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   BFH, 12.10.1999 - VIII R 46/98   

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https://dejure.org/1999,867
BFH, 12.10.1999 - VIII R 46/98 (https://dejure.org/1999,867)
BFH, Entscheidung vom 12.10.1999 - VIII R 46/98 (https://dejure.org/1999,867)
BFH, Entscheidung vom 12. Oktober 1999 - VIII R 46/98 (https://dejure.org/1999,867)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com
  • Wolters Kluwer

    Auflösungsverlust - Verdeckte Gewinnausschüttungen - Verlustvortrag - Anschaffungskosten

  • Judicialis

    EStG § 17 Abs. 4; ; EStG § ... 10d Satz 1; ; EStG § 10d Satz 4; ; EStG § 17 Abs. 2 Satz 1; ; FGO § 126 Abs. 2; ; FGO § 118 Abs. 2; ; FGO § 90a Abs. 1; ; FGO § 121; ; AO 1977 § 175 Abs. 1 Nr. 2; ; AO 1977 § 38; ; UStG § 13; ; UStG § 18; ; KStG § 48 Buchst. c; ; KStG § 49 Abs. 1; ; GewStG § 14; ; GewStG § 18

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    EStG § 17
    Berücksichtigung von Zahlungen nach Auflösung der GmbH

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 17
    Gesellschafter; Verlustvortrag

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (48)Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 29.06.1995 - VIII R 68/93

    Veräußerungsverlust aus der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung i. S. des

    Auszug aus BFH, 12.10.1999 - VIII R 46/98
    Tragend hierfür ist --wie der Senat in seinem Urteil vom 29. Juni 1995 VIII R 68/93 (BFHE 178, 160, BStBl II 1995, 722) im einzelnen dargelegt hat-- die Erwägung, daß die Grundaussage des § 2 EStG zur Steuerbarkeit des Einkommens und damit die Frage nach der Einkunftserzielungsabsicht auch den Umfang der durch das Gesellschaftsverhältnis veranlaßten Aufwendungen des Gesellschafters bestimmt.

    Demgemäß ist es auch im Streitfall nicht nur unerheblich, ob durch die weiteren Einlagen des Klägers die Durchführung des Konkursverfahrens oder (lediglich) der Konkursantrag gemäß § 64 GmbHG vermieden wurde (zur sog. stillen Liquidation sowie sonstigen Stützungsmaßnahmen in Form eigenkapitalersetzender Bürgschaften vgl. Oberlandesgericht --OLG-- Hamm vom 18. März 1999, GmbH-Rundschau --GmbHR-- 1999, 917); dem Ansatz nachträglicher Anschaffungskosten steht ferner --im Einklang mit den allgemeinen Tatbestandsmerkmalen des Anschaffungskostenbegriffs (vgl. BFH-Urteil vom 25. Mai 1999 VIII R 59/97, BFHE 188, 569)-- nicht entgegen, daß der Wert der Beteiligungen des Klägers durch seine Aufwendungen zur stillen Liquidation der Gesellschaften nicht erhöht wurde (siehe hierzu bereits BFHE 178, 160, BStBl II 1995, 722).

    Denn letzteres ist selbst dann zu bejahen, wenn die Abwicklungsaufwendungen (auch) der geschäftlichen Reputation oder der Verwirklichung weiterer geschäftlicher Unternehmungen dienen (vgl. auch hierzu Senatsurteil in BFHE 178, 160, BStBl II 1995, 722).

  • BFH, 26.01.1999 - VIII R 32/96

    Nachträgliche AK; Verluste aus eigenkapitalersetzenden Bürgschaften

    Auszug aus BFH, 12.10.1999 - VIII R 46/98
    Demgemäß hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 26. Januar 1999 VIII R 32/96 (BFH/NV 1999, 922) entschieden, daß eine zwei Jahre nach Löschung der Kapitalgesellschaft geschlossene Vergleichsvereinbarung, mit der eine eigenkapitalersetzende Bürgschaft (800 000 DM) durch eine Zahlung von 300 000 DM abgegolten wurde, auf das Jahr des Entstehens des Auflösungsverlusts zurückzubeziehen sei (vgl. hierzu --sowie zur Änderung nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO 1977)--, BFH-Urteile vom 21. Dezember 1993 VIII R 69/88, BFHE 174, 324, BStBl II 1994, 648; vom 8. April 1998 VIII R 21/94, BFHE 186, 194, BStBl II 1998, 660).

