NV 1989, 87, und vom 10. Oktober 1989 IV B 135/88, BFH/NV 1990, 485).

    Auch in diesem Fall sind das Feststellungsverfahren und das Steuerfestsetzungsverfahren verfahrensrechtlich zu trennen (Senatsbeschluß in BFH/NV 1989, 87).

    Das gegen die Einkommensteuerfestsetzung gerichtete Verfahren muß das FG auch dann bis zum Abschluß eines Feststellungsverfahrens nach § 74 FGO aussetzen, wenn der Erlaß eines sog. Negativbescheids wegen geringer Bedeutung des Falles (§ 180 Abs. 3 AO 1977) als möglich erscheint (vgl. Senatsbeschluß in BFH/NV 1989, 87).

  • BFH, 10.10.1989 - IV B 135/88

    Gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte aus Land- und

    Eine Aussetzung des Verfahrens ist jedoch dann nicht erforderlich (vgl. BFH-Urteil vom 29. März 1979 VIII R 152/76, nicht veröffentlicht - NV -), wenn es sich um einen Fall von geringer Bedeutung (§ 180 Abs. 3 Nr. 2 AO 1977 - früher Nr. 1 - ) handelt und das FA von einem Feststellungsverfahren nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO 1977 absehen durfte (vgl. das vom FA herangezogene BFH-Urteil in BFHE 152, 13, BStBl II 1988, 238 und Urteil des erkennenden Senates vom 1. Juni 1989 IV R 54/87, NV; zum Erlaß des - neuerdings in § 180 Abs. 3 Satz 3 AO 1977 in der Fassung des Steuerbereinigungsgesetzes 1986 vom 19. Dezember 1985 (BGBl I 1985, 2436, BStBl I 1985, 735) vorgesehenen - Negativbescheids den BFH-Beschluß vom 12. Juli 1988 IX B 28/88, BFH/NV 1989, 87).

    Denn das FG muß das Verfahren betreffend einen Einkommensteuerbescheid auch dann bis zum Erlaß eines positiven oder negativen Feststellungsbescheides aussetzen, wenn zweifelhaft ist, ob überhaupt einkommensteuerpflichtige Einkünfte vorliegen, ob diese mehreren Personen zuzurechnen sind und Art, Höhe und Zurechnung dieser Einkünfte - wie hier - strittig sind (BFH-Urteil in BFHE 145, 308, BStBl II 1986, 239 und BFH-Beschluß in BFH/NV 1989, 87).

  • BFH, 09.02.2005 - X R 52/03

    Grundordnung des Verfahrens; gesonderte Feststellung von GbR-Einkünften

    b) Die Finanzbehörde kann bei Vorliegen einer Mitunternehmerschaft nach § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 nur dann von einer einheitlichen und gesonderten Feststellung absehen, wenn es sich um einen Fall von geringer Bedeutung handelt, insbesondere weil die Höhe des festgestellten Betrages, die Aufteilung und Zurechnung feststehen (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. Juli 1988 IX B 28/88, BFH/NV 1989, 87; vom 1. Juli 2003 VIII R 61/02, BFH/NV 2004, 27).
  • BFH, 14.06.1994 - VIII R 20/93

    Notwendigkeit der Beiladung sämtlicher Gesellschafter einer aufgelösten

    Zu der weiteren, sich im Rahmen einer Sachentscheidung stellenden Frage, ob eine einheitliche Feststellung für einzelne Feststellungszeiträume entfällt (§ 180 Abs. 3 AO 1977), weil nur eine der an den Einkünften beteiligte Person mit ihren Einkünften in der Bundesrepublik einkommensteuerpflichtig war, weist der Senat auf die folgenden BFH-Entscheidungen vom 12. Juli 1988 IX B 28/88 (BFH/NV 1989, 87, 88) und in BFHE 166, 74, BStBl II 1992, 187 hin.
  • BFH, 01.07.2003 - VIII R 61/02

    Mitunternehmerschaft, Gewinnfeststellung

    Sie kann bei Vorliegen einer Mitunternehmerschaft nach § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 nur dann von einer einheitlichen und gesonderten Feststellung absehen, wenn es sich um einen Fall von geringer Bedeutung handelt, insbesondere weil die Höhe des festgestellten Betrages, die Aufteilung und Zurechnung feststehen (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. Juli 1988 IX B 28/88, BFH/NV 1989, 87).
  • FG Rheinland-Pfalz, 12.12.2001 - 6 K 1664/99

    Keine Umgehung steuerlicher Korrekturnormen durch Erlass erstmaliger

  • BFH, 17.12.1992 - VIII B 88/92
  • BFH, 18.07.1990 - I R 39/89

    Bindung an die Entscheidung über die einheitliche und gesonderte Feststellung von

  • BFH, 31.10.1991 - X B 69/91

    Verfahren der gesonderten und einheitlichen Feststellung auf Grund von Zweifeln

  • BFH, 31.07.1990 - I R 3/90

    Anforderungen an gesonderte und einheitliche Feststellung von

  • FG Saarland, 17.10.2013 - 1 K 1244/09

    Ermessensreduzierung auf null bei Entscheidung über Aussetzung eines

  • BFH, 01.06.1989 - IV R 54/87

    Möglichkeit zur Durchführung einer gesonderten und einheitlichen

  • FG München, 24.09.2002 - 6 K 4279/99

    Umgehungsgeschäft zwischen Ehegatten, wenn ein Ehegatte eine Immobolie an den

  • FG Baden-Württemberg, 09.10.1997 - 6 K 97/95

    Geltendmachung von Zinszahlungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus

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