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   BFH, 12.12.2013 - X R 39/10   

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https://dejure.org/2013,44705
BFH, 12.12.2013 - X R 39/10 (https://dejure.org/2013,44705)
BFH, Entscheidung vom 12.12.2013 - X R 39/10 (https://dejure.org/2013,44705)
BFH, Entscheidung vom 12. Dezember 2013 - X R 39/10 (https://dejure.org/2013,44705)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen wegen eines Sanierungsgewinns - rechtlicher Hinweis nach § 76 Abs. 2 FGO

  • openjur.de

    Abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen wegen eines Sanierungsgewinns; rechtlicher Hinweis nach § 76 Abs. 2 FGO; Die Entscheidung wurde nachträglich zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt; sie war seit dem 5.3.2014 als NV-Entscheidung abrufbar

  • Bundesfinanzhof

    AO § 163, FGO § 94, ZPO § 160 Abs 2
    Abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen wegen eines Sanierungsgewinns - rechtlicher Hinweis nach § 76 Abs. 2 FGO - Die Entscheidung wurde nachträglich zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt; sie war seit dem 5.3.2014 als NV-Entscheidung abrufbar

  • Bundesfinanzhof

    Abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen wegen eines Sanierungsgewinns - rechtlicher Hinweis nach § 76 Abs. 2 FGO - Die Entscheidung wurde nachträglich zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt; sie war seit dem 5.3.2014 als NV-Entscheidung abrufbar

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 163 AO, § 94 FGO, § 160 Abs 2 ZPO
    Abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen wegen eines Sanierungsgewinns - rechtlicher Hinweis nach § 76 Abs. 2 FGO - Die Entscheidung wurde nachträglich zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt; sie war seit dem 5.3.2014 als NV-Entscheidung abrufbar

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zum Erlass der Einkommensteuer auf Sanierungsgewinn aus Billigkeitsgründen

  • cpm-steuerberater.de

    Abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen wegen eines Sanierungsgewinns – rechtlicher Hinweis nach § 76 Abs. 2 FGO – Die Entscheidung wurde nachträglich zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt; sie war seit dem 5.3.2014 als NV-Entscheidung abrufbar

  • Betriebs-Berater

    Abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen wegen eines Sanierungsgewinns

  • rewis.io

    Abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen wegen eines Sanierungsgewinns - rechtlicher Hinweis nach § 76 Abs. 2 FGO - Die Entscheidung wurde nachträglich zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt; sie war seit dem 5.3.2014 als NV-Entscheidung abrufbar

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 163
    Voraussetzungen des Erlasses von Ertragsteuern aus Sanierungsgewinnen aus Billigkeitsgründen

  • datenbank.nwb.de

    Prüfung der Sanierungsbedürftigkeit bei einem Einzelunternehmen; rechtlicher Hinweis nach § 76 Abs. 2 FGO protokollierungspflichtig; abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen wegen eines Sanierungsgewinns

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Sanierungsgewinn - und die abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Protokollierungspflicht für richterliche Hinweise

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Voraussetzungen des Erlasses von Ertragsteuern aus Sanierungsgewinnen aus Billigkeitsgründen

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen wegen eines Sanierungsgewinns

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Sanierungsgewinn - Abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen

  • cpm-steuerberater.de (Kurzinformation)

    Steuerfestsetzung wegen Sanierungsgewinn

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Kein Billigkeitserlass für Sanierungsgewinn mangels ausreichender Schuldentilgung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Sanierungsgewinn - Abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 244, 485
  • ZIP 2014, 638
  • NZI 2014, 470
  • BB 2014, 1557
  • BStBl II 2014, 572
  • NZG 2014, 797
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 14.07.2010 - X R 34/08

    Billigkeitsmaßnahmen bei unternehmerbezogenen Sanierungen

    Auszug aus BFH, 12.12.2013 - X R 39/10
    Nur ausnahmsweise kann das Gericht eine Verpflichtung zum Erlass aussprechen (§ 101 Satz 1 i.V.m. § 121 FGO), wenn der Ermessensspielraum derart eingeschränkt ist, dass nur eine einzige Entscheidung als ermessensgerecht in Betracht kommt (Ermessensreduzierung auf Null; ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsurteil vom 14. Juli 2010 X R 34/08, BFHE 229, 502, BStBl II 2010, 916).