    Der erkennende Senat kann somit auch offen lassen, ob --in Anlehnung an die Grundsätze des Urteils in BFH/NV 1999, 922 (nachträgliche Vergleichsvereinbarung betr. eigenkapitalersetzende Bürgschaft)-- im Streitfall die nämliche Rechtsfolge (Verlustentstehung gemäß § 17 Abs. 4 EStG im Jahre 1983) bereits aufgrund der Erwägung eingreift, daß die nach Abschluß der zweiten Betriebsprüfung ergangenen Änderungsbescheide Steueransprüche betreffen, die spätestens mit Ablauf des Jahres (1983) entstanden sind, ab dem mit einer Vermögensauskehrung an die Gesellschafter nicht mehr zu rechnen war (vgl. § 38 AO 1977 i.V.m. §§ 13, 18 des Umsatzsteuergesetzes --UStG--, §§ 48 Buchst. c, 49 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes --KStG--, §§ 14, 18 des Gewerbesteuergesetzes --GewStG--; sowie betr. nachträgliche Inanspruchnahme als Haftungsschuldner den dem Urteil in BFHE 172, 407, BStBl II 1994, 162 zugrunde liegenden Sachverhalt).

  • BFH, 03.06.1993 - VIII R 81/91

    Zum Zeitpunkt der Entstehung eines Auflösungsgewinns oder -verlustes gem. § 17

    Auszug aus BFH, 12.10.1999 - VIII R 46/98
    Diese Voraussetzungen sind --wie im Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. Juni 1993 VIII R 81/91 (BFHE 172, 407, BStBl II 1994, 162) ausgeführt-- im Falle der Auflösung mit anschließender Liquidation häufig erst im Zeitpunkt des Abschlusses der Liquidation erfüllt; findet diese mangels Masse jedoch nicht statt, so ist der auf einen Zeitpunkt zu ermittelnde Auflösungsverlust bereits bei Ablehnung des Antrags auf Konkurseröffnung entstanden (BFH-Beschluß vom 27. November 1995 VIII B 16/95, BFH/NV 1996, 406).

    Der erkennende Senat kann somit auch offen lassen, ob --in Anlehnung an die Grundsätze des Urteils in BFH/NV 1999, 922 (nachträgliche Vergleichsvereinbarung betr. eigenkapitalersetzende Bürgschaft)-- im Streitfall die nämliche Rechtsfolge (Verlustentstehung gemäß § 17 Abs. 4 EStG im Jahre 1983) bereits aufgrund der Erwägung eingreift, daß die nach Abschluß der zweiten Betriebsprüfung ergangenen Änderungsbescheide Steueransprüche betreffen, die spätestens mit Ablauf des Jahres (1983) entstanden sind, ab dem mit einer Vermögensauskehrung an die Gesellschafter nicht mehr zu rechnen war (vgl. § 38 AO 1977 i.V.m. §§ 13, 18 des Umsatzsteuergesetzes --UStG--, §§ 48 Buchst. c, 49 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes --KStG--, §§ 14, 18 des Gewerbesteuergesetzes --GewStG--; sowie betr. nachträgliche Inanspruchnahme als Haftungsschuldner den dem Urteil in BFHE 172, 407, BStBl II 1994, 162 zugrunde liegenden Sachverhalt).

  • FG Düsseldorf, 09.05.1989 - 8 K 141/85

    Einkommensteuer; Schuldenübernahme durch wesentlich beteiligten Gesellschafter

    Auszug aus BFH, 12.10.1999 - VIII R 46/98
    Als nachträgliche Anschaffungskosten der wesentlichen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft sind hiernach --entgegen dem Urteil des FG Düsseldorf in EFG 1989, 459-- auch Zahlungen anzusetzen, die der Gesellschafter einer GmbH nach dem Beschluß über die Auflösung der Gesellschaft ohne eine zuvor begründete Verpflichtung zur Tilgung von Verbindlichkeiten der GmbH beispielsweise mit dem Ziel leistet, den Konkurs über das Gesellschaftsvermögen abzuwenden (Senatsbeschluß vom 9. Februar 1998 VIII B 2/97, BFH/NV 1998, 955, m.w.N.).
  • BFH, 25.05.1999 - VIII R 59/97

