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   BFH, 12.07.2017 - I R 86/15   

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https://dejure.org/2017,44099
BFH, 12.07.2017 - I R 86/15 (https://dejure.org/2017,44099)
BFH, Entscheidung vom 12.07.2017 - I R 86/15 (https://dejure.org/2017,44099)
BFH, Entscheidung vom 12. Juli 2017 - I R 86/15 (https://dejure.org/2017,44099)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    AO § 175 Abs 1 S 1 Nr 2, AO § 233a Abs 2a, KStG § 8b Abs 8, KStG § 34 Abs 7 S 8 Nr 2, EStG § 26 Abs 1
    Blockwahlrecht nach § 34 Abs. 7 Satz 8 Nr. 2 KStG 2002 i.d.F. des Korb II-Gesetzes kein rückwirkendes Ereignis - Ausübung des Veranlagungswahlrechts von Ehegatten

  • Bundesfinanzhof

    Blockwahlrecht nach § 34 Abs. 7 Satz 8 Nr. 2 KStG 2002 i.d.F. des Korb II-Gesetzes kein rückwirkendes Ereignis - Ausübung des Veranlagungswahlrechts von Ehegatten

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 175 Abs 1 S 1 Nr 2 AO, § 233a Abs 2a AO, § 8b Abs 8 KStG 2002, § 34 Abs 7 S 8 Nr 2 KStG 2002, § 26 Abs 1 EStG 1997
    Blockwahlrecht nach § 34 Abs. 7 Satz 8 Nr. 2 KStG 2002 i.d.F. des Korb II-Gesetzes kein rückwirkendes Ereignis - Ausübung des Veranlagungswahlrechts von Ehegatten

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Begriff des rückwirkenden Ereignisses im Sinne von §§ 233a Abs. 2a, 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO; Festsetzung von Zinsen nach Änderung der Festsetzung der Körperschaftsteuer aufgrund Einführung des Blockwahlrechts gemäß § 34 Abs. 7 Satz 8 Nr. 2 KStG

  • Betriebs-Berater

    Blockwahlrecht nach § 34 Abs. 7 Satz 8 Nr. 2 KStG 2002 i.d.F. des Korb II-Gesetzes kein rückwirkendes Ereignis:

  • rewis.io

    Blockwahlrecht nach § 34 Abs. 7 Satz 8 Nr. 2 KStG 2002 i.d.F. des Korb II-Gesetzes kein rückwirkendes Ereignis - Ausübung des Veranlagungswahlrechts von Ehegatten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Blockwahlrecht nach § 34 Abs. 7 Satz 8 Nr. 2 KStG 2002 i.d.F. des Korb II-Gesetzes kein rückwirkendes Ereignis

  • rechtsportal.de

    Begriff des rückwirkenden Ereignisses im Sinne von §§ 233a Abs. 2a, 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO

  • datenbank.nwb.de

    Blockwahlrecht nach § 34 Abs. 7 Satz 8 Nr. 2 KStG 2002 i.d.F. des Korb II-Gesetzes kein rückwirkendes Ereignis

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Blockwahlrecht nach § 34 Abs. 7 Satz 8 Nr. 2 KStG 2002 i.d.F. des Korb II-Gesetzes kein rückwirkendes Ereignis

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Blockwahlrecht nach dem Korb II-Gesetz - als rückwirkendes Ereignis?

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Ausübung des Blockwahlrechts kein rückwirkendes Ereignis

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Blockwahlrecht nach § 34 Abs. 7 S. 8 Nr. 2 KStG 2002 i. d. F. des Korb II-Gesetzes kein rückwirkendes Ereignis

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    KStG § 8b Abs 8, AO § 233a
    Nachzahlungszinsen, Zinslauf, Rückwirkendes Ereignis, Wahlrecht

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 259, 200
  • BB 2017, 2838
  • DB 2017, 2776
  • BStBl II 2018, 138
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 09.08.1990 - X R 5/88

    Rückwirkung - Änderung - Bescheid

    Auszug aus BFH, 12.07.2017 - I R 86/15
    Ein nachträgliches Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung muss demgemäß zu einer Änderung des Sachverhalts führen, den die Finanzbehörde bei der Steuerfestsetzung zugrunde gelegt hat, und nicht nur zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung des nämlichen Sachverhalts (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897; BFH-Urteil vom 9. August 1990 X R 5/88, BFHE 162, 355, BStBl II 1991, 55).

