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   BFH, 12.07.2017 - X K 3-7/16, X K 3/16, X K 4/16, X K 5/16, X K 6/16, X K 7/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,48978
BFH, 12.07.2017 - X K 3-7/16, X K 3/16, X K 4/16, X K 5/16, X K 6/16, X K 7/16 (https://dejure.org/2017,48978)
BFH, Entscheidung vom 12.07.2017 - X K 3-7/16, X K 3/16, X K 4/16, X K 5/16, X K 6/16, X K 7/16 (https://dejure.org/2017,48978)
BFH, Entscheidung vom 12. Juli 2017 - X K 3-7/16, X K 3/16, X K 4/16, X K 5/16, X K 6/16, X K 7/16 (https://dejure.org/2017,48978)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Bundesfinanzhof

    GVG § 198 Abs 1 S 2, GVG § 198 Abs 2 S 4, GVG § 198 Abs 5 S 2, FGO § 64 Abs 1, FGO § 65 Abs 1 S 2, FGO § 66 S 1, FGO § 66 S 2
    Entschädigungsklage: Wahrung der Klagefrist, Bestimmtheit des Zahlungsantrags auf Geldentschädigung

  • Bundesfinanzhof

    Entschädigungsklage: Wahrung der Klagefrist, Bestimmtheit des Zahlungsantrags auf Geldentschädigung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 198 Abs 1 S 2 GVG, § 198 Abs 2 S 4 GVG, § 198 Abs 5 S 2 GVG, § 64 Abs 1 FGO, § 65 Abs 1 S 2 FGO
    Entschädigungsklage: Wahrung der Klagefrist, Bestimmtheit des Zahlungsantrags auf Geldentschädigung

  • IWW

    § 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG), § ... 26c des Einkommensteuergesetzes, § 15 Abs. 1a des Umsatzsteuergesetzes, § 73 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG, § 66 Satz 2 FGO, § 64 Abs. 1 FGO, § 253 Abs. 1 der Zivilprozessordnung, § 167 ZPO, § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG, § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG, § 198 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 GVG, § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG, § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG, § 65 Abs. 1 Satz 2 FGO, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO, § 198 GVG, § 288 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 135 Abs. 1 FGO

  • Wolters Kluwer

    Wahrung der Frist für die Erhebung einer Entschädigungsklage; Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrags

  • rewis.io

    Entschädigungsklage: Wahrung der Klagefrist, Bestimmtheit des Zahlungsantrags auf Geldentschädigung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entschädigungsklage: Wahrung der Klagefrist, Bestimmtheit des Zahlungsantrags auf Geldentschädigung

  • rechtsportal.de

    Wahrung der Frist für die Erhebung einer Entschädigungsklage

  • datenbank.nwb.de

    Entschädigungsklage: Wahrung der Klagefrist, Bestimmtheit des Zahlungsantrags auf Geldentschädigung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Entschädigungsklage bei Prozessverzögerung: Wahrung der Klagefrist, Bestimmtheit des Zahlungsantrags auf Geldentschädigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Überlange Gerichtsverfahren - und die Frage der Angemessenheit

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Entschädigungsklage bei überlangen Gerichtsverfahren - und die Wahrung der Klagefrist

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Entschädigungsklage bei überlangen Gerichtsverfahren - und der unbestimmte Klageantrag

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Frist für Erhebung einer Entschädigungsklage wegen langer Verfahrensdauer

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    U.a. zur Wahrung der Klagefrist bei einer Entschädigungsklage

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 259, 393
  • NJW 2018, 573
  • DB 2018, 615
  • BStBl II 2018, 103
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 25.10.2016 - X K 3/15

    Entschädigungsklage: begrenzte Rückwirkung der Verzögerungsrüge; Auswirkung der

    Auszug aus BFH, 12.07.2017 - X K 3/16
    Dieser Zeitpunkt war auch für die Wahrung der sechsmonatigen Klagefrist in Entschädigungsklageverfahren maßgeblich (Senatsurteile vom 19. März 2014 X K 8/13, BFHE 244, 521, BStBl II 2014, 584, Rz 39, und vom 25. Oktober 2016 X K 3/15, BFH/NV 2017, 159, Rz 48).

