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   BFH, 12.07.2012 - I R 23/11   

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https://dejure.org/2012,29884
BFH, 12.07.2012 - I R 23/11 (https://dejure.org/2012,29884)
BFH, Entscheidung vom 12.07.2012 - I R 23/11 (https://dejure.org/2012,29884)
BFH, Entscheidung vom 12. Juli 2012 - I R 23/11 (https://dejure.org/2012,29884)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Abtretung der Besserungsanwartschaft auf eine Gesellschafterforderung an einen Anteilserwerber im Rahmen eines sog. Mantelkaufs nicht missbräuchlich - Vorliegen eines Gestaltungsmissbrauchs - Einwendungen im Rechtsbehelfsverfahren gegen den Folgebescheid

  • openjur.de

    Abtretung der Besserungsanwartschaft auf eine Gesellschafterforderung an einen Anteilserwerber im Rahmen eines sog. Mantelkaufs nicht missbräuchlich; Vorliegen eines Gestaltungsmissbrauchs - Einwendungen im Rechtsbehelfsverfahren gegen den Folgebescheid

  • Bundesfinanzhof

    KStG § 8 Abs 3 S 2, KStG § 8 Abs 4, EStG § 10d, AO § 42, BGB § 158 Abs 1, BGB § 397, AO § 351 Abs 2, FGO § 42
    Abtretung der Besserungsanwartschaft auf eine Gesellschafterforderung an einen Anteilserwerber im Rahmen eines sog. Mantelkaufs nicht missbräuchlich - Vorliegen eines Gestaltungsmissbrauchs - Einwendungen im Rechtsbehelfsverfahren gegen den Folgebescheid

  • Bundesfinanzhof

    Abtretung der Besserungsanwartschaft auf eine Gesellschafterforderung an einen Anteilserwerber im Rahmen eines sog. Mantelkaufs nicht missbräuchlich - Vorliegen eines Gestaltungsmissbrauchs - Einwendungen im Rechtsbehelfsverfahren gegen den Folgebescheid

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 8 Abs 3 S 2 KStG 1999, § 8 Abs 4 KStG 1999, § 10d EStG 1997, § 42 AO 1977, § 158 Abs 1 BGB
    Abtretung der Besserungsanwartschaft auf eine Gesellschafterforderung an einen Anteilserwerber im Rahmen eines sog. Mantelkaufs nicht missbräuchlich - Vorliegen eines Gestaltungsmissbrauchs - Einwendungen im Rechtsbehelfsverfahren gegen den Folgebescheid

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Abtretung der Besserungsanwartschaft bei Mantelkauf nicht missbräuchlich

  • rewis.io

    Abtretung der Besserungsanwartschaft auf eine Gesellschafterforderung an einen Anteilserwerber im Rahmen eines sog. Mantelkaufs nicht missbräuchlich - Vorliegen eines Gestaltungsmissbrauchs - Einwendungen im Rechtsbehelfsverfahren gegen den Folgebescheid

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Missbräuchlichkeit der Abtretung der Besserungsanwartschaft auf eine Gesellschafterforderung an einen Anteilserwerber im Rahmen eines sog. Mantelkaufs

  • datenbank.nwb.de

    Abtretung der Besserungsanwartschaft auf eine Gesellschafterforderung an einen Anteilserwerber im Rahmen eines sog. Mantelkaufs nicht missbräuchlich

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Abtretung der Besserungsanwartschaft auf eine Gesellschafterforderung an einen Anteilserwerber im Rahmen eines sog. Mantelkaufs nicht missbräuchlich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Abtretung einer Besserungsanwartschaft auf eine Gesellschafterforderung

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Missbräuchlichkeit der Abtretung der Besserungsanwartschaft auf eine Gesellschafterforderung an einen Anteilserwerber im Rahmen eines sog. Mantelkaufs

  • zip-online.de (Leitsatz)

    Abtretung der Besserungsanwartschaft auf Gesellschafterforderung an einen Anteilserwerber im Rahmen eines Mantelkaufs

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Abtretung der Besserungsanwartschaft bei Mantelkauf nicht missbräuchlich

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Mantelkauf mit Abtretung einer Forderung gegen Besserungsschein

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Erwerb einer Besserungsanwartschaft nicht in jedem Fall Gestaltungsmissbrauch

  • steuerberaten.de (Kurzinformation)

    Verkauf eines GmbH-Anteils mit Besserungsschein

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Kein Mantelkauf bei Forderungsverzicht mit Besserungsschein

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Abtretung eines Besserungsscheins bei Veräußerung eines GmbH-Mantels nicht missbräuchlich

  • haas-seminare-steuern-finanzen.de (Kurzinformation)

    Verlustvorträge von Kapitalgesellschaften sichern, durch Abtretung von Besserungsanwartschaften?