    Eine rückwirkende Änderung steuerrechtlicher Vorschriften gestaltet nicht den bereits bestandskräftig geregelten Einzelfall i.S. der §§ 118 Satz 1, 155 AO (den Sachverhalt), sondern wirkt lediglich auf die rechtlichen Grundlagen eines solchen Steuerverwaltungsakts ein (BFH-Urteil in BFHE 162, 355, BStBl II 1991, 55).

    (4) Es ist indessen nicht Aufgabe einer allgemeinen Korrekturregelung, eine generelle Antwort darauf zu geben, ob ein Ereignis ausnahmsweise --entgegen dem grundsätzlich im Steuerrecht geltenden Rückwirkungsverbot-- in die Vergangenheit zurückwirken darf; dies ist vielmehr den speziellen Normen des materiellen Steuerrechts vorbehalten (BFH-Urteil in BFHE 162, 355, BStBl II 1991, 55).

    Die Einbeziehung bestandskräftig (oder rechtskräftig) abgeschlossener Fälle in die Rückwirkung muss sich deshalb unmittelbar aus dem Gesetz ergeben, entweder aus dem Zusammenwirken einer speziellen Korrekturregelung und einer entsprechenden materiellen Rückwirkungsanordnung oder aber dadurch, dass die spezialgesetzliche Rückwirkungsanordnung die Durchbrechung der Bestandskraft (bzw. der Rechtskraft) ausdrücklich mit einschließt (BFH-Urteil in BFHE 162, 355, BStBl II 1991, 55).

  • BFH, 18.05.1999 - I R 60/98

    Vollverzinsung bei offener Gewinnausschüttung

    Auszug aus BFH, 12.07.2017 - I R 86/15
    Für das Vorliegen eines rückwirkenden Ereignisses kommt es im Streitfall sonach auf die zugrunde liegende körperschaftsteuerliche Rechtslage an (vgl. Senatsurteil vom 18. Mai 1999 I R 60/98, BFHE 188, 542, BStBl II 1999, 634).

    bb) Die Bezugnahme auf § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 AO in dem in § 233a Abs. 2a AO enthaltenen Klammerzusatz beschränkt sich insoweit auf die Voraussetzung des rückwirkenden Ereignisses; sie bedeutet nicht, dass auch die verfahrensrechtlichen Erfordernisse dieser Vorschriften erfüllt sein müssten (Senatsurteil in BFHE 188, 542, BStBl II 1999, 634).

    Der unterschiedliche Beginn des Zinslaufs in § 233a Abs. 2 AO einerseits und in § 233a Abs. 2a AO andererseits beruht auf dem Gedanken, dass ein rückwirkendes Ereignis zu Gunsten wie zu Lasten des Steuerpflichtigen bei der ursprünglichen Steuerfestsetzung noch nicht berücksichtigt werden konnte und daher weder der Steuerpflichtige noch das FA vor Eintritt des rückwirkenden Ereignisses einen Liquiditätsvor- oder -nachteil erlitten hat, den zu kompensieren das Ziel des § 233a AO ist (vgl. Senatsurteile in BFHE 188, 542, BStBl II 1999, 634; vom 17. Februar 2010 I R 52/09, BFHE 229, 1, BStBl II 2011, 340).

    Der Gesetzgeber wollte mit der Neuschaffung von § 233a Abs. 2a und 7 AO insoweit lediglich gewissen Regelungsungenauigkeiten und "Gerechtigkeitslücken" begegnen, die die bisherige, grober typisierende Regelungslage mit sich gebracht hatte (Senatsurteil in BFHE 188, 542, BStBl II 1999, 634).

  • FG Düsseldorf, 27.10.2015 - 6 K 3368/13

    Körperschaftsteuerliche Bewertung der Ausübung des Blockwahlrechts als

    Auszug aus BFH, 12.07.2017 - I R 86/15
    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 27. Oktober 2015  6 K 3368/13 AO wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg (Finanzgericht --FG-- Düsseldorf, Urteil vom 27. Oktober 2015  6 K 3368/13 AO, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2016, 532).

