Rechtsprechung
   BFH, 12.08.2002 - VIII B 69/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,5114
BFH, 12.08.2002 - VIII B 69/02 (https://dejure.org/2002,5114)
BFH, Entscheidung vom 12.08.2002 - VIII B 69/02 (https://dejure.org/2002,5114)
BFH, Entscheidung vom 12. August 2002 - VIII B 69/02 (https://dejure.org/2002,5114)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2002,5114) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Gewerbesteuer - Körperschaftsteuer - Organschaft - Gewinnausschüttung - Organgesellschaft - Wirtschaftliche Eingliederung - Betriebsaufspaltung - Kapitalgesellschaft - Personengesellschaft - Tarifbegünstigung - Cash-Managment - Sonderbetriebseinnahmen

  • Judicialis

    GewStG § 9 Nr. 2a; ; GewStG § ... 2 Abs. 2 Satz 2; ; KStG § 14 Nr. 1; ; KStG § 14 Nr. 2; ; FGO § 69 Abs. 3; ; FGO § 69 Abs. 4; ; FGO § 69 Abs. 3 Satz 1; ; EStG § 32c Abs. 1; ; EStG § 32c Abs. 4; ; EStG § 32c Abs. 5; ; EStG 1994 § 32c; ; EStG 1994 § 32c Abs. 2 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Organschaft, Tarifbegrenzung nach § 32 c EStG a.F.

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (25)

  • BFH, 31.01.1973 - I R 166/71

    Konzernleitung - Voraussetzung einer Organschaft - Äußerlich erkennbare Form

    Auszug aus BFH, 12.08.2002 - VIII B 69/02
    Die eigene gewerbliche Tätigkeit der Organträger-Gesellschaft kann auch darin bestehen, dass sie als sog. geschäftsleitende Holding die einheitliche Leitung über mehrere Organgesellschaften ausübt und diese damit zu einer wirtschaftlichen Einheit, die neben die einzelnen Unternehmen tritt, zusammenfasst (BFH-Entscheidungen vom 17. Dezember 1969 I 252/64, BFHE 98, 152, BStBl II 1970, 257; vom 31. Januar 1973 I R 166/71, BFHE 108, 348, BStBl II 1973, 420; vom 27. März 1985 I S 5/84, BFH/NV 1986, 118).

    Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Obergesellschaft die Qualifikation einer geschäftsleitenden Holding nicht schon dann zukommt, wenn die Konzernleitung mittels Personalunion in der Geschäftsleitung durch einen die verschiedenen Konzerngesellschaften beherrschenden Gesellschafter wahrgenommen wird (vgl. BFH-Urteil in BFHE 108, 348, BStBl II 1973, 420).

    Hinzu kommt vor allem, dass weder das Auftreten der X-KG als Kreditnehmerin noch die Belastung ihrer Verrechnungskonten den hinreichend sicheren --d.h. objektiv überprüfbaren-- Schluss darauf zulassen, dass die Kredittilgung nicht auf der stillschweigenden Koordination der personell verflochtenen Geschäftsführungen der betroffenen Unternehmen, sondern auf der Ausübung einer einheitlichen (umfassenden) Konzernleitung beruhte (vgl. zur objektiven Überprüfbarkeit anhand schriftlicher Unterlagen sowie zum Beweiswert von Konzernbilanzen BFH-Urteil in BFHE 108, 348, BStBl II 1973, 420).

  • BFH, 24.02.1999 - X R 171/96

    Tarifbegrenzung bei Ausschüttungen einer Organgesellschaft

    Auszug aus BFH, 12.08.2002 - VIII B 69/02
    Zwar bestehen, wie der X. Senat des BFH im Vorlagebeschluss vom 24. Februar 1999 X R 171/96 (BFHE 188, 69, BStBl II 1999, 450) dargelegt hat, u.a. ernstliche Zweifel daran, ob der --im Streitfall einschlägige-- Ausschlusstatbestand des § 32c Abs. 2 Satz 2 EStG (1994) i.V.m. § 9 Nr. 2a GewStG, nach dem Gewinne aus sog. gewerbesteuerrechtlichen Schachtelbeteiligungen nicht am Tarifprivileg teilnehmen, mit Art. 3 des Grundgesetzes (GG) vereinbar ist.