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 238, 344
  • NJW 2012, 3744
  • NJW-RR 2013, 153
  • ZIP 2012, 2156 (Ls.)
  • BB 2012, 2593
  • BB 2012, 2864
  • DB 2012, 2662
  • DB 2013, 2173
  • NZG 2012, 1275
 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (28)

  • BFH, 29.01.2003 - I R 50/02

    Dauerschulden bei Forderungserlass unter Besserungsvorbehalt

    Auszug aus BFH, 12.07.2012 - I R 23/11
    Das ist --wie auch das FG im Grundsatz nicht verkannt hat-- trotz der zwischenzeitlichen Umqualifizierung des Darlehens von Fremdkapital in Eigenkapital steuerlich anzuerkennen mit der Folge, dass damit die anschließende Wiedereinbuchung und Erfüllung der Forderung nach den allgemeinen Grundsätzen zu Betriebsausgaben führt, wenn die ursprüngliche Forderung --wie hier-- betrieblich veranlasst war (Senatsurteile vom 30. Mai 1990 I R 41/87, BFHE 161, 87, BStBl II 1991, 588; vom 18. Dezember 2002 I R 27/02, BFH/NV 2003, 824; vom 29. Januar 2003 I R 50/02, BFHE 202, 74, BStBl II 2003, 768; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 2. Dezember 2003, BStBl I 2003, 648, Nr. 2 Buchst. a).

    Auch der Umstand, dass die Verbindlichkeit nach Eintritt der auflösenden Bedingung nicht rückwirkend, sondern "neu" einzubuchen ist (vgl. Senatsurteile in BFHE 161, 87, BStBl II 1991, 588, und in BFHE 202, 74, BStBl II 2003, 768) beseitigt nicht den betrieblichen Veranlassungszusammenhang; es handelt sich materiell vielmehr nach wie vor um dieselbe Forderung (s. auch Gosch, KStG, 2. Aufl., § 8 Rz 627, m.w.N.).

    Vielmehr ist die Verbindlichkeit nach Eintritt der auflösenden Bedingung --wie bereits ausgeführt-- "neu" einzubuchen (Senatsurteile in BFHE 161, 87, BStBl II 1991, 588, und in BFHE 202, 74, BStBl II 2003, 768).

  • BFH, 30.05.1990 - I R 41/87

    Zur steuerlichen Behandlung der Erfüllung einer Forderung des Gesellschafters an

    Auszug aus BFH, 12.07.2012 - I R 23/11
    Das ist --wie auch das FG im Grundsatz nicht verkannt hat-- trotz der zwischenzeitlichen Umqualifizierung des Darlehens von Fremdkapital in Eigenkapital steuerlich anzuerkennen mit der Folge, dass damit die anschließende Wiedereinbuchung und Erfüllung der Forderung nach den allgemeinen Grundsätzen zu Betriebsausgaben führt, wenn die ursprüngliche Forderung --wie hier-- betrieblich veranlasst war (Senatsurteile vom 30. Mai 1990 I R 41/87, BFHE 161, 87, BStBl II 1991, 588; vom 18. Dezember 2002 I R 27/02, BFH/NV 2003, 824; vom 29. Januar 2003 I R 50/02, BFHE 202, 74, BStBl II 2003, 768; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 2. Dezember 2003, BStBl I 2003, 648, Nr. 2 Buchst. a).

    Auch der Umstand, dass die Verbindlichkeit nach Eintritt der auflösenden Bedingung nicht rückwirkend, sondern "neu" einzubuchen ist (vgl. Senatsurteile in BFHE 161, 87, BStBl II 1991, 588, und in BFHE 202, 74, BStBl II 2003, 768) beseitigt nicht den betrieblichen Veranlassungszusammenhang; es handelt sich materiell vielmehr nach wie vor um dieselbe Forderung (s. auch Gosch, KStG, 2. Aufl., § 8 Rz 627, m.w.N.).

    Vielmehr ist die Verbindlichkeit nach Eintritt der auflösenden Bedingung --wie bereits ausgeführt-- "neu" einzubuchen (Senatsurteile in BFHE 161, 87, BStBl II 1991, 588, und in BFHE 202, 74, BStBl II 2003, 768).

