Rechtsprechung
   BFH, 12.12.1969 - VI R 289/67   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1969,702
BFH, 12.12.1969 - VI R 289/67 (https://dejure.org/1969,702)
BFH, Entscheidung vom 12.12.1969 - VI R 289/67 (https://dejure.org/1969,702)
BFH, Entscheidung vom 12. Dezember 1969 - VI R 289/67 (https://dejure.org/1969,702)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1969,702) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Behandlung eines Pfandleihnunternehmens als Kreditinstitut - Behandlung von durch ein Pfandleihunternehmen aufgenommenen Darlehen als Dauerschulden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BFHE 98, 436
  • DB 1970, 1060
  • BStBl II 1970, 436
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 17.01.1961 - I 230/59 U

    Anwendbarkeit der für Dauerschulden der Kreditinstitute geltenden Begünstigung

    Auszug aus BFH, 12.12.1969 - VI R 289/67
    Wenn danach die Vorschriften des KWG auf das Unternehmen der Steuerpflichtigen nicht anwendbar sind, so kann hier nach dem klaren Wortlaut des § 19 GewStDV die Begünstigung dieser Bestimmung nicht eingreifen (vgl. die Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - I 231/59 S vom 2. August 1960, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 71 S. 375 - BFH 71, 375 -, BStBl III 1960, 390; I 230/59 U vom 17. Januar 1961, BFH 72, 278, BStBl III 1961, 104).
  • BFH, 13.04.1965 - I 366/62 U

    Inhalt von Dauerschuldzinsen nach § 8 Ziff. 1 Gewerbesteuergesetz (GewStG) -

    Auszug aus BFH, 12.12.1969 - VI R 289/67
    Im gewöhnlichen Geschäftsgang eines Unternehmens entstandene Schulden können also dadurch zu Dauerschulden werden, daß ihre lange Laufzeit ein Anzeichen dafür gibt, sie entgegen ihrem ursprünglichen Zweck nicht mehr unmittelbar zum laufenden Geschäftsgang zu rechnen, weil sie das Betriebskapital für längere Zeit verstärken (ständige Rechtsprechung des BFH: vgl. z.B. das Urteil I 366/62 U vom 13. April 1965, BFH 82, 466, BStBl III 1965, 416).
  • BFH, 03.12.1963 - I 3/63 U

    Zweigstellensteuer bei Bausparkassen als Kreditunternehmen

    Auszug aus BFH, 12.12.1969 - VI R 289/67
    Es ist hier auch nicht entscheidend, ob, wie die Steuerpflichtige vorträgt, der BFH als Kreditunternehmen im Sinn der §§ 17, 29 GewStG auch solche Unternehmen ansieht, für die die Vorschriften des KWG nicht in vollem Umfang gelten (vgl. das Urteil des BFH I 3/63 U vom 3. Dezember 1963, BFH 78, 115, BStBl III 1964, 46; den Beschluß des BFH I B 125/64 vom 24. Januar 1968, BFH 91, 310, BStBl II 1968, 313).
  • BFH, 11.08.1959 - I 197/57 S

    Steuerschulden als laufende Geschäftsverbindlichkeiten oder Dauerschulden

    Auszug aus BFH, 12.12.1969 - VI R 289/67
    Bei den typischen laufenden Geschäftsvorfällen tritt das Zeitmoment - Laufzeit der Verbindlichkeit - an Bedeutung zurück (ständige Rechtsprechung des BFH: vgl. z.B. die Urteile I 197/57 S vom 11. August 1959, BFH 69, 447, BStBl III 1959, 428; I 202/64 U vom 22. Juni 1965, BFH 82, 657, BStBl III 1965, 484).
  • BFH, 24.01.1968 - I B 125/64

