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   BFH, 12.11.2020 - III R 38/17   

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https://dejure.org/2020,56912
BFH, 12.11.2020 - III R 38/17 (https://dejure.org/2020,56912)
BFH, Entscheidung vom 12.11.2020 - III R 38/17 (https://dejure.org/2020,56912)
BFH, Entscheidung vom 12. November 2020 - III R 38/17 (https://dejure.org/2020,56912)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    GewStG § 8 Nr 1 Buchst d, GewStG § 8 Nr 1 Buchst e, EStG § 5 Abs 2, HGB § 255, HGB § 247 Abs 2, GG Art 3 Abs 1, GewStG VZ 2010, GewStG VZ 2011, GewStG VZ 2012
    Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen bei Herstellung immaterieller Wirtschaftsgüter

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 8 Nr 1 Buchst d GewStG 2002 vom 14.08.2007, § 8 Nr 1 Buchst e GewStG 2002 vom 22.12.2009, § 5 Abs 2 EStG 2009, § 255 HGB, § 247 Abs 2 HGB
    Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen bei Herstellung immaterieller Wirtschaftsgüter

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Gewerbesteuerliche Behandlung von Aufwendungen für die Anmietung von Räumlichkeiten und Equipment zum Zwecke der Produktion von Kino- und TV-Filmen

  • rewis.io

    Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen bei Herstellung immaterieller Wirtschaftsgüter

  • Betriebs-Berater

    Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen bei Herstellung immaterieller Wirtschaftsgüter

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    GewStG § 8 Nr. 1 Buchst. d, e; EStG § 5 Abs. 2; HGB § 255
    Verfassungsmäßigkeit der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen bei Herstellung immaterieller Wirtschaftsgüter (hier: Filmproduktion)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gewerbesteuerliche Behandlung von Aufwendungen für die Anmietung von Räumlichkeiten und Equipment zum Zwecke der Produktion von Kino- und TV-Filmen

  • rechtsportal.de

    Gewerbesteuerliche Behandlung von Aufwendungen für die Anmietung von Räumlichkeiten und Equipment zum Zwecke der Produktion von Kino- und TV-Filmen

  • datenbank.nwb.de

    Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen bei Herstellung immaterieller Wirtschaftsgüter

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Hinzurechnung von Mietzinsen bei Herstellung immaterieller Wirtschaftsgüter

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Herstellungskosten immaterieller Wirtschaftsgüter - und die Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen

  • die-aktiengesellschaft.de (Leitsatz)

    Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen bei Herstellung immaterieller Wirtschaftsgüter

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen bei der Filmproduktion

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen bei Herstellung immaterieller Wirtschaftsgüter

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG
    Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Mietzinsen bei Herstellung immaterieller Wirtschaftsgüter

In Nachschlagewerken

Sonstiges (4)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    GewStG § 8 Nr 1 Buchst d, EStG § 5 Abs 2, GG Art 3 Abs 1
    Gewerbesteuer, Hinzurechnung, Miete, Immaterielles Wirtschaftsgut

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    GewStG § 8 Nr 1 Buchst d ; EStG § 5 Abs 2 ; GG Art 3 Abs 1

  • Bundesfinanzhof (Terminmitteilung)

    Verstößt § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG i.V.m. § 5 Abs. 2 EStG gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG), weil Steuerpflichtige, die immaterielle Wirtschaftsgüter herstellen, der Hinzurechnung unterliegen, jedoch Steuerpflichtige, die materielle Wirtschaftsgüter zur ...

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 272, 65
  • DB 2021, 1511
  • BStBl II 2022, 283
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (23)

  • BFH, 25.07.2019 - III R 22/16

    Keine gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung bei der Überlassung von Hotelzimmern

    Auszug aus BFH, 12.11.2020 - III R 38/17
    Die Regelung betrifft daher auch Nutzungsentgelte, die an im Ausland ansässige Vermieter/Verpächter oder für eine Nutzungsüberlassung im Ausland gezahlt werden (Senatsurteil vom 25.07.2019 - III R 22/16, BFHE 265, 386, BStBl II 2020, 51, Rz 19; Sarrazin in Lenski/Steinberg, Gewerbesteuergesetz, § 8 Nr. 1 Buchst. e Rz 4; Rode in Wendt/Suchanek/Möllmann/Heinemann, GewStG, 2019, § 8 Nr. 1 Buchst. d Rz 39).