  • BFH, 10.08.2004 - I B 2/04

    Stille Gesellschaft: Hinzurechnung der Gewinnanteile nach § 8 Nr. 3 GewStG

    Auszug aus BFH, 12.07.2012 - I R 23/11
    Deshalb würde im Streitfall selbst bei Annahme eines Missbrauchs der Gedanke Platz greifen, dass die Rechtsfolge des § 42 AO a.F. nur gegenüber demjenigen eintreten kann, der aus der missbräuchlichen Gestaltung einen Vorteil zieht (Senatsurteil vom 19. August 1999 I R 77/96, BFHE 189, 342, BStBl II 2001, 43; Senatsbeschluss vom 10. August 2004 I B 2/04, BFH/NV 2005, 239).

    Der hier für die Klägerin entstandene "Vorteil" des Betriebsausgabenabzugs ist indessen nur ein Reflex der von Veräußerer und Erwerbern gewählten --wirtschaftlich für die Klägerin im Vergleich zu den Folgen eines endgültigen Verzichts auf die Besserungsanwartschaft eher nachteiligen-- Gestaltung, was für eine Anwendung des § 42 AO a.F. der Klägerin gegenüber nicht ausreichen würde (vgl. Senatsurteil in BFHE 189, 342, BStBl II 2001, 43; Senatsbeschluss in BFH/NV 2005, 239).

  • BFH, 19.08.1999 - I R 77/96

    Gestaltungsmißbrauch beim Schütt-aus-Hol-zurück-Verfahren

    Auszug aus BFH, 12.07.2012 - I R 23/11
    Deshalb würde im Streitfall selbst bei Annahme eines Missbrauchs der Gedanke Platz greifen, dass die Rechtsfolge des § 42 AO a.F. nur gegenüber demjenigen eintreten kann, der aus der missbräuchlichen Gestaltung einen Vorteil zieht (Senatsurteil vom 19. August 1999 I R 77/96, BFHE 189, 342, BStBl II 2001, 43; Senatsbeschluss vom 10. August 2004 I B 2/04, BFH/NV 2005, 239).

    Der hier für die Klägerin entstandene "Vorteil" des Betriebsausgabenabzugs ist indessen nur ein Reflex der von Veräußerer und Erwerbern gewählten --wirtschaftlich für die Klägerin im Vergleich zu den Folgen eines endgültigen Verzichts auf die Besserungsanwartschaft eher nachteiligen-- Gestaltung, was für eine Anwendung des § 42 AO a.F. der Klägerin gegenüber nicht ausreichen würde (vgl. Senatsurteil in BFHE 189, 342, BStBl II 2001, 43; Senatsbeschluss in BFH/NV 2005, 239).

  • BFH, 01.02.2001 - IV R 3/00

    Gestaltungsmissbrauch bei Verlustmantelkauf

    Auszug aus BFH, 12.07.2012 - I R 23/11
    Eine GmbH kann die Zahlung auf eine betrieblich begründete Gesellschafterforderung auch dann als Betriebsausgabe abziehen, wenn die Forderung zwischenzeitlich wertlos geworden war, der frühere Gesellschafter und Forderungsinhaber gegen Besserungsschein auf die Forderung verzichtet und die Besserungsanwartschaft später im Zusammenhang mit der Veräußerung des sog. GmbH-Mantels an einen der Erwerber veräußert hatte und sodann im Anschluss an eine Verschmelzung auf die GmbH der Besserungsfall eingetreten war (entgegen BMF-Schreiben vom 2. Dezember 2003, BStBl I 2003, 648, Nr. 2 Buchst. d; Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 1. Februar 2001 IV R 3/00, BFHE 194, 13, BStBl II 2001, 520).

    cc) Der Senat weicht mit dieser Entscheidung nicht von dem Urteil des IV. Senats des BFH vom 1. Februar 2001 IV R 3/00 (BFHE 194, 13, BStBl II 2001, 520) ab.

  • BFH, 23.02.2011 - I R 8/10

    Mantelkauf: Sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen der Übertragung der

    Auszug aus BFH, 12.07.2012 - I R 23/11
    Die Vorschrift abstrahiert und typisiert die Missbrauchsverhinderung durch die Ausgestaltung ihres Tatbestands indes in einer Weise, dass sie den "schädlichen" Anteilserwerb auch dann sanktioniert, wenn im konkreten Fall eine missbräuchliche Gestaltung nicht vorliegt (vgl. Senatsurteile vom 24. November 2009 I R 56/09, BFH/NV 2010, 1123; vom 23. Februar 2011 I R 8/10, BFH/NV 2011, 1188).
  • BFH, 14.03.2006 - I R 8/05