    Schuldzinsen für Rückgewähr einer vGA

    Auszug aus BFH, 12.10.1999 - VIII R 46/98
    Demgemäß ist es auch im Streitfall nicht nur unerheblich, ob durch die weiteren Einlagen des Klägers die Durchführung des Konkursverfahrens oder (lediglich) der Konkursantrag gemäß § 64 GmbHG vermieden wurde (zur sog. stillen Liquidation sowie sonstigen Stützungsmaßnahmen in Form eigenkapitalersetzender Bürgschaften vgl. Oberlandesgericht --OLG-- Hamm vom 18. März 1999, GmbH-Rundschau --GmbHR-- 1999, 917); dem Ansatz nachträglicher Anschaffungskosten steht ferner --im Einklang mit den allgemeinen Tatbestandsmerkmalen des Anschaffungskostenbegriffs (vgl. BFH-Urteil vom 25. Mai 1999 VIII R 59/97, BFHE 188, 569)-- nicht entgegen, daß der Wert der Beteiligungen des Klägers durch seine Aufwendungen zur stillen Liquidation der Gesellschaften nicht erhöht wurde (siehe hierzu bereits BFHE 178, 160, BStBl II 1995, 722).
  • BFH, 28.01.1992 - VIII R 207/85

    Nutzungen eines Vorbehaltsnießbrauchs an einem GmbH-Anteil (§§1068,1030 Abs. 1

    Auszug aus BFH, 12.10.1999 - VIII R 46/98
    Anhaltspunkte dafür, daß die Aktiva verbilligt an die Z-GmbH veräußert worden wären --mit der Folge, daß für den Veranlagungszeitraum 1983 eine den Verlustvortrag mindernde vGA angesetzt werden müßte (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 28. Januar 1992 VIII R 207/85, BFHE 167, 90, BStBl II 1992, 605; Blümich/Rengers, Einkommensteuergesetz-Körperschaftsteuergesetz-Gewerbesteuergesetz, Kommentar, § 8 KStG Rz. 866, m.w.N.)--, sind weder dem vorinstanzlichen Urteil noch dem Vortrag der Beteiligten in der Revisionsinstanz zu entnehmen.
  • BFH, 10.11.1998 - VIII R 6/96

    Krisenbestimmtes Darlehen eines GmbH-Gesellschafters

    Auszug aus BFH, 12.10.1999 - VIII R 46/98
    b) Wie der erkennende Senat im Anschluß an die ständige Rechtsprechung in seinem Urteil vom 10. November 1998 VIII R 6/96 (BFHE 187, 480, BStBl II 1999, 348) erneut dargelegt hat, ist der Begriff der Anschaffungskosten in § 17 Abs. 2 EStG mit Rücksicht auf das die Einkommensbesteuerung bestimmende Nettoprinzip weit auszulegen.
  • BFH, 21.12.1993 - VIII R 69/88

    Rücktrittsvereinbarung als Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung auf den

    Auszug aus BFH, 12.10.1999 - VIII R 46/98
    Demgemäß hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 26. Januar 1999 VIII R 32/96 (BFH/NV 1999, 922) entschieden, daß eine zwei Jahre nach Löschung der Kapitalgesellschaft geschlossene Vergleichsvereinbarung, mit der eine eigenkapitalersetzende Bürgschaft (800 000 DM) durch eine Zahlung von 300 000 DM abgegolten wurde, auf das Jahr des Entstehens des Auflösungsverlusts zurückzubeziehen sei (vgl. hierzu --sowie zur Änderung nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO 1977)--, BFH-Urteile vom 21. Dezember 1993 VIII R 69/88, BFHE 174, 324, BStBl II 1994, 648; vom 8. April 1998 VIII R 21/94, BFHE 186, 194, BStBl II 1998, 660).
  • BFH, 09.08.1990 - V R 134/85

