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BFH, 12.12.1973 - II R 130/71 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer
Verfügung von Todes wegen - Unwirksamkeit - Erfüllung der Verfügung - Abweichen von gesetzlicher Erbfolge - Begünstigung des Pflichtigen
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Papierfundstellen
- BFHE 111, 350
- DB 1974, 999
- BStBl II 1974, 340
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- BFH, 02.12.1969 - II 120/64
Verfügung von Todes wegen - Formmangel - Unwirksames Vermächtnis - Gültigkeit der …
Auszug aus BFH, 12.12.1973 - II R 130/71
Für die Frage, ob zugunsten des Pflichtigen der Besteuerung eine bürgerlich-rechtlich unwirksame, aber von den Erbbeteiligten erfüllte Verfügung von Todes wegen zugrunde zu legen ist (BFHE 97, 311, BStBl II 1970, 119), ist es unerheblich, ob diese Verfügung nur von der gesetzlichen Erbfolge oder auch von einer wirksamen früheren Verfügung von Todes wegen abweicht.Wie der BFH in dem Urteil vom 2. Dezember 1969 II 120/64 (BFHE 97, 311, BStBl II 1970, 119) erkannt hat, ist gemäß § 5 Abs. 3 StAnpG -- nicht anders als früher gemäß § 11 ErbStG 1925/1934 -- die Erbschaftsteuer, falls die Erbbeteiligten eine wegen Formmangels unwirksame Verfügung von Todes wegen erfüllt haben, so zu erheben, wie sie bei Gültigkeit dieser Verfügung zu erheben wäre; bei einer mündlichen Verfügung genügt das ernstliche Verlangen des Erblassers, daß nach seinem Tode mit dem Nachlaß in dem von ihm gewollten Sinne zu verfahren sei, auch wenn sich der Erblasser der bürgerlich-rechtlichen Unwirksamkeit seiner Verfügung bewußt war.
Es genügt daher, zu seiner Begründung und Abgrenzung auf das veröffentlichte Urteil vom 2. Dezember 1969 (BFHE 97, 311, BStBl II 1970, 119) Bezug zu nehmen.
Da dieses Ergebnis gerade nicht gewollt war (BFHE 97, 312, BStBl II 1970, 119), liegt der von dem Beklagten gegen das angefochtene Urteil erhobene Vorwurf, daß nach dessen Auffassung "gültigen Testamenten im Erbschaftsteuerrecht weniger Beachtung geschenkt werden müßte als ihrem formungültigen Widerruf bzw. ihren formungültigen Änderungen", neben der Sache.
Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des FG unterscheidet sich vielmehr die Rechtsgrundlage für die Entscheidung des vorliegenden Falles nicht von der, die dem eingangs erwähnten Urteil vom 2. Dezember 1969 (BFHE 97, 311, BStBl II 1970, 119) zugrunde lag.
- BFH, 27.02.1992 - X R 139/88
Freiwilligkeit bei Erfüllung einer sittlichen Verpflichtung (§ 12 Nr. 2 EStG )
Das Vermächtnis sei entsprechend der Rechtsprechung zur Erbschaftsteuer (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 12. Dezember 1973 II R 130/71, BFHE 111, 350, BStBl II 1974, 340) deshalb auch als Nachlaßverbindlichkeit bei der Erbschaftsteuer berücksichtigt worden. - BFH, 17.06.1992 - II B 183/91
Voraussetzungen für die Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage
Im übrigen entbehrt der Vortrag des FA jeglicher Stellungnahme darüber, daß und warum die bislang vorliegende höchstrichterliche Rechtsprechung zu den zivilrechtlich unwirksamen, aber ausgeführten letztwilligen Verfügungen (vgl. z.B. Urteile des Reichsfinanzhofs - RFH - vom 10. November 1931 I e A 439/31, RStBl 1931, 1974; vom 5. März 1942 III e 37/41, RStBl 1942, 587; vom 15. Oktober 1942 III 87/42, RStBl 1942, 1116; BFH-Urteile vom 2. Dezember 1969 II 120/64, BFHE 97, 311, BStBl II 1970, 119; vom 12. Dezember 1973 II R 130/71, BFHE 111, 350, BStBl II 1974, 340; vom 7. Oktober 1981 II R 16/80, BFHE 134, 181, BStBl II 1982, 28) nicht zu einer Klärung der im vorliegenden Streitfall entscheidungserheblichen Rechtsfrage geführt habe bzw. aus welchen näher bezeichneten Gründen die in der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung erarbeiteten Grundsätze einer erneuten Überprüfung durch den BFH bedürften.Die Darstellung des FA beschränkt sich vielmehr darauf, daß bisherige Rechtsprechung des RFH und des BFH (RFH-Urteile in RStBl 1931, 974 und in RStBl 1942, 587; BFH-Urteile in BFHE 97, 311, BStBl II 1970, 119; in BFHE 111, 350, BStBl II 1974, 340, und in BFHE 134, 181, BStBl II 1982, 28) zur bürgerlich-rechtlich unwirksamen, jedoch tatsächlich ausgeführten letztwilligen Verfügung zu skizzieren sowie auf die unsubstantiierte Behauptung, das FG-Urteil weiche "insofern von der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ab, als kein ernstlicher Wille der Erblasserin erkennbar (gewesen sei) und auch die Vollziehung dieses angeblichen Willens nicht erfolgt (sei)".