    Änderung von Steuerbescheiden aufgrund irriger Beurteilung desselben Sachverhalts

    Auszug aus BFH, 12.07.2012 - I R 23/11
    § 8 Abs. 4 KStG 1999 bezweckt zwar in erster Linie, missbräuchlichen Gestaltungen vorzubeugen und in diesem Zusammenhang vor allem den Handel mit vortragsfähigen Verlusten zu unterbinden (Senatsurteil vom 14. März 2006 I R 8/05, BFHE 212, 517, BStBl II 2007, 602).
  • BFH, 20.08.2003 - I R 81/02

    Verlustabzug bei konzerninterner Umstrukturierung

    Auszug aus BFH, 12.07.2012 - I R 23/11
    Wenn aber das Gesetz keine Handhabe dafür bietet, den Anwendungsbereich der Verlustabzugsbeschränkung zugunsten des Steuerpflichtigen teleologisch auf die Fälle zu beschränken, in denen es tatsächlich um den Handel mit Verlustvorträgen geht (Senatsurteil vom 20. August 2003 I R 81/02, BFHE 203, 424, BStBl II 2004, 614), dann kann der Vorschrift umgekehrt auch keine allgemeine Wertentscheidung dahingehend entnommen werden, dass infolge eines "schädlichen" Anteilserwerbs nicht nur ein bestehender Verlustabzug nach § 10d EStG 1997 zum Wegfall kommen, sondern darüber hinaus auch Gestaltungen, die in anderer Weise als durch die Fortgeltung eines Verlustabzugs nach § 10d EStG 1997 zu einer Verlustkonservierung führen, zu neutralisieren sind.
  • BFH, 08.07.2003 - VIII R 43/01

    Schuldzinsenabzug bei fremdfinanzierten Bundesanleihen

    Auszug aus BFH, 12.07.2012 - I R 23/11
    Er kann deshalb von mehreren zur Verfügung stehenden rechtlichen Gestaltungsformen regelmäßig die für ihn steuerlich günstigste wählen (BFH-Urteile vom 16. März 1993 XI R 45/90, BFHE 171, 122, BStBl II 1993, 530; vom 8. Juli 2003 VIII R 43/01, BFHE 203, 65, BStBl II 2003, 937).
  • BFH, 14.01.2003 - IX R 5/00

    Wechselseitige Wohnungsüberlassung zwischen Angehörigen

    Auszug aus BFH, 12.07.2012 - I R 23/11
    fff) Ein Gestaltungsmissbrauch i.S. des § 42 AO a.F. kann insbesondere dann vorliegen, wenn die gewählte Gestaltung von vornherein nur kurzfristig angelegt war (z.B. BFH-Urteil vom 18. Dezember 1968 III R 71/68, BFHE 94, 546, BStBl II 1969, 232 betreffend Entnahme und Wiedereinlage von Betriebsmitteln) oder in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung durch eine gegenläufige Gestaltung kompensiert wird (z.B. BFH-Urteil vom 14. Januar 2003 IX R 5/00, BFHE 201, 246, BStBl II 2003, 509 betreffend "Überkreuzvermietung") und sich deshalb im Ergebnis lediglich als formale Maßnahme erweist.
  • BFH, 30.01.2002 - I R 13/01

    Verbilligter Erwerb von Forderungen gegen GmbH durch

  • BFH, 27.07.1999 - VIII R 36/98

    Abzug von Stückzinsen und Gestaltungsmißbrauch

  • BFH, 16.03.1993 - XI R 45/90

    Leistungsaustausch und Unternehmereigenschaft eines Gesellschafters auch bei

  • BFH, 13.11.1991 - II R 7/88

    Die Besteuerung der Grundstücksübertragung auf eine Gesamthand - unter Versagung

  • BFH, 06.03.1990 - II R 88/87

    Grunderwerbsteuer bei Übertragung von Anteilen an einer Gesellschaft bürgerlichen

  • BFH, 29.11.1982 - GrS 1/81

    Pensionsnehmer - Übertragung von Wertpapieren - Pensionsgeschäft - Steuerfreiheit

  • BFH, 18.12.1968 - III R 71/68

    Entnahmen und Wiedereinlagen eines Gesellschafters kurz vor und kurz nach dem

  • BFH, 24.11.2009 - I R 56/09

    Ausschluss des Verlustabzugs gem. § 8 Abs. 4 KStG 1999 - Überwiegend neues

  • FG München, 22.02.2011 - 6 K 1451/08

    Mantelkauf mit Abtretung einer Forderung, auf die gegen Besserungsschein

  • BFH, 20.04.2011 - I R 2/10

    Durch Anteilsvereinigung ausgelöste Grunderwerbsteuern sind keine

  • BFH, 29.01.2008 - I R 26/06

    Keine Erstattung von Kapitalertragsteuer an ausländische "Briefkästen"

