Rechtsprechung
BFH, 13.02.2008 - II R 72/06 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
Bewertung eines nichtunterkellerten Einfamilienhauses
- Judicialis
BewG § 78 Satz 2; ; BewG § ... 79 Abs. 1; ; BewG § 79 Abs. 2 Satz 2; ; BewG § 81; ; BewG § 82; ; BewG § 82 Abs. 1; ; BewG § 82 Abs. 1 Satz 2; ; BewG § 82 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1; ; BewG § 82 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2; ; BewG § 82 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3
- vermieter-ratgeber.de (Kurzinformation und Volltext)
Fehlender Keller
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
- datenbank.nwb.de
Keine Ermäßigung des Grundstückswerts, wenn ein im Ertragswertverfahren bewertetes Einfamilienhaus nicht unterkellert ist
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Ermittlung des Grundstückwerts durch Anwendung eines Vervielfältigers auf die Jahresrohmiete im Rahmen der Bewertung eines Grundstücks im Ertragswertverfahren; Rückgriff auf die Kostenmiete als letztes Hilfsmittel bei der Festlegung des Mietspiegelwerts für bestimmte ...
- vermieter-ratgeber.de (Kurzinformation/Auszüge)
Fehlender Keller
Sonstiges
Verfahrensgang
- FG Niedersachsen, 16.11.2006 - 1 K 202/00
- BFH, 13.02.2008 - II R 72/06
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (4)
- BFH, 04.03.1999 - II R 106/97
Jahresrohmiete i.S. des § 79 BewG
Auszug aus BFH, 13.02.2008 - II R 72/06
Die pauschale Kostenmiete von 5, 35 DM/qm, die unter Bezugnahme auf die Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18. November 1998 II R 79/96 (BFHE 187, 104, BStBl II 1999, 10) sowie vom 4. März 1999 II R 106/97 (BFHE 188, 425, BStBl II 1999, 519) ermittelt worden war, lag unter dem Mietspiegelwert des FA für freifinanzierten nicht preisgebundenen Wohnraum.Scheitert eine derartige Schätzung daran, dass nach Art, Lage und Ausstattung vergleichbare vermietete Objekte nicht oder nicht in hinreichender Zahl vorhanden sind, und fehlt es auch an der Möglichkeit, die übliche Miete aus den Mieten anderer Grundstücksgruppen abzuleiten, weil eine bestimmte Gruppe von Grundstücken mit anderen Grundstücksgruppen nicht oder nicht hinreichend vergleichbar ist, und stehen deshalb keine anderen Schätzungsgrundlagen zur Verfügung, darf das FA bei der Aufstellung der sog. Mietspiegel als letztes Hilfsmittel auf eine Rahmenmiete zurückgreifen, die auf der Grundlage durchschnittlicher Grundstücks- und Baukosten aus den regelmäßigen Kapital- und Bewirtschaftungskosten hergeleitet wird --sog. Kostenmiete-- (BFH-Urteile in BFHE 187, 104, BStBl II 1999, 10, sowie in BFHE 188, 425, BStBl II 1999, 519).
Außergewöhnliche Umstände, die im Einzelfall zu einer abweichenden (niedrigeren) Kostenmiete führen --wie z.B. niedrigere Baukosten, günstigere Zinskonditionen oder geringere Unterhaltungskosten--, bleiben unberücksichtigt (so BFH-Urteil in BFHE 188, 425, BStBl II 1999, 519, 521).
- BFH, 18.11.1998 - II R 79/96
Kostenmiete bei Aufstellung der Mietspiegel
Auszug aus BFH, 13.02.2008 - II R 72/06
Die pauschale Kostenmiete von 5, 35 DM/qm, die unter Bezugnahme auf die Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18. November 1998 II R 79/96 (BFHE 187, 104, BStBl II 1999, 10) sowie vom 4. März 1999 II R 106/97 (BFHE 188, 425, BStBl II 1999, 519) ermittelt worden war, lag unter dem Mietspiegelwert des FA für freifinanzierten nicht preisgebundenen Wohnraum.Scheitert eine derartige Schätzung daran, dass nach Art, Lage und Ausstattung vergleichbare vermietete Objekte nicht oder nicht in hinreichender Zahl vorhanden sind, und fehlt es auch an der Möglichkeit, die übliche Miete aus den Mieten anderer Grundstücksgruppen abzuleiten, weil eine bestimmte Gruppe von Grundstücken mit anderen Grundstücksgruppen nicht oder nicht hinreichend vergleichbar ist, und stehen deshalb keine anderen Schätzungsgrundlagen zur Verfügung, darf das FA bei der Aufstellung der sog. Mietspiegel als letztes Hilfsmittel auf eine Rahmenmiete zurückgreifen, die auf der Grundlage durchschnittlicher Grundstücks- und Baukosten aus den regelmäßigen Kapital- und Bewirtschaftungskosten hergeleitet wird --sog. Kostenmiete-- (BFH-Urteile in BFHE 187, 104, BStBl II 1999, 10, sowie in BFHE 188, 425, BStBl II 1999, 519).
