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   BFH, 12.09.2013 - X S 30, 31/13, X S 30/13, X S 31/13   

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https://dejure.org/2013,29932
BFH, 12.09.2013 - X S 30, 31/13, X S 30/13, X S 31/13 (https://dejure.org/2013,29932)
BFH, Entscheidung vom 12.09.2013 - X S 30, 31/13, X S 30/13, X S 31/13 (https://dejure.org/2013,29932)
BFH, Entscheidung vom 12. September 2013 - X S 30, 31/13, X S 30/13, X S 31/13 (https://dejure.org/2013,29932)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Ablehnung von Richtern wegen Besorgnis der Befangenheit

  • openjur.de

    Ablehnung von Richtern wegen Besorgnis der Befangenheit

  • Bundesfinanzhof

    ZPO § 42 Abs 1, GVG § 21g, FGO § 51 Abs 1
    Ablehnung von Richtern wegen Besorgnis der Befangenheit

  • Bundesfinanzhof

    Ablehnung von Richtern wegen Besorgnis der Befangenheit

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 42 Abs 1 ZPO, § 21g GVG, § 51 Abs 1 FGO
    Ablehnung von Richtern wegen Besorgnis der Befangenheit

  • rewis.io

    Ablehnung von Richtern wegen Besorgnis der Befangenheit

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 42 Abs. 1; ZPO § 42 Abs. 2
    Ablehnung eines in den Ruhestand getretenen Richters; Besorgnis der Befangenheit wegen behaupteter Verfahrensverstöße; Besorgnis der Befangenheit wegen Verstoßes gegen den senatsinternen Mitwirkungsplan

  • datenbank.nwb.de

    Ablehnung von Richtern wegen Besorgnis der Befangenheit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 24.11.1994 - X B 146/94
    Auszug aus BFH, 12.09.2013 - X S 30/13
    Das Rechtsschutzbedürfnis für ein Ablehnungsgesuch entfällt vielmehr erst dann, wenn keine Entscheidung des Richters mehr aussteht, wenn also die Instanz mit allen Nebenentscheidungen beendet ist und auch eine Abänderung der Entscheidung nicht mehr in Betracht kommt (Senatsbeschluss vom 24. November 1994 X B 149/94, BFH/NV 1995, 692, unter 1.).

    Dies setzt indes die Darlegung von Gründen voraus, die dafür sprechen, dass eine --ohne Weiteres feststellbare-- Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegenüber dem ihn ablehnenden Beteiligten oder auf Willkür beruht (zum Ganzen vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 1995, 692, unter 2.a, m.w.N.; zuletzt BFH-Beschluss vom 20. Juni 2013 IX S 12/13, BFH/NV 2013, 1444).

  • BFH, 30.11.1981 - GrS 1/80

    Ablehnung eines Richters - Befangenheit - Beschwerde - Mitwirkung des erfolglos

    Auszug aus BFH, 12.09.2013 - X S 30/13
    Aus dem Zusammenhang ihrer Ausführungen folgt indes, dass sie damit nicht die Besetzung der (Vertreter-)Sitzgruppe rügen wollen, die in einem selbständigen Zwischenverfahren (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 30. November 1981 GrS 1/80, BFHE 134, 525, BStBl II 1982, 217, unter C.I.1.b) den vorliegenden Beschluss über die Ablehnungsanträge zu fällen hat, sondern allein die Besetzung der Sitzgruppe, die nachfolgend über die Anhörungsrüge zu entscheiden haben wird.
  • BFH, 20.06.2013 - IX S 12/13

    Richterablehnung; wiederholte Anhörungsrüge

    Auszug aus BFH, 12.09.2013 - X S 30/13
    Dies setzt indes die Darlegung von Gründen voraus, die dafür sprechen, dass eine --ohne Weiteres feststellbare-- Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegenüber dem ihn ablehnenden Beteiligten oder auf Willkür beruht (zum Ganzen vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 1995, 692, unter 2.a, m.w.N.; zuletzt BFH-Beschluss vom 20. Juni 2013 IX S 12/13, BFH/NV 2013, 1444).
  • BFH, 24.08.2011 - V S 16/11

    Einlegung eines Untätigkeitseinspruchs nach bereits erhobener Untätigkeitsklage -

    Auszug aus BFH, 12.09.2013 - X S 30/13
    Dabei kommt es nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung darauf an, ob der Beteiligte von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger und objektiver Betrachtung davon ausgehen darf, der Richter werde nicht unvoreingenommen, sondern willkürlich entscheiden (BFH-Beschluss vom 24. August 2011 V S 16/11, BFH/NV 2011, 2087).
  • BFH, 14.10.1993 - V B 62/93

