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   BFH, 12.08.2004 - XI B 150/02   

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https://dejure.org/2004,10228
BFH, 12.08.2004 - XI B 150/02 (https://dejure.org/2004,10228)
BFH, Entscheidung vom 12.08.2004 - XI B 150/02 (https://dejure.org/2004,10228)
BFH, Entscheidung vom 12. August 2004 - XI B 150/02 (https://dejure.org/2004,10228)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2; ; FGO § 115 Abs. 3; ; FGO § 116 Abs. 1; ; FGO § 76 Abs. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 15; FGO § 115 Abs. 2
    Gewerblicher Grundstückshandel - Drei-Objekt-Grenze - Verkauf von acht Wohneinheiten innerhalb von fünf Jahren

  • datenbank.nwb.de

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Neuerrichtung von acht Wohneinheiten und deren Veräußerung innerhalb von 5 Jahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Gewerblicher Grundstückshandel
    Merkmale des gewerblichen Grundstückshandels
    Die Fünf-Jahres-Grenze und die Drei-Objekt-Grenze
    Überschreiten des Fünfjahreszeitraums
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 10.12.2001 - GrS 1/98

    gewerblicher Grundstückshandel

    Auszug aus BFH, 12.08.2004 - XI B 150/02
    Werden dagegen innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs --in der Regel fünf Jahre-- zwischen Anschaffung bzw. Errichtung und Verkauf mindestens vier Objekte veräußert, kann von einem gewerblichen Grundstückshandel ausgegangen werden, weil die äußeren Umstände den Schluss zulassen, dass es dem Steuerpflichtigen auf die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung ankommt (BFH-Beschluss vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98, BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, unter C.III.2., m.w.N.).

    Diese Möglichkeit ist indessen umso unwahrscheinlicher, je kürzer die Zeit zwischen Erwerb bzw. Bebauung und Veräußerung war (BFH-Beschluss in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, unter C.III.4.).

    Auch wenn die feste Vermietung auf zumindest fünf Jahre eine mehr als nur kurzfristige Bindung beinhaltet, so kann sie allein keinesfalls als anderweitiger --ganz besonderer-- Umstand angesehen werden, aus dem sich entgegen dieser starken Indizien zweifelsfrei eine von Anfang an fehlende Veräußerungsabsicht ergeben könnte (BFH in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, unter C.III.5.).

  • BFH, 28.09.1987 - VIII R 46/84

    Abgrenzung privater Vermögensverwaltung vom gewerblichen Grundstückshandel unter

    Auszug aus BFH, 12.08.2004 - XI B 150/02
    So werde in Entscheidungen des VIII. Senats eine Dauer von fünf bis zehn Jahren als in diesem Sinne langfristig angesehen (BFH-Urteile vom 28. September 1987 VIII R 46/84, BFHE 151, 74, BStBl II 1988, 65; vom 14. November 1995 VIII R 16/93, BFH/NV 1996, 466, und vom 21. Mai 1993 VIII R 10/92, BFH/NV 1994, 94), während in anderen Entscheidungen eine Vermietung bis zu fünf Jahren nicht als langfristig beurteilt werde (Urteile vom 29. Oktober 1998 XI R 58/97, BFH/NV 1999, 766, und vom 4. Juni 1992 IV R 79/91, BFH/NV 1992, 809, sowie Beschluss vom 26. März 1999 X B 155/98, BFH/NV 1999, 1209).
  • BFH, 30.07.2003 - VII B 377/02

    Grundsätzliche Bedeutung; Benutzung eines Warenzeichens; Lizenzgebühren

    Auszug aus BFH, 12.08.2004 - XI B 150/02
    Wegen der fehlenden Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage kommt eine Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) somit nicht in Betracht; denn dieser Zulassungsgrund erfordert gleichermaßen das Vorliegen einer entscheidungserheblichen und damit klärbaren Rechtsfrage (BFH-Beschluss vom 30. Juli 2003 VII B 377/02, BFH/NV 2004, 101).
  • BFH, 07.04.2005 - V B 36/04

    Erlass - bestandskräftig festgesetzte Steuer

    Aus diesen Gründen kann die Revision auch nicht nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen werden (vgl. BFH-Beschluss vom 12. August 2004 XI B 150/02, BFH/NV 2005, 197, m.w.N.).
  • FG Münster, 04.11.2005 - 4 K 2284/01

    Besondere Umstände, die auf eine Veräußerungsabsicht schließen lassen

    Ein Absichtswechsel ist umso weniger wahrscheinlich, je kürzer die Zeit zwischen Erwerb und Veräußerung war (BFH Beschluss vom 12.08.2004 XI B 150/02, BFH/NV 2005, 197).
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