- BFH, 28.06.1974 - III R 62/73
Zuschlag zur Jahresrohmiete für Kosten der Schönheitsreparaturen richtet sich …
Auszug aus BFH, 13.02.2008 - II R 72/06
Zwar ist dieser Umstand weder im Vervielfältiger noch in der Kostenmiete berücksichtigt; der fehlende Keller stellt jedoch keinen Umstand dar, der den in § 82 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 BewG aufgeführten Umständen vergleichbar wäre (vgl. dazu BFH-Urteil vom 28. Juni 1974 III R 62/73, BFHE 112, 569, BStBl II 1974, 670, unter 2.). - FG Niedersachsen, 16.11.2006 - 1 K 202/00
Einheitswertfeststellung eines im Ertragswertverfahren bewerteten Grundstücks; …
Auszug aus BFH, 13.02.2008 - II R 72/06
Dem entsprach das Finanzgericht (FG) mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2007, 567 veröffentlichten Urteil nicht.
- BFH, 13.05.2013 - I R 39/11
Gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung bei Beteiligung einer …
Die gebotene und unverzichtbare Rechtsgrundlage kann nicht durch allgemeine Zweckmäßigkeitserwägungen oder vergleichbare sinnvolle Überlegungen ersetzt werden (BFH-Beschlüsse in BFHE 209, 399, BStBl II 2005, 679;… vom 4. August 2006 VIII B 239/05, BFH/NV 2006, 2228; BFH-Urteil vom 1. Oktober 2008 II R 73/06, BFH/NV 2009, 113; Klein/ Ratschow, AO, 11. Aufl., § 179 Rz 4; Söhn in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, § 179 AO Rz 9; von Wedelstädt in Beermann/Gosch, AO § 175 Rz 5). - FG Köln, 13.02.2019 - 4 K 108/17
Einheitsbewertung: Wertminderung wegen behebbarer Baumängel
Der Umstand, dass ein im Ertragswertverfahren bewertetes Einfamilienhaus nicht unterkellert sei, rechtfertige nach der Rechtsprechung des BFH keine Ermäßigung des Grundstückswerts nach § 82 Abs. 1 BewG (Urteile vom 28.6.1974, BStBl. II 1974, 670, und vom 13.2.2008, BFH/NV 2008, 1123). - FG Niedersachsen, 06.09.2018 - 1 K 307/16
Streit um die Bewertung eines Grundstücks im Ertragswertverfahren; Nutzung von …
Scheitert eine derartige Schätzung daran, dass nach Art, Lage und Ausstattung vergleichbare vermietete Objekte nicht oder nicht in hinreichender Zahl vorhanden sind, und fehlt es auch an der Möglichkeit, die übliche Miete aus den Mieten anderer Grundstücksgruppen abzuleiten, weil eine bestimmte Gruppe von Grundstücken mit anderen Grundstücksgruppen nicht oder nicht hinreichend vergleichbar ist, und stehen deshalb keine anderen Schätzungsgrundlagen zur Verfügung, darf das Finanzamt bei der Aufstellung der sog. Mietspiegel als letztes Hilfsmittel auf eine Rahmenmiete zurückgreifen, die auf der Grundlage durchschnittlicher Grundstücks- und Baukosten aus den regelmäßigen Kapital- und Bewirtschaftungskosten hergeleitet wird --sog. Kostenmiete, wobei ein Kostenfaktor von 7 v.H. zugrunde zu legen ist (vgl. BFH-Urteile vom 18. November 1998 II R 79/96, BFHE 187, 104, BStBl II 1999, 10; vom 4. März 1999 II R 106/97, BFHE 188, 425, BStBl II 1999, 519 und vom 13. Februar 2008 II R 72/06, BFH/NV 2008, 1123).Außergewöhnliche Umstände, die im Einzelfall zu einer abweichenden (niedrigeren) Kostenmiete führen --wie z.B. niedrigere Baukosten, günstigere Zinskonditionen oder geringere Unterhaltungskosten--, bleiben unberücksichtigt (vgl. BFH-Urteile vom 4. März 1999 II R 106/97, BFHE 188, 425, BStBl II 1999, 519 und vom 13. Februar 2008 II R 72/06, BFH/NV 2008, 1123).