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   BFH, 12.08.1964 - II 125/62 U   

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https://dejure.org/1964,333
BFH, 12.08.1964 - II 125/62 U (https://dejure.org/1964,333)
BFH, Entscheidung vom 12.08.1964 - II 125/62 U (https://dejure.org/1964,333)
BFH, Entscheidung vom 12. August 1964 - II 125/62 U (https://dejure.org/1964,333)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Behandlung einer Forderung, zu deren Sicherung eine Vormerkung auf Eintragung einer Sicherungshypothek an einem inländischen Grundstück eingetragen ist als Inlandsvermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes

  • Wolters Kluwer

    Beschränkung einer Erbschaftssteuerpflicht bezüglich Inlandsvermögen - Rechtliche Natur eines Anderkontos

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 80, 481
  • NJW 1965, 1046
  • BStBl III 1964, 647
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 05.11.1953 - IV ZR 95/53

    Forderungspfändung gegen Treuhänder

    Auszug aus BFH, 12.08.1964 - II 125/62 U
    Er verwaltete als Mittler in - wirtschaftlich gesehen - treuhänderischer Stellung besonderer Art auch für die Bank erkennbar fremdes Vermögen, das er gerade als Anderkontoinhaber von seinem eigenen Vermögen ausgesondert wissen wollte (Opitz, a.a.O., S. 81 ff., 85 linke Spalte unten, Bankgeschäftliches Formularbuch, a.a.O., S. 83; vgl. auch Entscheidung des Bundesgerichtshofs IV ZR 95/53 vom 5. November 1953, Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen - BGHZ - Bd. 11 S. 37, 41, Neue Juristische Wochenschrift 1954 S. 190).

    Dies zeigt sich z.B. darin, daß die Bank bei einem Anderkonto weder das Recht der Aufrechnung noch ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht geltend macht - außer bei das Anderkonto selbst betreffenden Forderungen - (vgl. Ziff. 8 der Geschäftsbedingungen, Bankgeschäftliches Formularbuch S. 629, 630) oder daß bei Pfändung durch persönliche Gläubiger des Anderkontoinhabers die Widerspruchsklage aus § 771 ZPO gegeben ist (Entscheidung des Kammergerichts 21 U 4074/38 vom 20. Dezember 1938, Bank-Archiv 1940 S. 253; vgl. auch Opitz, a.a.O. S. 82; Entscheidung des Bundesgerichtshofs IV ZR 95/53, a.a.O.; Wieczorek, Kommentar zur Zivilprozeßordnung, § 771 B IV a 2 S. 329, 330).

  • RFH, 25.06.1920 - II D 4/20
    Auszug aus BFH, 12.08.1964 - II 125/62 U
    Der Senat sieht deshalb keinen Anlaß, von dem Gutachten des Reichsfinanhofs II D 4/20 vom 25. Juni 1920 (Slg. Bd. 3 S. 246) zu dem insoweit mit § 15 Abs. 6 Satz 2 ErbStG 1951 übereinstimmenden § 19 Abs. 2 Satz 2 ErbStG 1919 abzuweichen (vgl. auch Kipp, Kommentar zum Erbschaftsteuergesetz, 1927, § 15, Anm. 44 ß; Model, Handbuch zum Testaments- und Erbschaftsteuerrecht, 2. Aufl., § 15 Ziff. VI Tz. 11, S. 298; Megow, Kommentar zum Erbschaftsteuergesetz, 4. Aufl., § 15, Anm. II 5, S. 291).
  • BFH, 12.03.2009 - II R 51/07

    Haftung des Gewahrsamsinhabers für die Erbschaftsteuer bei Erwerb aufgrund eines

    Das Kreditinstitut verwahrt in einem solchen Fall den Gegenwert des Guthabens (BFH-Urteil vom 12. August 1964 II 125/62 U, BFHE 80, 481, BStBl III 1964, 647).

    Dies ergibt sich vielmehr aus dem Sinn und Zweck der Haftungsnorm, durch die auch im Interesse der Gleichmäßigkeit der Besteuerung in umfassender Weise erreicht werden soll, dass der Steueranspruch, dessen zunächst aufgrund des im Inland vorhandenen Vermögens mögliche Durchsetzung durch die in § 20 Abs. 6 Satz 2 ErbStG genannten Maßnahmen vereitelt oder sehr erschwert wurde, durch die Inanspruchnahme des Gewahrsamsinhabers als Haftungsschuldner realisiert werden kann (BFH-Urteil in BFHE 80, 481, BStBl III 1964, 647).

  • BFH, 18.07.2007 - II R 18/06

    Sorgfaltspflichten eines Kreditinstituts bei Auszahlung eines Guthabens an im

    Fahrlässig handelt der Gewahrsamsinhaber, wenn er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs --BGB-- analog; vgl. BFH-Urteil vom 12. August 1964 II 125/62 U, BFHE 80, 481, BStBl III 1964, 647).

    Ist das FA der Ansicht, dass das Guthaben auf einem vom Erblasser herrührenden Bankkonto nicht in vollem Umfang zur Sicherstellung der Erbschaftsteuer erforderlich ist, kann es der Bank auf deren Bitte mitteilen, dass sie das Guthaben bis auf einen bestimmten Betrag den außerhalb des Geltungsbereichs des ErbStG wohnhaften Berechtigten (Erben) zur Verfügung stellen kann (BFH-Urteil in BFHE 80, 481, BStBl III 1964, 647).

  • FG Rheinland-Pfalz, 07.10.2010 - 4 K 1663/07

    Haftung einer Bank für Erbschaftsteuer - Überweisung von Guthaben des Erblassers

    Der Begriff des Vermögens des Erblassers umfasse jedoch nicht nur Forderungen, sondern auch andere Rechte und Sachen (mit Hinweis auf BFH vom 12. August 1964 II 125/62 U, BStBl III 1964 S. 647).

    cc) Zum Zeitpunkt des Erbfalles und zum Zeitpunkt der Überweisung war die Klägerin zudem Gewahrsamsinhaberin im Sinne des § 20 Abs. 6 S. 2 ErbStG, denn sie hatte die tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit auf die bei ihr geführten Guthaben des Erblassers (vgl. dazu z.B.: BFH vom 12. August 1964 II 125/62 U, BStBl III 1964 S. 647; BFH vom 12. März 2009 II R. 51/07, a.a.O.).

  • BFH, 31.05.2006 - II R 66/04

    Pflicht zur Anzeige des in ausländischen Zweigniederlassungen inländischer

    Der in § 33 Abs. 1 ErbStG verwendete Begriff des Gewahrsams (vgl. dazu Gutachten des Reichsfinanzhofs --RFH-- vom 25. Juni 1920 II D 4/20, RFHE 3, 246, und Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. August 1964 II 125/62 U, BFHE 80, 481, BStBl III 1964, 647) ist umfassender als der zwangsvollstreckungs- oder strafrechtliche Gewahrsamsbegriff.
  • FG Köln, 08.11.2007 - 9 K 2200/06

    Erbschaftsteuer für aufgrund eines Vertrages zugunsten Dritter (VzD) auf den

    Die mangelnde Einschränkung auf das im Nachlass befindliche Konto führe nicht zur Aufhebung des Haftungsbescheids, weil die Haftungssumme niedriger sei als das Guthaben auf dem Konto Nr. 2 zum Zeitpunkt des Todes (Hinweis auf BFH-Urteil vom 12. August 1964 II 125/62 U, BStBl III 1964, 650).

    Diese Garantenstellung trifft in erster Linie diejenigen, die zum Zeitpunkt des Erbfalls Gewahrsam am Vermögen des Erblassers haben (BFH in BFH/NV 2007, 2016, und in BStBl II 1994, 116; anderer - allerdings überholter - Ansicht noch: BFH-Urteil vom 12. August 1964 II 125/62 U, BStBl III 1964, 647, wonach maßgeblich für die Gewahrsamsverhältnisse der Zeitpunkt der Überweisung ins Ausland ist).