    Insoweit bestehen im Streitfall --anders als z.B. bei den Reisevorleistungen in der durch Senatsurteil in BFHE 265, 386, BStBl II 2020, 51 entschiedenen Sache-- keine Zweifel.

    Diese Fiktion ist auf den Zweck des § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG zurückzuführen, durch die Hinzurechnung i.S. einer Finanzierungsneutralität einen objektivierten Ertrag des Gewerbebetriebs zu ermitteln (z.B. Senatsurteil in BFHE 265, 386, BStBl II 2020, 51, Rz 22, m.w.N.).

    Insoweit spricht insbesondere die Verwendung des Wirtschaftsguts als Produktionsmittel für die Zuordnung zum Anlagevermögen, während eine Verwendung als zu veräußerndes Produkt eine Zuordnung zum Umlaufvermögen nahe legt (BFH-Urteil vom 05.06.2008 - IV R 67/05, BFHE 222, 265, BStBl II 2008, 960, unter II.1.b; Senatsurteil in BFHE 265, 386, BStBl II 2020, 51, Rz 22).

    Ein Gegenstand kann zwar auch dann dem Anlagevermögen zuzuordnen sein, wenn er nur kurzfristig gemietet oder gepachtet wird; dies gilt selbst dann, wenn sich das Miet- oder Pachtverhältnis lediglich auf Tage oder Stunden erstreckt (Senatsurteil in BFHE 265, 386, BStBl II 2020, 51).

    aa) Der Senat hat dementsprechend in seinem Urteil in BFHE 265, 386, BStBl II 2020, 51 die von einem Reiseveranstalter angemieteten Hotelräume nicht als fiktives Anlagevermögen beurteilt, obwohl ein Reiseveranstalter zur Durchführung von Reisen immer wieder ("gleichartige") Hotelzimmer benötigt.

  • BFH, 25.10.2016 - I R 57/15

    Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Mietzinsen (Entgelt für die Überlassung

    Auszug aus BFH, 12.11.2020 - III R 38/17
    Die Klägerin sei --anders als die Messe-Durchführungsgesellschaft in der vom Bundesfinanzhof (BFH) durch Urteil vom 25.10.2016 - I R 57/15 (BFHE 255, 280) entschiedenen Sache-- bei den Anmietungen auch nicht bloß als Dienstleisterin oder Mittlerin aufgetreten, sondern habe unternehmerische Entscheidungen treffen können.

    Das BFH-Urteil in BFHE 255, 280, dessen Bedeutung und Reichweite nicht ganz klar sei, stehe der Annahme fiktiven Anlagevermögens nicht entgegen.

    Der I. Senat gehe insofern von einem Sonderfall aus; falls der III. Senat dies anders sehe und sich auf die Grundsätze des Urteils in BFHE 255, 280 stützen wolle, müsse er den Großen Senat anrufen.

    Der Nutzungsvertrag muss daher seinem wesentlichen rechtlichen Gehalt nach ein Miet- oder Pachtverhältnis i.S. des bürgerlichen Rechts sein (z.B. BFH-Urteil in BFHE 255, 280).

    Die Prüfung muss daher den Geschäftsgegenstand des Unternehmens in den Blick nehmen und sich so weit wie möglich an den betrieblichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen orientieren (BFH-Urteile in BFHE 256, 526, Rz 19, mit Hinweis auf das BFH-Urteil in BFHE 255, 280, Rz 21); die Fiktion darf nicht weiter reichen, als es die Vorstellung eines das Miet- oder Pachtverhältnis ersetzenden Eigentums gebietet.

    Dabei wäre auch zu berücksichtigen, ob ein Eigentumserwerb an den angemieteten unbeweglichen oder beweglichen Wirtschaftsgütern dem betrieblichen Gebrauch der Klägerin auf Dauer dienlich sein könnte, was --wie in dem eine Messedurchführungsgesellschaft betreffenden BFH-Urteil in BFHE 255, 280-- hier wegen der Herstellung von Filmen als Einzelprojekten ohne Verbindung zu anderen Filmen der Klägerin zweifelhaft erscheinen kann.

