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BFH, 13.03.1953 - III 29/52 U |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Voraussetzungen der Einordnung als erbschaftsteuerpflichtige Zweckzuwendung unter Lebenden - Übertragung von Vermögen auf eine andere Person mit Auflage einer bestimmten Vermögensverwendung
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- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BFHE 57, 366
- BStBl III 1953, 144
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- RFH, 27.09.1922 - VI A 173/22
Auszug aus BFH, 13.03.1953 - III 29/52 U
Eine Zweckzuwendung im Sinne des § 4 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) erfordert Übertragung von Vermögen auf eine andere Person unter der Auflage, das Vermögen in bestimmter Weise zu verwenden (Urteil des Reichsfinanzhofs VI a 173/22 vom 27. September 1922, Slg. Bd. 10 S. 240 ff).Deshalb unterscheidet sich der Streitfall wesentlich von dem Tatbestand, der dem vorerwähnten Urteil des Reichsfinanzhofs VI a 173/22 vom 27. September 1922 zugrunde gelegen hat; denn dort ist dem sogenannten Stiftungsvorstand die Verfügung über ein bei der Stifterin errichtetes Konto eingeräumt worden, und es ist in der genannten Entscheidung ausdrücklich gesagt worden, die Festlegung eines Vermögens für einen bestimmten Zweck sei nicht durch seine bloße Absonderung und getrennte Verwaltung zu erreichen.
- FG Köln, 12.05.1999 - 1 K 1996/97
Einnahmen aus Kapitalvermögen; Zurechnung von Stiftungsvermögen und daraus …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BFH, 30.09.1987 - II R 122/85
Grabpflegevereinbarung unter Lebenden keine Zweckzuwendung
Eine Zuwendung unter Lebenden setzt jedoch voraus, daß die Vermögensübertragung zu Lebzeiten des Zuwendenden erfolgt (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 13. März 1953 III 29/52 U, BFHE 57, 366, BStBl III 1953, 144).