    Herabsetzung von Umsatzsteuerbescheiden - Befangenheit eines Richters

    Auszug aus BFH, 12.09.2013 - X S 30/13
    Der Ablehnungsantrag gegen den früheren Senatsvorsitzenden ist durch dessen Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand mit Ablauf des 31. Juli 2013 unzulässig geworden, weil der abgelehnte Richter mit der Sache nicht mehr befasst werden kann (vgl. BFH-Beschluss vom 14. Oktober 1993 V B 62/93, BFH/NV 1994, 388, unter II.1.).
  • BFH, 13.11.2012 - V S 11/12

    Anhörungsrüge; Ablehnungsgesuch; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Auszug aus BFH, 12.09.2013 - X S 30/13
    Ein Ablehnungsgesuch muss als Prozesshandlung aus Gründen der prozessualen Klarheit eindeutig sein (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. November 2012 V S 11/13, BFH/NV 2013, 237, unter II.1.a, m.w.N.); daran fehlt es hier.
  • BFH, 23.06.2014 - X R 13/14

    Ablehnungsanträge gegen sämtliche BFH-Richter; frühere Tätigkeit in der

    Etwas anderes gilt nur dann, wenn Gründe dargelegt werden, die dafür sprechen, dass eine --ohne Weiteres feststellbare-- Fehlerhaftigkeit einer Entscheidung auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegenüber dem ihn ablehnenden Beteiligten oder auf Willkür beruht (Senatsbeschluss vom 12. September 2013 X S 30-31/13, BFH/NV 2014, 51, unter 3.b aa (2), m.w.N.).
  • FG Hessen, 13.03.2024 - 11 K 407/20
    Sie können nur dann eine Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen, wenn Gründe dargetan werden, die dafür sprechen, dass die mögliche Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegenüber dem ablehnenden Beteiligten oder auf Willkür beruht (vgl. BFH-Beschlüsse vom 18.05.2001 - IV B 4/01, BFH/NV 2001, 1434, m.w.N.; vom 07.10.2010 - II S 26/10, BFH/NV 2011, 59; vom 12.09.2013 - X S 30/13, X S 31/13, BFH/NV 2014, 51; vom 22.05.2017 - V B 133/16, BFH/NV 2017, 1199, m.w.N.).
  • BFH, 28.09.2022 - X B 168/21

    Ablehnungsantrag: Mindestinhalt der dienstlichen Äußerung; Rechtsschutzbedürfnis

    aa) Eine solche Bekundung ist zum einen überflüssig (Zöller/Vollkommer, ZPO, 34. Aufl., § 44 Rz 9), weil Maßstab für die Beurteilung, ob eine Besorgnis der Befangenheit vorliegt, nicht die eigene subjektive Einschätzung des abgelehnten Richters ist, sondern der Standpunkt eines Verfahrensbeteiligten, der eine objektive, vernünftige Würdigung aller Umstände vornimmt (Senatsbeschluss vom 12.09.2013 - X S 30, 31/13, BFH/NV 2014, 51, Rz 5).
  • BFH, 11.05.2023 - VIII S 3/23

    Ablehnungsgesuch eines nicht vertretenen Anhörungsrügeführers

    Hierfür muss die Fehlerhaftigkeit der Würdigung ohne Weiteres feststellbar und gravierend sein sowie auf unsachliche Erwägungen schließen lassen; die hierfür sprechenden Umstände sind darzulegen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 27.07.1992 - VIII B 59/91, BFH/NV 1993, 112 [Rz 15]; vom 20.06.2013 - IX S 12/13, BFH/NV 2013, 1444, Rz 3; vom 12.09.2013 - X S 30, 31/13, BFH/NV 2014, 51, Rz 8; vom 22.05.2017 - V B 133/16, BFH/NV 2017, 1199, Rz 12, 13, m.w.N.).
  • BFH, 28.05.2020 - X S 38/19

    Ermittlungsbefugnis des Gerichts im PKH-Verfahren

    Dies setzt indes die Darlegung von Gründen voraus, die dafür sprechen, dass eine --ohne Weiteres feststellbare-- Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegenüber dem ihn ablehnenden Beteiligten oder auf Willkür beruht (zum Ganzen vgl. BFH-Beschlüsse vom 24.11.1994 - X B 146-149/94, BFH/NV 1995, 692, unter 2.a, m.w.N.; vom 20.06.2013 - IX S 12/13, BFH/NV 2013, 1444, und vom 12.09.2013 - X S 30, 31/13, BFH/NV 2014, 51, Rz 8).
  • OLG Brandenburg, 29.03.2017 - 53 AuslA 39/16
    Hierbei sind die subjektiven Belange des Verfolgten zwar angemessen zu berücksichtigen; es gibt im Falle einer zulässigen Auslieferung jedoch keinen Anspruch des Verfolgten auf Nichtauslieferung; grundsätzlich besteht -wie bereits ausgeführt- eine Pflicht zur Bewilligung zulässiger Auslieferungsersuchen (Senatsbeschluss vom 20. Mai 2015 - (1) 53 AuslA 18/15 (6/15) - Senatsbeschluss vom 16. Februar 2015 - (1) 53 AuslA 11/13 (6/13) - Senatsbeschluss vom 28. August 2013 - (1) 53 AuslA 31/13, 32/13 (17/13) - Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2010, - 1 AuslA 26/10 - KG, Beschluss vom 10. Januar 2013 - 4 AuslA 216/12 - KG, Beschluss vom 28. August 2012 - 4 AuslA 205/12 - KG, Beschluss vom 23. März 2010 - (4) AuslA 1252/09 (38/10) - KG, Beschluss vom 30. November 2009 - (4) AuslA 247/08 (78/08) - KG, NJW 2010, 3177; OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2008, 376).
  • LSG Bayern, 20.08.2015 - L 15 SF 238/15

    Unzulässiger Befangenheitsantrag nach Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache

    Ein Befangenheitsantrag ist bzw. wird dann unzulässig, wenn der betroffene Richter im konkreten Verfahren nicht mehr tätig sein kann, weil er dafür nicht mehr zuständig ist (vgl. BFH, Beschluss vom 12.09.2013, Az.: X S 30, 31/13, X S 30/13, X S 31/13; Beschlüsse des Senats vom 25.09.2014, Az.: L 15 VK 6/12, L 15 VK 3/1, L 15 VK 5/13, L 15 VK 6/13, L 15 VK 7/13; Keller, in: Meyer-Ladewig/ders./Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 60, Rdnr. 10b).
  • FG München, 05.02.2019 - 12 K 23/19

    Erfolgloses Ablehnungsgesuch

    Anders verhält es sich nur, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung des Richters oder auf Willkür beruht (BFH-Beschlüsse vom 11. Januar 1995 IV B 104/93, BFH/NV 1995, 629; vom 27. März 1997 XI B 190/96, BFH/NV 1997, 780; vom 12. September 2013 X S. 30-31/13, BFH/NV 2014, 51, jeweils m.w.N.).
  • FG Hamburg, 21.02.2023 - 6 K 199/21

    FGO: Befangenheit Sachverständiger

    Darauf, ob der gerichtliche Sachverständige tatsächlich befangen ist oder sich befangen fühlt, kommt es nicht an (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29. August 2022, I-15 U 83/19, juris Rn. 16; BGH, Beschluss vom 21. Februar 2006, X ZR 103/04, juris Rn. 5; zu Richtern: BFH, Beschlüsse vom 4. September 2017, IX B 84/17, BFH/NV 2017, 1619; vom 12. September 2013, X S 30/13, BFH/NV 2014, 51; vom 24. August 2011, V S 16/11, BFH/NV 2011, 2087; vom 29. Juni 2000, III B 102/99, BFH/NV 2001, 48).
  • FG München, 26.05.2021 - 12 K 178/18

    Unzulässigkeit eines Ablehungsgesuchs

    Denn bis zur Wirksamkeit des Urteils kann das Gericht nach nochmaliger Beratung die aufgrund der mündlichen Verhandlung getroffene Entscheidung aufheben oder ändern und ggf. auch die mündliche Verhandlung wieder eröffnen, damit weiteres Vorbringen der Beteiligten berücksichtigt werden kann (BFH-Beschlüsse vom 6. Juni 2001 X B 169/00, BFH/NV 2001, 1143; vom 12. September 2013 X S. 30, 31/13, BFH/NV 2014, 51; Schoenfeld in Gosch, AO/FGO § 51 FGO Rz. 96 [März 2019]; Leipold in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, AO/FGO, § 51 FGO Rz. 127 [Jan.
  • FG München, 23.08.2021 - 12 K 178/18

    Stichwort: 1. Für ein Gesuch auf Richterablehnung fehlt das

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