    Sie beantragt sinngemäß, unter Aufhebung des Urteils des FG Düsseldorf vom 27. Oktober 2015  6 K 3368/13 AO sowie der Einspruchsentscheidung des FA vom 28. August 2013 den Bescheid vom 20. August 2013 dahingehend zu ändern, dass der Zinslauf, soweit die Körperschaftsteuerfestsetzung auf der Berücksichtigung der Ausübung des Blockwahlrechts beruht, am 1. April 2006 beginnt.

  • BFH, 19.07.1993 - GrS 2/92

    Nachträgliche Änderungen des Veräußerungspreises für die Veräußerung eines

    Auszug aus BFH, 12.07.2017 - I R 86/15
    aa) Die Frage, ob der nachträglichen Änderung des Sachverhalts rückwirkende steuerliche Bedeutung zukommt, bestimmt sich in § 233a Abs. 2a AO, nicht anders als in § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO (vgl. Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Juli 1993 GrS 2/92, BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897), allein nach dem jeweils einschlägigen materiellen Recht.

    aaa) Der Begriff "Ereignis" umfasst alle rechtlich bedeutsamen Vorgänge; dazu rechnen nicht nur solche mit ausschließlich rechtlichem Bezug, sondern auch tatsächliche Lebensvorgänge (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897).

    Ein nachträgliches Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung muss demgemäß zu einer Änderung des Sachverhalts führen, den die Finanzbehörde bei der Steuerfestsetzung zugrunde gelegt hat, und nicht nur zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung des nämlichen Sachverhalts (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897; BFH-Urteil vom 9. August 1990 X R 5/88, BFHE 162, 355, BStBl II 1991, 55).

  • BFH, 17.02.2010 - I R 52/09

    Nachforderungszinsen: unterschiedlicher Zinslauf bei Vorliegen eines

    Auszug aus BFH, 12.07.2017 - I R 86/15
    Der unterschiedliche Beginn des Zinslaufs in § 233a Abs. 2 AO einerseits und in § 233a Abs. 2a AO andererseits beruht auf dem Gedanken, dass ein rückwirkendes Ereignis zu Gunsten wie zu Lasten des Steuerpflichtigen bei der ursprünglichen Steuerfestsetzung noch nicht berücksichtigt werden konnte und daher weder der Steuerpflichtige noch das FA vor Eintritt des rückwirkenden Ereignisses einen Liquiditätsvor- oder -nachteil erlitten hat, den zu kompensieren das Ziel des § 233a AO ist (vgl. Senatsurteile in BFHE 188, 542, BStBl II 1999, 634; vom 17. Februar 2010 I R 52/09, BFHE 229, 1, BStBl II 2011, 340).

    Es erscheint daher nicht gerechtfertigt, einen Nachzahlungs- oder Erstattungsanspruch, soweit er auf dem rückwirkenden Ereignis beruht, schon für den Zeitraum vor Eintritt des rückwirkenden Ereignisses zu verzinsen (vgl. Senatsurteil in BFHE 229, 1, BStBl II 2011, 340).

  • BFH, 12.08.2015 - III B 50/15

    Nachzahlungszinsen bei nachträglicher Wahl der Zusammenveranlagung

    Auszug aus BFH, 12.07.2017 - I R 86/15
    Der Senat weist im Übrigen darauf hin, dass es sich bei der Ausübung des Veranlagungswahlrechts nicht nur um eine Verfahrenshandlung oder rein formelle Voraussetzung für die Berücksichtigung eines steuerlich relevanten Sachverhalts, sondern um ein (zusätzliches) Merkmal des gesetzlichen Besteuerungstatbestands handelt, das unmittelbar rechtsgestaltend und nachträglich auf die Steuerschuld einwirkt (vgl. BFH-Beschluss vom 12. August 2015 III B 50/15, BFH/NV 2015, 1670).
  • BFH, 07.10.1964 - I 294/62 U