    Bausparkasse - Kreditunternehmen - Betriebseinnahme - Betriebsstätte -

    Auszug aus BFH, 12.12.1969 - VI R 289/67
    Es ist hier auch nicht entscheidend, ob, wie die Steuerpflichtige vorträgt, der BFH als Kreditunternehmen im Sinn der §§ 17, 29 GewStG auch solche Unternehmen ansieht, für die die Vorschriften des KWG nicht in vollem Umfang gelten (vgl. das Urteil des BFH I 3/63 U vom 3. Dezember 1963, BFH 78, 115, BStBl III 1964, 46; den Beschluß des BFH I B 125/64 vom 24. Januar 1968, BFH 91, 310, BStBl II 1968, 313).
  • BFH, 21.07.1966 - I 293/61

    Steuerrechtliche Behandlung der Abführung von Sparanteilen einer

    Auszug aus BFH, 12.12.1969 - VI R 289/67
    Um laufende Geschäfte handelt es sich aber in der Regel dann nicht, wenn die eingegangenen Verbindlichkeiten der Beschaffung des für das Unternehmen erforderlichen Anlagevermögens dienen oder wenn ein allgemeiner Geschäftskredit vorliegt (vgl. das Urteil des BFH I 131/64 vom 7. Dezember 1965, Steuerrechtsprechung in Karteiform - StRK -, Gewerbesteuergesetz, § 12, Rechtsspruch 71), d.h. wenn die Fremdmittel eigenes Kapital des Gewerbetreibenden ersetzen (vgl. das Urteil des BFH I 293/61 vom 21. Juli 1966, BFH 89, 279, BStBl III 1967, 631).
  • BFH, 12.06.1968 - I 278/63

    Einordnung derSchadensrückstellungen eines Versicherungsunternehmens als

    Auszug aus BFH, 12.12.1969 - VI R 289/67
    Im laufenden Geschäftsgang sind dabei im allgemeinen die Schulden entstanden, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einzelnen laufenden, nach der Art des Betriebs wiederkehrenden bestimmbaren Geschäftsvorfällen stehen (vgl. das Urteil des BFH I 278/63 vom 12. Juni 1968, BFH 93, 154, BStBl II 1968, 715).
  • BFH, 02.08.1960 - I 231/59 S

    Einordnung einer Genossenschaft als Kreditinstitut

    Auszug aus BFH, 12.12.1969 - VI R 289/67
    Wenn danach die Vorschriften des KWG auf das Unternehmen der Steuerpflichtigen nicht anwendbar sind, so kann hier nach dem klaren Wortlaut des § 19 GewStDV die Begünstigung dieser Bestimmung nicht eingreifen (vgl. die Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - I 231/59 S vom 2. August 1960, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 71 S. 375 - BFH 71, 375 -, BStBl III 1960, 390; I 230/59 U vom 17. Januar 1961, BFH 72, 278, BStBl III 1961, 104).
  • BFH, 02.03.1966 - I 33/65

    Entstehung gewerbesteuerlicher Dauerschulden - Von einem Hauptlieferanten

    Auszug aus BFH, 12.12.1969 - VI R 289/67
    Aber auch zum gewöhnlichen Geschäftsverkehr gehörende Schulden können dann Dauerschuldcharakter annehmen, wenn ihre Laufzeit 12 Monate übersteigt, es sei denn, daß die längere Schuldentilgungsfrist bei der Art des Geschäftsvorfalls üblich ist (vgl. das Urteil des BFH I 33/65 vom 2. März 1966, BFH 85, 192, BStBl III 1966, 280).
  • BFH, 30.11.1961 - IV 302/58 U

    Aktivierung von Gebührenforderungen und Zinsforderungen eines Pfandleihers in der

    Auszug aus BFH, 12.12.1969 - VI R 289/67
    Daß das Geschäft des Pfandleihers im weiteren Sinn mit einem Bankgeschäft verglichen werden kann, hat der BFH selbst schon in anderem Zusammenhang ausgeführt (vgl. das Urteil IV 302/58 U vom 30. November 1961, BFH 74, 212, BStBl III 1962, 81).
  • BFH, 22.06.1965 - I 202/64 U