  • BFH, 11.03.2003 - IX R 55/01

    Vermietung einer Wohnung am Beschäftigungsort an den Ehegatten

  • BFH, 18.12.2002 - I R 27/02

    VGA; Forderungsverzicht unter Besserungsvorbehalt

  • BFH, 16.05.2001 - I B 143/00

    Forderungsverzicht durch GmbH-Gesellschafter

  • BFH, 07.03.2001 - X R 192/96

    Berlin-Darlehen; Vergabe unter verbundenen Unternehmen; Gestaltungsmissbrauch

  • BFH, 09.06.1997 - GrS 1/94

    Personengesellschaften - Verzicht des Gesellschafters auf Forderungen gegenüber

  • BFH, 29.10.1986 - I R 318/83

    Voraussetzungen des Verlustabzugs für Kapitalgesellschaften bei der

  • BFH, 29.10.1986 - I R 202/82

    Voraussetzung des Verlustabzugs bei Kapitalgesellschaften (Verlustabzug beim sog.

  • FG Hessen, 28.01.2020 - 4 K 890/17

    Berücksichtigung von Aktiendividenden bei der Ermittlung des Einkommens;

    Bei wechselseitigen Verträgen ist eine Gestaltung nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung regelmäßig dann unangemessen, wenn die gewählte Gestaltung von vornherein nur kurzfristig angelegt war oder in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung durch eine gegenläufige Gestaltung kompensiert wird und sich deshalb im Ergebnis lediglich als formale Maßnahme erweist (BFH-Urteil vom 12.07.2012, I R 23/11, BFH/NV 2012, 1901 m.w.N.).
  • BFH, 10.08.2016 - I R 25/15

    Bilanzierung von Verbindlichkeiten bei Rangrücktritt: Tilgung aus Bilanzgewinn

    Das Urteil in BFHE 249, 493, BStBl II 2015, 769 fußt auf der durch den Großen Senat des BFH begründeten und zwischenzeitlich in ständiger Rechtsprechung vertretenen Beurteilung, dass bei einem auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhenden Verzicht eines Gesellschafters auf seine nicht mehr vollwertige Forderung gegenüber seiner Kapitalgesellschaft die Einlage in Höhe des Teilwerts der Forderung anzusetzen ist (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 9. Juni 1997 GrS 1/94, BFHE 183, 187, BStBl II 1998, 307; Senatsurteil vom 12. Juli 2012 I R 23/11, BFHE 238, 344).
  • BFH, 15.04.2015 - I R 44/14

    Bilanzierung von Verbindlichkeiten bei Rangrücktritt: Tilgung aus Bilanzgewinn

    Auch dies kann die Annahme einer Einlage nicht hindern, weil auch in Fällen des Forderungsverzichts gegen Besserungsschein der Eintritt des Besserungsfalls zu einer erneuten Umqualifikation des Darlehens (in Fremdkapital) führt und damit bis zu diesem Zeitpunkt davon auszugehen ist, dass dem Schuldner (temporär) Eigenkapital zur Verfügung stand (Senatsurteil vom 12. Juli 2012 I R 23/11, BFHE 238, 344, m.w.N.).

    Die Sache ist hiernach nicht spruchreif, da das FG --von seinem Standpunkt aus folgerichtig-- keine Feststellungen zur gesellschaftsrechtlichen Veranlassung des Rangrücktritts sowie zum Teilwert der hiervon betroffenen Darlehensforderungen getroffen hat (vgl. auch hierzu Senatsurteil in BFHE 238, 344).

  • BFH, 13.07.2017 - VI R 62/15

    Abzinsung von Angehörigendarlehen

    Auf die Person des Gläubigers oder seine Beweggründe kommt es nicht an (BFH-Urteile vom 11. Februar 1955  8/55 U, BFHE 60, 311, BStBl III 1955, 119; vom 12. Juli 2012 I R 23/11, BFHE 238, 344, und Senatsurteil vom 7. Mai 1965 VI 217/64 U, BFHE 82, 548, BStBl III 1965, 445), so dass auch bei einem Gefälligkeitsdarlehen unter Verwandten allein der vom Darlehensnehmer mit der Darlehensaufnahme verfolgte Zweck entscheidend ist (BFH-Urteil in BFHE 60, 311, BStBl III 1955, 119).