    Vorliegen einer Verfahrensrüge - Feststellung eines Gewerbesteuermeßbetrages

    Auszug aus BFH, 12.07.2017 - I R 86/15
    Ob und inwieweit es zweckmäßig, erlaubt und geboten ist, bestandskräftige Steuerbescheide in eine Rückwirkungsanordnung einzubeziehen, kann im Interesse des durch Bestandskraft und Rechtskraft gesicherten Vertrauensschutzes aber nicht abstrakt und allgemein, sondern nur von Fall zu Fall für jede Gesetzesänderung gesondert entschieden werden (vgl. die Senatsurteile vom 7. Oktober 1964 I 294/62 U, BFHE 80, 508, BStBl III 1964, 657, und vom 28. Oktober 1964 I 143/64 S, BFHE 81, 542, BStBl III 1965, 196).
  • BFH, 28.10.1964 - I 143/64 S

    Vereinbarkeit der Regelung, dass Entscheidungen bestehen bleiben die auf nichtig

    Auszug aus BFH, 12.07.2017 - I R 86/15
    Ob und inwieweit es zweckmäßig, erlaubt und geboten ist, bestandskräftige Steuerbescheide in eine Rückwirkungsanordnung einzubeziehen, kann im Interesse des durch Bestandskraft und Rechtskraft gesicherten Vertrauensschutzes aber nicht abstrakt und allgemein, sondern nur von Fall zu Fall für jede Gesetzesänderung gesondert entschieden werden (vgl. die Senatsurteile vom 7. Oktober 1964 I 294/62 U, BFHE 80, 508, BStBl III 1964, 657, und vom 28. Oktober 1964 I 143/64 S, BFHE 81, 542, BStBl III 1965, 196).
  • FG Hamburg, 31.07.2018 - 1 K 92/18

    Änderung bestandskräftiger Steuerbescheide infolge einer Gesetzesänderung -

    Ob und inwieweit es zweckmäßig, erlaubt und geboten ist, bestandskräftige Steuerbescheide in eine Rückwirkungsanordnung einzubeziehen, kann im Interesse des durch Bestandskraft und Rechtskraft gesicherten Vertrauensschutzes nicht abstrakt und allgemein, sondern nur von Fall zu Fall, für jede Gesetzesänderung gesondert entschieden werden (BFH-Urteil vom 09.08.1990 X R 5/88, BFHE 162, 355, BStBl II 1991, 55; BFH-Urteil vom 12.07.2017 I R 86/15, BFHE 259, 200, BStBl II 2018, 138, m. w. N.).

    Eine rückwirkende Änderung steuerrechtlicher Vorschriften gestaltet nicht den bereits bestandskräftig geregelten Einzelfall i. S. der §§ 118, 155 AO (den Sachverhalt), sondern wirkt lediglich auf die rechtlichen Grundlagen eines solchen Steuerverwaltungsakts ein (BFH-Urteil vom 09.08.1990 X R 5/88, BFHE 162, 355, BStBl II 1991, 55; BFH-Urteil vom 12.07.2017 I R 86/15, BFHE 259, 200, BStBl II 2018, 138, m. w. N.).

    Die Einbeziehung bestandskräftig (oder rechtskräftig) abgeschlossener Fälle in die Rückwirkung muss sich deshalb unmittelbar aus dem Gesetz ergeben, entweder aus dem Zusammenwirken einer speziellen Korrekturregelung und einer entsprechenden materiellen Rückwirkungsanordnung oder aber dadurch, dass die spezialgesetzliche Rückwirkungsanordnung die Durchbrechung der Bestandskraft (bzw. der Rechtskraft) ausdrücklich mit einschließt (BFH-Urteil vom 09.08.1990 X R 5/88, BFHE 162, 355, BStBl II 1991, 55; BFH-Urteil vom 12.07.2017 I R 86/15, BFHE 259, 200, BStBl II 2018, 138, m. w. N.).

  • BFH, 08.10.2019 - V R 15/18

    Vollverzinsung beim Bauträger, der auch Bauunternehmer ist

    Ein Ereignis wirkt dabei nur dann in die Vergangenheit, wenn anstelle des zuvor verwirklichten Sachverhalts nunmehr der veränderte Sachverhalt der Besteuerung zu unterwerfen ist (BFH-Urteil vom 12.07.2017 - I R 86/15, BFHE 259, 200, BStBl II 2018, 138).
  • BFH, 23.07.2019 - IX R 25/18

    Verzinsung aufgrund eines rechtswidrigen, aber bestandskräftigen

    aa) Die Frage, ob der nachträglichen Änderung des Sachverhalts rückwirkende steuerliche Bedeutung zukommt, bestimmt sich in § 233a Abs. 2a AO --nicht anders als in § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO (vgl. Bundesfinanzhof --BFH--, Urteil vom 12.07.2017 - I R 86/15, BFHE 259, 200, BStBl II 2018, 138, Rz 15 unter Hinweis auf den Beschluss des Großen Senats des BFH vom 19.07.1993 - GrS 2/92, BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897) allein nach dem jeweils einschlägigen materiellen Recht.

