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   BFH, 12.08.1999 - VII R 112/98   

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https://dejure.org/1999,2430
BFH, 12.08.1999 - VII R 112/98 (https://dejure.org/1999,2430)
BFH, Entscheidung vom 12.08.1999 - VII R 112/98 (https://dejure.org/1999,2430)
BFH, Entscheidung vom 12. August 1999 - VII R 112/98 (https://dejure.org/1999,2430)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    KraftStG § 5, § 9 Abs. 1 Nr. 5, § 7, § 10 Abs. 1, 3 und 4, § 11; AO 1977 § 175 Abs. 2; FGO § 137 Satz 2, §§ 138, 145

  • Wolters Kluwer

    Anhänger - Kraftfahrzeugsteuer - Verwendung hinter Zugmaschine - Anhängerzuschlag - Mindestbesteuerungszeitraum - Monatszeitraum - Teilweise Erledigung - Einheitliche Kostenentscheidung - Erstinstanzliches Verfahren - Revisionsverfahren - Einheitlicher Streitgegenstand

  • Judicialis

    KraftStG § 5; ; KraftStG § 9 Abs. 1 Nr. 5; ; KraftStG § 7; ; KraftStG § 10 Abs. 1; ; KraftStG § 10 Abs. 3; ; KraftStG § 10 Abs. 4; ; KraftStG § 11; ; AO 1977 § ... 175 Abs. 2; ; FGO § 137 Satz 2; ; FGO § 138; ; FGO § 145

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zur Mindestbesteuerung von Anhängern bei fortgesetzter unzulässiger Verwendung hinter einer Zugmaschine, für die kein Anhängerzuschlag festgesetzt ist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Kfz-Steuer bei Anhänger

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    KraftStG § 12 Abs 2 Nr 2, KraftStG § 10, KraftStG § 1 Abs 1 Nr 1
    Anhängerzuschlag; Steuerbefreiung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 189, 561
  • BB 1999, 2342
  • BStBl II 1999, 799
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 13.07.1995 - VII R 37/95

    Folgen der Rücknahme eines Haftungsbescheides des Finanzamtes auf die

    Auszug aus BFH, 12.08.1999 - VII R 112/98
    Der Senat hatte über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einheitlich mitzuentscheiden (vgl. Beschluß des Senats vom 13. Juli 1995 VII R 37/95, BFH/NV 1996, 166).
  • BVerwG, 29.01.1993 - 8 C 32.92

    Wehrpflicht - Zurückstellung vom Wehrdienst - Berufschance

    Auszug aus BFH, 12.08.1999 - VII R 112/98
    § 145 FGO steht dem nicht entgegen; denn diese Vorschrift schließt nur eine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung aus, beschränkt aber nicht die Spruchgewalt des Rechtsmittelgerichts auf die mit dem in die Rechtsmittelinstanz gelangten Teil der Hauptsache zusammenhängende Kostenverteilung (vgl. schon Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Januar 1993 8 C 32.92, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 448.0, § 12 WPflG Nr. 182, sowie vom 6. Februar 1963 V C 24.61, Buchholz, a.a.O., 310, § 158 VwGO Nr. 1 Satz 1).
  • BFH, 23.05.1989 - VII R 110/86

    Kraftfahrzeugsteuer - Befreites Fahrzeug - Zweckfremde Benutzung -

    Auszug aus BFH, 12.08.1999 - VII R 112/98
    Dementsprechend hat der erkennende Senat schon die § 10 Abs. 4 KraftStG vergleichbare Vorschrift des § 5 Abs. 2 Satz 3 KraftStG 1979 (vgl. jetzt § 5 Abs. 2 Satz 4 KraftStG) ausgelegt und erkannt, die vorübergehende Verwendung eines im Halten kraftfahrzeugsteuerbefreiten Fahrzeugs zu nichtbegünstigten Zwecken habe die Folge, daß die Steuerpflicht für die Dauer dieser Verwendung, mindestens für die Dauer eines Monats, wieder einsetze (Urteil vom 23. Mai 1989 VII R 110/86, BFHE 157, 451, BStBl II 1989, 907; vgl. auch Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. Mai 1965 II 59/62 U, BFHE 82, 492, BStBl III 1965, 425, und vom 15. Oktober 1952 II 77/52 U, BFHE 56, 813, BStBl III 1952, 311).
  • BFH, 10.08.1989 - V R 36/84

    Unzureichende Vertretung einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts durch nur