    Da sich der betriebliche Charakter der Verbindlichkeit nach dem Entstehungsgrund der Verbindlichkeit beurteilt und durch einen Wechsel in der Person des Gläubigers nicht berührt wird (BFH-Urteil in BFHE 238, 344, und Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817), änderte sich an dem betrieblichen Charakter der Verbindlichkeiten durch die Darlehen der Klägerin nichts.

  • BFH, 09.10.2013 - IX R 2/13

    Zur Berücksichtigung von Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung -

    a) Ein Gestaltungsmissbrauch ist gegeben, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt wird, die gemessen an dem erstrebten Ziel unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nichtsteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist (ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. Urteile vom 22. Januar 2013 IX R 18/12, BFH/NV 2013, 1094, unter II.2.a; vom 21. August 2012 VIII R 32/09, BFHE 239, 31, BStBl II 2013, 16, unter II.2.a aa; vom 12. Juli 2012 I R 23/11, BFHE 238, 344, unter II.2.b bb).
  • BFH, 21.02.2018 - I R 46/16

    Verschmelzung nach Forderungsverzicht mit Besserungsabrede

    Das FG ist hinsichtlich des ersten Streitpunkts (Passivierung von Verbindlichkeiten) im Anschluss an die höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. Senatsurteile vom 30. Mai 1990 I R 41/87, BFHE 161, 87, BStBl II 1991, 588; vom 29. Januar 2003 I R 50/02, BFHE 202, 74, BStBl II 2003, 768; vom 12. Juli 2012 I R 23/11, BFHE 238, 344; Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. Juni 1997 GrS 1/94, BFHE 183, 187, BStBl II 1998, 307; gleicher Auffassung Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 2. Dezember 2003, BStBl I 2003, 648) davon ausgegangen, dass die Gesellschafter der G GmbH im Mai 1995 unter der auflösenden Bedingung (§ 158 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs --BGB--) des Erzielens künftiger Gewinne auf ihre Darlehensforderungen verzichtet haben (Erlass gemäß § 397 Abs. 1 BGB) und die hieraus resultierenden Besserungsscheinverpflichtungen im Zuge der Verschmelzung auf die Klägerin als Gesamtrechtsnachfolgerin übergegangen sind (vgl. Schmitt in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, Umwandlungsgesetz, Umwandlungssteuergesetz, 7. Aufl., § 11 UmwStG Rz 80; Bildstein/Dallwitz, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2009, 1177, 1180; Widmann in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, § 4 UmwStG Rz 108 f. und 966; Rödder in Rödder/Herlinghaus/ van Lishaut, UmwStG, 2. Aufl., § 12 Rz 47 "Forderungsverzicht mit Besserungsschein").

    Auch eine Abtretung der Forderung gemäß § 398 BGB, d.h. ein Gläubigerwechsel, vermag diesen Zurechnungszusammenhang nicht aufzuheben (Senatsurteile in BFHE 161, 87, BStBl II 1991, 588; in BFHE 238, 344).

    Vorliegend kam es nicht zu einem bloßen Wiederaufleben einer zwischen denselben Personen bestehenden Verbindlichkeit (Senatsurteil in BFHE 161, 87, BStBl II 1991, 588) oder zu einem Gläubigerwechsel nach Wiederaufleben der Verbindlichkeit (Senatsurteil in BFHE 238, 344), sondern zu einem Schuldnerwechsel.

  • FG Hamburg, 27.06.2017 - 6 K 127/16

    Gestaltungsmissbrauch anlässlich eines Verkaufs von Gesellschaftanteilen -

    Denn würde man annehmen, dass sich die Besteuerung grundsätzlich nur an dem tatsächlich gewollten Ergebnis zu orientieren habe, hätte eine ganze Reihe von Urteilen des BFH zu § 42 AO (z. B. vom 18.12.2013 I R 25/12, vom 12.07.2012 I R 23/11 und vom 25.11.2009 I R 72/08) anders ausfallen müssen.