    Zur Frage der Uneinbringlichkeit des vereinbarten Entgelts im

    Auszug aus BFH, 12.10.1999 - VIII R 46/98
    Gleiches gilt für den Vortrag, die Aufwendungen des Klägers könnten deshalb nicht als nachträgliche Anschaffungskosten Berücksichtigung finden, weil klar erkennbar gewesen sei, daß mangels ausreichenden Vermögens ein Konkursverfahren nicht eröffnet und damit auch nicht beantragt worden wäre; soweit das FA mit Rücksicht auf letzteren Gesichtspunkt mangelnde Sachverhaltsaufklärung gerügt hat, kommt es hierauf --wie nachfolgend ausgeführt-- nicht an (vgl. § 126 Abs. 4 FGO; BFH-Urteil vom 9. August 1990 V R 134/85, BFHE 161, 252, BStBl II 1990, 1098).
  • BFH, 19.07.1993 - GrS 1/92

    Nachträgliche Änderungen des Veräußerungspreises für die Veräußerung eines

    Auszug aus BFH, 12.10.1999 - VIII R 46/98
    Demgemäß konnten die Nachforderungen auch nicht die mit Ablauf des Jahres 1983 zu treffende Entscheidung beeinflussen, daß im Sinne der eingangs genannten Rechtsprechung die Höhe der (nachträglichen) Anschaffungskosten der Beteiligung des Klägers feststand (zu --insoweit-- vergleichbaren Erwägungen betr. die Ermittlung des Veräußerungsgewinns nach § 16 EStG vgl. BFH-Beschluß vom 19. Juli 1993 GrS 1/92, BFHE 172, 80, BStBl II 1993, 894).
  • BFH, 25.06.1992 - IV R 87/90

    Gewinnfeststellungen aufgrund der Durchführung einer Außenprüfung bei einer

  • BFH, 08.04.1998 - VIII R 21/94

    Bürgschaftsverbindlichkeiten bei wesentlicher Beteiligung

  • BFH, 27.11.1995 - VIII B 16/95

    Bürgschaftsinanspruchnahme und Refinanzierungszinsen bei GmbH-Beteiligung

  • BFH, 09.02.1998 - VIII B 2/97

    Nachträgliche Anschaffungskosten auf wesentliche Beteiligung

  • BFH, 12.01.1995 - VIII B 43/94

    Aussetzung der Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes - Beteiligung

  • BFH, 27.11.2001 - VIII R 36/00

    Entstehung des nach § 17 Abs. 4 EStG zu berücksichtigenden Auflösungsverlustes

    c) Eine Kapitalgesellschaft kann unter Berücksichtigung der besonderen Zwecksetzung des § 17 EStG trotz der vorhandenen Aktivwerte auch dann als vermögenslos behandelt werden, wenn der wesentlich beteiligte Gesellschafter mit einer Auskehrung von Gesellschaftsvermögen im Rahmen der Vermögensverteilung nach § 72 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) nicht mehr rechnen konnte (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 12. Oktober 1999 VIII R 46/98, BFH/NV 2000, 561).

    Eine ungewisse Verbindlichkeit liegt auch vor, wenn sich ein Gesellschafter gegenüber seiner Gesellschaft bei oder nach dem Beschluss über die Auflösung der Gesellschaft zu Nachschusszahlungen mit dem Ziel verpflichtet hat, dass die Gesellschaft bei Überschuldung konkursfrei abgewickelt werden soll (zu nachträglichen Anschaffungskosten in diesem Fall vgl. BFH-Beschluss vom 9. Februar 1998 VIII B 2/97, BFH/NV 1998, 955, m.w.N., und Urteile in BFH/NV 2000, 561, unter 1. b der Gründe).

    bb) Die Rechtsprechung des erkennenden Senats, nach der Aufwendungen, die dem Gesellschafter nach Auflösung der Gesellschaft entstehen, rückwirkende Ereignisse i.S. von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) sein können (BFH-Urteile in BFHE 174, 324, BStBl II 1994, 648; in BFHE 186, 194, BStBl II 1998, 660, unter II. 3. der Gründe; in BFH/NV 1999, 922; in BFH/NV 2000, 561) führt entgegen der Ansicht des Klägers zu keinem anderen Ergebnis.

    cc) Auch auf das Urteil des erkennenden Senats in BFH/NV 2000, 561 kann sich der Kläger für seine abweichende Ansicht nicht berufen.