    Auszug aus BFH, 12.08.1999 - VII R 112/98
    Es kann die Kostenverteilung zu Lasten des Revisionsführers verbösern (BFH-Urteil vom 10. August 1989 V R 36/84, BFH/NV 1990, 386).
  • BFH, 12.05.1965 - II 59/62 U

    Steuerbefreiung von Kraftfahrzeugen, die ausschließlich zu unmittelbaren

    Auszug aus BFH, 12.08.1999 - VII R 112/98
    Dementsprechend hat der erkennende Senat schon die § 10 Abs. 4 KraftStG vergleichbare Vorschrift des § 5 Abs. 2 Satz 3 KraftStG 1979 (vgl. jetzt § 5 Abs. 2 Satz 4 KraftStG) ausgelegt und erkannt, die vorübergehende Verwendung eines im Halten kraftfahrzeugsteuerbefreiten Fahrzeugs zu nichtbegünstigten Zwecken habe die Folge, daß die Steuerpflicht für die Dauer dieser Verwendung, mindestens für die Dauer eines Monats, wieder einsetze (Urteil vom 23. Mai 1989 VII R 110/86, BFHE 157, 451, BStBl II 1989, 907; vgl. auch Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. Mai 1965 II 59/62 U, BFHE 82, 492, BStBl III 1965, 425, und vom 15. Oktober 1952 II 77/52 U, BFHE 56, 813, BStBl III 1952, 311).
  • EuGH, 19.05.1992 - C-195/90

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus BFH, 12.08.1999 - VII R 112/98
    Insbesondere ist Art. 72 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nicht betroffen, welcher nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zwar eine Veränderung der Lage, in der sich in einem Mitgliedstaat die Verkehrsunternehmen der anderen Mitgliedstaaten befinden, im Vergleich zu den inländischen Verkehrsunternehmen in einem für erstere ungünstigen Sinne verhindern will (Urteil des EuGH vom 19. Mai 1992 Rs. C-195/90, EuGHE I-1992, 3141); indes läßt sich daraus, anders als die Klägerin offenbar meint, kein an den nationalen Gesetzgeber gerichtetes verpflichtendes Gebot entnehmen, die Lage der inländischen Verkehrsunternehmen etwaigen günstigeren Bedingungen anzugleichen, die Verkehrsunternehmen in anderen Mitgliedstaaten vorfinden.
  • BFH, 15.10.1952 - II 77/52 U

    Maßgeblichkeit der ausschließlichen Verwendung von Zugmaschine in einem

    Auszug aus BFH, 12.08.1999 - VII R 112/98
    Dementsprechend hat der erkennende Senat schon die § 10 Abs. 4 KraftStG vergleichbare Vorschrift des § 5 Abs. 2 Satz 3 KraftStG 1979 (vgl. jetzt § 5 Abs. 2 Satz 4 KraftStG) ausgelegt und erkannt, die vorübergehende Verwendung eines im Halten kraftfahrzeugsteuerbefreiten Fahrzeugs zu nichtbegünstigten Zwecken habe die Folge, daß die Steuerpflicht für die Dauer dieser Verwendung, mindestens für die Dauer eines Monats, wieder einsetze (Urteil vom 23. Mai 1989 VII R 110/86, BFHE 157, 451, BStBl II 1989, 907; vgl. auch Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. Mai 1965 II 59/62 U, BFHE 82, 492, BStBl III 1965, 425, und vom 15. Oktober 1952 II 77/52 U, BFHE 56, 813, BStBl III 1952, 311).
  • BFH, 13.08.1985 - VII R 172/83

    Kraftfahrzeugsteuer - Befreiung - In Berlin zugelassene Anhänger - Mißbrauch

    Auszug aus BFH, 12.08.1999 - VII R 112/98
    Für ihre Auffassung, es komme (einschränkend auch) darauf an, ob sie den Anhänger selbst hinter einer Zugmaschine hätte verwenden können oder diese Verwendung zumindest in ihrem "Einflußbereich" vorgenommen worden sei sowie ob sie trotz Vermietung des Anhängers dessen Halterin geblieben sei (vgl. insofern das Urteil des Senats vom 13. August 1985 VII R 172/83, BFHE 144, 176, BStBl II 1985, 636), findet sich im Gesetz keine Stütze und ist von der Klägerin auch kein tragfähiger rechtlicher Gesichtspunkt benannt.
  • BVerwG, 06.02.1963 - V C 24.61

    Entscheidung des Gerichts i.R. teilweiser Erledigung der Hauptsache auch über die

    Auszug aus BFH, 12.08.1999 - VII R 112/98
    § 145 FGO steht dem nicht entgegen; denn diese Vorschrift schließt nur eine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung aus, beschränkt aber nicht die Spruchgewalt des Rechtsmittelgerichts auf die mit dem in die Rechtsmittelinstanz gelangten Teil der Hauptsache zusammenhängende Kostenverteilung (vgl. schon Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Januar 1993 8 C 32.92, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 448.0, § 12 WPflG Nr. 182, sowie vom 6. Februar 1963 V C 24.61, Buchholz, a.a.O., 310, § 158 VwGO Nr. 1 Satz 1).
  • BFH, 03.02.2004 - VII R 62/02

    Kfz-Steuerbefreiung für Anhänger

    Nur weil die Vorschrift die Steuerbefreiung bereits aufgrund der "erklärten Absicht" des Steuerpflichtigen gewährt (Urteil des Senats vom 12. August 1999 VII R 112/98, BFHE 189, 561, BStBl II 1999, 799), einen Kfz-Anhänger (künftig) im Inland hinter einer solchen Zugmaschine zu verwenden, kann die Steuerbefreiung überhaupt sinnvoll von der zusätzlichen Voraussetzung abhängig gemacht werden, dass der betreffende Anhänger ein Kennzeichen in grüner Schrift auf weißem Grund führt (§ 10 Abs. 1 Satz 2 KraftStG).

    Demzufolge hat der Senat bereits in dem Urteil in BFHE 189, 561, BStBl II 1999, 799 ausgesprochen, § 10 Abs. 1 KraftStG setze kein fortdauerndes Mitführen des Anhängers hinter einem Zugfahrzeug, für das ein Anhängerzuschlag erhoben worden ist, voraus, sondern verlange lediglich für den Fall eines Mitführens des Anhängers hinter einem Fahrzeug, dass dieses ausschließlich hinter Fahrzeugen geschehe, für die ein Anhängerzuschlag erhoben wird.

    Die Steuer ist dann --abweichend von § 11 KraftStG-- für einen Monat zu erheben; sofern in dem an diesen Monatszeitraum anschließenden Monatszeitraum erneut eine solche Verwendung durchgeführt wird, ist die Steuer für einen weiteren Monatszeitraum zu entrichten (Senatsurteil in BFHE 189, 561, BStBl II 1999, 799).

    Sofern allerdings Mieter Anhänger, für die deren Eigentümer Steuerbefreiung gewährt worden ist, zweckwidrig verwenden, hat der Halter dafür kraftfahrzeugsteuerrechtlich einzustehen, wie der Senat bereits in dem Urteil in BFHE 189, 561, BStBl II 1999, 799 entschieden hat.

  • BFH, 07.07.2005 - V R 78/03

    Zur Unternehmereigenschaft bei Überlassung eines Betriebsgrundstücks an den

    Außerdem kommt nach § 138 Abs. 2 Satz 2 FGO i.V.m. § 137 Satz 2 FGO eine Kostenbeteiligung des FA im Streitfall ohnedies nicht in Betracht (vgl. BFH-Urteil vom 12. August 1999 VII R 112/98, BFHE 189, 561, BStBl II 1999, 799), weil die Herabsetzung der Umsatzsteuer darauf beruht, dass der Kläger seine Steuererklärung für das Jahr 2000 erst im Laufe des Klageverfahrens eingereicht und die GmbH ihre Steuererklärung für das Jahr 2000 erst im Laufe des Klageverfahrens berichtigt hat.
  • FG Saarland, 15.12.2000 - 1 K 99/00

    Kraftfahrzeugsteuer bei Anhängern (Aufliegern) §§ 2 Abs. 1, 9 Abs. 1 Nr. 5, 10

    Die Vorschrift bedeutet nicht, dass im Falle der Verwendung eines auf Antrag nach § 10 Abs. 1 KraftStG steuerbefreiten Anhängers hinter Zugmaschinen, für die eine um einen (ausreichenden) Anhängerzuschlag erhöhte Steuer nicht erhoben worden ist, die nach § 10 Abs. 1 KraftStG gewährte Steuerbefreiung entfällt, so dass die Steuer für den Anhänger stets rückwirkend nach zu erheben wäre (BFH-Urteil vom 12. August 1999 VII R 112/98, BStBl II 1999, 799).