    Sind in einem konkreten Einzelfall die Voraussetzungen der speziellen Missbrauchsbestimmungen nicht erfüllt, darf die Wertung des Gesetzgebers nicht durch eine extensive Anwendung des § 42 Abs. 1 AO unterlaufen werden (vgl. BFH Urteile vom 13.12.1989 I R 118/87, BFHE 159, 455, BStBl II 1990, 474; vom 23.10.1996 I R 55/95, BFHE 181, 490, BStBl II 1998, 90; vom 20.03.2002 I R 63/99, BFHE 198, 506, BStBl II 2003, 50; vom 12.07.2012 I R 23/11, BFHE 238, 344; Drüen in Tipke/ Kruse, a. a. O., § 42 AO Rn. 20).

    aa) Ein Gestaltungsmissbrauch ist gegeben, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt wird, die gemessen an dem erstrebten Ziel unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nichtsteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist (vgl. BFH Urteile vom 12.07.2012 I R 23/11, BFHE 238, 344; vom 21.08.2012 VIII R 32/09, BFHE 239, 31, BStBl II 2013, 16; vom 22.01.2013 IX R 18/12, BFH/NV 2013, 1094; vom 09.10.2013 IX R 2/13, BFHE 244, 247, BStBl II 2014, 527; vom 08.03.2017 IX R 5/16, DB 2017, 1304).

  • BFH, 18.12.2013 - I R 25/12

    Verlustvortrag nach Verschmelzung von Schwestergesellschaften (Altfall) -

    Sind in einem konkreten Einzelfall die Voraussetzungen der speziellen Missbrauchsbestimmungen nicht erfüllt, darf die Wertung des Gesetzgebers nicht durch eine extensive Anwendung des § 42 Abs. 1 AO a.F. unterlaufen werden (vgl. z.B. Senatsurteile vom 13. Dezember 1989 I R 118/87, BFHE 159, 455, BStBl II 1990, 474; vom 23. Oktober 1996 I R 55/95, BFHE 181, 490, BStBl II 1998, 90; vom 20. März 2002 I R 63/99, BFHE 198, 506, BStBl II 2003, 50; vom 12. Juli 2012 I R 23/11, BFHE 238, 344; Clausen, Der Betrieb 2003, 1589, 1595; Drüen in Tipke/ Kruse, a.a.O., § 42 AO Rz 20; Gosch, Harzburger Steuerprotokoll 1999 [2000], 225).
  • BFH, 08.03.2017 - IX R 5/16

    Gestaltungsmissbrauch bei An- und Verkauf von Wertpapieren

    Das ist z.B. der Fall, wenn durch mehrere Geschäfte, die sich wirtschaftlich gegenseitig neutralisieren, lediglich ein steuerlicher Vorteil erzielt werden soll oder wenn die Gestaltung in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung durch eine gegenläufige Gestaltung kompensiert wird und sich deshalb im Ergebnis lediglich als formale Maßnahme erweist (vgl. BFH-Urteil vom 12. Juli 2012 I R 23/11, BFHE 238, 344, BFH/NV 2012, 1901, unter II.2.b bb fff; Klein/Ratschow, AO, 13. Aufl., § 42 Rz 52).
  • FG Hamburg, 29.06.2016 - 6 K 236/13

    Körperschaftsteuer: Verschmelzung nach Forderungsverzicht mit Besserungsklausel

    Auch der Umstand, dass die Verbindlichkeit nach Eintritt der auflösenden Bedingung nicht rückwirkend, sondern "neu" einzubuchen ist, beseitigt nicht den betrieblichen Veranlassungszusammenhang; es handelt sich materiell vielmehr nach wie vor um dieselbe Forderung (vgl. BFH Urteile vom 30.05.1990 I R 41/87, a. a. O. ; vom 12.07.2012 I R 23/11, BFHE 238, 344).

    Auch hat der Bedingungseintritt grundsätzlich in entsprechender Anwendung des § 158 Abs. 2 BGB zur Folge, dass, selbst wenn der auflösend bedingt erklärte Forderungsverzicht seinerseits durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst gewesen sein mag, diese im Gesellschaftsverhältnis begründete Veranlassung der Verzichtserklärung entfällt und die ursprüngliche betriebliche Veranlassung der Ausreichung der Darlehen wieder auflebt (vgl. BFH Urteile vom 30.05.1990 I R 41/87, BFHE 161, 87, BStBl II 1991, 588; vom 18.12.2002 I R 27/02, BFH/NV 2003, 824; vom 29.01.2003 I R 50/02, BFHE 202, 74, BStBl II 2003, 768; vom 12.07.2012 I R 23/11, a. a. O.; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen - BMF - vom 02.12.2003, BStBl I 2003, 648, Nr. 2 Buchst. a; Rengers in Blümich, EStG, KStG, GewStG, Kommentar, 128. Auflage 2015, KStG § 8 Rn. 900 "Besserungsleistungen").