  • BFH, 12.12.2000 - VIII R 22/92

    Bürgschaft des Ehegatten des GmbH-Gesellschafters

    Diese Voraussetzungen sind, wie der Senat in seinem Urteil in BFHE 172, 407, BStBl II 1994, 162 ausgeführt hat, im Fall der Auflösung mit anschließender Liquidation regelmäßig erst im Zeitpunkt des Abschlusses der Liquidation erfüllt; findet diese jedoch mangels Masse nicht statt, ist der auf einen Zeitpunkt zu ermittelnde Auflösungsverlust bereits bei Ablehnung des Antrags auf Konkurseröffnung entstanden (BFH-Urteile vom 3. Juni 1993 VIII R 23/92, BFH/NV 1994, 459, m.w.N.; vom 12. Oktober 1999 VIII R 46/98, BFH/NV 2000, 561).

    Wie der erkennende Senat wiederholt dargelegt hat, ist der Begriff der Anschaffungskosten in § 17 Abs. 2 EStG mit Rücksicht auf das die Einkommensbesteuerung bestimmende Nettoprinzip weit auszulegen (vgl. z.B. Urteile in BFHE 187, 480, BStBl II 1999, 348; in BFH/NV 2000, 561).

    Gegenstand einer Einlage kann auch die Tilgung einer Verbindlichkeit der Kapitalgesellschaft durch den Gesellschafter oder eine ihm nahe stehende Person sein (Urteil des Reichsfinanzhofs --RFH-- vom 8. Juni 1937 I A 378/36, RFHE 41, 274; BFH-Urteil in BFH/NV 2000, 561, m.w.N.).

  • BFH, 21.01.2004 - VIII R 2/02

    GmbH-Gesellschafter: Berücksichtigung eines Auflösungsverlusts als Schuldzinsen

    b) Die Schuldzinsen sind solange als Werbungskosten abziehbar, bis die Beteiligung veräußert wird (BFH-Urteil vom 9. August 1983 VIII R 276/82, BFHE 139, 257, BStBl II 1984, 29, ständige Rechtsprechung) oder bis die GmbH aufgelöst und --regelmäßig-- vollbeendet ist (vgl. u.a. BFH-Urteile vom 19. Januar 1993 VIII R 74/91, BFH/NV 1993, 714, m.w.N.; vom 12. Oktober 1999 VIII R 46/98, BFH/NV 2000, 561, unter 2.c aa der Gründe; in BFHE 195, 302, BStBl II 2001, 668, unter 2.a bb der Gründe).

    Ob dies auch dann gilt, wenn die Gesellschaft zwar vermögenslos, aber noch nicht im Handelsregister gelöscht ist, kann der Senat im Streitfall offen lassen (zum Streitstand vgl. etwa Schulze-Osterloh in Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz, 17. Aufl., § 60 Rz. 6; BFH-Urteil vom 29. Oktober 1986 I R 318-319/83, BFHE 148, 158, BStBl II 1987, 310, unter II.B.2. der Gründe; BFH-Urteil in BFH/NV 2000, 561, unter 2.c cc der Gründe, m.w.N.).

    Es reicht nicht aus, dass unter den gegebenen Umständen der Geschäftsführer der GmbH Konkursantrag hätte stellen müssen oder dass ein solcher bei vernünftiger Beurteilung zu erwarten war (vgl. dazu auch BFH-Urteil in BFH/NV 2000, 561, unter 2.c aa der Gründe).

  • BFH, 12.12.2000 - VIII R 36/97

    Bürgschaftsverluste als nachträgliche AK der Beteiligung

    Wie der erkennende Senat wiederholt dargelegt hat, ist der Begriff der Anschaffungskosten in § 17 Abs. 2 EStG mit Rücksicht auf das die Einkommensbesteuerung bestimmende Nettoprinzip weit auszulegen (vgl. z.B. Urteile in BFHE 187, 480, BStBl II 1999, 348; vom 12. Oktober 1999 VIII R 46/98, BFH/NV 2000, 561).
  • BFH, 12.12.2000 - VIII R 52/93

    GmbH-Gesellschafter: Darlehensverlust eines Angehörigen

    Wie der erkennende Senat wiederholt dargelegt hat, ist der Begriff der Anschaffungskosten in § 17 Abs. 2 EStG mit Rücksicht auf das die Einkommensbesteuerung bestimmende Nettoprinzip weit auszulegen (vgl. z.B. Urteile in BFHE 187, 480, BStBl II 1999, 348; vom 12. Oktober 1999 VIII R 46/98, BFH/NV 2000, 561).