    Zu berücksichtigen ist hierbei darüber hinaus, dass Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Tarifprivilegs nach § 32c EStG auch insoweit bestehen, als die Vorschrift nach ihrem Tatbestand auf gewerbliche Einkünfte beschränkt und in ihrer Rechtsfolge an das Überschreiten des in § 32c Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 und 5 EStG genannten Grenzbetrags gebunden ist (BFH-Beschluss in BFHE 188, 69, BStBl II 1999, 450; zum Ruhen des Einspruchsverfahrens vgl. Erlass des Finanzministeriums Sachsen vom 20. Juli 1999 31 - S 0338 - 33/11-40693, Deutsches Steuerrecht 1999, 1359; zur Schätzung der Steuermindereinnahmen durch § 32c EStG für die Rechnungsjahre 1996 bis 1999 vgl. Schriftenreihe des Bundesministeriums der Finanzen, Heft 55, Thesen der Einkommensteuer-Kommission zur Steuerfreistellung, des Existenzminimums ab 1996 und zur Reform der Einkommensteuer 1995, S. 95).

  • BFH, 09.11.1992 - X B 137/92
    Auszug aus BFH, 12.08.2002 - VIII B 69/02
    Insbesondere wird hierdurch nicht der Grundsatz in Frage gestellt, nach dem bei Vorliegen von ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Steuerbescheids, die sich nicht auf Bedenken gegen die Verfassungswidrigkeit der einschlägigen Norm stützen, die Aussetzung der Vollziehung ohne weitere Voraussetzungen zu gewähren ist (vgl. BFH-Beschluss vom 9. November 1992 X B 137/92, BFH/NV 1994, 324).

    Da im Streitfall weder dem Vortrag der Antragstellerin noch den Akten Anhaltspunkte dafür entnommen werden können, dass durch die vorläufige Vollziehung der Gewinnfeststellungsbescheide irreparable Nachteile drohen (vgl. dazu BFH-Beschluss in BFH/NV 1995, 143), ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass --ungeachtet des Gewichts der verfassungsrechtlichen Einwände gegen § 32c EStG (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 1994, 324)-- dem rechtsstaatlichen Anliegen eines allgemeinen Normenvollzugs angesichts der Höhe der im Falle der Gewährung der Vollziehungsaussetzung zu erwartenden Steuerausfälle der Vorrang einzuräumen ist.

  • BFH, 19.08.1994 - X B 318/93
    Auszug aus BFH, 12.08.2002 - VIII B 69/02
    Im Hinblick auf den Geltungsanspruch jedes formell verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes ist nach ständiger Rechtsprechung in diesem Fall jedoch zusätzlich ein besonderes berechtigtes Interesse des Antragstellers und damit die Abwägung des individualrechtlichen Anspruchs auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die öffentlichen Belange, zu denen insbesondere das öffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung zu rechnen ist, erforderlich (z.B. BFH-Beschlüsse vom 19. August 1994 X B 318/93, X B 319/93, BFH/NV 1995, 143; vom 20. Juli 1990 III B 144/89, BFHE 162, 542, BStBl II 1991, 104, jeweils m.w.N.; ebenso z.B. Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 3. April 1992 2 BvR 283/92, Betriebs-Berater --BB-- 1992, 1772, und vom 6. April 1988 1 BvR 146/88, Steuerrechtsprechung in Karteiform --StRK--, Finanzgerichtsordnung, § 69, Rechtsspruch 283, m.w.N.).

