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   BFH, 12.12.2006 - VI S 12/06   

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https://dejure.org/2006,15023
BFH, 12.12.2006 - VI S 12/06 (https://dejure.org/2006,15023)
BFH, Entscheidung vom 12.12.2006 - VI S 12/06 (https://dejure.org/2006,15023)
BFH, Entscheidung vom 12. Dezember 2006 - VI S 12/06 (https://dejure.org/2006,15023)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    ZPO § 78b Abs. 1; ; ZPO § 78b Abs. 1 Satz 1; ; FGO § 62a; ; FGO § 62a Abs. 1 Satz 1; ; FGO § 155

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 62a
    Antrag auf Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten

  • datenbank.nwb.de

    Antrag auf Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 14.10.1999 - V ZB 35/99

    Lauf der Berufungsfrist nach erneuter Zustellung des Urteils

    Auszug aus BFH, 12.12.2006 - VI S 12/06
    Denn bei einer wirksamen doppelten oder mehrfachen Zustellung eines Urteils ist für den Beginn einer Rechtsmittelfrist die erste wirksame Zustellung maßgebend (vgl. Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 14. Oktober 1999 V ZB 35/99, VersR 2000, 1038).
  • BFH, 19.01.2004 - X S 19/03

    Notanwalt

    Auszug aus BFH, 12.12.2006 - VI S 12/06
    Gemäß § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 78b Abs. 1 Satz 1 ZPO hat der Bundesfinanzhof (BFH) einem Verfahrensbeteiligten auf dessen Antrag einen Rechtsanwalt oder eine andere nach § 62a Abs. 1 Satz 1 FGO zur Vertretung vor dem BFH befugte Person beizuordnen, wenn der Beteiligte einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder -verteidigung des Verfahrensbeteiligten nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint (vgl. BFH-Beschlüsse vom 3. Dezember 2003 I S 10/03 (PKH), BFH/NV 2004, 525, und vom 19. Januar 2004 X S 19/03, BFH/NV 2004, 533).
  • BFH, 04.08.2006 - VII B 290/05

    NZB: Divergenzrüge

    Auszug aus BFH, 12.12.2006 - VI S 12/06
    Die Antragsteller wenden sich zwar im Wesentlichen gegen die sachliche Richtigkeit des Urteils des Finanzgerichts und erheben damit Einwände, mit denen die Zulassung der Revision regelmäßig nicht erreicht werden kann (vgl. BFH-Beschlüsse vom 28. September 2001 V B 77/00, BFH/NV 2002, 359; vom 4. Juli 2002 IX B 169/01, BFH/NV 2002, 1476; vom 4. August 2006 VII B 290/05, BFH/NV 2006, 2119).
  • BFH, 04.07.2002 - IX B 169/01

    Grundsätzliche Bedeutung; Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage; fehlerhafte

    Auszug aus BFH, 12.12.2006 - VI S 12/06
    Die Antragsteller wenden sich zwar im Wesentlichen gegen die sachliche Richtigkeit des Urteils des Finanzgerichts und erheben damit Einwände, mit denen die Zulassung der Revision regelmäßig nicht erreicht werden kann (vgl. BFH-Beschlüsse vom 28. September 2001 V B 77/00, BFH/NV 2002, 359; vom 4. Juli 2002 IX B 169/01, BFH/NV 2002, 1476; vom 4. August 2006 VII B 290/05, BFH/NV 2006, 2119).
  • BFH, 28.09.2001 - V B 77/00

    Nichtzulassungsbeschwerde - Zulassungsvoraussetzungen - Grundsatz des

    Auszug aus BFH, 12.12.2006 - VI S 12/06
    Die Antragsteller wenden sich zwar im Wesentlichen gegen die sachliche Richtigkeit des Urteils des Finanzgerichts und erheben damit Einwände, mit denen die Zulassung der Revision regelmäßig nicht erreicht werden kann (vgl. BFH-Beschlüsse vom 28. September 2001 V B 77/00, BFH/NV 2002, 359; vom 4. Juli 2002 IX B 169/01, BFH/NV 2002, 1476; vom 4. August 2006 VII B 290/05, BFH/NV 2006, 2119).
  • BFH, 03.12.2003 - I S 10/03

    Beiordnung; Notanwalt

    Auszug aus BFH, 12.12.2006 - VI S 12/06
    Gemäß § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 78b Abs. 1 Satz 1 ZPO hat der Bundesfinanzhof (BFH) einem Verfahrensbeteiligten auf dessen Antrag einen Rechtsanwalt oder eine andere nach § 62a Abs. 1 Satz 1 FGO zur Vertretung vor dem BFH befugte Person beizuordnen, wenn der Beteiligte einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder -verteidigung des Verfahrensbeteiligten nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint (vgl. BFH-Beschlüsse vom 3. Dezember 2003 I S 10/03 (PKH), BFH/NV 2004, 525, und vom 19. Januar 2004 X S 19/03, BFH/NV 2004, 533).
  • BFH, 05.03.2009 - VI R 58/06

    Rechtsprechungsänderung bei doppelter Haushaltsführung in sog.

    Auszug aus BFH, 12.12.2006 - VI S 12/06
    Zu dieser Frage hat der Senat auf die Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 11. Oktober 2006 die unter dem Aktenzeichen VI R 58/06 geführte Revision zugelassen.
  • BFH, 15.01.2008 - VI S 5/07

    Antrag auf Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten

    Gemäß § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 78b Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) hat der Bundesfinanzhof (BFH) einem Verfahrensbeteiligten auf dessen Antrag einen Rechtsanwalt oder eine andere nach § 62a Abs. 1 Satz 1 FGO zur Vertretung vor dem BFH befugte Person beizuordnen, wenn der Beteiligte einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder -verteidigung des Verfahrensbeteiligten nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint (vgl. Beschluss des Senats vom 12. Dezember 2006 VI S 12/06, BFH/NV 2007, 739, m.w.N.).

    a) Die Antragsteller hatten hinsichtlich des Verfahrens auf Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten zur Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde wegen Einkommensteuer des Streitjahres 2001 (vgl. Beschluss des Senats vom 12. Dezember 2006 VI S 12/06) mehrere Rechtsanwälte und Steuerberater konkret unter Nennung von Namen und Anschriften benannt, die sie vergeblich gebeten haben, sie in dem beabsichtigten Beschwerdeverfahren zu vertreten.

    d) Wie schon im Verfahren VI S 12/06 geht der Senat auch hier davon aus, dass die Antragsteller, nunmehr vertreten durch einen Bevollmächtigten i.S. des § 62a FGO, erneut Nichtzulassungsbeschwerde einlegen und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für die versäumte Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde beantragen werden.

  • BFH, 26.10.2007 - XI S 18/07

    Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten gemäß § 78b ZPO

    Der Senat geht dabei davon aus, dass die Kläger im Falle einer Vertretung durch einen Bevollmächtigten i.S. des § 62a FGO durch diesen Nichtzulassungsbeschwerde einlegen und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für die versäumte Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde beantragen würden (BFH-Beschluss vom 12. Dezember 2006 VI S 12/06, BFH/NV 2007, 739).
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