    Einordnung von Eigenakzepten bei Anwendung des sog. Wechsel-Scheck-Verfahrens

  • BFH, 25.01.1973 - IV R 153/70

    Pfandleihunternehmen - Sinngemäße Anwendung - Refinanzierung von Ausleihungen -

    Der Senat schließt sich dem Urteil des VI. Senats vom 12.12.1969 VI R 289/67 (BFHE 98, 436, BStBl II 1970, 436) an, wonach Schulden, die ein Pfandleihunternehmen zur allgemeinen Refinanzierung von Ausleihungen aufnimmt, der nicht nur vorübergehenden Verstärkung des Betriebskapitals dienen, soweit sie eine Laufzeit von mehr als einem Jahr haben.«.

    Das FA rügt insbesondere, das FG habe die Grundsätze des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12. Dezember 1969 VI R 289/67 (BFHE 98, 436, BStBl II 1970, 436) nicht beachtet.

    Der VI. Senat hat in seinem Urteil VI R 289/67 eingehend dargelegt, daß und weshalb die von einem Pfandleihunternehmen aufgenommenen Darlehen keine Schulden sind, die zum laufenden Geschäftsverkehr gehören.

  • FG Schleswig-Holstein, 04.12.2013 - 2 K 201/12

    Beibehaltung des Charakters als Dauerschuld eines Anschaffungsdarlehens für ein

    Die Schulden, die mit dem gewöhnlichen Geschäftsbetrieb des neu gegründeten Betriebes (Anschaffung, Bebauung und Verkauf von Grundstücken) im wirtschaftlichen Zusammenhang stünden, seien nicht allein unter § 8 Nr. 1 GewStG zu fassen, weil sie anlässlich der Gründung des Betriebes oder bei einer Sachgründung übernommen würden (BFH vom 12. Dezember 1962, BStBl II 1970, 436).

    Der BFH (Urteil vom 12. Dezember 1969 VI R 269/67, BStBl II 1970, 436) hat entschieden, dass Darlehen, die ein Pfandleihunternehmen aufnimmt, um die empfangenen Geldbeträge an ständig wechselnde Kunden wieder auszuleihen, Dauerschulden sind, wenn sie nicht mit den einzelnen laufenden Geschäftsvorfällen in wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.

  • BFH, 25.01.1973 - IV R 152/70

    Pfandleihunternehmen - Sinngemäße Anwendung - Refinanzierung von Ausleihungen -

    Der Senat schließt sich dem Urteil des VI. Senats vom 12. Dezember 1969 VI R 289/67 (BFHE 98, 436, BStBl II 1970, 436) an, wonach Schulden, die ein Pfandleihunternehmen zur allgemeinen Refinanzierung von Ausleihungen aufnimmt, der nicht nur vorübergehenden Verstärkung des Betriebskapitals dienen, soweit sie eine Laufzeit von mehr als einem Jahr haben.

    Das FA rügt insbesondere, das FG habe die Grundsätze des urteils des BFH vom 12. Dezember 1969 VI R 289/67 (BFHE 98, 436, BStBl II 1970, 436) nicht beachtet.

  • BFH, 11.12.1986 - IV R 185/83

    Refinanzierung der von einem Werbemittler an Filmtheater zur Erlangung

    Der BFH hat demgegenüber bereits in den beiden Pfandleiher-Urteilen vom 12. Dezember 1969 VI R 289/67 (BFHE 98, 436, BStBl II 1970, 436) und vom 25. Januar 1973 IV R 152-153/70 (BFHE 108, 211, BStBl II 1973, 407) die Auffassung vertreten, daß ein für längere Zeit aufgenommener Kredit nicht allein schon deswegen in den laufenden Geschäftsgang fällt, weil der Gegenwert zur Finanzierung laufender Geschäfte bzw. zur eigenen Kreditgewährung verwendet wird.
  • BFH, 09.07.1970 - V R 32/70

    Unkostenvergütungen - Pfandleiher - Steuerfreie Kreditgewährung - Kosten der

    Nach dieser Bestimmung gilt das Unternehmen des Pfandleihgewerbes, soweit es durch die Hingabe von Darlehen gegen Faustpfand betrieben wird, nicht als Kreditinstitut im Sinne des KWG (vgl. auch BFH-Urteil VI R 289/67 vom 12. Dezember 1969, BFH 98, 436, BStBl II 1970, 436).
  • BFH, 26.08.1992 - I R 11/92

    Bewertung von Schulden als Dauererschulden oder laufenden Verbindlichkeiten

    Entsprechendes gilt für die mit der Veräußerung von Umlaufvermögen in Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 17. März 1959 I 171/58 U, BFHE 70, 131, BStBl III 1960, 49; BFH-Urteil vom 7. Juni 1989 X R 127/87, BFH/NV 1990, 391; ähnlich BFH-Urteil vom 12. Dezember 1969 VI R 289/67, BFHE 98, 436, BStBl II 1970, 436).
  • BFH, 30.06.1971 - I R 55/68

    Verbindlichkeit - Zusammenhang mit Betriebsgründung - Beschaffung von

    Dagegen fallen Schulden, die mit dem gewöhnlichen Geschäftsgang des neugegründeten Betriebes -- d. h. im allgemeinen mit einzelnen laufenden, nach Art des Betriebes wiederkehrenden bestimmbaren Geschäfsvorfällen (Urteil des BFH VI R 289/67 vom 12. Dezember 1969, BFH 98, 436, BStBl II 1970, 436) -- in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, nicht allein deshalb unter §§ 8 Nr. 1 und 12 Abs. 2 Nr. 1 GewStG, weil sie anläßlich der Gründung des Betriebes eingegangen oder -- bei einer Sachgründung -- übernommen werden.
  • BFH, 13.04.1978 - IV R 141/74

    Handelsvertreter - Verkaufsprovision - Provision - Gewerbeertrag -

    Die Rechtsprechung hat allerdings wiederholt entschieden, daß Schulden, die zum laufenden Geschäftsverkehr gehören, insbesondere Schulden, die mit einem bestimmten Geschäftsvorfall (zB Wareneinkauf oder Warenverkauf) in unmittelbarem Zusammenhang stehen, grundsätzlich keine Dauerschulden sind, wenn sie in der nach Art des Geschäftsvorfalls üblichen Frist getilgt werden (zB BFH-Urteile vom 12. Juni 1975 IV R 34/72 , BFHE 116, 386 , BStBl II 1975, 784 ; vom 12. Dezember 1969 VI R 289/67 , BFHE 98, 436, BStBl II 1970, 436; vom 4. Juli 1969 VI R 276/66, BFHE 96, 535, BStBl II 1969, 712, mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung).
  • BFH, 12.06.1975 - IV R 34/72

    Zur Frage des Finanzierungszusammenhangs bei Lieferantenschulden

    Derartige Schulden können aber Dauerschuldcharakter annehmen, wenn ihre Laufzeit 12 Monate übersteigt, es sei denn, daß die längere Schuldentilgungsfrist bei der Art des Geschäftsvorfalles üblich ist (vgl. das Urteil des BFH vom 12. Dezember 1969 VI R 289/67, BFHE 98, 436, BStBl II 1970, 436 mit weiteren Hinweisen).
  • FG Niedersachsen, 09.10.2001 - 6 K 824/98

    Dauerschulden bei Wahrung eines hinreichenden Zusammenhangs zwischen einzelner

    Derartige Schulden können aber Dauerschuldcharakter annehmen, wenn ihre Laufzeit 12 Monate übersteigt, es sei denn, dass die längere Schuldentilgungsfrist bei der Art des Geschäftsvorfalles üblich ist (vgl. das Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 12. Dezember 1969 VI R 289/67, BFHE 98, 436, BStBl II 1970, 436 mit weiteren Nachweisen).
  • BFH, 10.12.1969 - I R 59/67

    Unterstützungskasse - Eingetragener Verein - Kassenvermögen - Trägerunternehmen -

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht