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   BFH, 13.03.1996 - V B 109/95   

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https://dejure.org/1996,10026
BFH, 13.03.1996 - V B 109/95 (https://dejure.org/1996,10026)
BFH, Entscheidung vom 13.03.1996 - V B 109/95 (https://dejure.org/1996,10026)
BFH, Entscheidung vom 13. März 1996 - V B 109/95 (https://dejure.org/1996,10026)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 21.08.1986 - V B 46/86

    Befreiung von der Umsatzsteuer bei Vermittlungsleistungen im Reisegewerbe

    Auszug aus BFH, 13.03.1996 - V B 109/95
    Hierbei muß ausgeführt werden, inwieweit die Rechtsfrage im allgemeinen Interesse des Rechts klärungsbedürftig und in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Rechtsfrage umstritten ist (vgl. Senatsbeschluß vom 21. August 1986 V B 46/86, BFH/NV 1987, 171).
  • BFH, 11.12.1986 - IV R 334/84

    Bestehen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des

    Auszug aus BFH, 13.03.1996 - V B 109/95
    Die grundsätzliche Bedeutung ist nur dann hinreichend dargelegt, wenn der Beschwerdeführer substantiierte und konkrete Angaben darüber macht, aus welchen Gründen die erstrebte Revisionsentscheidung der Rechtsklarheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung dienen kann (vgl. Senatsbeschluß vom 3. Februar 1987 V B 99/86, BFH/NV 1987, 312).
  • BFH, 06.08.1986 - II B 53/86

    Verfahren - Revision - Zulasssung

    Auszug aus BFH, 13.03.1996 - V B 109/95
    Wird die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung begehrt, ist die Prüfung auf die vom Beschwerdeführer dargelegten Rechtsfragen beschränkt (BFH-Beschluß vom 6. August 1986 II B 53/86, BFHE 147, 219, BStBl II 1986, 858).
  • BFH, 20.04.1977 - I B 65/76

    Hausgewerbetreibender - Selbstabführung vor Arbeitgeberanteilen zur

    Auszug aus BFH, 13.03.1996 - V B 109/95
    Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn über eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Fortentwicklung und Handhabung des Rechts berührt (Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 20. April 1977 I B 65/76, BFHE 122, 119, BStBl II 1977, 608).
  • BFH, 03.02.1987 - V B 99/86

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BFH, 13.03.1996 - V B 109/95
    Die grundsätzliche Bedeutung ist nur dann hinreichend dargelegt, wenn der Beschwerdeführer substantiierte und konkrete Angaben darüber macht, aus welchen Gründen die erstrebte Revisionsentscheidung der Rechtsklarheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung dienen kann (vgl. Senatsbeschluß vom 3. Februar 1987 V B 99/86, BFH/NV 1987, 312).
  • BFH, 14.12.1993 - XI B 40/93
    Auszug aus BFH, 13.03.1996 - V B 109/95
    Den Ausführungen der Kläger kann nicht entnommen werden, daß, in welchem Umfang und aus welchen Gründen die von ihnen aufgeworfene Rechtsfrage umstritten ist (vgl. dazu BFH-Beschluß vom 14. Dezember 1993 XI B 40/93, BFH/NV 1994, 569; Herrmann, Die Zulassung der Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde im Steuerprozeß, Rz. 152 und 153) und worin die Bedeutung einer Entscheidung zu dieser Rechtsfrage durch den BFH für die Fortentwicklung des Rechts im Hinblick auf die Rechtsprechung -- insbesondere des BFH -- oder auf gewichtige Auffassungen im Schrifttum zu sehen ist.
  • BFH, 19.11.1997 - XI B 12/97

    Anforderungen an Zulässigkeit einer Beschwerde im Falle des Stützens des

    Der Kläger hat nicht konkret angegeben, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage umstritten ist (BFH-Beschlüsse vom 13. März 1996 V B 109/95, BFH/NV 1996, 706, und vom 19. November 1996 VIII B 60/96, BFH/NV 1997, 365, m. w. N.).
  • BFH, 12.03.1997 - III B 5/95

    Ablösung künftiger Unterhaltsleistungen

    Hierfür genügt die bloße Behauptung, die Rechtsfrage sei von grundsätzlicher Bedeutung, ebensowenig wie der Hinweis darauf, daß eine Rechtsfrage höchstrichterlich nicht geklärt ist (Beschluß des BFH vom 13. März 1996 V B 109/95, BFH/NV 1996, 706).
  • BFH, 16.03.1998 - IX B 4/98

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache

    Die grundsätzliche Bedeutung ist nur dann dargelegt (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO), wenn der Beschwerdeführer substantiierte und konkrete Angaben darüber macht, inwieweit die Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Rechtsfrage umstritten ist (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 13. März 1996 V B 109/95, BFH/NV 1996, 706, und vom 19. November 1996 VIII B 60/96, BFH/NV 1997, 365, m. w. N.).
  • BFH, 27.11.1997 - XI B 21/97
    Dies erfordert, daß in der Beschwerdeschrift substantiiert und konkret ausgeführt wird, inwieweit die Rechtsfrage im allgemeinen Interesse des Rechts klärungsbedürftig und in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Rechtsfrage umstritten ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 13. März 1996 V B 109/95, BFH/NV 1996, 706, und vom 19. November 1996 VIII B 60/96, BFH/NV 1997, 365, m.w.N.).
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