    Der Senat ist daher der Auffassung, dass es auch im zeitlichen Anwendungsbereich des § 66 Satz 2 FGO für die Frage der Wahrung der Klagefrist bei der Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der Klageerhebung bleibt (angedeutet bereits im Senatsurteil in BFH/NV 2017, 159, Rz 48).

    Der Umstand, dass die Kläger ihren Zahlungsantrag lediglich in Höhe eines Mindestbetrags beziffert haben, steht der hinreichenden Bestimmtheit des Klageantrags und damit der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen (Senatsurteil in BFH/NV 2017, 159, Rz 15, m.w.N.); zur gleichwohl bestehenden Begrenzung des Entscheidungsprogramms des angerufenen Gerichts siehe aber unten IV.2.b.

    Dies entspricht auch der Rechtsprechung des erkennenden Senats, wonach eine Verzögerungsrüge im Regelfall nur gut sechs Monate zurückwirkt (Senatsurteile vom 6. April 2016 X K 1/15, BFHE 253, 205, BStBl II 2016, 694, Rz 46 ff., und in BFH/NV 2017, 159, Rz 39).

  • BFH, 04.06.2014 - X K 12/13

    Entschädigungsklage - Verfahrensruhe im Ausgangsverfahren

    Auszug aus BFH, 12.07.2017 - X K 3/16
    Bei einem verzögerten Ausgangsverfahren, das durch Ehegatten geführt wurde, steht der Entschädigungsanspruch jedem Ehegatten gesondert zu (Senatsurteil vom 4. Juni 2014 X K 12/13, BFHE 246, 136, BStBl II 2014, 933, Rz 47).

    Diese vom BVerwG begründete und vom erkennenden Senat übernommene Rechtsprechung beruht aber auf der menschenrechtlichen Grundlage des Entschädigungsanspruchs und darauf, dass er als Jedermann-Recht konzipiert ist und es sich um einen personenbezogenen Anspruch handelt (BVerwG-Urteil vom 27. Februar 2014  5 C 1/13 D, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2014, 1523, Rz 37; Senatsurteil in BFHE 246, 136, BStBl II 2014, 933, Rz 47).

  • BVerwG, 29.02.2016 - 5 C 31.15

    (Gestaltungs-)Zeitraum; Abweichung vom Pauschalbetrag; Abwägung;

    Auszug aus BFH, 12.07.2017 - X K 3/16
    Aufgrund der vom Senat angenommenen Begrenzung seiner Entscheidungsbefugnis auf den jeweils gestellten Antrag von 600 EUR ist nicht darüber zu befinden, ob in der Senatsrechtsprechung, die von einer nur eingeschränkten Rückwirkung der Verzögerungsrüge ausgeht, eine Abweichung zum Urteil des BVerwG vom 29. Februar 2016  5 C 31/15 D (Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2016, 3464, Rz 33 ff.) liegt.

    Im konkret entschiedenen Fall hat das BVerwG aber nur eine Rückwirkung von gut zwei Monaten angenommen: Das dortige Ausgangsgericht hatte im Juni 2013 seine verfahrensabschließende Entscheidung getroffen; das BVerwG hat eine Verfahrensverzögerung um sechs Monate angenommen (BVerwG-Urteil in NJW 2016, 3464, Rz 41).

  • BFH, 19.03.2014 - X K 8/13

    Unangemessene Verfahrensdauer bei 34-monatiger Untätigkeit des Finanzgerichts im

    Auszug aus BFH, 12.07.2017 - X K 3/16
    Dieser Zeitpunkt war auch für die Wahrung der sechsmonatigen Klagefrist in Entschädigungsklageverfahren maßgeblich (Senatsurteile vom 19. März 2014 X K 8/13, BFHE 244, 521, BStBl II 2014, 584, Rz 39, und vom 25. Oktober 2016 X K 3/15, BFH/NV 2017, 159, Rz 48).

    Obwohl im Gesetz ein Jahresbetrag genannt ist, ist dieser im konkreten Fall nach Monaten zu bemessen (Senatsurteil in BFHE 244, 521, BStBl II 2014, 584, Rz 37, m.w.N.).

  • BFH, 02.12.2015 - X K 6/14

    Entschädigung für ein verzögertes finanzgerichtliches Verfahren - Anforderung an

    Auszug aus BFH, 12.07.2017 - X K 3/16
    Etwas anderes gilt nur dann und nur insoweit, als der Kläger in Anwendung der Billigkeitsnorm des § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG die Zuerkennung eines anderen Betrags als den gesetzlichen Regelbetrag für Nichtvermögensnachteile begehrt (Präzisierung der bisherigen Senatsrechtsprechung in den Urteilen vom 2. Dezember 2015 X K 7/14, BFHE 252, 233, BStBl II 2016, 405, Rz 15 ff., und vom 2. Dezember 2015 X K 6/14, BFH/NV 2016, 755, Rz 17 ff.).

    bb) Der erkennende Senat hat bisher Entschädigungsklagen, in denen lediglich ein Mindestbetrag angegeben und die Höhe der Entschädigung im Übrigen in das Ermessen des Entschädigungsgerichts gestellt worden war, als zulässig angesehen und sich für befugt gehalten, über den vom Entschädigungskläger bezeichneten Mindestbetrag hinauszugehen (Senatsurteile vom 2. Dezember 2015 X K 7/14, BFHE 252, 233, BStBl II 2016, 405, Rz 15 ff., und vom 2. Dezember 2015 X K 6/14, BFH/NV 2016, 755, Rz 17 ff.).

  • BFH, 02.12.2015 - X K 7/14

    Entschädigungsklage; Bestimmtheit des Antrags; Ruhensgründe - Vermutungsregel bei

    Auszug aus BFH, 12.07.2017 - X K 3/16
    Etwas anderes gilt nur dann und nur insoweit, als der Kläger in Anwendung der Billigkeitsnorm des § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG die Zuerkennung eines anderen Betrags als den gesetzlichen Regelbetrag für Nichtvermögensnachteile begehrt (Präzisierung der bisherigen Senatsrechtsprechung in den Urteilen vom 2. Dezember 2015 X K 7/14, BFHE 252, 233, BStBl II 2016, 405, Rz 15 ff., und vom 2. Dezember 2015 X K 6/14, BFH/NV 2016, 755, Rz 17 ff.).

    bb) Der erkennende Senat hat bisher Entschädigungsklagen, in denen lediglich ein Mindestbetrag angegeben und die Höhe der Entschädigung im Übrigen in das Ermessen des Entschädigungsgerichts gestellt worden war, als zulässig angesehen und sich für befugt gehalten, über den vom Entschädigungskläger bezeichneten Mindestbetrag hinauszugehen (Senatsurteile vom 2. Dezember 2015 X K 7/14, BFHE 252, 233, BStBl II 2016, 405, Rz 15 ff., und vom 2. Dezember 2015 X K 6/14, BFH/NV 2016, 755, Rz 17 ff.).

  • BGH, 23.01.2014 - III ZR 37/13

    Entschädigungsanspruch wegen überlanger Dauer eines Gerichtsverfahrens:

    Auszug aus BFH, 12.07.2017 - X K 3/16
    Die Entschädigungsklage nach § 198 GVG ist eine auf Zahlung gerichtete Leistungsklage (Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 23. Januar 2014 III ZR 37/13, BGHZ 200, 20, Rz 24).
  • BFH, 06.04.2016 - X K 1/15

    Begrenzte Rückwirkung einer Verzögerungsrüge - materieller Schaden

    Auszug aus BFH, 12.07.2017 - X K 3/16
    Dies entspricht auch der Rechtsprechung des erkennenden Senats, wonach eine Verzögerungsrüge im Regelfall nur gut sechs Monate zurückwirkt (Senatsurteile vom 6. April 2016 X K 1/15, BFHE 253, 205, BStBl II 2016, 694, Rz 46 ff., und in BFH/NV 2017, 159, Rz 39).
  • BVerwG, 26.02.2015 - 5 C 5.14