  • BFH, 08.12.2016 - IV R 24/11

    Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Mietaufwendungen bei Konzertveranstaltern

    Auszug aus BFH, 12.11.2020 - III R 38/17
    Die Frage, ob das fiktiv im Eigentum des Steuerpflichtigen stehende Wirtschaftsgut zu dessen Anlagevermögen gehören würde, orientiert sich maßgeblich an der Zweckbestimmung im Betrieb, die einerseits subjektiv vom Willen des Steuerpflichtigen abhängt, sich andererseits aber an objektiven Merkmalen nachvollziehen lassen muss (z.B. Art des Wirtschaftsguts, Art und Dauer der Verwendung im Betrieb, Art des Betriebs, ggf. auch der Art der Bilanzierung; siehe BFH-Urteil in BFHE 256, 526, Rz 18; Mohr, Inkongruenzen bei der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung, 2016, S. 271; Kornwachs, Deutsches Steuerrecht 2017, 1568, 1573).

    Die Prüfung muss daher den Geschäftsgegenstand des Unternehmens in den Blick nehmen und sich so weit wie möglich an den betrieblichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen orientieren (BFH-Urteile in BFHE 256, 526, Rz 19, mit Hinweis auf das BFH-Urteil in BFHE 255, 280, Rz 21); die Fiktion darf nicht weiter reichen, als es die Vorstellung eines das Miet- oder Pachtverhältnis ersetzenden Eigentums gebietet.

    Eine Zuordnung zum (fiktiven) Anlagevermögen scheidet danach aus, wenn der Steuerpflichtige die angemieteten oder gepachteten Wirtschaftsgüter nicht ständig für den Gebrauch in seinem Betrieb hätte vorhalten müssen (BFH-Urteil in BFHE 256, 526, Rz 26), sondern sie jeweils nur im Zusammenhang mit einem konkreten Produkt und daher "flüchtig" benötigt; sie würden dann nicht zu seinem dem Betrieb auf Dauer gewidmeten Betriebskapital gehören (BFH-Urteil in BFHE 174, 554, BStBl II 1994, 810, unter II.1.c).

  • BFH, 04.06.2014 - I R 70/12

    Verfassungsmäßigkeit der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Miet- und

    Auszug aus BFH, 12.11.2020 - III R 38/17
    Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen insbesondere auch nicht gegen die Hinzurechnung von Mieten für bewegliche Wirtschaftsgüter oder Immobilien nach § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG (Senatsurteil vom 14.06.2018 - III R 35/15, BFHE 261, 558, BStBl II 2018, 662, Rz 19 ff., m.w.N., betreffend angemietete Hotels, dagegen Verfassungsbeschwerde 1 BvR 2150/18; Senatsbeschluss vom 18.12.2019 - III R 33/17, BFH/NV 2020, 781, betreffend Tankstellen; BFH-Urteile vom 08.12.2016 - IV R 55/10, BFHE 256, 519, BStBl II 2017, 722, betreffend Zwischenvermietung von Wohnimmobilien; vom 04.06.2014 - I R 70/12, BFHE 246, 67, BStBl II 2015, 289, betreffend Ladenlokale).

    Vielmehr genügt es, wenn sich die Hinzurechnungsvorschriften folgerichtig in das Konzept einer ertragsorientierten Objektsteuer einfügen lassen (BVerfG-Beschluss in BStBl II 2016, 557, Rz 33; BFH-Urteile in BFHE 246, 67, BStBl II 2015, 289, Rz 18 ff.; in BFHE 256, 519, BStBl II 2017, 722).

    Dies hat der BFH etwa bejaht, wenn der Steuerpflichtige wiederholt gleichartige Container zur Weitervermietung (BFH-Urteil vom 29.11.1972 - I R 178/70, BFHE 107, 468, BStBl II 1973, 148, unter 2.) oder gleichartige Bestuhlungen und Beschallungsanlagen zur eigenen Nutzung in Sälen und Stadien (BFH-Urteil in BFHE 174, 554, BStBl II 1994, 810, unter 1.) angemietet hat (vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 246, 67, BStBl II 2015, 289, betreffend Vermietung angemieteter Einzelhandelsgeschäfte durch Großhändler).

  • BFH, 30.03.1994 - I R 123/93

    Hinzurechnung nach § 8 Nr. 7 GewStG auch bei kurzfristigen Mietverhältnissen

    Auszug aus BFH, 12.11.2020 - III R 38/17
    Es unterstützt die Auffassung des FA und führt aus, die Requisiten, Gerätschaften und Räumlichkeiten würden zum Anlagevermögen rechnen, wenn der Filmproduzent Eigentümer wäre; das Merkmal der Dauerhaftigkeit des Einsatzes zum Gebrauch werde nach den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 30.03.1994 - I R 123/93 (BFHE 174, 554, BStBl II 1994, 810) auch bei sehr kurzfristiger Anmietung erfüllt.