    Dies hat der erkennende Senat im Hinblick auf den Willen des Gesetzgebers, nach dem der Besteuerung von Sanierungsgewinnen trotz Aufhebung des § 3 Nr. 66 des Einkommensteuergesetzes i.d.F. vor Aufhebung dieser Norm durch das Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform (EStG a.F.) vom 29. Oktober 1997 (BGBl I 1997, 2590) in begründeten Härtefällen durch eine Billigkeitsmaßnahme begegnet werden könne, im Grundsatz nicht beanstandet (vgl. im Einzelnen die Begründung in BFHE 229, 502, BStBl II 2010, 916, unter B.II.4.

    Hierdurch ist der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung nicht tangiert (vgl. die Ausführungen im Senatsurteil in BFHE 229, 502, BStBl II 2010, 916, unter B.II.4.; zweifelnd BFH-Beschluss vom 28. Februar 2012 VIII R 2/08, BFH/NV 2012, 1135).

    Eine auf sachlichen Gründen beruhende Billigkeitsmaßnahme ist damit ausgeschlossen (so bereits Senatsurteil in BFHE 229, 502, BStBl II 2010, 916, unter B.II.6.).

  • BFH, 22.01.1985 - VIII R 37/84

    Voraussetzungen der Steuerfreiheit eines Sanierungsgewinns nach § 11 Nr. 4 KStG

    Auszug aus BFH, 12.12.2013 - X R 39/10
    aa) Die Sanierungseignung des Schulderlasses erfordert, dass dieser allein oder zusammen mit anderen Maßnahmen das Überleben des Betriebes herbeizuführen geeignet ist (vgl. BFH-Urteil vom 22. Januar 1985 VIII R 37/84, BFHE 143, 420, BStBl II 1985, 501).
  • BFH, 27.10.2008 - XI B 202/07

    Haftung des Betriebsübernehmers - Darlegung eines Verfahrensfehlers -

    Auszug aus BFH, 12.12.2013 - X R 39/10
    Ein Hinweis auf nahe liegende rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte ist zumindest dann nicht erforderlich, wenn die Kläger --wie im Streitfall-- fachkundig vertreten sind (z.B. BFH-Beschluss vom 27. Oktober 2008 XI B 202/07, BFH/NV 2009, 118, unter 5.).
  • BFH, 17.02.1999 - IV B 153/97

    Sanierungseignung

    Auszug aus BFH, 12.12.2013 - X R 39/10
    In diesem Zusammenhang ist zu untersuchen, welche Zahlungsverpflichtungen das Unternehmen im Zeitpunkt des Schulderlasses hat, wie weit diese Verpflichtungen aus dem laufenden Geschäft erfüllt werden können und ob nach Fortfall der erlassenen Schulden die Zahlungsfähigkeit als gesichert angesehen werden kann (BFH-Beschluss vom 17. Februar 1999 IV B 153/97, BFH/NV 1999, 929).
  • BFH, 25.02.1972 - VIII R 30/66

    Voraussetzungen für steuerfreien Sanierungsgewinn

    Auszug aus BFH, 12.12.2013 - X R 39/10
    Ein steuerfreier Sanierungsgewinn liegt nicht vor, wenn der Schulderlass das sanierungsbedürftige Unternehmen zwar vor dem Zusammenbruch bewahrt, hierdurch jedoch die Ertragsfähigkeit nicht wiederhergestellt wird (BFH-Urteil vom 25. Februar 1972 VIII R 30/66, BFHE 105, 260, BStBl II 1972, 531).
  • BFH, 24.02.2003 - III B 117/02

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Sicherung einer einheitlichen Rspr.;

    Auszug aus BFH, 12.12.2013 - X R 39/10
    Die Kläger hätten insoweit bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung einen Antrag auf Protokollergänzung nach § 160 Abs. 4 ZPO stellen müssen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 18. Januar 2008 VII S 56/07 (PKH), BFH/NV 2008, 809; vom 24. Februar 2003 III B 117/02, BFH/NV 2003, 810, unter 3.b, m.w.N.).
  • BFH, 18.01.2008 - VII S 56/07

    Rüge mangelhafter Protokollierung und Nichtzulassungsbeschwerde - kein

    Auszug aus BFH, 12.12.2013 - X R 39/10
    Die Kläger hätten insoweit bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung einen Antrag auf Protokollergänzung nach § 160 Abs. 4 ZPO stellen müssen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 18. Januar 2008 VII S 56/07 (PKH), BFH/NV 2008, 809; vom 24. Februar 2003 III B 117/02, BFH/NV 2003, 810, unter 3.b, m.w.N.).
  • BFH, 27.01.1998 - VIII R 64/96

    Steuerfreier Sanierungsgewinn im Sonderbetriebsvermögen

    Auszug aus BFH, 12.12.2013 - X R 39/10
    (3) Haften natürliche Personen für die Unternehmensverbindlichkeiten, so lehnt die Rechtsprechung eine krisenbedingte Sanierungsbedürftigkeit gleichwohl ab, wenn durch Heranziehen des Privatvermögens die Verpflichtungen erfüllt werden können (z.B. BFH-Urteil vom 27. Januar 1998 VIII R 64/96, BFHE 186, 12, BStBl II 1998, 537, unter II.3.c und m.w.N.).
  • BFH, 03.12.1963 - I 375/60 U

    Nachträgliche Versagung der Sanierungsbedürftigkeit für einen Steuerpflichtigen

    Auszug aus BFH, 12.12.2013 - X R 39/10
    Da die Sanierungsbedürftigkeit objektiv bestehen und vom Schuldner nachgewiesen werden muss (BFH-Urteil vom 3. Dezember 1963 I 375/60 U, BFHE 78, 327, BStBl III 1964, 128), kommt es auch nicht darauf an, ob die A-Bank als Gläubigerin einen freihändigen Verkauf der Immobilie(n) für erfolgversprechend hielt oder nicht.
  • GemSOGB, 19.10.1971 - GmS-OGB 3/70

    Voraussetzungen für den Erlass der Gewerbesteuer; Rechte des Generalvertreters

    Auszug aus BFH, 12.12.2013 - X R 39/10
    Die Entscheidung über die abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen ist eine Ermessensentscheidung der Finanzverwaltung (§ 5 AO), die von den Gerichten nur in den von § 102 FGO --ggf. i.V.m. § 121 Satz 1 FGO-- gezogenen Grenzen überprüft werden kann (Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Oktober 1971 GmS-OGB 3/70, BFHE 105, 101, BStBl II 1972, 603).
  • BFH, 20.09.2012 - IV R 29/10

    Keine Unbilligkeit der Mindestbesteuerung, wenn Gewerbesteuermessbetrag auf vom

  • BFH, 28.02.2012 - VIII R 2/08

    Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen

  • BFH, 14.03.1990 - I R 129/85

    Sanierungsbedürftigkeit nicht schon bei Überschuldung, sondern erst bei drohender

  • BFH, 22.04.1998 - XI R 48/95

    Einkommensteuer; Sanierungsbedürftigkeit eines Einzelunternehmens

  • FG Münster, 29.10.2010 - 4 K 2612/08

    Die Steuer auf einen durch Erlass einer Darlehensschuld bei einer

  • BFH, 28.11.2016 - GrS 1/15

    Steuererlass aus Billigkeitsgründen nach dem sog. Sanierungserlass des BMF -

    Auch für das Urteil des vorlegenden Senats vom 12. Dezember 2013 X R 39/10 (BFHE 244, 485, BStBl II 2014, 572) war die dort ebenfalls vertretene Auffassung, der sog. Sanierungserlass tangiere nicht den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, nicht tragend.

    b) Die Verwaltungsauffassung, die Besteuerung eines Sanierungsgewinns sei unter den Voraussetzungen des sog. Sanierungserlasses sachlich unbillig, wird geteilt von Frotscher (in Schwarz, AO, § 163 Rz 132), Musil (in Herrmann/Heuer/ Raupach --HHR--, § 4 EStG Rz 134), Seer (Der sog. Sanierungserlass vom 27.3.2003 als Rechtsgrundlage für Maßnahmen aus sachlichen Billigkeitsgründen, FR 2010, 306), derselbe (Insolvenz, Sanierung und Ertragsteuern ..., FR 2014, 721), Kahlert (Ertragsbesteuerung in Krise und Insolvenz, FR 2014, 731), Kahlert/Rühland (a.a.O., Rz 2.10 f.), Wiese/Lukas (Sanierungsgewinne und Gewerbesteuer, DStR 2015, 1222), Hageböke/ Hasbach (Gewerbesteuerliche Kompetenzfragen beim Sanierungserlass, DStR 2015, 1713), Sonnleitner/Strotkemper (Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen: Quo vadis?, Betriebs-Berater --BB-- 2015, 2395), Krumm (DB 2015, 2714), derselbe (in Blümich, § 5 EStG Rz 959), Keuthen/Hübner (Aktuelle steuerliche Fragen bei Sanierungsgewinnen, FR 2015, 865), Buschendorf/Vogel (Der Anspruch auf Billigkeitserlass bei Sanierungsgewinnen, DB 2016, 676), Kanzler --anders als 2003-- (Anmerkung zum Urteil des FG München vom 12. Dezember 2007  1 K 4487/06, FR 2008, 1114, 1117), Mitschke (Anmerkung zum BFH-Urteil vom 12. Dezember 2013 X R 39/10, FR 2014, 658, 661), Hoffmann-Theinert/Häublein (Die Besteuerung von Sanierungsgewinnen bei Forderungsverzichten, FU Berlin, online-Dokument).

