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   BFH, 13.02.2003 - IX B 83/02   

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https://dejure.org/2003,9300
BFH, 13.02.2003 - IX B 83/02 (https://dejure.org/2003,9300)
BFH, Entscheidung vom 13.02.2003 - IX B 83/02 (https://dejure.org/2003,9300)
BFH, Entscheidung vom 13. Februar 2003 - IX B 83/02 (https://dejure.org/2003,9300)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2
    NZB: grundsätzliche Bedeutung; Sicherung einer einheitlichen Rspr.

  • datenbank.nwb.de

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung und der Sicherung einer einheitlichen Rspr.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 29.08.2002 - III B 16/02

    Grundsätzliche Bedeutung; Fortbildung des Rechts; Progressionsvorbehalt

    Auszug aus BFH, 13.02.2003 - IX B 83/02
    Hierzu hätten sie entweder durch Gegenüberstellen von abstrakten Rechtssätzen eine Divergenz kenntlich machen oder einen offensichtlichen Rechtsanwendungsfehler des Finanzgerichts (FG) von erheblichem Gewicht im Sinne einer willkürlichen oder greifbar gesetzeswidrigen Entscheidung dartun müssen (s. dazu z.B. BFH-Beschluss vom 29. August 2002 III B 16/02, BFH/NV 2003, 39, unter 3., m.w.N.).
  • BFH, 24.02.1999 - X B 33/98

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

    Auszug aus BFH, 13.02.2003 - IX B 83/02
    Die Beschwerdebegründung lässt nicht erkennen, inwiefern die von ihnen aufgeworfene Rechtsfrage "ob die Festsetzungsverjährung zum Zeitpunkt der Änderung des Feststellungsbescheides 1993 bereits eingetreten war" in Rechtsprechung und/oder Schrifttum umstritten ist und deshalb eine höchstrichterliche Klärung über die materiell-rechtliche Beurteilung des Streitfalles hinaus für die Allgemeinheit Bedeutung hat (vgl. dazu z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. Februar 1999 X B 33/98, BFH/NV 1999, 1220; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 116 Rz. 32 f.).
  • BFH, 28.07.2003 - III B 125/02

    NZB: Einheitlichkeit der Rspr.

    Die Rüge der Kläger, das FG habe das ärztliche Attest nicht richtig gewürdigt und die Rechtsprechungsgrundsätze unzutreffend angewendet, betrifft materiell-rechtliche Fehler, die nicht zur Zulassung der Revision führen (BFH-Beschluss vom 11. Dezember 2002 IX B 124/02, BFH/NV 2003, 495, m.w.N.), es sei denn, es handelt sich um offensichtliche Rechtsanwendungsfehler von erheblichem Gewicht im Sinne einer willkürlichen oder greifbar gesetzeswidrigen Entscheidung (BFH-Beschluss vom 13. Februar 2003 IX B 83/02, BFH/NV 2003, 805, m.w.N.).
  • BFH, 28.07.2003 - V B 72/02

    Einheitlichkeit der Rspr.; greifbare Gesetzwidrigkeit eines FG-Urteils

    Dieser Revisionszulassungsgrund ist gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt, wenn ein offensichtlicher (materieller oder formeller) Rechtsanwendungsfehler des FG von erheblichem Gewicht im Sinne einer willkürlichen oder greifbar gesetzwidrigen Entscheidung vorhanden ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 4. April 2003 V B 183/02, BFH/NV 2003, 1097, m.w.N.; vom 13. Februar 2003 IX B 83/02, BFH/NV 2003, 805).
  • BFH, 30.01.2007 - VII B 3/06

    Akteneinsicht; Beiziehung von Akten durch das FG

    Ein solcher liegt nämlich nur dann vor, wenn das FG-Urteil aufgrund evidenter Rechtsanwendungsfehler als willkürlich oder greifbar gesetzwidrig angesehen werden müsste (BFH-Beschlüsse vom 13. Februar 2003 IX B 83/02, BFH/NV 2003, 805, und vom 28. Juli 2003 III B 125/02, BFH/NV 2003, 1445).
  • BFH, 17.01.2005 - IX B 98/04

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung; keine Revisionszulassung bei

    In Übereinstimmung hiermit haben die Kläger in ihrer Beschwerdebegründung auch nicht --wie erforderlich-- dargelegt, dass die aufgeworfene Rechtsfrage in Rechtsprechung und/oder Schrifttum umstritten ist und aus diesem Grunde über die materiell-rechtliche Beurteilung des Streitfalles hinaus im allgemeinen Interesse einer höchstrichterlichen Klärung bedarf (vgl. dazu z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. Februar 2003 IX B 83/02, BFH/NV 2003, 805; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 116 Rz. 32 f.).
  • BFH, 28.07.2003 - III B 129/02

    Antrag auf InvZul; Wiedereinsetzung

    c) Ebenso wenig hat die Klägerin eine offensichtlich fehlerhafte materiell-rechtliche Rechtsanwendung des FG von einigem Gewicht in Sinne einer willkürlichen oder greifbar gesetzwidrigen Entscheidung dargetan (dazu BFH-Beschluss vom 13. Februar 2003 IX B 83/02, BFH/NV 2003, 805, m.w.N.).
  • BFH, 16.11.2006 - III B 76/05

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung; Antrag auf Verlegung des Termins zur

    Die vom FG insoweit vertretene Auffassung ist auch nicht, wie die Klägerin meint, willkürlich und greifbar gesetzwidrig, so dass die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) keine Entscheidung des BFH erfordert (BFH-Beschlüsse vom 13. Februar 2003 IX B 83/02, BFH/NV 2003, 805; vom 28. Juli 2003 III B 125/02, BFH/NV 2003, 1445).
  • BFH, 19.05.2005 - IX B 3/05

    Grundsätzliche Bedeutung

    Sie hat in ihrer Beschwerdebegründung aber nicht --wie erforderlich-- dargelegt, dass die aufgeworfenen Rechtsfragen in Rechtsprechung und/oder Schrifttum umstritten sind und aus diesem Grunde über die materiell-rechtliche Beurteilung des Streitfalles hinaus im allgemeinen Interesse einer höchstrichterlichen Klärung bedürfen (vgl. dazu z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. Februar 2003 IX B 83/02, BFH/NV 2003, 805; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 116 Rz. 32 f.).
  • BFH, 19.06.2006 - III B 42/05

    Anforderung an die Zulassung eines Revisionszulassungsgrundes im

    Ein solcher Fehler kommt nur bei offensichtlichen materiellen oder formellen Rechtsanwendungsfehlern des FG im Sinne einer willkürlichen oder zumindest greifbar gesetzwidrigen Entscheidung in Betracht (BFH-Beschluss vom 13. Februar 2003 IX B 83/02, BFH/NV 2003, 805, m.w.N.).
  • BFH, 15.03.2004 - IX B 118/03

    Darlegung der grds. Bedeutung und der Sicherung einer einheitlichen Rspr.

    Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) hat die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) nur behauptet, ohne darzulegen, inwieweit die geltend gemachte "Abziehbarkeit der Schuldzinsen" eine in Rechtsprechung und/oder Schrifttum umstrittene Rechtsfrage betrifft, die über die materiell-rechtliche Beurteilung des Streitfalles hinaus im allgemeinen Interesse einer höchstrichterlichen Klärung bedarf (vgl. dazu z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. Februar 2003 IX B 83/02, BFH/NV 2003, 805; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 116 Rz. 32 f.).
  • BFH, 07.04.2004 - IX B 158/03

    Darlegung der Zulassungsgründe grds. Bedeutung der Rechtssache, Fortbildung des

    Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) haben die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nur behauptet, ohne darzulegen, inwieweit die geltend gemachte Abziehbarkeit von in den Zahlungen an die Erblasserin enthaltenen Zinsanteilen als vorweggenommene Werbungskosten eine in Rechtsprechung und/oder Schrifttum umstrittene Rechtsfrage betrifft, die über die materiell-rechtliche Beurteilung des Streitfalles hinaus im allgemeinen Interesse einer höchstrichterlichen Klärung bedarf (vgl. dazu z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. Februar 2003 IX B 83/02, BFH/NV 2003, 805; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 116 Rz. 32 f.).
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