    Fahrlässig handelt der Gewahrsamsinhaber, wenn er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB - analog; vgl. BFH in BStBl III 1964, 647, und in BFH/NV 2007, 2016, Troll/Gebel/Jülicher, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Kommentar, § 20 Rz. 73 ff).

    Handelt es sich - wie im Streitfall - bei dem Auszahlungsbetrag um eine der Höhe nach nicht unbeträchtliche Auslandsüberweisung aus Anlass der Abwicklung eines Erbfalls, muss das Bankinstitut, will es den Vorwurf fahrlässigen Verhaltens und mithin eine Inhaftungnahme mit Sicherheit vermeiden, vor Durchführung des Überweisungsauftrags von sich aus Nachforschungen über das Bestehen der Erbschaftsteuerpflicht anstellen und bei der für die Prüfung dieser Frage zuständigen Finanzbehörde die Erteilung einer steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung beantragen (BFH in BStBl III 1964, 647, und in BFH/NV 2007, 2016, sowie Troll/Gebel/Jülicher, a.a.O., § 20 Rz. 73 a.E.).

  • BFH, 11.08.1993 - II R 14/90

    - Kein haftungsbegründender Gewahrsam am Vermögen des Erblassers mehr nach

    Diese Garantenstellung trifft in erster Linie diejenigen, die zum Zeitpunkt des Erbfalls Gewahrsam (vgl. zur Auslegung dieses Begriffs Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 12. August 1964 II 125/62 U, BFHE 80, 481, BStBl III 1964, 647) am Vermögen des Erblassers haben.

    Ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen eine haftungsbegründende Stellung auch bestehen kann bezüglich nach dem Erbfall eingerichteter Konten, kann der Senat im Streitfall offenlassen (vgl. BFH in BFHE 80, 481, BStBl III 1964, 647).

    Soweit sich insoweit der Senatsentscheidung in BFHE 80, 481, BStBl III 1964, 647 eine andere Auffassung entnehmen läßt, hält der Senat daran nicht mehr fest.

  • FG Baden-Württemberg, 12.03.2004 - 9 K 338/99

    Anzeigepflicht nach § 33 ErbStG eines inländischen Kreditinstituts wegen des bei

    Der Begriff "Gewahrsam" beschreibt nur den Zustand der unmittelbaren tatsächlichen Einwirkungsmöglichkeit (BFH-Urteil vom 12. August 1964 II 125/62 U, BStBl III 1964, 647; Gutachten des Reichsfinanzhofs - RFH - vom 25. Juni 1920 II D 4/20, RFHE 3, 246).
  • BFH, 05.03.1981 - II R 80/77

    Haftungsanspruch - Versicherungsunternehmen - Ermessensentscheidung - Erlaß des

    Daß die Haftung nach § 15 Abs. 6 Satz 1 ErbStG 1959 nicht von einem Verschulden des Versicherungsunternehmens abhängig ist, hat der Senat bereits früher ausgesprochen (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 12. August 1964 II 125/62 U, BFHE 80, 481, 487, BStBl III 1964, 647; vgl. auch RFH-Urteil in RStBl 1934, 925).
  • FG Hamburg, 18.11.1998 - II 149/96

    Steuerfreiheit von Zinseinnahmen aus Darlehen, die aus den Niederlanden stammen

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  • BFH, 03.10.1969 - III R 90/66

    Abgrenzung von Ansprüchen auf Kaufpreisraten als Kapitalforderungen gegenüber

    Es genügt jede rechtlich mögliche Sicherung von Ansprüchen am Grundstück, die dem Gläubiger das Recht verschafft, sich wegen seiner Forderung bei Fälligkeit am inländischen Grundstück zu befriedigen (vgl. auch BFH-Urteil II 125/62 U vom 12. August 1964, BFH 80, 481, BStBl III 1964, 647, bezüglich einer Sicherung durch Eintragung einer Vormerkung zur Eintragung einer Sicherheitshypothek).
  • BFH, 12.07.1967 - I 71/64

    Zulässigkeit der Inanspruchnahme des Schuldners von Kapitalerträgen aus Haftung

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