    Unter diesen Voraussetzungen können nicht nur Aufwendungen als nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligung anzusetzen sein, die auf der Ebene der Kapitalgesellschaft als Nachschüsse (§§ 26 ff. des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung --GmbHG--) oder verdeckte Einlagen zu werten sind (vgl. dazu Schmidt/Weber-Grellet, Einkommensteuergesetz, 19. Aufl., § 17 Rz. 164), sondern auch Zahlungen, die der Gesellschafter einer GmbH nach der Auflösung der Kapitalgesellschaft ohne eine zuvor begründete Verpflichtung zur Tilgung von Verbindlichkeiten der Gesellschaft beispielsweise mit dem Ziel leistet, eine konkursfreie Abwicklung der Gesellschaft zu ermöglichen (BFH-Urteil in BFH/NV 2000, 561, m.w.N.).

  • BFH, 09.06.2010 - IX R 52/09

    Nachträgliche Anschaffungskosten - Halbabzugsgebot - Zur geschäftlichen

    Diese sei aber selbst dann zu bejahen, wenn die Abwicklungsaufwendungen (auch) der geschäftlichen Reputation oder der Verwirklichung weiterer geschäftlicher Unternehmungen dienten (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. Oktober 1999 VIII R 46/98, BFH/NV 2000, 561).

    Wenn der BFH, worauf sich die Kläger berufen, entschieden hat, dass Abwicklungsaufwendungen als nachträgliche Anschaffungskosten zu berücksichtigen sein können, wenn sie auch der geschäftlichen Reputation oder der Verwirklichung weiterer geschäftlicher Unternehmungen dienen (BFH-Urteil in BFH/NV 2000, 561), so ist dies lediglich dahin zu verstehen, dass diese hinzukommenden Motivationsgründe das Vorliegen von nachträglichen Anschaffungskosten nicht ausschließen; sie können jedoch nicht eine fehlende Veranlassung durch das konkrete Gesellschaftsverhältnis ersetzen.

  • FG Köln, 26.11.2014 - 7 K 1444/13

    Zeitpunkt der Verlustrealisierung nach § 17 EStG

    Findet eine Liquidation mangels Masse nicht statt, so ist der auf einen Zeitpunkt zu ermittelnde Auflösungsverlust grundsätzlich bereits bei Ablehnung des Antrags auf Konkurs- bzw. Insolvenzeröffnung entstanden (BFH-Urteil v. 12.10.1999 VIII R 46/98, BFH/NV 2000, 561 m.w.N.; FG Köln, Urteil v. 21.3.2013 7 K 1238/10, EFG 2013, 1323, FG München, Urteile v. 2.11.2006 13 K 190/04, juris, und v. 7.10.2003 13 K 6898/00 E, EFG 2004, 331).
  • BFH, 12.12.2000 - VIII R 62/93

    Verdeckte Einlage nach vGA bei Darlehen

    Wie der erkennende Senat wiederholt dargelegt hat, ist der Begriff der Anschaffungskosten in § 17 Abs. 2 EStG mit Rücksicht auf das die Einkommensbesteuerung bestimmende Nettoprinzip weit auszulegen (vgl. z.B. Urteile vom 10. November 1998 VIII R 6/96, BFHE 187, 480, BStBl II 1999, 348; vom 12. Oktober 1999 VIII R 46/98, BFH/NV 2000, 561).
  • FG Saarland, 21.07.2000 - 1 K 78/00

    1. Rechtsmissbräuchlicher Auflösungsverlust des Gesellschafters einer GmbH und

    Dabei fallen unter derartige nachträgliche Anschaffungskosten nicht nur solche Aufwendungen zur Tilgung von Gesellschaftsverbindlichkeiten, zu deren Leistung sich der oder die Gesellschafter schon vor oder bei der Fassung des Auflösungsbeschlusses verpflichtet haben, sondern auch solche, die die Gesellschafter erst nach der Fassung dieses Beschlusses freiwillig eingegangen sind, um auf diese Weise einen Konkurs der Kapitalgesellschaft zu vermeiden (BFH-Beschluss vom 9. Februar 1998 VIII B 2/97, BFH/NV 1998, 955; Urteil vom 12. Oktober 1999 VIII R 46/98, BFH/NV 2000, 561).

    Maßgebend ist deshalb, ob und wann dem Gesellschafter kraft Gesellschaftsrechts ein Anspruch auf Auskehrung des noch verteilungsfähigen Gesellschaftsvermögens, z.B. eines Liquidationsüberschusses, zu- bzw. feststeht, dass der Gesellschafter keinen Liquidationserlös erhalten wird und welche Auflösungskosten er noch zu tragen hat (BFH, BFH/NV 2000, 561; Beschlüsse des Senats vom 8. Juni 1998 1 V 76/98 und 10. Juni 1998 1 V 127/98, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1998, 1263 und 1264).

    Im Falle einer ordnungsgemäßen Liquidation wird dies häufig erst im Zeitpunkt des Abschlusses der Liquidation feststehen (BFH, BFH/NV 2000, 561).

  • FG Saarland, 16.02.2001 - 1 K 97/00

    Zeitpunkt des Auflösungsverlustes einer GmbH in Liquidation

    Zudem habe ein weiteres BFH-Urteil vom 12. Dezember 1999 VIII R 46/98, BFH/NV 2000, 561 trotz der im Wesentlichen bereits vollzogenen Abwicklung einer GmbH erst zwei Jahre später zur Vermeidung eines Konkurses geleistete Steuernachzahlungen der Gesellschafter noch als nachträgliche Anschaffungskosten verlusterhöhend berücksichtigt (Bl. 63).

    Maßgebend muss dann der Zeitpunkt sein, ab welchem feststeht, dass der Gesellschafter keinerlei Liquidationserlös mehr erhalten wird und welche Auflösungskosten er noch zu tragen hat (BFH, BFH/NV 2000, 561; Beschlüsse des Senats vom 8. Juni 1998 1 V 76/98 und 10. Juni 1998 1 V 127/98, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1998, 1263 und 1264).

    Das ist stets dann der Fall, wenn offenkundig wird, dass der Gesellschafter einer GmbH seine Aufwendungen zum Erwerb seiner Beteiligung nicht zurückerhalten wird und seine Rückgriffsforderungen gegen die Gesellschaft aus einer krisenbestimmten Darlehenshingabe und/oder aus der Inanspruchnahme aus einer ebenso krisenbestimmten Bürgschaftsübernahme zu Gunsten der GmbH wertlos geworden sind (BFH-Urteil vom 26. Januar 1999 VIII R 32/96, BFH/NV 1999, 922; BFH/NV 2000, 561).

  • FG Baden-Württemberg, 18.04.2000 - 4 K 264/98

    Verlust aus wesentlicher Beteiligung bei laufender Außenprüfung

  • FG Köln, 21.03.2013 - 7 K 1238/10

    Zeitpunkt der Verlustberücksichtigung, nachträgliche Schuldzinsen

  • BFH, 21.01.2004 - VIII R 8/02

    Wesentliche Beteiligung nach § 17 EStG; Haftung für Gesellschaftsschulden

  • BFH, 01.03.2005 - VIII R 46/03

    Auflösungsverlust gemäß § 17 EStG - Realisierung

  • BFH, 12.12.2000 - VIII R 34/94

    Bürgschaftsverluste eines Nichtgesellschafters als nachträgliche AK

  • FG Rheinland-Pfalz, 13.09.2010 - 5 K 1835/09

    Keine Entstehung eines Auflösungsverlustes nach § 17 Abs. 4 EStG bei noch nicht

  • BFH, 19.04.2005 - VIII R 45/04

    Wesentliche Beteiligung: Werbungskostenabzug für Schuldzinsen

  • FG Nürnberg, 30.09.2009 - III 184/06

    Kein Werbungskostenabzug für Bürgschaftsaufwendungen des an der GmbH wesentlich

  • FG Rheinland-Pfalz, 03.06.2004 - 4 K 3084/00

    Zur Berechnung eines Auflösungsverlustes bei wesentlicher Beteiligung an einer

  • FG Rheinland-Pfalz, 10.11.2003 - 5 K 1065/02

    Ausgleichsanspruch eines Ehegatten erhöht Auflösungsverlust des

  • FG Saarland, 21.11.2001 - 1 K 230/98

    Anerkennung (nachträglicher) Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften

  • FG Niedersachsen, 14.05.2009 - 11 K 431/06

    Auflösungsverlust einer GmbH-Beteiligung als negative Einkünfte eines Klägers aus

  • FG Rheinland-Pfalz, 10.11.2003 - 5 K 1066/02

    Verluste des wesentlich beteiligten Gesellschafters aus der Auflösung der

  • FG Niedersachsen, 12.07.2012 - 5 K 200/10

    Disquotale verdeckte Einlagen in eine Kapitalgesellschaft als nachträgliche

  • FG Brandenburg, 27.04.2006 - 5 K 2257/04

    Gesonderte Feststellung eines verbleibenden Verlustabzugs - nachträgliche

  • FG Niedersachsen, 18.05.2010 - 2 K 61/09

    Anwendung des Halbabzugsverbot i.R.d. § 17 Einkommensteuergesetz (EStG) für dem

  • FG Düsseldorf, 04.10.2006 - 13 K 6500/04

    Berücksichtigung eines Verlustes gemäß § 17 Einkommensteuergesetz (EStG) aus der

  • OLG Köln, 30.04.2003 - 13 U 124/02

    Selbstschuldnerische Bürgschaft oder vertragliche Schuldübernahme;

  • FG Rheinland-Pfalz, 10.02.2010 - 1 K 2231/06

    Zufluss einer nicht in Geld bestehenden verdeckten Gewinnausschüttung im

  • FG Schleswig-Holstein, 15.04.2008 - 3 K 253/05

    Wesentliche Beteiligung: keine nachträglichen Anschaffungskosten eines nur

  • FG Baden-Württemberg, 19.12.2008 - 1 K 71/07

    Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung i.S. des § 17 EStG: Berücksichtigung

  • FG Hamburg, 29.11.2004 - III 493/01

    Einkommensteuergesetz: Gewerblicher Auflösungsverlust aus privater

  • FG Düsseldorf, 27.05.2004 - 14 K 6167/00

    Liquidationsverlust bei wesentlicher Beteiligung; Nachträgliche

  • BFH, 28.01.2002 - VIII B 63/01

    Auslösungsverlust i.S.d. § 17 EStG; konkursfreie Liquidation

  • FG München, 11.12.2012 - 2 V 3070/12

    Zulässigkeit eine Antrages nach § 69 Abs. 3 FGO bei drohender Vollstreckung

  • FG Münster, 07.10.2003 - 13 K 6898/00

    Zeitpunkt der Entstehung des Auflösungsverlustes

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 20.07.2005 - 1 K 135/02

    Unterhaltszahlungen für zurückliegende Jahre als außergewöhnliche Belastung;

  • OLG Köln, 20.04.2003 - 13 U 124/02

    Fortbestehende Bürgenhaftung trotz Löschung der Hauptschuldner-GmbH nach Schluss

  • FG Nürnberg, 23.11.2011 - 3 K 1176/09

    Zeitpunkt der Berücksichtigung eines Auflösungsverlustes nach § 17 Abs. 4 EStG -

  • FG München, 02.11.2006 - 13 K 190/04

    Berücksichtigung eines Auflösungsverlustes aus der Beteiligung an einer GmbH;

  • FG Rheinland-Pfalz, 18.04.2002 - 4 K 2792/97

    Zur Berücksichtigung von Beteiligungsverlusten nach Auflösung einer GmbH sowie

  • FG Saarland, 13.06.2000 - 1 K 81/00

    Darlehenszinsen als nachträglicher Auflösungsverlust nach § 17 EStG

  • FG Düsseldorf, 22.02.2006 - 13 K 3600/01

    Berücksichtigung eines Auflösungsverlustes bei der Einkommenssteuer; Maßgeblicher

  • FG Nürnberg, 23.01.2003 - VI 187/00

    Ermittlung des Veräußerungsverlusts; Wertansatz bei auflösend bedingtem

  • FG Sachsen, 01.08.2002 - 2 K 2037/99

    Berücksichtigung eines Auflösungsverlustes; Auflösung der Gesellschaft wegen

  • FG Sachsen-Anhalt, 01.08.2002 - 2 K 2037/99

    Realisation eines Veräußerungsverlustes nach § 17 Abs. 4 EStG bei Eröffnung des

  • FG Düsseldorf, 26.10.2001 - 10 V 4484/01

    Veräußerungsgewinn; Wesentliche Beteiligung; Anschaffungskosten; Schuldübernahme;

  • FG Münster, 24.04.2001 - 15 K 6099/99

    Auflösungsverlust bei Liquidation einer GmbH

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