    Da im Streitfall weder dem Vortrag der Antragstellerin noch den Akten Anhaltspunkte dafür entnommen werden können, dass durch die vorläufige Vollziehung der Gewinnfeststellungsbescheide irreparable Nachteile drohen (vgl. dazu BFH-Beschluss in BFH/NV 1995, 143), ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass --ungeachtet des Gewichts der verfassungsrechtlichen Einwände gegen § 32c EStG (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 1994, 324)-- dem rechtsstaatlichen Anliegen eines allgemeinen Normenvollzugs angesichts der Höhe der im Falle der Gewährung der Vollziehungsaussetzung zu erwartenden Steuerausfälle der Vorrang einzuräumen ist.

  • BFH, 17.09.2003 - I R 95/01

    Die wirtschaftliche Eingliederung bei Organschaft

    Auszug aus BFH, 12.08.2002 - VIII B 69/02
    Wie das Niedersächsische FG mit Urteil vom 28. August 2001 6 K 792/97, Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2002, 43 (Revision beim Bundesfinanzhof --BFH-- anhängig unter dem Az. I R 95/01) im Verfahren betreffend den gegenüber der X-GmbH festgesetzten Gewerbesteuer-Messbetrag 1994 dargelegt habe, fehle es an der wirtschaftlichen Eingliederung der X-GmbH in das Unternehmen der X-KG.

    bb) Im Rahmen der summarischen Prüfung des Streitfalles ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz unter Bezugnahme auf die Erwägungen des Urteils des Niedersächsischen FG in EFG 2002, 43 (betr. Gewerbesteuer-Messbetrag der X-GmbH; Revision anhängig unter dem Az. I R 95/01) das Merkmal der wirtschaftlichen Eingliederung mit der Begründung verneint hat, die Ausübung einer einheitlichen Konzernleitung sei --auch unter Berücksichtigung des im Jahre 1994 aufgenommenen und unter Rückgriff auf die Liquidität der X-GmbH zurückgezahlten Kredits-- weder bei der X-KG noch bei X durch äußere Merkmale erkennbar geworden.

  • BFH, 03.03.1998 - IV B 49/97

    Zum Begriff der wirtschaftlichen Eingliederung bei Organschaft

    Auszug aus BFH, 12.08.2002 - VIII B 69/02
    Zuzustimmen ist der Antragstellerin darin, dass über die Frage der Tarifbegünstigung der Gewinnausschüttungen der X-GmbH im Verfahren der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung zu entscheiden ist (dazu allgemein BFH-Urteil vom 4. September 1996 XI R 50/96, BFHE 181, 388, BStBl II 1997, 261; zu § 32c EStG vgl. BFH-Entscheidungen vom 1. März 2001 IV R 24/00, BFHE 195, 196, BStBl II 2001, 486; vom 2. September 1999 IV R 50/98, BFH/NV 2000, 187; vom 3. März 1998 IV B 49/97, BFHE 185, 418, BStBl II 1998, 608) und mit Rücksicht auf diese Streitfrage vorläufiger Rechtsschutz nicht im Wege der einstweiligen Anordnung (§ 114 FGO), sondern durch Vollziehungsaussetzung (§ 69 FGO) gewährt wird (vgl. allgemein Beschluss des Großen Senats des BFH vom 14. April 1987 GrS 2/85, BFHE 149, 493, BStBl II 1987, 637; zu § 32c EStG siehe BFH-Beschluss in BFHE 185, 418, BStBl II 1998, 608).

    a) Nicht zu folgen ist der Antragstellerin darin, dass die Vollziehung der angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheide deshalb auszusetzen sei, weil nach dem Beschluss des BFH in BFHE 185, 418, BStBl II 1998, 608 --ungeachteter verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Tarifbegrenzung nach § 32c EStG-- ernstliche Zweifel daran bestehen, ob § 32c EStG auf Ausschüttungen einer Kapitalgesellschaft an eine Personengesellschaft Anwendung findet, wenn diese gewerbesteuerrechtlich, nicht aber körperschaftsteuerrechtlich Organträgerin der Kapitalgesellschaft ist.