    Die Bezugnahme auf § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 AO in dem in § 233a Abs. 2a  AO enthaltenen Klammerzusatz beschränkt sich insoweit auf die Voraussetzung des rückwirkenden Ereignisses; sie bedeutet nicht, dass auch die verfahrensrechtlichen Erfordernisse dieser Vorschriften erfüllt sein müssten (vgl. BFH-Urteile in BFHE 259, 200, BStBl II 2018, 138, Rz 16, und in BFHE 188, 542, BStBl II 1999, 634, unter II.2.a cc, Rz 16).

    Der unterschiedliche Beginn des Zinslaufs in § 233a Abs. 2 AO einerseits und in § 233a Abs. 2a AO andererseits beruht auf dem Gedanken, dass ein rückwirkendes Ereignis zu Gunsten wie zu Lasten des Steuerpflichtigen bei der ursprünglichen Steuerfestsetzung noch nicht berücksichtigt werden konnte und daher weder der Steuerpflichtige noch das FA vor Eintritt des rückwirkenden Ereignisses einen Liquiditätsvor- oder -nachteil erlitten haben, den zu kompensieren das Ziel des § 233a AO ist (vgl. BFH-Urteile in BFHE 188, 542, BStBl II 1999, 634, unter 2.b bb, Rz 19; in BFHE 229, 1, BStBl II 2011, 340, Rz 14, und in BFHE 259, 200, BStBl II 2018, 138, Rz 16; so auch die einhellige Kommentarliteratur, vgl. Heuermann in HHSp, § 233a AO Rz 32).

  • OLG Hamm, 18.06.2020 - 24 U 64/19

    Steuererstattung vor dem 14.02.2014 verlangt: Auftragnehmer hat Zahlungsanspruch!

    Hierbei kann dahinstehen, ob schon deswegen keine Rückwirkung vorliegt, weil durch die Änderung der Steuerfestsetzung die Umsatzsteuerschuld gegen den richtigen Steuerschuldner in der richtigen Höhe festgesetzt wird und damit weder von einer nachträglichen Änderung der bereits entstandenen Steuerschuld noch von einem nachträglichen Eingriff in die bereits entstandene Steuerschuld die Rede sein kann (vgl. Reiß, MwStR 2016, 361 (367); vgl. auch Lippross, UR 2014, 717 (722)) und damit das Erwachsen verfahrensrechtlicher Schutzpositionen durch eine wirksame Umsatzsteuerfestsetzung als auch deren Einschränkung durch die Einführung des § 27 Abs. 19 UStG keine rückwirkenden Ereignisse im Sinne des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO sind (vgl. BFH, Urteil vom 12. Juli 2017 - I R 86/15 - DB 2017, 2776; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. März 2018 - 7 K 7243/16 - zitiert nach juris).
  • FG Baden-Württemberg, 23.07.2020 - 12 K 2945/19

    Verlagerung der Steuerschuldnerschaft in Bauträgerfällen - Zeitpunkt des

    Dieser Entwicklung ist nach den einschlägigen steuerrechtlichen Vorschriften Rechtserheblichkeit nicht lediglich für den bereits erlassenen Steuerbescheid der Leistungsempfängerin zuzumessen, sondern auch für die Klägerin als leistende Unternehmerin (zum rückwirkenden Ereignis: BFH-Urteil vom 10. Dezember 2008 II R 55/07, BStBl. II 2009, 473; BFH-Urteil vom 12. Juli 2017 I R 86/15, BStBl. II 2018, 138; Klein/Rüsken, AO, 14. Aufl. 2018, § 175 Rn. 50).
  • FG Berlin-Brandenburg, 28.03.2018 - 7 K 7243/16

    BFH-Rechtsprechung zur (fehlenden) Steuerschuldnerschaft von Bauträgern als

    Erforderlich ist, dass sich nach dem maßgeblichen Veranlagungszeitraum ein Sachverhalt ereignet hat, der nach dem maßgebenden materiellen Recht Auswirkungen auf einen in vergangener Zeit liegenden Veranlagungszeitraum hat (BFH, Urteil vom 12.07.2017 I R 86/15, BStBl II 2018, 138, Rn. 15; Klein/Rüsken, AO, 16. Aufl. 2016, § 175 Rn. 50, 52 ff. jeweils m.w.N).