    Dies hat der BFH etwa bejaht, wenn der Steuerpflichtige wiederholt gleichartige Container zur Weitervermietung (BFH-Urteil vom 29.11.1972 - I R 178/70, BFHE 107, 468, BStBl II 1973, 148, unter 2.) oder gleichartige Bestuhlungen und Beschallungsanlagen zur eigenen Nutzung in Sälen und Stadien (BFH-Urteil in BFHE 174, 554, BStBl II 1994, 810, unter 1.) angemietet hat (vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 246, 67, BStBl II 2015, 289, betreffend Vermietung angemieteter Einzelhandelsgeschäfte durch Großhändler).

    Eine Zuordnung zum (fiktiven) Anlagevermögen scheidet danach aus, wenn der Steuerpflichtige die angemieteten oder gepachteten Wirtschaftsgüter nicht ständig für den Gebrauch in seinem Betrieb hätte vorhalten müssen (BFH-Urteil in BFHE 256, 526, Rz 26), sondern sie jeweils nur im Zusammenhang mit einem konkreten Produkt und daher "flüchtig" benötigt; sie würden dann nicht zu seinem dem Betrieb auf Dauer gewidmeten Betriebskapital gehören (BFH-Urteil in BFHE 174, 554, BStBl II 1994, 810, unter II.1.c).

  • BFH, 30.07.2020 - III R 24/18

    Keine gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Mietzinsen, die zu den

    Auszug aus BFH, 12.11.2020 - III R 38/17
    a) Miet- oder Pachtaufwendungen können gemäß § 255 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs (HGB) als Einzelkosten oder als angemessene Teile der Gemeinkosten die Herstellungskosten erhöhen (Senatsurteil vom 30.07.2020 - III R 24/18, BFHE 269, 342; Schmidt/Kulosa, EStG, 39. Aufl., § 6 Rz 195; Schubert/Hutzler in Beck Bil.-Komm., 12. Aufl., § 255 HGB Rz 470) und sind dann nach § 5 Abs. 6 EStG zu aktivieren (BFH-Urteil vom 21.10.1993 - IV R 87/92, BFHE 172, 462, BStBl II 1994, 176; Reddig in Kirchhof, EStG, 19. Aufl., § 5 Rz 7).

    Sie werden daher nicht hinzugerechnet, weil es an der für § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG erforderlichen Gewinnabsetzung fehlt (Senatsurteil in BFHE 269, 342).

    Denn dann unterbleibt sowohl die Neutralisierung der in die Herstellungskosten einzubeziehenden Miet- und Pachtaufwendungen durch die Aktivierung in der Bilanz als auch deren Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG (Senatsurteil in BFHE 269, 342).

  • BVerfG, 15.02.2016 - 1 BvL 8/12

    Unzulässige Vorlage zur Verfassungsmäßigkeit der teilweisen Hinzurechnung von

    Auszug aus BFH, 12.11.2020 - III R 38/17
    Insoweit hat der Senat im Urteil vom 17.01.2019 - III R 35/17 (BFHE 264, 32, BStBl II 2019, 407, betreffend Hinzurechnung bei Hotels) ausgeführt, dass dem Gesetzgeber nach dem vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zu Art. 3 Abs. 1 GG entwickelten Maßstab zur Verfassungskonformität von Steuergesetzen bei der Auswahl eines Steuergegenstands sowie bei der Bestimmung des Steuersatzes ein weitreichender Entscheidungsspielraum zusteht (BVerfG-Beschluss vom 15.02.2016 - 1 BvL 8/12, BStBl II 2016, 557, Rz 25, m.w.N.; BVerfG-Urteil vom 10.04.2018 - 1 BvR 1236/11, BStBl II 2018, 303, Rz 105).

    Vielmehr genügt es, wenn sich die Hinzurechnungsvorschriften folgerichtig in das Konzept einer ertragsorientierten Objektsteuer einfügen lassen (BVerfG-Beschluss in BStBl II 2016, 557, Rz 33; BFH-Urteile in BFHE 246, 67, BStBl II 2015, 289, Rz 18 ff.; in BFHE 256, 519, BStBl II 2017, 722).

  • BFH, 05.06.2008 - IV R 67/05

    Der einzelne (Baum-)Bestand als nicht abnutzbares Wirtschaftsgut eines

    Auszug aus BFH, 12.11.2020 - III R 38/17
    Insoweit spricht insbesondere die Verwendung des Wirtschaftsguts als Produktionsmittel für die Zuordnung zum Anlagevermögen, während eine Verwendung als zu veräußerndes Produkt eine Zuordnung zum Umlaufvermögen nahe legt (BFH-Urteil vom 05.06.2008 - IV R 67/05, BFHE 222, 265, BStBl II 2008, 960, unter II.1.b; Senatsurteil in BFHE 265, 386, BStBl II 2020, 51, Rz 22).

    Insoweit darf für die Einordnung als Anlagevermögen die Zeitkomponente "dauernd" nicht als reiner Zeitbegriff im Sinne von "immer" oder "für alle Zeiten" verstanden werden (BFH-Urteil in BFHE 222, 265, BStBl II 2008, 960, unter II.1.b, m.w.N., betreffend Baumbestand eines Forstbetriebs).

  • BFH, 08.12.2016 - IV R 55/10

    Gewerbesteuerliche Hinzurechnung bei Zwischenvermietung

    Auszug aus BFH, 12.11.2020 - III R 38/17
    Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen insbesondere auch nicht gegen die Hinzurechnung von Mieten für bewegliche Wirtschaftsgüter oder Immobilien nach § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG (Senatsurteil vom 14.06.2018 - III R 35/15, BFHE 261, 558, BStBl II 2018, 662, Rz 19 ff., m.w.N., betreffend angemietete Hotels, dagegen Verfassungsbeschwerde 1 BvR 2150/18; Senatsbeschluss vom 18.12.2019 - III R 33/17, BFH/NV 2020, 781, betreffend Tankstellen; BFH-Urteile vom 08.12.2016 - IV R 55/10, BFHE 256, 519, BStBl II 2017, 722, betreffend Zwischenvermietung von Wohnimmobilien; vom 04.06.2014 - I R 70/12, BFHE 246, 67, BStBl II 2015, 289, betreffend Ladenlokale).

    Vielmehr genügt es, wenn sich die Hinzurechnungsvorschriften folgerichtig in das Konzept einer ertragsorientierten Objektsteuer einfügen lassen (BVerfG-Beschluss in BStBl II 2016, 557, Rz 33; BFH-Urteile in BFHE 246, 67, BStBl II 2015, 289, Rz 18 ff.; in BFHE 256, 519, BStBl II 2017, 722).

  • BFH, 18.12.2019 - III R 33/17

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 14.06.2018 - III R 35/15 -

    Auszug aus BFH, 12.11.2020 - III R 38/17
    Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen insbesondere auch nicht gegen die Hinzurechnung von Mieten für bewegliche Wirtschaftsgüter oder Immobilien nach § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG (Senatsurteil vom 14.06.2018 - III R 35/15, BFHE 261, 558, BStBl II 2018, 662, Rz 19 ff., m.w.N., betreffend angemietete Hotels, dagegen Verfassungsbeschwerde 1 BvR 2150/18; Senatsbeschluss vom 18.12.2019 - III R 33/17, BFH/NV 2020, 781, betreffend Tankstellen; BFH-Urteile vom 08.12.2016 - IV R 55/10, BFHE 256, 519, BStBl II 2017, 722, betreffend Zwischenvermietung von Wohnimmobilien; vom 04.06.2014 - I R 70/12, BFHE 246, 67, BStBl II 2015, 289, betreffend Ladenlokale).

    So muss z.B. die der Höhe nach unterschiedliche Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen für bewegliche und unbewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens nicht einem strikten Folgerichtigkeitsmaßstab genügen (Senatsurteil in BFH/NV 2020, 781, Rz 18 bis 22).