    Insofern grenzt sich der vorliegende Sachverhalt auch von dem dem Urteil des BFH vom 12.07.2012 (I R 23/11, a. a. O.) zugrunde liegenden ab; in jenem hatte ein Wechsel in der Person des Gläubigers stattgefunden, der den betrieblichen Charakter der Verbindlichkeit bei der Schuldnerin nicht änderte.

  • BFH, 11.12.2018 - VIII R 21/15

    Gestaltungsmissbrauch und vGA

  • BFH, 24.10.2017 - VIII R 19/16

    Abzug von Refinanzierungszinsen für notleidende Gesellschafterdarlehen

  • BFH, 26.04.2017 - I R 76/15

    Keine Unterbrechung der Außenprüfung bei nur ein Prüfungsjahr betreffenden

  • FG Niedersachsen, 01.11.2012 - 6 K 382/10

    Gestaltungsmissbrauch bei einem Konzept der Erzielung von steuerfreien

  • FG Düsseldorf, 22.12.2021 - 7 K 101/18

    Darstellen der gewählten Vorgehensweise einer Einlage in die Kapitalrücklage mit

  • FG Schleswig-Holstein, 24.04.2015 - 3 K 19/11

    Kein Gestaltungsmissbrauch bei Anteilserwerb durch Mantelkauf und gleichzeitigem

  • BFH, 27.06.2018 - I R 13/16

    Maßgeblicher Zeitpunkt für den Ausschluss des Verlustabzugs nach § 8 Abs. 4 KStG

  • BFH, 11.09.2013 - I R 26/12

    Erdienbarkeit des Pensionsanspruchs eines Gesellschafter-Geschäftsführers

  • BFH, 22.01.2013 - IX R 18/12

    Verfahrensrechtliche Auswirkungen eines Änderungsbescheids nach mündlicher

  • FG München, 27.10.2023 - 8 K 797/22

    Fehlerhaftes Ansetzen von Kapitalvermögen bei Einkommenssteuerbescheid

  • FG Saarland, 16.06.2015 - 1 K 1109/13

    Anerkennung der körperschaftsteuerlichen Organschaft - Gestaltung nach Wegfall

  • FG Hessen, 21.10.2020 - 4 K 1644/18

    Gestaltungsmissbrauch bei konzernübergreifenden gegenläufigen Geschäften -

  • FG Berlin-Brandenburg, 21.03.2022 - 16 K 4112/20

    Zuwendungsnießbrauch an Kinder bei Vermietung des Grundstücks an eine GmbH, deren

  • FG Schleswig-Holstein, 10.02.2021 - 5 K 199/18

    Dividende im Sinne das DBA-Luxemburg - Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten

  • FG Münster, 29.09.2020 - 6 K 1176/17

    Steuerliche Behandlung von Gewinnen und Verlusten aus der Veräußerung von sog.

  • BFH, 07.05.2014 - VIII B 110/13

    Keine steuerliche Korrektur einer vertraglichen Gesamtkaufpreisaufteilung nach §

  • FG Münster, 10.01.2013 - 5 K 4513/09

    Abziehbarkeit von Stillhalterprämien und Zinsaufwendungen im Zusammenhang mit der

  • FG München, 17.02.2022 - 11 K 2371/18

    Darlehensverzicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers

  • FG Düsseldorf, 20.08.2013 - 6 K 4183/11

    Steuerbefreiung gemäß § 8b Abs. 1 Satz 1 KStG für Einnahmen aus Redeemable

  • FG Nürnberg, 30.03.2022 - 3 K 1470/19

    Veräußerung von im Privatvermögen gehaltenen TecDAX Zertifikaten an eine GmbH

  • FG Hamburg, 21.02.2014 - 3 K 66/13

    Keine Grunderwerbsteuerpflicht gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG i. V. m. § 42 AO bei

  • FG Baden-Württemberg, 06.02.2023 - 10 K 1285/20

    Verlustberücksichtigung bei Veräußerung eines durch Kapitalerhöhung unter

  • FG Düsseldorf, 17.09.2013 - 6 K 2430/13

    Beteiligung an einer vermögensverwaltenden GmbH & Co. KG als wirtschaftlicher

  • FG Hessen, 21.10.2020 - 4 K 1431/18

    Gestaltungsmissbrauch durch konzernübergreifendes "Nullsummenspiel"

  • FG Hamburg, 28.09.2023 - 3 K 124/21

    Erbschaft- und Schenkungsteuer: Poolvereinbarung - Aufhebung der

  • FG Sachsen, 04.04.2013 - 6 K 211/09

    Kein steuerfreier Sanierungsgewinn bei Fehlen von besonderen sachlichen oder

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