  • BFH, 17.12.1969 - I 252/64

    Vermittlung der gewerblichen Tätigkeit einer KG als Holding durch die

    Auszug aus BFH, 12.08.2002 - VIII B 69/02
    Die eigene gewerbliche Tätigkeit der Organträger-Gesellschaft kann auch darin bestehen, dass sie als sog. geschäftsleitende Holding die einheitliche Leitung über mehrere Organgesellschaften ausübt und diese damit zu einer wirtschaftlichen Einheit, die neben die einzelnen Unternehmen tritt, zusammenfasst (BFH-Entscheidungen vom 17. Dezember 1969 I 252/64, BFHE 98, 152, BStBl II 1970, 257; vom 31. Januar 1973 I R 166/71, BFHE 108, 348, BStBl II 1973, 420; vom 27. März 1985 I S 5/84, BFH/NV 1986, 118).

    Der Vortrag verkennt jedoch, dass die erforderlichen Indizien mit Rücksicht auf das materielle Kriterium der Konzernleitung, d.h. im Hinblick darauf zu würdigen sind, ob die Grundlinien sowie die sonstigen grundlegenden Fragen der Geschäftspolitik der Konzernunternehmen einheitlich festgelegt und bestimmt werden (BFH-Urteil in BFHE 98, 152, BStBl II 1970, 257, zu Abschn. 3 d der Gründe).

  • FG Niedersachsen, 28.08.2001 - 6 K 792/97

    Zur Organschaft im Zusammenhang mit einer Betriebsaufspaltung

    Auszug aus BFH, 12.08.2002 - VIII B 69/02
    Wie das Niedersächsische FG mit Urteil vom 28. August 2001 6 K 792/97, Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2002, 43 (Revision beim Bundesfinanzhof --BFH-- anhängig unter dem Az. I R 95/01) im Verfahren betreffend den gegenüber der X-GmbH festgesetzten Gewerbesteuer-Messbetrag 1994 dargelegt habe, fehle es an der wirtschaftlichen Eingliederung der X-GmbH in das Unternehmen der X-KG.

    bb) Im Rahmen der summarischen Prüfung des Streitfalles ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz unter Bezugnahme auf die Erwägungen des Urteils des Niedersächsischen FG in EFG 2002, 43 (betr. Gewerbesteuer-Messbetrag der X-GmbH; Revision anhängig unter dem Az. I R 95/01) das Merkmal der wirtschaftlichen Eingliederung mit der Begründung verneint hat, die Ausübung einer einheitlichen Konzernleitung sei --auch unter Berücksichtigung des im Jahre 1994 aufgenommenen und unter Rückgriff auf die Liquidität der X-GmbH zurückgezahlten Kredits-- weder bei der X-KG noch bei X durch äußere Merkmale erkennbar geworden.

  • FG Köln, 15.03.1999 - 15 V 101/99

    Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein Verfahren auf Feststellung

    Auszug aus BFH, 12.08.2002 - VIII B 69/02
    Bestimmend hierfür sind nicht nur die Mindereinnahmen, die bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2000 (§ 52 Abs. 44 EStG 1999) im Zusammenhang mit den dem Streitfall vergleichbaren Sachverhalten der Betriebsaufspaltung anfielen (a.A. FG Köln, Beschluss vom 15. März 1999 15 V 101/99, EFG 1999, 612, rechtskräftig).
  • BVerfG, 03.04.1992 - 2 BvR 283/92