    Da durch diese Art der Besteuerung das FA von dem lückenlosen Nachweis einer unzulässigen Verwendung freigestellt werden soll (BFH, BStBl II 1999, 799), obliegt es dem Steuerpflichtigen darzutun, dass die unzulässige Verwendung durch mehr als einmonatige oder gar mehrmonatige Ruhezeiten des jeweiligen Anhängers unterbrochen war, weil insoweit dann naturgemäß keine unzulässige Anhängerverwendung zu verzeichnen wäre (s. dazu auch BFH-Urteil vom 28. November 1995 VII R 106/94, BStBl II 1996, 168, 169 re. Sp.).

  • LSG Thüringen, 31.01.2012 - L 6 KR 306/07

    Krankenversicherung - keine Übernahme von Fahrkosten für das Aufsuchen einer

    Daraus folgt nicht, dass das Rechtsmittelgericht die Kostenentscheidung, die sich auf den nicht in die nächste Instanz gelangten Streitgegenstand bezieht, nicht zusammen mit der restlichen Kostenentscheidung überprüfen dürfte (vgl. zur Parallelvorschrift des § 145 FGO BFH, Urteil vom 12. August 1999 - Az.: VII R 112/98, zitiert nach Juris; BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1993 - Az.: 8 C 32/92, zitiert nach Juris zu § 158 VwGO; andere Ansicht Neumann in Sodan u.a., VwGO, 2. Auflage 2006, § 158 Rn.35, der davon ausgeht, dass im Umfang der Teilerledigung der Rechtsstreit nicht in die nächste Instanz gelangt und auch in diesem Fall die Rechtsmittelinstanz nicht über die Kosten des abgeschlossenen Teils des Rechtsstreits entscheiden soll).
  • FG Sachsen, 04.07.2002 - 2 K 1520/99

    Möglichkeit des Vorsteuerabzugs einer Stadt; Vorliegen einer unternehmerischen

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  • FG Münster, 05.04.2005 - 13 K 2663/04

    Nacherhebung der Kfz-Steuer nur bei ausreichendem Nachweis der zweckwidrigen

    Hierfür hat die Klägerin als Halterin der Anhänger kraftfahrzeugsteuerrechtlich einzustehen (BFH in BFHE 204, 324, BStBl II 2004, 527; Urteil vom 12. August 1999 VII R 112/98, BFHE 189, 561, BStBl II 1999, 799).
  • FG Sachsen-Anhalt, 04.07.2002 - 2 K 1520/99

    Kein Vorsteuerabzug aus Aufwendungen für die Befestigung und Bepflanzung eines

    Anders als im Urteilsfall im BStBl II 1999, 799, in dem die behauptete privatwirtschaftliche Nutzung deckungsgleich mit der Nutzung im Rahmen des Gemeingebrauchs gewesen sei (Nutzung als Spazier- und Wanderweg), bestehe diese Deckungsgleichheit im Streitfall nicht.
  • FG Saarland, 22.02.2005 - 2 K 214/02

    Anspruch eines Transportunternehmers aus dem EU-Ausland auf Festsetzung von

    Denn Voraussetzung für die Steuerbefreiung nach § 10 Abs. 1 KraftStG ist, dass für die Zugmaschine, hinter der der Anhänger mitgeführt wird, ein ausreichender Anhängerzuschlag nach § 10 Abs. 3 KraftStG festgesetzt worden ist (vgl. BFH, Urteil vom 12. August 1999 VII R 112/98, BStBl. II 1999, 799; FG Berlin, Urteil vom 4. Juni 1992 I 306/90, EFG 1993, 173; FG München, Urteil vom 30. Juni 2004 4 K 4754/01, EFG 2004, 1873).
  • FG Sachsen-Anhalt, 22.01.2013 - 4 K 205/12

    Bezeichnung des Klägers - Auslegung

    Daher ist die teilweise Rücknahme der Klage derzeit kostenrechtlich unbeachtlich, denn die Kostenentscheidung ist gemäß § 143 Abs. 1 FGO einheitlich zu treffen (BFH-Urteil vom 12. August 1999 VII R 112/98, BFHE 189, 561, BStBl II 1999, 799 [802]).
  • FG München, 30.06.2004 - 4 K 4754/01

    Steuerbefreiungsschädlichkeit der Mitführung eines steuerbefreiten Anhängers im

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