    Sowohl das Erwachsen verfahrensrechtlicher Schutzpositionen durch die wirksame Umsatzsteuerfestsetzung am 09.06.2011 als auch deren Einschränkung durch die Einführung des § 27 Abs. 19 UStG sind keine rückwirkenden Ereignisse i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO (vgl. BFH, Urteil vom 12.07.2017 I R 86/15, BStBl II 2018, 138, Rn.19 ff.).

  • BFH, 16.12.2020 - I R 23/18

    Kein Widerruf des Wahlrechts nach § 34 Abs. 7 Satz 8 Nr. 2 KStG 2002 i.d.F. des

    Deshalb sollten sie in Form eines sie begünstigenden Wahlrechts die Möglichkeit erhalten, § 8b Abs. 8 KStG in der ab dem Veranlagungszeitraum 2004 geltenden Fassung bereits in den vorgenannten Jahren anzuwenden (vgl. Senatsurteil vom 12.07.2017 - I R 86/15, BFHE 259, 200, BStBl II 2018, 138).

    Die vom Gesetz vorgesehene einheitliche Ausübung des Blockwahlrechts für die Jahre 2001 bis 2003 sollte lediglich gewährleisten, dass der Steuerpflichtige nicht zwischen den unterschiedlichen Rechtslagen zu § 8b KStG hin- und herwechselt (Senatsurteil in BFHE 259, 200, BStBl II 2018, 138).

  • FG München, 16.07.2018 - 7 K 2547/17

    Ausübung des Blockwahlrechts

    Nach der insoweit in Bezug genommenen Fassung des § 8b Abs. 8 Sätze 1 und 6 KStG 2002 n.F. waren Bezüge, Gewinne und Gewinnminderungen zu 80% anzusetzen und negative Einkünfte der Organgesellschaft aus dem Rückwirkungszeitraum nicht durch Organschaft dem Organträger gemäß § 14 Abs. 1 KStG zuzurechnen (vgl. BFH-Urteil vom 12. Juli 2017 I R 86/15, BStBl II 2018, 138).

    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sollte die einheitliche Ausübung des Blockwahlrechts gewährleisten, dass der Steuerpflichtige in den Jahren 2001 bis 2003 nicht zwischen den unterschiedlichen Rechtslagen zu § 8b KStG wechselt (vgl. BFH-Urteil vom 12. Juli 2017 I R 86/15, BStBl II 2018, 138).

  • FG Münster, 24.11.2021 - 3 K 3403/19

    Verzinsung der sich ergebenen Erstattungsbeträge im Falle einer Änderung von

    Auch wenn für die Anwendung des § 233a Abs. 2a AO bereits ausreicht, dass begrifflich ein rückwirkendes Ereignis vorliegt, ohne dass die Änderung der Steuerfestsetzung auf dieser Vorschrift beruhen müsste (vgl. BFH, Urteile vom 18.05.1999 I R 60/98, BFHE 188, 542; vom 12.07.2017 I R 86/1, BFHE 259, 200), stellt der Abschluss des Verständigungsverfahrens entgegen der Auffassung des Beklagten kein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO dar.

    Ein nachträgliches Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung muss demgemäß zu einer Änderung des Sachverhalts führen, den die Finanzbehörde bei der Steuerfestsetzung zugrunde gelegt hat, und nicht nur zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung des nämlichen Sachverhalts (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 19.07.1993 GrS 2/92, BFHE 172, 66; BFH, Urteile vom 09.08.1990 X R 5/88, BFHE 162, 355; Urteil vom 12.07.2017 I R 86/15, BFHE 259, 200 mit weiteren Nachweisen).

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