    Effektivität des Rechtsschutzes und Widerherstellung der aufschiebenden Wirkung

    Auszug aus BFH, 12.08.2002 - VIII B 69/02
    Im Hinblick auf den Geltungsanspruch jedes formell verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes ist nach ständiger Rechtsprechung in diesem Fall jedoch zusätzlich ein besonderes berechtigtes Interesse des Antragstellers und damit die Abwägung des individualrechtlichen Anspruchs auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die öffentlichen Belange, zu denen insbesondere das öffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung zu rechnen ist, erforderlich (z.B. BFH-Beschlüsse vom 19. August 1994 X B 318/93, X B 319/93, BFH/NV 1995, 143; vom 20. Juli 1990 III B 144/89, BFHE 162, 542, BStBl II 1991, 104, jeweils m.w.N.; ebenso z.B. Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 3. April 1992 2 BvR 283/92, Betriebs-Berater --BB-- 1992, 1772, und vom 6. April 1988 1 BvR 146/88, Steuerrechtsprechung in Karteiform --StRK--, Finanzgerichtsordnung, § 69, Rechtsspruch 283, m.w.N.).
  • BFH, 22.04.1998 - I R 132/97

    Vorläufiger Rechtsschutz gegenüber negativem Gewinnfeststellungsbescheid im Wege

  • BFH, 14.04.1987 - GrS 2/85

    Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte in Organschaftsfällen

  • BFH, 13.09.1989 - I R 110/88

    Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte verfassungswidrig?

  • BFH, 02.09.1999 - IV R 50/98

    Merkmal der wirtschaftlichen Eingliederung in Organschaftsfällen

  • BFH, 21.01.1976 - I R 21/74

    - Keine Aussetzung der Vollziehung bei behaupteter Verfassungswidrigkeit der Höhe

  • BFH, 20.07.1990 - III B 144/89

    Voraussetzungen der wirtschaftlichen Eingliederung und Anerkennung eines

  • BFH, 18.04.1973 - I R 120/70

    Organschaftsverhältnis zwischen einer Kommanditgesellschaft (KG) und einer

  • BFH, 14.10.1987 - I R 26/84

    Aussetzung der Vollziehung eines angefochtenen Steuerbescheids

  • BFH, 10.02.1967 - III B 9/66

    Zulässigkeit eines Antrages auf Aussetzung der Vollziehung - Ablehnende

  • BFH, 27.03.1985 - I S 5/84

    Betriebsaufspaltung: Tarifbegrenzung bei Ausschüttungen

  • BFH, 27.06.1986 - VI S 6/86

    Herrschendes Unternehmen - Firma - Eintragung im Handelsregister - Konzern -

  • BFH, 21.01.1988 - IV R 100/85

    Feststellung der Art der Steuerermäßigung im Grundlagenbescheid ist für die

  • BFH, 04.09.1996 - XI R 50/96

    Keine Tarifbegrenzung bei gewerbesteuerfreien Einkünften

  • BFH, 01.03.2001 - IV R 24/00
  • BVerfG, 06.04.1988 - 1 BvR 146/88
  • BFH, 09.02.2011 - I R 54/10

    Gewerbesteuerliche Organschaft zwischen einem in Großbritannien ansässigen

    Zu der Klägerin als zwischengeschalteter (inländischer) Holdinggesellschaft bestand indes kein Organschaftsverhältnis i.S. von § 14 Nr. 1 bis 3 KStG 1999, und zwar schon deswegen nicht, weil die Klägerin als nicht geschäftsleitende Holding ihrer Betätigung nach im Streitjahr kein gewerbliches Unternehmen betrieb und die bloße Rechtsform der Kapitalgesellschaft insofern --und unbeschadet der Gewerblichkeitsfiktion nach § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG 1999-- insoweit nicht zur Annahme eines gewerblichen Unternehmens gereicht (vgl. Senatsurteile in BFHE 186, 203, BStBl II 1998, 687; in BFH/NV 2004, 808; Bundesfinanzhof, Beschluss vom 12. August 2002 VIII B 69/02, BFH/NV 2002, 1579; kritisch Sarrazin in Lenski/ Steinberg, a.a.O., § 2 Rz 3033; anders z.B. Walter in Ernst & Young, KStG, § 14 Rz 232 ff., m.w.N.).
  • BFH, 17.09.2003 - I R 95/01

    Eingliederung Organgesellschaft in Holding

    c) Diesen Erwägungen des FG hat sich im Ergebnis der VIII. Senat des BFH in seinem Aussetzungsbeschluss vom 12. August 2002 VIII B 69/02 (BFH/NV 2002, 1579) angeschlossen.