  • FG Berlin-Brandenburg, 25.10.2017 - 11 K 11196/17

    Gewerbesteuer: Hinzurechnung von Mietzinsen für Ausstattungsgegenstände -

  • BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvL 1/08
  • BFH, 17.01.2019 - III R 35/17

    Übergang eines Gewerbeverlustes von einer Kapitalgesellschaft auf eine

  • BFH, 06.11.2008 - IV B 126/07

    Einstweilige Rechtsschutzverfahren über Anerkennung von Verlusten aus Filmfonds

  • BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvL 2/07
  • BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvL 2/08
  • BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvL 1/07

    Neuregelung der "Pendlerpauschale" verfassungswidrig

  • BVerfG, 10.04.2018 - 1 BvR 1236/11

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Gewerbesteuerpflicht für Gewinne aus

  • BFH, 20.09.1995 - X R 225/93

    1. In echter Auftragsproduktion hergestellte Filme sind immaterielle

  • BFH, 29.11.1972 - I R 178/70

    Zur Frage der Zuordnung der benutzten Wirtschaftsgüter zum Anlagevermögen

  • BFH, 21.10.1993 - IV R 87/92

    Steuer - Gewinnermittlung - Herstellungskosten

  • BFH, 14.06.2018 - III R 35/15

    Verfassungskonformität gewerbesteuerrechtlicher Hinzurechnungen

  • BVerfG - 1 BvR 2150/18 (anhängig)

    Verfassungskonformität, Gewerbesteuer, Hinzurechnungen

  • FG Sachsen, 16.11.2021 - 1 K 854/21

    Hinzurechnung von Mieten für den Betrieb des Gewerbes zum Gewinn daraus

    Der Nutzungsvertrag muss daher seinem wesentlichen rechtlichen Gehalt nach ein Miet- oder Pachtverhältnis i. S. des bürgerlichen Rechts sein (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 12. November 2020, III R 38/17, BFHE 272, 65 , unter II.1.b).

    Diese Fiktion ist auf den Zweck des § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG zurückzuführen, durch die Hinzurechnung i. S. einer Finanzierungsneutralität einen objektivierten Ertrag des Gewerbebetriebs zu ermitteln (vgl. BFH-Urteil in BFHE 272, 65 , unter II.4.a, m. w. N.).

    Insoweit spricht insbesondere die Verwendung des Wirtschaftsguts als Produktionsmittel für die Zuordnung zum Anlagevermögen, während eine Verwendung als zu veräußerndes Produkt eine Zuordnung zum Umlaufvermögen nahe legt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 272, 65 , unter II.4.a, m. w. N.).

    Die Prüfung muss daher den Geschäftsgegenstand des Unternehmens in den Blick nehmen und sich so weit wie möglich an den betrieblichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen orientieren; die Fiktion darf nicht weiter reichen, als es die Vorstellung eines das Miet- oder Pachtverhältnis ersetzenden Eigentums gebietet (vgl. BFH-Urteil in BFHE 272, 65 , unter II.4.a).

    Das setzt indessen voraus, dass der Steuerpflichtige derartige Wirtschaftsgüter ständig für den Gebrauch in seinem Betrieb benötigt (vgl. BFH-Urteil vom 12. November 2020, III R 38/17, BFHE 272, 65 , unter II.4.a.).

    Eine Zuordnung zum (fiktiven) Anlagevermögen scheidet danach aus, wenn der Steuerpflichtige die angemieteten oder gepachteten Wirtschaftsgüter nicht ständig für den Gebrauch in seinem Betrieb hätte vorhalten müssen, sondern sie jeweils nur im Zusammenhang mit einem konkreten Produkt und daher "flüchtig" benötigt; sie würden dann nicht zu seinem dem Betrieb auf Dauer gewidmeten Betriebskapital gehören (vgl. BFH-Urteil in BFHE 272, 65 , unter II.4.a).

    Die Vielzahl der angemieteten Standplätze (in den Streitjahren jeweils mehr als 100 in einem Jahr; vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 256, 526 : 160 Anmietungen in einem Jahr) lässt die Teilnahme der Klägerin an einer Veranstaltung weder nur im Zusammenhang mit einem konkreten "Produkt" und daher "flüchtig" benötigt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 272, 65 , unter II.4.a) noch ein "Einzelprojekt" sein, was es zweifelhaft erscheinen lassen kann, ob ein Eigentumserwerb an den angemieteten Wirtschaftsgütern auf Dauer dienlich sein könnte (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 272, 65 , unter II.4.b.bb, zu einem Steuerpflichtigen, der Kino- und TV-Filme produziert, die als "Einzelprojekte" zu qualifizieren waren).