    Abweichung von der Größenordnung; Anrechnung; Ausgleich; Bestimmtheit des

    Auszug aus BFH, 12.07.2017 - X K 3/16
    Dies gelte für die Entschädigungsklage "jedenfalls" deshalb, weil sie von Amts wegen eine Ermessensausübung des Gerichts nach § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG erfordere (Urteil des BVerwG vom 26. Februar 2015  5 C 5/14 D, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - Rechtsprechungsreport 2015, 641, Rz 15).
  • BVerwG, 27.02.2014 - 5 C 1.13

    Entschädigung; angemessene -; Entschädigungsbegehren; -anspruch; -antrag;

    Auszug aus BFH, 12.07.2017 - X K 3/16
    Diese vom BVerwG begründete und vom erkennenden Senat übernommene Rechtsprechung beruht aber auf der menschenrechtlichen Grundlage des Entschädigungsanspruchs und darauf, dass er als Jedermann-Recht konzipiert ist und es sich um einen personenbezogenen Anspruch handelt (BVerwG-Urteil vom 27. Februar 2014  5 C 1/13 D, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2014, 1523, Rz 37; Senatsurteil in BFHE 246, 136, BStBl II 2014, 933, Rz 47).
  • BFH, 07.11.2013 - X K 13/12

    Unangemessene Dauer eines finanzgerichtlichen Klageverfahrens

  • BGH, 15.12.2022 - III ZR 192/21

    A) Die Verfahrensführung des Richters wird im Entschädigungsprozess nach § 198

    Soweit die Höhe des Entschädigungsanspruchs maßgeblich durch die Dauer der Verzögerung bestimmt wird (§ 198 Abs. 2 Satz 3 und 4 GVG), ist es dem Entschädigungskläger zuzumuten, sich auf die Annahme einer bestimmten Dauer der Verzögerung festzulegen und seinen Antrag danach auszurichten (vgl. BFHE 259, 393 Rn. 52 und 259, 499 Rn. 47 sowie BFH, Urteil vom 6. Juni 2018 - X K 2/16, juris Rn. 54).
  • OLG Braunschweig, 05.11.2021 - 4 EK 23/20

    Entschädigung wegen unangemessener Verfahrensdauer; Besondere

    Der Entschädigungskläger hat deshalb seinen Antrag an der Dauer der Verzögerung auszurichten und den Entscheidungsumfang des Gerichts sowie sein eigenes Kostenrisiko damit zu begrenzen (Senatsurteile in BFHE 259, 393, BStBl II 2018, 103, Rz 52, und vom 29. November 2017 X K 1/16, BFHE 259, 499, BStBl II 2018, 132, Rz 57)" (BFH, Urteil vom 6. Juni 2018 - X K 2/16 -, Rn. 54, juris).
  • BFH, 06.06.2018 - X K 2/16

    Entschädigungsklage: Klageerhebung vor Beendigung des Ausgangsverfahrens,

    Der hinreichenden Bestimmtheit des Klageantrags steht nicht entgegen, dass die Kläger ihren Zahlungsantrag lediglich in Höhe eines Mindestbetrags beziffert haben (vgl. Senatsurteil vom 12. Juli 2017 X K 3-7/16, BFHE 259, 393, BStBl II 2018, 103, Rz 27, m.w.N.); zur Begrenzung des Entscheidungsprogramms des Gerichts siehe aber unter III.2.b.

    Der Entschädigungskläger hat deshalb seinen Antrag an der Dauer der Verzögerung auszurichten und den Entscheidungsumfang des Gerichts sowie sein eigenes Kostenrisiko damit zu begrenzen (Senatsurteile in BFHE 259, 393, BStBl II 2018, 103, Rz 52, und vom 29. November 2017 X K 1/16, BFHE 259, 499, BStBl II 2018, 132, Rz 57).

    (2) Lediglich im Hinblick auf das in § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG dem Gericht zugebilligte Ermessen, in Fällen der --hier nicht gegebenen-- "Unbilligkeit" des im Gesetz genannten Pauschalbetrags für Nichtvermögensnachteile, kann ein Mindestbetrag von Belang sein (so schon Senatsurteil in BFHE 259, 393, BStBl II 2018, 103, Rz 52).

    Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen im Senatsurteil in BFHE 259, 393, BStBl II 2018, 103 (Rz 55) verwiesen.

  • BFH, 20.03.2019 - X K 4/18

    Überlange Verfahrensdauer eines isolierten PKH-Verfahrens

    Für die Wahrung der Klagefrist ist trotz der Regelung in § 66 Satz 2 FGO, wonach bei Klagen nach § 198 GVG die Streitsache erst mit der Zustellung beim Beklagten rechtshängig wird, auf den Zeitpunkt der Klageerhebung, d.h. dem Klageeingang bei Gericht, abzustellen (Senatsurteil vom 12. Juli 2017 X K 3-7/16, BFHE 259, 393, BStBl II 2018, 103, Rz 25).
  • BFH, 27.10.2021 - X K 5/20

    Kein Entschädigungsanspruch für eine infolge der Corona-Pandemie verursachte

    Besteht kein Entschädigungsanspruch, so scheidet auch ein Anspruch auf Prozesszinsen unter dem Gesichtspunkt der Rechtshängigkeit (vgl. § 291 i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 66 Satz 2 FGO; Senatsurteil vom 12.07.2017 - X K 3-7/16, BFHE 259, 393, BStBl II 2018, 103, Rz 58) aus.
  • BFH, 14.04.2021 - X K 3/20

    Überlange Verfahrensdauer bei Nichtbearbeitung eines von einem unzuständigen

    Der Klägerin stehen ab dem 03.07.2020 (Tag nach der Zustellung der Entschädigungsklage an den Beklagten Prozesszinsen unter dem Gesichtspunkt der Rechtshängigkeit zu (vgl. § 291 i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 66 Satz 2 FGO, und Senatsurteil vom 12.07.2017 - X K 3-7/16, BFHE 259, 393, BStBl II 2018, 103, Rz 58).
  • BFH, 08.10.2019 - X K 1/19

    Entschädigungsklage wegen überlanger Verfahrensdauer

    b) Den Klägern stehen jedoch ab dem 14.03.2019 (Tag nach der Zustellung der Entschädigungsklage an den Beklagten) Prozesszinsen unter dem Gesichtspunkt der Rechtshängigkeit zu (vgl. § 291 i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 66 Satz 2 FGO, und Senatsurteil vom 12.07.2017 - X K 3-7/16, BFHE 259, 393, BStBl II 2018, 103, Rz 58).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 20.01.2023 - L 37 SF 298/21

    Überlanges Gerichtsverfahren - unangemessene Verfahrensdauer -

    Nicht hingegen kann es eine höhere Entschädigung auf eine weitergehende als vom Kläger beklagte Verzögerung stützen (Anschluss an BFH vom 12.7.2017 - X K 3-7/16 = BFHE 259, 393 RdNr 48 ff und vom 29.11.2017 - X K 1/16 = BFHE 259, 499 RdNr 47).
  • BFH, 27.06.2018 - X K 3/17

    Überlange Verfahrensdauer bei komplexem Sachverhalt und miteinander verwobenen

    In Fällen der objektiven Klagehäufung vervielfacht sich der Entschädigungsanspruch --im Gegensatz zur subjektiven Klagehäufung-- nicht (so bereits Senatsurteil vom 12. Juli 2017 X K 3-7/16, BFHE 259, 393, BStBl II 2018, 103, Rz 57).
  • BFH, 06.04.2022 - X K 5/21

    Entschädigungsklage: Erweiterung des Klageantrags bei Klageerhebung vor

    Der hinreichenden Bestimmtheit des Klageantrags steht nicht entgegen, dass die Klägerin ihren Zahlungsantrag lediglich in Höhe eines Mindestbetrags beziffert hat (vgl. insoweit nur Senatsurteil vom 12.07.2017 - X K 3-7/16, BFHE 259, 393, BStBl II 2008, 103, Rz 27, m.w.N.).
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