  • BFH, 21.07.2016 - X R 11/14

    Abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen - Auslegung von ermessenslenkenden

    § 163 AO soll sachlichen und persönlichen Besonderheiten des Einzelfalls, die der Gesetzgeber in der Besteuerungsnorm nicht berücksichtigt hat, durch eine nicht den Steuerbescheid selbst ändernde Korrektur des Steuerbetrags insoweit Rechnung tragen, als sie die steuerliche Belastung als unbillig erscheinen lassen (vgl. Senatsurteil vom 12. Dezember 2013 X R 39/10, BFHE 244, 485, BStBl II 2014, 572, unter II.1., m.w.N.).

    Zur Vereinheitlichung der Anwendung von Billigkeitsregeln kann wiederum das BMF Verwaltungsvorschriften erlassen, die die entscheidenden Ermessenserwägungen der Finanzbehörden festschreiben und damit deren Ermessen auf Null reduzieren (vgl. Senatsentscheidungen in BFHE 244, 485, BStBl II 2014, 572, unter II.3., sowie vom 25. März 2015 X R 23/13, BFHE 249, 299, BStBl II 2015, 696, unter B.IV.1.b).

  • BFH, 14.05.2014 - X R 7/12

    Berücksichtigung von Sanierungsaufwendungen beim Erlass eines Folgebescheides vor

    Nach dieser Vorschrift ist die gerichtliche Prüfung darauf beschränkt, ob die Behörde bei ihrer Entscheidung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem ihr eingeräumten Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (Senatsurteil vom 12. Dezember 2013 X R 39/10, BFH/NV 2014, 670, Rz 13).
  • FG Schleswig-Holstein, 26.08.2020 - 5 K 194/18

    Private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeuges: Berücksichtigung eines

    § 163 AO soll sachlichen und persönlichen Besonderheiten des Einzelfalles, die der Gesetzgeber in der Besteuerungsnorm nicht berücksichtigt hat, durch eine nicht den Steuerbescheid selbst ändernde Korrektur des Steuerbetrages insoweit Rechnung tragen, als sie die steuerliche Belastung als unbillig erscheinen lassen (BFH, Urteil vom 26.05.1994, IV R 51/93, BStBl. II 1994, 833; Urteil vom 16.03.2000, IV R 3/99, BStBl. II 2000, 372; Urteil vom 12.12.2013, X R 39/10, BStBl. II 2014, 572 m.w.N).

    Zur Vereinheitlichung der Anwendung von Billigkeitsregeln kann das Bundesministerium der Finanzen (BMF) Verwaltungsvorschriften erlassen, die die entscheidenden Ermessenserwägungen der Finanzbehörden festschreiben und damit deren Ermessen auf Null reduzieren (BFH, Urteil vom 12.12.2013, X R 39/10, BStBl. II 2014, 572; Urteil vom 25.03.2015, X R 23/13, BStBl. II 2015, 696; Urteil vom 21.07.2016, X R 11/14, BStBl. II 2017, 22).

  • FG Hessen, 08.03.2017 - 8 K 442/17

    § 14 Abs.2 S.1 KStG, GewStG jeweils i.d.F. UntStFG § 2 Abs.2 S.3, § 36 Abs.2 S.3,

    § 163 AO soll sachlichen und persönlichen Besonderheiten des Einzelfalles, die der Gesetzgeber in der Besteuerungsnorm nicht berücksichtigt hat, durch eine nicht den Steuerbescheid selbst ändernde Korrektur des Steuerbetrags insoweit Rechnung tragen, als er die steuerliche Belastung als unbillig erscheinen läßt (vgl. nur BFH-Urteil vom 12.12.2013 X R 39/10, BStBl II 2014, 572).

    Zur Vereinheitlichung der Anwendung von Billigkeitsregeln kann wiederum das BMF Verwaltungsvorschriften erlassen, die die entscheidenden Ermessenserwägungen der Finanzbehörden festschreiben und damit deren Ermessen auf Null reduzieren (vgl. BFH-Urteil vom 12.12.2013 X R 39/10, a. a. O. und vom 25.03.2015 X R 23/13, BStBl II 2015, 696).

    Nur ausnahmsweise kann das Gericht eine Verpflichtung zum Erlass aussprechen (§ 101 Satz 1 i. V. m. § 121 FGO), wenn der Ermessensspielraum derart eingeschränkt ist, dass nur eine einzige Entscheidung als ermessensgerecht in Betracht kommt (vgl. statt vieler BFH-Urteil vom 12.12.2013 X R 39/10, a. a. O.).

  • BFH, 26.09.2019 - V R 36/17

    Billigkeitsregelung zur Organschaft

    § 163 AO soll sachlichen und persönlichen Besonderheiten des Einzelfalls, die der Gesetzgeber in der Besteuerungsnorm nicht berücksichtigt hat, durch eine nicht den Steuerbescheid selbst ändernde Korrektur des Steuerbetrags insoweit Rechnung tragen, als sie die steuerliche Belastung als unbillig erscheinen lassen (vgl. BFH-Urteil vom 12.12.2013 - X R 39/10, BFHE 244, 485, BStBl II 2014, 572, unter II.1., m.w.N.).
  • BFH, 10.03.2022 - VII B 174/20

    Notwendiger Inhalt der Klage - Hinweispflicht des Gerichts nach § 65 Abs. 2 Satz

    Fehlt ein entsprechender Hinweis im Protokoll, ist wegen der --in diesem Fall negativen-- Beweiskraft des Protokolls gemäß § 155 Satz 1 FGO i.V.m. §§ 165, 160 Abs. 2 ZPO grundsätzlich davon auszugehen, dass ein solcher Hinweis nicht erteilt worden ist (vgl. BFH-Urteil vom 12.12.2013 - X R 39/10, BFHE 244, 485, BStBl II 2014, 572, Rz 35; BFH-Beschlüsse vom 11.10.2016 - III B 21/16, BFH/NV 2017, 315, Rz 13; vom 19.09.2014 - IX B 101/13, BFH/NV 2015, 214, Rz 12, und vom 18.08.2015 - III B 112/14, BFH/NV 2015, 1595, Rz 9 f.).
  • FG Baden-Württemberg, 21.04.2015 - 6 K 1284/14

    Verschulden des Registergerichts an der verzögerten Eintragung eines

    § 163 AO bezweckt damit, sachlichen und persönlichen Besonderheiten des Einzelfalls, die der Gesetzgeber in der Besteuerungsnorm nicht berücksichtigt hat, durch eine nicht den Steuerbescheid selbst ändernde Korrektur des Steuerbetrages insoweit Rechnung zu tragen, als sie die steuerliche Belastung als unbillig erscheinen lassen (vgl. zuletzt z. B. BFH-Urteile vom 20. Mai 2010 - V R 42/08, BFHE 229, 83, BStBl II 2010, 955, vom 20. September 2012 - IV R 29/10, BFHE 238, 518, BStBl II 2013, 505, vom 12. Dezember 2013 - X R 39/10, BFHE 244, 485, BStBl II 2014, 572, und vom 22. Oktober 2014 - II R 4/14, BFHE 247, 170, BStBl II 2015, 237).
  • FG Münster, 18.03.2021 - 8 K 3173/18

    Feststellung der Rechtmäßigkeit eines Grunderwerbsteuerbescheids

    Nur wenn der Ermessensspielraum der Behörde derart eingeschränkt ist, dass nur eine einzige Entscheidung als ermessensgerecht in Betracht kommt, kann das Gericht nach § 101 Satz 1 FGO eine Verpflichtung zum Erlass bzw. zur abweichenden Steuerfestsetzung aussprechen (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BFH, Urteil vom 12.12.2013, X R 39/10, BStBl II 2014, 572 m.w.N.).
  • FG Hessen, 21.03.2022 - 6 K 893/19

    Vorsteuerberichtigung und keine Geschäftsveräußerung im Ganzen bei einem

    § 163 AO soll sachlichen und persönlichen Besonderheiten des Einzelfalls, die der Gesetzgeber in der Besteuerungsnorm nicht berücksichtigt hat, durch eine nicht den Steuerbescheid selbst ändernde Korrektur des Steuerbetrags insoweit Rechnung tragen, als sie die steuerliche Belastung als unbillig erscheinen lassen (vgl. Urteil des BFH vom 12.12.2013 X R 39/10, BFHE 244, 485, BStBl II 2014, 572 m.w.N.).
  • FG Köln, 18.06.2014 - 14 K 1714/10

    Abweichende Festsetzung von Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer aus

  • FG Sachsen, 09.12.2020 - 4 K 198/18

    Steuerbarkeit von erlangten Renovierungs- und Umbaumaßnahmen im Rahmen eines

  • FG Münster, 15.09.2015 - 5 K 257/15

    Vergleichbarer Abzug als Sonderausgabe bei konfessionslosen Steuerpflichtigen

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