    Den Erkenntnissen in dem BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 1579 liegen dieselben tatrichterlichen Einschätzungen zugrunde wie in den Streitfällen.

  • BFH, 17.09.2003 - I R 98/01

    Bestehen von Organschaftsverhältnissen; Wirtschaftliche Eingliederung;

    c) Diesen Erwägungen des FG hat sich im Ergebnis der VIII. Senat des BFH in seinem Aussetzungsbeschluss vom 12. August 2002 VIII B 69/02 (BFH/NV 2002, 1579) angeschlossen.

    Den Erkenntnissen in dem BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 1579 liegen dieselben tatrichterlichen Einschätzungen zugrunde wie in den Streitfällen.

  • FG Düsseldorf, 13.12.2002 - 18 V 2497/02

    Aussetzung der Vollziehung bei Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit; Besteuerung

    Im Hinblick auf den Geltungsanspruch jedes formell verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes ist nach ständiger Rechtsprechung in diesem Fall jedoch zusätzlich ein besonderes berechtigtes Interesse des Antragstellers erforderlich und damit eine Abwägung vorzunehmen zwischen dem individualrechtlichen Anspruch des Steuerbürgers auf vorläufigen Rechtsschutz und den öffentlichen Belangen, zu denen insbesondere das öffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung zählt (BFH-Beschlüsse vom 12. August 2002 VIII B 69/02, BFH/NV 2002, 1579 unter II. 2. b); vom 27. August 2002 XI B 94/02, zur Veröffentlichung bestimmt, BFH/NV 2002, 1671; vom 6. November 2001 II B 85/01, BFH/NV 2002, 508; vom 30. Januar 2001 VII B 291/00, BFH/NV 2001, 1031; vom 19. August 1994 X B 318, 319/93, BFH/NV 1995, 143; vom 17. März 1994 VI B 154/93, BFHE 173, 554, BStBl II 1994, 567; vom 20. Juli 1990 III B 144/89, BFHE 162, 542, BStBl II 1991, 104, jeweils m.w.N.; ebenso Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts -BVerfG- vom 6. April 1988 1 BvR 146/88, StRK FGO § 69 R.283 = INF 1989, 335 und vom 3. April 1992 2 BvR 283/92, StRK FGO § 69 R.298 = BB 1992, 1772 = HFR 1992, 726; Gräber/ Koch , 5. Aufl. 2002, § 69 FGO Rz. 88 f. m.w.N.).

    Diese Interessenabwägung verstößt nicht gegen den aus Art. 19 Abs. 4 GG folgenden verfassungsrechtlichen Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz (BFH-Beschluss in BFHE 162, 542, BStBl II 1991, 104); hierdurch wird auch nicht der Grundsatz in Frage gestellt, nach dem bei Vorliegen von ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Steuerbescheids, die sich nicht auf Bedenken gegen die Verfassungswidrigkeit der einschlägigen Norm stützen, die Aussetzung der Vollziehung ohne weitere Voraussetzungen zu gewähren ist (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2002, 1579 und vom 9. November 1992 X B 137/92, BFH/NV 1994, 324).

  • FG Münster, 23.02.2012 - 9 K 3556/10

    Vorliegen einer ertragsteuerlichen Organschaft bei Verpflichtung eines

    Bei nur einer Tochtergesellschaft - wie vorliegend - führt die Muttergesellschaft lediglich den Betrieb der Tochtergesellschaft und übt gerade keine einheitliche Leitung gegenüber mehreren abhängigen Gesellschaften aus, die sie zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammenfasst, die neben die einzelnen Unternehmen tritt (vgl. auch BFH-Urteil vom 13.09.1989 I R 110/88, BFHE 158, 346, BStBl II 1990, 24; und BFH-Beschluss vom 12.08.2002 VIII B 69/02, BFH/NV 2002, 1579).
  • BFH, 06.12.2005 - VIII R 99/02

    Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen; Ergänzungsbescheid

    Die Feststellung zu § 32c EStG ist einer von mehreren Regelungsgegenständen des Gewinnfeststellungsbescheids i.S. von § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO 1977 (vgl. BFH-Beschluss vom 12. August 2002 VIII B 69/02, BFH/NV 2002, 1579, unter II.1. der Gründe; BFH-Urteil in BFHE 171, 392, BStBl II 1994, 3, unter II.2.c cc der Gründe).
  • FG Münster, 05.06.2003 - 7 V 2115/03

    Keine AdV bezüglich Besteuerung von Spekulationsgewinnen

    Wird der Antrag auf AdV mit der Verfassungswidrigkeit einer Norm begründet, verlangt die Rechtsprechung - der der Senat folgt - für eine AdV zusätzlich zu den sonstigen Voraussetzungen eine zugunsten des Ast. ausfallende Interessenabwägung zwischen den individuellen Interessen des Ast. auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und den Belangen des Staates an einer verlässlichen Haushaltsplanung (BFH-Beschlüsse vom 21. Mai 1992 X B 106/91, BFH/NV 1992, 721, vom 20. Juli 1990, III B 144/89, BFHE 162, 542, BStBl. II 1991, 104, vom 12. August 2002, VIII B 69/02, BFH/NV 2002, 1579).

    Dies ist jedoch gerechtfertigt, weil formell ordnungsgemäß zustande gekommene Gesetze zunächst die Vermutung der Verfassungsmäßigkeit für sich haben (BFH-Beschlüsse, BFH/NV 2002, 1579 und BFHE 199, 566, BStBl. II 2003, 18 und Hübschmann/Hepp/Spitaler/Birkenfeld, AO/FGO, § 69 FGO Rdnr. 3319).

  • FG Berlin, 21.04.2004 - 6 K 6347/00

    Gewerbeertrag bei gewerblichem Grundstückshandel

    Der Senat hält es daher unter dem Gesichtspunkt der sachlich richtigen Besteuerung für gerechtfertigt, diese beiden Möglichkeiten der Realisierung von Gewinnen durch Übertragung von Umlaufvermögen hinsichtlich ihrer steuerlichen Folgen als gleichwertig zu behandeln (vgl. Finanzgericht FG München, Urteil vom 6. Dezember 2002, 5 K 4197/99, Revision eingelegt, Aktenzeichen BFH: VIII R 18/03, Deutsches Steuerrecht Entscheidungen DStRE 2003, 738; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. März 2001, 2 K 1233/99, NZB eingelegt Aktenzeichen BFH: VIII B 69/02 nicht veröffentlicht).
  • FG Hamburg, 24.08.2007 - 2 K 140/06

    Wirtschaftliche Eingliederung bei einer Organschaft

    Ebenso wie die Qualifikation der Obergesellschaft als Organträgerin setzt auch die Organträgerstellung des Gesellschafters voraus, dass dieser nicht lediglich stillschweigend seine Geschäftsführungsfunktionen in den einzelnen Unternehmen koordiniert, sondern die einheitliche Konzernleitung nach außen erkennbar ausübt (BFH vom 17.09.2003 I R 98/01, BFH/NV 2004, 808 , BFH vom 12.08.2002 VIII B 69/02, BFH/NV 2002, 1579).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht