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   BFH, 12.11.2012 - VI S 8/12   

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https://dejure.org/2012,42687
BFH, 12.11.2012 - VI S 8/12 (https://dejure.org/2012,42687)
BFH, Entscheidung vom 12.11.2012 - VI S 8/12 (https://dejure.org/2012,42687)
BFH, Entscheidung vom 12. November 2012 - VI S 8/12 (https://dejure.org/2012,42687)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Anhörungsrüge: Anwendungsbereich des § 133a FGO - Rechtsschutzinteresse an Tatbestandsberichtigung

  • openjur.de

    Anhörungsrüge: Anwendungsbereich des § 133a FGO; Rechtsschutzinteresse an Tatbestandsberichtigung

  • Bundesfinanzhof

    FGO § 133a Abs 4 S 4, FGO § 108, FGO § 113 Abs 1, FGO § 132, GKG, GKVerz Nr 6400, GKG § 3 Abs 2 Anl 1 Nr 6400
    Anhörungsrüge: Anwendungsbereich des § 133a FGO - Rechtsschutzinteresse an Tatbestandsberichtigung

  • Bundesfinanzhof

    Anhörungsrüge: Anwendungsbereich des § 133a FGO - Rechtsschutzinteresse an Tatbestandsberichtigung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 133a Abs 4 S 4 FGO, § 108 FGO, § 113 Abs 1 FGO, § 132 FGO, GKG
    Anhörungsrüge: Anwendungsbereich des § 133a FGO - Rechtsschutzinteresse an Tatbestandsberichtigung

  • rewis.io

    Anhörungsrüge: Anwendungsbereich des § 133a FGO - Rechtsschutzinteresse an Tatbestandsberichtigung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 133a; FGO § 108; FGO § 113 Abs. 1
    Begründetheit einer Anhörungsrüge; Zulässigkeit eines Antrags auf Tatbestandsberichtigung

  • datenbank.nwb.de

    Begründung einer Anhörungsrüge; Antrag auf Tatbestandsberichtigung bei fehlendem Rechtsschutzinteresse unzulässig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Begründetheit einer Anhörungsrüge; Zulässigkeit eines Antrags auf Tatbestandsberichtigung

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 17.06.2005 - VI S 3/05

    Anhörungsrüge: Anwendungsbereich des § 133a FGO

    Auszug aus BFH, 12.11.2012 - VI S 8/12
    Denn eine Anhörungsrüge dient nicht dazu, die angegriffene Entscheidung nochmals einer vollen inhaltlichen Überprüfung zuzuführen; ebenso wenig kann mit der Anhörungsrüge eine Begründungsergänzung herbeigeführt werden (BFH-Beschluss vom 17. Juni 2005 VI S 3/05, BFHE 209, 419, BStBl II 2005, 614, m.w.N.).
  • BFH, 17.03.2010 - X S 25/09

    Mitwirkung des abgelehnten Richters an der Entscheidung - Tatbestandsberichtigung

    Auszug aus BFH, 12.11.2012 - VI S 8/12
    Ein Rechtsschutzinteresse lässt sich nicht aus der Einlegung einer Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht und einer Beschwerde zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte herleiten, weil in diesen Verfahren keine Tatbestandsbindung besteht (BFH-Beschlüsse vom 17. März 2010 X S 25/09, BFH/NV 2010, 1293; vom 1. Oktober 2002 VII B 35/02, juris).
  • BFH, 20.04.2010 - VI S 1/10

    Mindestanforderungen an die Begründung einer Anhörungsrüge - Begriff "Darlegen" -

    Auszug aus BFH, 12.11.2012 - VI S 8/12
    Ein berechtigtes Interesse an einer Tatbestandsberichtigung kann nur insoweit bestehen, als damit die Grundlagen für eine Rechtsmittelentscheidung geschaffen werden sollen (BFH-Beschluss vom 20. April 2010 VI S 1/10, BFH/NV 2010, 1467, m.w.N.).
  • BFH, 10.02.2012 - VI S 1/12

    Zuständigkeit für Anhörungsrüge bei Änderung des Geschäftsverteilungsplans -

    Auszug aus BFH, 12.11.2012 - VI S 8/12
    Mit dem Vorbringen, der Senat habe hierbei fehlerhaft entschieden, kann eine Anhörungsrüge nach § 133a FGO nicht begründet werden (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Februar 2012 VI S 1/12, BFH/NV 2012, 966).
  • BFH, 01.10.2002 - VII B 35/02

    Tatbestandsberichtigung - Beschlussergänzung - Postulationsfähigkeit vor dem

    Auszug aus BFH, 12.11.2012 - VI S 8/12
    Ein Rechtsschutzinteresse lässt sich nicht aus der Einlegung einer Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht und einer Beschwerde zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte herleiten, weil in diesen Verfahren keine Tatbestandsbindung besteht (BFH-Beschlüsse vom 17. März 2010 X S 25/09, BFH/NV 2010, 1293; vom 1. Oktober 2002 VII B 35/02, juris).
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