  • BFH, 01.06.2022 - III R 56/20

    Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Mieten für Mehrwegbehältnisse im Handel

    Für die Hinzurechnung ist darauf abzustellen, ob die Wirtschaftsgüter zum Anlagevermögen des Mieters oder Pächters gehörten, wenn er ihr Eigentümer wäre (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsurteil vom 12.11.2020 - III R 38/17, BFHE 272, 65, BStBl II 2022, 283, m.w.N.).

    aa) Die Frage, ob das fiktiv im Eigentum des Steuerpflichtigen stehende Wirtschaftsgut zu dessen Anlagevermögen gehören würde, orientiert sich maßgeblich an der Zweckbestimmung im Betrieb, die einerseits subjektiv vom Willen des Steuerpflichtigen abhängt, sich andererseits aber im Hinblick z.B. auf die Art des Wirtschaftsguts, die Art und Dauer der Verwendung im Betrieb und die Art des Betriebs an objektiven Merkmalen nachvollziehen lassen muss (vgl. die Nachweise in den Senatsurteilen in BFHE 272, 65, BStBl II 2022, 283, Rz 27 ff., betreffend Filmproduktion, und vom 25.07.2019 - III R 22/16, BFHE 265, 386, BStBl II 2020, 51, Rz 22, betreffend Hotelzimmer; BFH-Urteil vom 08.12.2016 - IV R 24/11, BFHE 256, 526, BStBl II 2022, 276, Rz 18, betreffend Konzertveranstalter).

    Insoweit spricht insbesondere die Verwendung des Wirtschaftsguts als Produktionsmittel für die Zuordnung zum Anlagevermögen, während eine Verwendung als zu veräußerndes Produkt eine Zuordnung zum Umlaufvermögen nahelegt (Senatsurteile in BFHE 272, 65, BStBl II 2022, 283, Rz 29, und in BFHE 265, 386, BStBl II 2020, 51, Rz 22; BFH-Urteil vom 05.06.2008 - IV R 67/05, BFHE 222, 265, BStBl II 2008, 960, unter II.1.b, betreffend Baumbestand eines Forstbetriebs).

  • BFH, 19.01.2023 - III R 22/20

    Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Mietaufwendungen bei Messe-,

    Gleiches gilt im vorliegenden Fall, in dem die Auftraggeber bei der Klägerin nach den Feststellungen des FG eine Produktion oder einen Event buchten (Senatsurteil vom 12.11.2020 - III R 38/17, BFHE 272, 65, BStBl II 2022, 283, Rz 34 ff.).
  • FG Münster, 18.08.2022 - 10 K 1421/19

    Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Aufwendungen im Zusammenhang mit der

    Diese Fiktion ist auf den Zweck des § 8 Nr. 1 GewStG zurückzuführen, durch die Hinzurechnung im Sinne einer Finanzierungsneutralität einen objektivierten Ertrag des Gewerbebetriebs zu ermitteln (BFH-Urteile vom 25.10.2016 - I R 57/15, BFH/NV 2017, 388; vom 25.7.2019 - III R 22/16, BStBl. II 2020, 51; vom 12.11.2020 - III R 38/17, BStBl. II 2022, 283; vgl. auch BT-Drs.
  • FG Berlin-Brandenburg, 13.12.2022 - 8 K 8102/21

    Aufwand für Übernachtungsmöglichkeiten der Arbeitnehmer als hinzuzurechnender

    Wie der BFH in seinen Entscheidungen vom 25. Juli 2019 (III R 22/10) bzw. vom 12. November 2020 (III R 38/17) ausgeführt habe, erfordere das Geschäftsmodell eines Reiseveranstalters typischerweise keine langfristige Nutzung der von den Hoteliers überlassenen beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgüter, sondern eine zeitlich begrenzte Nutzung von Wirtschaftsgütern, deren Produkteigenschaften kurzfristig an sich wandelnde Markterfordernisse angepasst werden könnten.
  • FG Sachsen, 14.07.2021 - 4 K 737/19

    Zurechnung der Aufwendungen für die Übernachtung der Arbeitnehmer dem

    Dies gilt auch dann, wenn das hergestellte Produkt bereits während des Erhebungszeitraums fertiggestellt und aus dem Unternehmen ausgeschieden ist (BFH- Urteile vom 30. Juli 2020 III R 24/18, HFR 2021, 68 ; vom 12. November 2020 III R 38/17, DStR 2021, 1473 ).
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